B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6965/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2015 in der Schweiz erstmals
um Asyl nach. Zu seiner Person gab er anlässlich der Befragungen zu Pro-
tokoll, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr 2013
habe er die Schule abgebrochen und sei im (…) 2013 in die Nähe von Da-
maskus gezogen, wo er in (…) gearbeitet habe. Zur Begründung seines
Asylgesuchs machte er zusammenfassend geltend, im (…) 2014 habe
seine Mutter einen Telefonanruf des staatlichen Rekrutierungsbüros in
C._______ erhalten, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, er habe sich
zwecks Rekrutierung zu melden. In der Folge habe er sich zumeist ver-
steckt gehalten. Nebst einer Verfolgung seitens der syrischen Behörden
habe er sich auch vor den Schergen des IS gefürchtet, da die Kurden als
Ungläubige betrachtet würden. (…) 2015 sei er zusammen mit einem
Freund im Kofferraum eines Schleppers nach D._______ geflohen und
habe Syrien am (…) 2015 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das
SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
C.
Am 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als
„Neues Asylgesuch Eventuell Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Ein-
gabe ein, in welcher er beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein
(erstes) Asylgesuch sei wegen Unklarheiten, Missverständnissen und Ver-
wirrungen abgelehnt worden. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid seien
neue Ereignisse eingetreten. Das syrische Regime sei an der Rekrutierung
eines jeden Mannes interessiert, wobei Kriegsrecht gelte und andere Ge-
setze ausser Acht gelassen würden. Viele Männer würden bei Strassen-
kontrollen direkt eingezogen. Dasselbe sei vielen geschehen, welche sich
bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet hätten, um ein Dienstbüchlein aus-
stellen zu lassen. Deshalb habe er sich nicht melden wollen, weil er grosse
Angst gehabt habe, auch direkt eingezogen zu werden. Es sei ihm dennoch
ein Dienstbüchlein ausgestellt worden, welches seiner Familie übergeben
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worden sei. Die Militärbehörde habe ihn als diensttauglich erklärt, weil
keine bekannten Gründe dagegen sprechen würden und weil die Armee
durch die massiven Verluste dringend auf Nachschub angewiesen gewe-
sen sei. Er gelte demnach als ausgehoben und hätte einrücken müssen.
Es sei ihm beziehungsweise seiner Familie auch ein Marschbefehl über-
geben worden. Weil er sich nicht gemeldet habe, sei er gemäss syrischem
Militärgesetz zur Haft ausgeschrieben worden. Er habe erst viel später von
diesen Dokumenten erfahren, da er lange Zeit keinen Kontakt zu seiner
Familie und diese auch kein Interesse daran gehabt habe, ihm sofort von
diesen Dokumenten zu erzählen, zumal sie ihn in Sicherheit gewähnt, je-
doch nicht gewusst habe, wie relevant diese Dokumente sein könnten. Vor
der Flucht habe sich seine Mutter grosse Sorgen gemacht und sei danach
sehr erleichtert gewesen. Er sei nachweislich von der syrischen Armee als
diensttauglich erklärt und einberufen worden. Demnach müsse er in Syrien
Militärdienst leisten und gelte nun als Dienstverweigerer. Die syrischen Be-
hörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche
Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Syrien sehr streng
bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Bru-
talität auszeichnen würden. Es drohe ihm demnach im Falle einer Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein
Dienstbüchlein, einen Marschbefehl und einen Haftbefehl, alle im Original,
und entsprechende Übersetzungen ein.
D.
Mit Schreiben vom 18. August 2017 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu seinem neuen Asylgesuch und stellte ihm
schriftlich diverse Fragen zum eingereichten Dienstbüchlein.
E.
Mit Stellungnahme vom 30. August 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
das Dienstbüchlein sei vom Rekrutierungsamt E._______ ausgestellt und
von der Rekrutierungspolizei circa (…) 2017 seiner Familie übergeben wor-
den, wobei es vom Vater in Empfang genommen worden sei. Anschlies-
send sei das Dienstbüchlein einer in Syrien auf Besuch weilenden Tante
übergeben worden, welche es nach F._______ gebracht und dort einer in
der Schweiz lebenden Person übergeben habe. Letztere Person habe ihm
das Dienstbüchlein am (…) 2017 übergeben. Der Beschwerdeführer
machte sodann geltend, das Rekrutierungsamt E._______ sei nach der
Machtübernahme durch die Kurden am (…) 2012 in die Stadt C._______
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([…]) verlegt worden, bleibe aber weiterhin zuständig für die Rekrutierungs-
aufgaben und administrativen Angelegenheiten in der Region E._______.
F.
Mit Verfügung vom 8. November 2017 – eröffnet am 10. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. An der mit Verfügung vom
21. Oktober 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme hielt die Vorinstanz
fest.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen –
nebst dem angefochtenen Entscheid – als Beweismittel zwei Auskünfte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 respektive 23. März
2017 bei mit den Titeln „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“ und
„Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, worin die behaupteten Miss-
verständnisse und Verwirrungen bestanden hätten, aufgrund derer das
erste Gesuch abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung im ersten Verfahren
sei der Rechtsvertreter zugegen gewesen und das Protokoll sei rücküber-
setzt worden. Der Verlauf der Anhörung zeige keine auffälligen Passagen.
Das erste Verfahren sei korrekt gewesen und der Beschwerdeführer habe
es damals unterlassen, auf etwaige Unkorrektheiten hinzuweisen. Im Wei-
teren würden die seit 2014 verstärkten Rekrutierungsanstrengungen des
syrischen Militärs zum Aufruf und zur Anwerbung für den Militärdienst die-
nen. Damit sei nicht gesagt, dass Personen willkürlich und ohne Aushe-
bung in den Militärdienst geschickt würden. An Checkpoints würden ge-
suchte Dienstverweigerer und Deserteure festgenommen, Personen also,
die bereits ausgehoben worden seien, was beim Beschwerdeführer nicht
der Fall sei. Im Übrigen nehme das syrische Regime in den von der kurdi-
schen Miliz YPG kontrollierten Gebieten, wozu auch E._______ gehöre,
keine Festnahmen oder Zwangsrekrutierungen vor. Weiter sei auffällig,
dass der Beschwerdeführer der im ersten Verfahren festgestellten Tatsa-
che, noch nicht ausgehoben worden zu sein, mit neuen Beweismitteln ent-
gegne. Dies stelle zwar ohne weiteres ein legitimes Vorgehen dar, müsse
jedoch gerade im syrischen Kontext angezweifelt werden, zumal syrische
Beweismittel käuflich leicht erhältlich seien und demnach erfahrungsge-
mäss keinen Beweiswert hätten. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen
werden, dass viele militärische Gebäude von Oppositionskräften einge-
nommen worden seien, womit sie vermutlich auch Zugang zu offiziellen
Formularen und Stempeln erlangt haben könnten. Hinzu komme der Um-
stand, dass das Dienstbüchlein am (…) 2015, also noch vor der Einrei-
chung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz, ausgestellt worden sei. Die
zeitlich kurze Abfolge des Marschbefehls ([…] 2016 auf den Termin […]
2016) und des Haftbefehls ([…] 2016) würden auch eher gegen eine reelle
Begebenheit sprechen. Es erstaune sehr, dass das Dienstbüchlein der Fa-
milie erst ungefähr (…) 2017 und dem Beschwerdeführer am (…) 2017
überreicht worden sei, zumal die Familie bereits zum Zeitpunkt des ersten
Asylverfahrens in E._______ gewohnt habe und der Marschbefehl bereits
2016 erfolgt sei. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylge-
such den Militärdienst als Begründung des Asylgesuchs angegeben habe,
erstaune es, dass die Familie den Beschwerdeführer nicht sofort informiert
habe, auch weil sie sich, insbesondere die Mutter, vor der Ausreise angeb-
lich grosse Sorgen gemacht habe.
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5.2 In der Eingabe vom 7. Dezember 2017 macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassun-
gen und Spekulationen. Das SEM habe seine Situation falsch beurteilt und
die Sorgfaltspflicht verletzt. Es sei belegt, dass er Syrien im dienstpflichti-
gen Alter verlassen und sich durch seine Flucht der Militärdienstaushebung
und -leistung entzogen habe, weshalb er als Militärdienstverweigerer im
Sinne des syrischen Militärgesetzes gelte. Es seien keine medizinischen
oder sonstigen Gründe bekannt, weshalb er nicht militärdiensttauglich sein
könnte. Deserteure und Militärdienstverweigerer seien stets grossen Ge-
fahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Die Strafen seien un-
verhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne Gerichtsprozess ver-
hängt. Darüber hinaus bestrafe das syrische Regime Familienangehörige
von Militärdienstverweigerern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei
nicht gegeben. Das SEM hätte sich in seinem Entscheid mit einer mögli-
chen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und Nichterfüllung von
militärischen Pflichten befassen müssen. Dazu zitierte der Beschwerdefüh-
rer aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli
2014 zu „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“ (Quelle durch
Beschwerdeführer nicht angegeben) sowie aus den im Dienstbüchlein ent-
haltenen allgemeinen Hinweisen.
Seine Familie habe nicht gewusst, wie wichtig die Dokumente für ihn seien,
da sie davon ausgegangen sei, dass er für die syrischen Behörden uner-
reichbar sei sowie Schutz und Sicherheit in der Schweiz geniesse. Die Fa-
milie habe ihn mit diesen Neuigkeiten nicht beunruhigen wollen.
Weil in Syrien viele junge Männer beim ersten Rekrutierungsgespräch ein-
zogen würden, hätten viele Angst, sich für die Ausstellung des Dienstbüch-
leins sowie für die Militärdienstaushebung zu melden. In Syrien könne ein
Dienstbüchlein über verschiedene Wege ausgestellt werden. Wer gute
Kontakte habe, könne viele Schritte im Ausstellungsprozess überspringen.
Da er sich weder für die Ausstellung des Dienstbüchleins noch für die Mili-
tärdienstaushebung gemeldet habe, sei ihm das Dienstbüchlein ausgestellt
und er als diensttauglich erklärt worden, womit er als militärisch ausgeho-
ben gelte. Dem Einrückungsbefehl sei er nicht nachgekommen, weshalb
nach Ablauf der Frist am (…) 2016, (…) Uhr, gegen ihn ein Fahndungs-
und Haftbefehl erlassen worden sei.
Die syrische Militärbehörde verwalte bis heute die Militärgeschäfte in den
von Kurden kontrollierten Gebieten und führe dort die Rekrutierungsämter
und Militärregister. Bis heute würden Männer im dienstpflichtigen Alter aus
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diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert und es würden auch Suchakti-
onen nach solchen Männern stattfinden, wobei es zu vielen Festnahmen
komme. Die Informationen, die der Vorinstanz über diese Gebiete vorlie-
gen würden, seien ungenau. Seit Herbst 2014 würden Beobachter feststel-
len, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syri-
sche Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Zusätzlich
habe das Regime in allen von ihm kontrollierten Gebieten die Suche nach
Refraktären intensiviert. Deserteure und Personen, die sich dem Militär-
dienst entzogen hätten, würden inhaftiert und verurteilt. In Haft komme es
zu Folter und Menschenrechtsorganisationen würden über Exekutionen
von Deserteuren berichten. Auch Familienangehörige würden verhaftet
oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Viele Männer, die
im Rahmen dieser Massnahmen einberufen worden seien, würden eine
nur sehr begrenzte militärische Ausbildung erhalten und würden zum Teil
innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt. Der Militärdienst in Sy-
rien sei in der aktuellen Situation und seit dem Ausbruch des Krieges ein
Albtraum, weil Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zivilbevölke-
rung begangen würden. Die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung
der Asylgesuche sowie Qualifizierung der Tatsachen und Aussagen führe
zu falschen Einschätzungen und zu falschen Entscheiden. Seine Ausfüh-
rungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
Des Weiteren wird auf verschiedene vorinstanzliche Entscheide verwiesen
und geltend gemacht, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft in ver-
schiedenen Fällen bejaht, unter anderem allein wegen der illegalen Aus-
reise aus Syrien oder im Falle von Syrern im dienst- und reservepflichtigen
Alter. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass auch er als Flücht-
ling anzuerkennen sei. Sodann habe das syrische Parlament am 10. No-
vember 2017 einen Gesetzesartikel revidiert sowie weitere Massnahmen
und Sanktionen gegen Syrer beschlossen, die dem Militär- und Reserve-
dienst ferngeblieben seien und sich bei den Behörden nicht gemeldet hät-
ten. Insgesamt müssten spezifische Abklärungen zur Situation von syri-
schen Rückkehrern im wehrfähigen Alter im Hinblick auf eine Rekrutierung
durch das syrische Militär und den Folgen einer Militärdienstverweigerung
und zu seinen individuellen Umständen getroffen werden. Eine Gefährdung
durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Antiregime-Haltung, der
Militärdienstverweigerung und der bereits geschehenen Vorkommnisse
nicht ausgeschlossen werden. Es könne weiter nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er in Syrien nun als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit
unverhältnismässig langen Haftstrafen verbunden mit Folter und Miss-
handlungen rechnen müsse.
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6.
6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ein-
schätzung der Vorinstanz, dass die neuen Vorbringen unglaubhaft und die
Beweismittel nicht geeignet sind, eine tatsächlich erfolgte Rekrutierung und
daraus resultierende Nachteile zu beweisen. Vorweg ist festzuhalten, dass
das Gericht übereinstimmend mit der Vorinstanz davon ausgeht, das syri-
sche Regime habe im (…) 2015 in den von der syrisch-kurdischen Partei
PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren
bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi-
gungseinheiten) kontrollierten Gebieten, wozu E._______ gehört, keine
Rekrutierungen für die staatliche Armee mehr durchgeführt (vgl. Urteile D-
890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1; D-4844/2013 vom 11. Februar 2016
E. 7.2.4). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzli-
chen Informationen über die von Kurden kontrollierten Gebiete ungenau
sein sollen. Der Hinweis auf die intensivierte Suche nach Refraktären in
allen vom Regime kontrollierten Gebieten ist vor diesem Hintergrund un-
behelflich. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten angeblichen mili-
tärischen Dokumente sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als
Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist bekannt, dass solche Doku-
mente im syrischen Kontext ohne weiteres käuflich erworben werden kön-
nen. Ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das Rekrutierungsamt
E._______ nach C._______ verlegt worden ist, ändert an dieser Einschät-
zung nichts. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
seine Familie habe nicht gewusst, wie wichtig die Dokumente für ihn seien,
da sie davon ausgegangen sei, er sei für die syrischen Behörden uner-
reichbar und geniesse Schutz und Sicherheit in der Schweiz, vermag so-
dann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeu-
gen. Das SEM stellte nämlich zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer
bereits im ersten Asylgesuch den Militärdienst als Begründung seines Asyl-
gesuchs angegeben und insbesondere seine Mutter sich vor seiner Aus-
reise grosse Sorgen um ihn gemacht habe. Vor diesem Hintergrund wäre
zu erwarten gewesen, dass die Familie den Beschwerdeführer sofort über
eintreffende militärische Dokumente informiert. Im Weiteren fällt auf, dass
sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Bestrafung der Familienange-
hörigen von Militärdienstverweigerern äussert, jedoch nicht geltend macht,
seine Familie hätte wegen ihm irgendwelche Nachteile erlitten. Sodann ist
eine allfällige Revision der militärischen Strafbestimmungen durch das sy-
rische Parlament unbeachtlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwer-
deführer aus einem von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebiet
stammt und die Verhängung von gesetzlich verankerten Sanktionen ohne-
hin grundsätzlich als staatlich legitime Massnahmen einzustufen sind.
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6.2 Ergänzend anzuführen bleibt, dass selbst wenn die eingereichten Do-
kumente (Dienstbüchlein, Marschbefehl und Haftbefehl) authentisch wären
und der Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung tatsächlich
zur Verhaftung ausgeschrieben wäre, darin allein kein flüchtlingsrechtlich
relevanter Nachteil zu erblicken wäre. Gemäss Rechtsprechung vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft
nur zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf
die spezifische Situation in Syrien ist dies anzunehmen, wenn ein syrischer
Refraktär kurdischer Ethnie aus einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O.
E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben im
ersten Asylverfahren in E._______ zwar an vielen Demonstrationen gegen
das Regime teilgenommen, sei jedoch immer maskiert gewesen und nie
erkannt worden. Ansonsten sei er nicht politisch aktiv gewesen und sei nie
inhaftiert oder angeklagt worden. Auch sonst machte er keine konkreten
persönlichen Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organi-
sationen geltend. Es liegen somit keine substanziierten Hinweise für ein
innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes erfolgtes regimekritisches
Engagement vor, welches den syrischen Behörden bekannt geworden
wäre, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden er-
regt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein
könnte. Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft somit
auch dann nicht, wenn er tatsächlich in den Militärdienst einberufen worden
wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte.
6.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
aufgrund der (geltend gemachten) illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielhaft Urteile
des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7 und E-3845/2014
vom 3. Februar 2017 E. 5.2.5) ebenfalls nicht anzunehmen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine
falsche Sachverhaltsbeurteilung durch die Vorinstanz ersichtlich und die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Es kann darauf
verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
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Seite 11
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil
ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6965/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: