B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6965/2018
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Sahin Necmettin, OFFICE AVANTI,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2018 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge
per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen wurde,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank
durch das SEM ergab, dass er am (…) 2018 in Frankreich aufgegriffen
worden war,
dass am 14. September 2018 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zu-
gewiesenen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei mit
einem gefälschten Pass von der Türkei nach C._______ und dann am (…)
2018 nach Paris geflogen,
dass er dort mehrere Tage am Flughafen festgehalten worden sei, dabei
sei ihm der gefälschte Pass abgenommen und er am (…) 2018 freigelas-
sen worden,
dass er Ende Januar oder anfangs Februar 2018 von Marseille aus illegal
mit einem Schiff nach Algerien gereist und von dort am gleichen Tag weiter
in den Libanon und anschliessend nach Armenien geflogen sei,
dass er hierfür einen (weiteren) gefälschten Reisepass benützt habe,
dass er nach drei Monaten in Armenien nach Russland geflogen sei, wo er
sich dreieinhalb bis vier Monate aufgehalten habe,
dass er von Russland aus in einem LKW durch ihm unbekannte Länder in
die Schweiz gereist sei,
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dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an seine Ausführungen das
rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für sein Asylge-
such und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde, und er zusammengefasst
geltend machte, es sei angesichts seines Aufenthaltes ausserhalb des
Dublin-Raums juristisch nicht möglich, ihn nach Frankreich zu schicken,
dass er ausserdem in der Türkei gesucht würde und Frankreich für politisch
aktive Personen wie ihn nicht sicher sei,
dass er sich schon in der Primarschule mit der direkten Demokratie in der
Schweiz auseinandergesetzt habe, die Schweiz sich an internationale Ver-
träge halten würde, und er deshalb die Schweiz vorziehe,
dass weitergehend auf das betreffende Gesprächsprotokoll in den Akten
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg sei-
ner behaupteten Wiederausreise aus dem Dublin-Raum den gefälschten
Reisepass, zwei Kassenbelege (von McDonald's und Burger King) aus
Russland und 200 Rubel zu den Akten reichte,
dass er sodann durch seine Rechtsvertretung zwei Formulare "Medizini-
sche Informationen" vom 27. September 2018 und 15. Oktober 2018 ein-
reichte,
dass diesen zu entnehmen ist, dass bei ihm Anpassungsstörungen (das
Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei aktuell nicht erfüllt)
und Vitaminmängel festgestellt wurden, und er weiter an chronischen
(…)schmerzen und einem (…) leide; zudem habe er eine Penizillinallergie,
dass das SEM die französischen Behörden am 15. Oktober 2018 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 26. Okto-
ber 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM am 29. November 2018 der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entscheidentwurf zustellte und diese tags darauf da-
zu Stellung nahm,
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dass es mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 – gleichentags eröffnet – in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom
4. Dezember 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 durch den
rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der Nichtein-
tretensentscheid des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei in
der Schweiz einzutreten,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei, eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen liess,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass mit der Beschwerde weitere Beweismittel (zwei Hotelreservationsbe-
stätigungen, eine Flugbuchungsbestätigung, Fotografien – gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers – einer Wohnsitzbescheinigung und des Rei-
sepasses seines Kollegen D._______ sowie ein Screenshot einer
E-Mail von D._______) zu den Akten gereicht wurden, die seinen Aufent-
halt ausserhalb des Dublin-Raums belegen würden,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweismittel
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2018 (in elektronischer
Form) und der gefälschte Reisepass am 17. Dezember 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Gericht am 11. Dezember 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), und dabei von der Situation in demjenigen Zeit-
punkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge am (…) 2018
in Frankreich illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste und
dort gemäss "Eurodac"-Treffer am (…) 2018 erkennungsdienstlich erfasst
wurde,
dass aufgrund dessen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Frankreich
für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
ist, jedenfalls solange er das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten
nicht – wie von ihm geltend gemacht – für mindestens drei Monate verlas-
sen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen anführte, der eingereichte Reisepass könne nicht als Nachweis
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der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum gesehen wer-
den, da es sich um eine Totalfälschung handle und nicht auszuschliessen
sei, dass er diesen mitsamt den Stempeln beschafft habe,
dass im Rahmen der internen Ausweisprüfung denn auch erhebliche Un-
terschiede zwischen dem im vorgelegten Pass vorhandenen libanesischen
Einreisestempel und einem echten libanesischen Einreisestempel (Abstän-
de und Schreibfehler) festgestellt worden seien,
dass aufgrund dieser Auffälligkeiten und im Lichte des Umstands, dass es
sich beim vorgelegten Pass nachweislich um eine Totalfälschung handle,
davon auszugehen sei, dass auch die Stempel gefälscht seien,
dass sich allein aus seinen Aussagen bezüglich seiner Weiterreise aus
Frankreich kein Nachweis eines Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums
ableiten lasse,
dass den eingereichten Kassenbelege aus Russland keinerlei Beweiskraft
zukomme, da sie nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermöchten, dass der
Beschwerdeführer am besagten Datum tatsächlich in persona in Russland
anwesend gewesen sei,
dass dasselbe für die Banknoten gelte, da nicht eindeutig nachvollzogen
werden könne, wie und wo diese in seinen Besitz gelangt seien,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, seinen geltend
gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen,
dass sich das Gericht – nach Prüfung der Akten – vollumfänglich diesen
vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst,
dass die Beschwerdevorbringen, wobei es sich zu einem Grossteil um eine
Wiedergabe der Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheident-
wurf handelt, die vom SEM im Entscheid (implizit) berücksichtigt wurden,
nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern bei der Abklärung zum libanesischen
Stempel ein Missverständnis vorliegen oder ein Fehler passiert sein soll,
dass die entsprechende Abklärung – wie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten – durch eine interne Stelle des SEM erfolgte und der
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Beschwerdeführer keinen Anspruch auf weitergehende Information in die-
sem Zusammenhang hat, zumal wesentliche Interessen die Geheimhal-
tung des Namens der die Abklärung durchführenden Person erfordern,
dass im Übrigen die vom SEM angeführten Feststellungen (insb. fehlender
Abstand zwischen zwei Wörtern) ohne Weiteres überprüfbar sind,
dass das SEM sodann die übrigen Stempel – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – nicht als mit den jeweiligen Originalen
übereinstimmend erkannte, sondern sich dazu zu Recht nicht äusserte,
dass es diese zu Recht auch keiner Echtheitsanalyse unterzog,
dass selbst wenn die übrigen Stempel mit den jeweiligen Originalstempeln
übereinstimmen würden, davon auszugehen ist, dass diese ebenfalls ge-
fälscht sind, zumal die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers angesichts der Beschaffung mehrerer gefälschter Reisepässe erheb-
lich beeinträchtigt ist und daran auch der Umstand nichts ändert, dass er
von Anfang an erklärte, es handle sich beim abgegebenen Reisepass um
ein gefälschtes Dokument,
dass diese Einschätzung dadurch bestätigt wird, dass im gefälschten Rei-
sepass ein Stempel mit Datum 1. Februar 2018 mit kyrillischen Zeichen
enthalten ist, was sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
in Einklang bringen lässt,
dass die zwei mit der Beschwerde eingereichten Hotelbuchungsbestäti-
gungen (je für drei Nächte in einem Hotel in Armenien resp. in Russland)
höchstens belegen, dass die entsprechenden Hotels für eine Person mit
dem Namen E._______, auf welchen auch der gefälschte Reisepass lau-
tet, gebucht wurden, nicht jedoch dass sich der Beschwerdeführer zum je-
weiligen Zeitpunkt darin aufhielt,
dass analog dasselbe für die Flugbuchungsbestätigung gilt,
dass diesen Belegen im Übrigen angesichts der Tatsachen, dass sie leicht
fälschbar sind, und sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den
Akten gereicht wurden, was aber zu erwarten gewesen wäre, ohnehin nur
ein geringer Beweiswert zukommt,
dass auch die fremdsprachige E-Mail eines Kollegen des Beschwerdefüh-
rers (D._______), in welchem dieser bestätige, dass der Beschwerdeführer
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im erwähnten Zeitraum zwei Tage bei ihm in Moskau gewohnt habe, nicht
geeignet ist, eine vom SEM abweichende Einschätzung herbeizuführen,
zumal diese E-Mail als Gefälligkeitsschreiben (mit entsprechend geringem
Beweiswert) zu qualifizieren ist,
dass daher auf das Einholen einer Übersetzung dieser E-Mail (wie auch
der übrigen D._______ betreffenden Dokumente) verzichtet werden
konnte,
dass in der Beschwerdeschrift zwar angeführt wurde, der Beschwerdefüh-
rer sei daran, sich weitere Belege zu beschaffen,
dass deren Eingang allerdings bereits deshalb nicht abzuwarten ist, weil
die Belege nicht näher bezeichnet wurden,
dass im Übrigen allfälligen weiteren Belegen angesichts der erheblich be-
einträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohne-
hin nur ein geringer Beweiswert zukommen dürfte,
dass sich die französischen Behörden – obwohl das SEM im Übernahme-
ersuchen unter Beilage von Kopien des gefälschten Passes respektive der
darin enthaltenen Stempel auf die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Wiederausreise aus dem Dublin-Raum hinwies – nicht auf das Erlöschen
ihrer Zuständigkeit beriefen, sondern ihre Zustimmung zur Übernahme ex-
plizit erteilten, ohne Nachweise für eine Ausreise des Beschwerdeführers
zu bringen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM in diesem Zusammenhang sowie im Hinblick auf Art. 29
Dublin-III-VO darauf hinzuweisen ist, dass die Zustimmung der französi-
schen Behörden gemäss deren Schreiben am 26. Oktober 2018 und nicht
am 27. November 2018 erfolgte,
dass nach dem Gesagten nichts für das Erlöschen der Zuständigkeit
Frankreichs wegen eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts des Be-
schwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raums spricht,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im vorinstanzlichen
Verfahren, in Frankreich seien politisch aktive Personen wie er nicht sicher
und er werde in der Türkei gesucht, implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre,
dass er in der Beschwerde sodann explizit die Anwendung der Souveräni-
tätsklausel forderte,
dass er jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwer-
de ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen
Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf
internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie
zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
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gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass den in den Akten liegenden türkischen Gerichtsdokumenten bei die-
ser Sachlage keine Relevanz zukommt,
dass er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frank-
reich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vo-
rübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französi-
schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Frankreich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten
– ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt,
weshalb sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen durch Privatpersonen
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann,
dass auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer
Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht, wobei diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wur-
de,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken,
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dass es auch – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Das SEM wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der französi-
schen Behörden zum Übernahmeersuchen gemäss deren Schreiben am
26. Oktober 2018 und nicht am 27. November 2018 erfolgte.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: