Abtei lung IV
D-6966/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6966/2010
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
(Posteingang am 23. Mai 2008) ersuchte der Beschwerdeführer – ein
ursprünglich aus A._______ (Departement C._______) stammender
kolumbianischer Staatsangehöriger mit aktuellem Wohnsitz in
D._______ – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er sei wie viele andere Bewohner
der Gemeinden E._______, F._______, G._______, H._______,
I._______, A._______ und J._______ von den Übergriffen der Guerilla
betroffen, die in den Kaffeeanbaugebieten operiere. Die Gruppe "[...]"
der EPL (Ejército Popular de Liberación) habe am 22. Juni 2005 unter
der Führung ihres Kommandanten K._______ alias "[...]" seinen Onkel
L._______ auf dessen Finca "[...]" entführt. Da er selber Anwalt sei,
habe er bei den Verhandlungen der Familie mit den Entführern
mitgewirkt, wobei er von der Guerilla für ein aktives Mitglied der
militärischen Anti-Entführungs-Einheiten GAULA (Grupos de Acción
Unificada por la Libertad) gehalten worden sei. Im Verlaufe der
Entführung seien verschiedene Familienmitglieder – darunter die
minderjährige Tochter des Onkels und dessen erst 5-jährige Enkelin –
bedroht und ein Lösegeld von 20'000'000 Pesos gefordert worden.
Seine Mutter – die Schwester des entführten Onkels – habe sich in der
Folge an die Medien gewandt und ihrem Leiden über die mehr als
zweieinhalb Jahre dauernde Entführung Ausdruck verliehen, worauf
man die Leiche seines Onkels aufgefunden habe. Im November 2007
sei er zunächst telefonisch bedroht und anschliessend in M._______
(Departement N._______) von zwei unbekannten Personen in einem
Ford verfolgt worden, und am 28. Februar 2008, als er die Leiche sei -
nes Onkels identifiziert habe, habe er erneut einen Drohanruf auf sein
Mobiltelefon erhalten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlrei -
che Beweismittel zu den Akten, so Anzeigen bei der kolumbianischen
Generalstaatsanwaltschaft und bei der Defensoría del Pueblo bezüg-
lich der gegen ihn gerichteten Drohungen, Zeitungsberichte im Zusam-
menhang mit der Entführung und Ermordung seines Onkels, sowie
eine Bestätigung des zuständigen Staatsanwaltes vom 21. November
2007 betreffend einer in dieser Angelegenheit laufenden Untersu-
chung.
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B.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 forderte die schweizerische Vertre-
tung in Bogotá den Beschwerdeführer für den Fall, dass er an seinem
Asylgesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen sein Asylbe-
gehren gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu be-
gründen und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen.
C.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
(Posteingang bei der Botschaft am 9. Juli 2008) beantwortete der Be-
schwerdeführer die ihm gestellten Fragen und führte im Wesentlichen
aus, er sei ledig und arbeite einerseits als Künstler und andererseits
als Anwalt. Ausserhalb seines Heimatstaates habe er verwandtschaftli-
che Beziehungen zu Personen in Grossbritannien (zwei verheiratete
Tanten, welche neben der kolumbianischen auch die britische Staats-
angehörigkeit besässen) und Spanien; die Beziehung zu diesen Perso-
nen sei angesichts der gemeinsam erlittenen Ereignisse im Zusam-
menhang mit der Entführung seines Onkels eng. Er selber könne nicht
in Kolumbien verbleiben, weil er dort nirgendwo sicher sei, da die ge -
walttätigen Gruppierungen national bestens vernetzt und mobil seien
und er als Anwalt der Familie bedroht werde. Er habe bereits ander-
weitig versucht, Schutz zu erhalten, aber ohne Erfolg. Neben den bei
den zuständigen kolumbianischen Behörden eingereichten Anzeigen
habe er sich an das UNHCR gewendet, welches ihn aber nicht als
Flüchtling anerkannt habe, weil er seinen Heimatstaat noch nicht ver -
lassen habe, und ein Versuch, nach Venezuela zu gelangen, sei we-
gen der diplomatischen Auseinandersetzungen zwischen Kolumbien
und diesem Staat an der venezolanischen Grenze gescheitert. Mit sei-
ner Eingabe reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Beweismit-
tel zu den Akten.
D.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
28. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus,
dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapa-
zitätsgründen nicht möglich sei. Mit Sendungen vom 14. September
2009 und vom 17. Februar 2010 leitete sie in der Folge weitere bei ihr
eingegangene Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. März 2009
und vom 15. Februar 2010 an die Vorinstanz weiter, in welchen der Be-
schwerdeführer sein nach wie vor bestehendes Interesse an der Be-
handlung seines Asylgesuches manifestierte.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ein-
gereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine An-
hörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren er -
wäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu be-
achtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessens-
spielraumes – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen
und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere er-
achte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gege-
ben. Das BFM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 30
Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern.
F.
Der Beschwerdeführer machte mit an die schweizerische Vertretung in
Bogotá gerichteter und zuständigkeitshalber an das BFM weitergelei-
teter Eingabe vom 4. Juni 2010 von dem ihm gewährten Recht zur
Stellungnahme Gebrauch und machte dabei neue Sachverhaltsele-
mente geltend. Im Wesentlichen brachte er vor, er sei im August 2009
von bewaffneten Angehörigen eines Guerilleros namens "[...]" in der
Nähe seiner Wohnung in A._______ bedroht worden. Am 27. De-
zember 2009 sei er sodann in M._______ wegen seiner Anwesenheit
in einem Strafprozess gegen Mitglieder der Guerilla von drei Männern
angegriffen worden. Er sei in ein Seitengässchen gedrängt worden, wo
ihn die Männer bedroht, geschlagen und mit einer zerborstenen Fla-
sche am Augenlid verletzt hätten. Er habe dabei einen Kreuzbandriss
am linken Knie und eine Verletzung an der Schulter erlitten. Um seine
Familie nicht zu gefährden, habe er auf eine Anzeige verzichtet und
sich lediglich medizinisch behandeln lassen. Am 16. Mai 2010 habe
der Prozess gegen die Entführer seines Onkels begonnen und er habe
daran einerseits als Opfer und andererseits als Rechtsvertreter für sei-
ne Angehörigen teilgenommen. Am 23. Mai 2010 sei er in A._______
verfolgt und mit einer Stichwaffe angegriffen worden, habe sich aber
mit einem Stock zur Wehr setzen und in ein Taxi flüchten können; beim
Übergriff sei er jedoch erneut verletzt worden. In diesem Zusammen-
hang reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Ak-
ten, darunter neben Kopien von bereits zuvor eingereichten Unterla-
gen namentlich eine Anzeige bei der Polizei vom 23. Mai 2010 betref-
fend den am selben Tag in A._______ erlittenen Übergriff und medi-
zinische Akten betreffend die ihm dabei zugefügten Verletzungen.
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G.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 – eröffnet am 7. August 2010 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte
ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundes-
amt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fäl-
len die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Be-
schwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das
BFM im Wesentlichen dafür, der kolumbianische Staat verfüge grund-
sätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur,
insbesondere über einen adäquaten Polizeiapparat sowie ein ebensol-
ches Rechts- und Justizsystem. Da die Behörden die Aktivitäten der
Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwillig-
keit als gegeben erachtet werden; im Falle des Beschwerdeführers
laufe denn auch ein Verfahren gegen die Verantwortlichen für die Ent-
führung und Ermordung seines Onkels. Ferner sei festzuhalten, dass
es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Beim Beschwer-
deführer handle es sich sodann nicht um eine landesweit bekannte
Person, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihn seine Verfolger
an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Er
mache zwar geltend, mehrfach seinen Aufenthaltsort gewechselt zu
haben, aber letztlich habe er stets in A._______ gelebt. Die von ihm
vorgebrachten Drohungen und Angriffe hätten sich alle in A._______
oder M._______ ereignet, so dass ihm innerstaatliche
Fluchtalternativen offenstünden. Ferner sei es dem Beschwerdeführer
möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der
Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli
1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz habe
der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch nicht geltend gemacht.
H.
Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter
Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 6. September 2010) erhob
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juli
2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2010). Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
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währung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für ihn als
Anwalt und Künstler gebe es in Kolumbien keine Sicherheit. Er habe
die Schweiz um Schutz ersucht, weil sich dieses Land durch politische
und wirtschaftliche Stabilität auszeichne und sich für eine kulturelle
Vielfalt und die Wahrung der Menschenrechte einsetze. Demgegen-
über stellten die Länder Süd- und Mittelamerikas trotz der kulturellen
Nähe keine valable Alternative dar; deren ökonomische, politische und
soziale Probleme würden es einer Person, die vor drohender Gewalt
fliehe, nicht erlauben, die notwendige Ruhe und die Voraussetzungen
für den Aufbau einer menschenwürdigen Existenz zu finden. In Süd-
amerika gelte dies namentlich für Brasilien, das eine der höchsten Kri -
minalitätsraten aufweise, Argentinien mit einer Arbeitslosenquote von
rund 25 Prozent, und Chile, wo die kürzlichen Naturkatastrophen ge-
waltige soziale Schwierigkeiten zur Folge gehabt hätten und sich die
Behörden in erster Linie um das Wohlergehen der eigenen Staatsan-
gehörigen kümmerten. In Mittelamerika stelle sodann die Gewalt ein
unkontrollierbares Problem für die Regierungen dar; dies gelte glei -
chermassen für Länder wie El Salvador, Mexiko, die Dominikanische
Republik, Haiti oder Kuba. Die USA hinwiederum würden regelmässig
versuchen, Lateinamerikaner auszuweisen, und auch europäische
Länder wie Frankreich und Spanien würden angesichts der gegenwär-
tigen Weltwirtschaftslage keine ausländischen Personen mehr be-
schäftigen; so seien denn auch seine Schutzersuchen von den spani -
schen, italienischen, französischen und kanadischen Behörden abge-
wiesen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
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Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bun-
des abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren
und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber
befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und – abgesehen vom sprachlichen Man-
gel – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit -
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schwei-
zerischen Vertretung in Bogotá zu seinem Asylgesuch nicht befragt, da
die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 28. Juli 2008
aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgrün-
den nicht in der Lage war. Dem Beschwerdeführer wurde indessen mit
Zwischenverfügung des BFM vom 12. April 2010 Gelegenheit zur wei-
teren Konkretisierung seiner Asylgründe sowie das rechtliche Gehör
im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung
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des Asylgesuches gewährt und der Beschwerdeführer hat von dieser
Möglichkeit mit Eingabe vom 21. Juni 2010 unter Einreichung von
Beweismitteln Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen
Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihm
eingereichten Beweismittel erscheint der entscheidwesentliche
Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner
Verfügung vom 21. Juli 2010 das Absehen einer persönlichen
Anhörung einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten,
dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge
getan hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
Seite 9
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6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht; gewisse Anküpfungspunk-
te bestehen demgegenüber zu England und Spanien, wo einige nähe-
re Verwandte von ihm leben und teilweise die jeweilige Staatsangehö-
rigkeit besitzen. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen la-
teinamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art.
52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch
des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber
das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über
ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Re-
foulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjeni -
gen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrol -
lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Ein-
reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr -
lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach-
barländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort
zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe
vorbringt, er könne in anderen lateinamerikanischen Ländern (vgl. die
Aufzählung in Bst. H hievor) keinen valablen Schutz finden, weil es de-
ren ökonomische, politische und soziale Probleme einer Person, die
vor drohender Gewalt fliehe, nicht erlauben würden, die notwendige
Ruhe und die Voraussetzungen für den Aufbau einer menschenwürdi-
gen Existenz zu finden, ist festzuhalten, dass sich aus diesen generel-
len Einwänden keinerlei Hinweise auf eine ihm in diesen Staaten kon-
kret drohende Gefährdung ergeben; die Tatsache, dass in den vom Be-
schwerdeführer genannten Ländern die Lebensumstände für Flüchtlin-
ge allenfalls nicht in jeder Hinsicht schweizerischen Standards ent-
sprechen mögen, ändert ferner nichts daran, dass sie durchaus ein
menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Insgesamt ergeben sich dem-
Seite 10
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nach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem
Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich
in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Ko-
lumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E.
2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass
es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte
Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stel -
lung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten
müsste, weiterhin verfolgt zu werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Be-
schwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnte.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie -
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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