B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6966/2011
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Iran,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Iran eigenen Angaben zufolge im Jahr
2000 verliess und über C._______, D._______, E._______ und
F._______ in den G._______ gelangte und anschliessend illegal wieder in
(…) und weiter nach Griechenland reiste, wo er ein Asylgesuch stellte
und die sog. "Pink Card" erhielt,
dass er danach von Griechenland nach H._______ gereist sei, wo er
festgenommen und von wo er im November 2008 nach Ablehnung seines
Asylgesuchs nach Griechenland zurückgeschafft worden sei, dort eine
zwei Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und anschlies-
send in die Schweiz gereist sei, wo er am 2. September 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass er während des Aufenthaltes in Griechenland zweimal für mehrere
Monate in I._______ gewesen sei und sich mit einer (…) Staats-
angehörigen verheiratet habe,
dass er anlässlich der Befragung vom 13. September 2011 gemäss
Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
und anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2011 nach Art. 29 Abs. 1
AsylG unter anderem vorbrachte, er habe sein Heimatland verlassen, weil
er damals Sympathisant der J._______ und politisch aktiv gewesen sei,
weshalb er an Leib und Leben gefährdet sei,
dass er im Jahr 1999 an einem Studentenaufstand in K._______ teilge-
nommen habe, nach welchem es zu Massenfestnahmen gekommen sei,
weshalb er untergetaucht sei und sich ein Jahr lang versteckt habe, da er
polizeilich gesucht worden sei,
dass er in Griechenland zweimal von Unbekannten mit einem Messer an-
gegriffen worden sei, die Polizei ihm aber keinen Schutz habe bieten kön-
nen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
13. September 2011 mitteilte, es gehe davon aus, dass Griechenland für
sein Asylgesuch zuständig sei, und ihm Gelegenheit gab, zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Griechenland Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer festhielt, in Griechenland sei sein Leben ge-
fährdet und er könne dort keine Arbeit finden, so dass er für seinen Le-
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bensunterhalt nicht aufkommen könne, zumal er Angst habe, in die Türkei
entführt und in den Iran zurückgeschafft zu werden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
12. Dezember 2011 mitteilte, die griechischen Behörden hätten einer
Rückübernahme zugestimmt, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gab,
dass der Beschwerdeführer dazu bemerkte, er stimme einer Rücküber-
stellung nach Griechenland nicht zu, da seine Sicherheit dort nicht ge-
währleistet sei,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Dokumente einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 – eröffnet am
20. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Griechenland sowie den Vollzug anordnete, den Kanton Zug zum Vollzug
der Wegweisungsverfügung verpflichtete und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland auf-
gehalten, wo er gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom
12. November 2011 als Flüchtling anerkannt sei und dort somit asylrecht-
lichen Schutz geniesse,
dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe
und Griechenland am 12. November 2011 einer Rückübernahme zuge-
stimmt habe,
dass es sich vorliegend erübrige, auf die Frage einzugehen, ob der Be-
schwerdeführer im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle,
dass zudem auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, in Griechen-
land bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des ihm im
Rahmen der direkten Bundesanhörung gewährten rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland keine relevanten Gründe
genannt habe, die einer Rückkehr nach Griechenland entgegen stehen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, die Vorinstanz sei aufzufordern, auf das Asylgesuch einzutreten
und eine zusätzliche Anhörung durchzuführen, es sei Einsicht in die Akten
A 11, A 13, A 17 und A 18 zu gewähren und auf die Erhebung von Verfah-
renskosten sowie eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs geltend macht, weil das BFM die Einsicht in verschiedene
Dokumente verweigert habe, eine unvollständige Feststellung des Sach-
verhaltes rügt und bestreitet, in Griechenland als Flüchtling anerkannt
worden zu sein,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Januar 2012 vorbrachte,
er habe erst nach dem Versand der Beschwerde von einem griechischen
Flüchtlings-Reisedokument des Beschwerdeführers erfahren und werde
eine Übersetzung dieses in griechischer Sprache verfassten Dokuments
baldmöglichst zu den Akten reichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom
16. Februar 2012 in Anwendung von Art. 57 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung
einer Stellungnahme unter Beilage der gesamten Akten bis zum 2. März
2012 einlud,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (Poststempel) die
Übersetzungen mehrerer Dokumente zukommen liess,
dass sich das BFM am 29. März 2012 vernehmen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 einen Tauf-
schein einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich bisher aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte,
dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zuzustellen,
ihm indessen aus Gründen der Transparenz eine Kopie mit dem vorlie-
genden Urteil nachzusenden ist,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einsicht in die
Akten A 11, A 13, A 17 und A 18 verlangte,
dass das BFM diese Akten gemäss Aktenverzeichnis als "unwesentlich"
bezeichnet hatte,
dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welcher auch das Recht auf Aktensicht
umfasst und der in den Art. 26-28 VwVG Ausdruck gefunden hat, praxis-
gemäss den Anspruch einer Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in
die für die Behörden entscheidrelevanten Aktenstücke beinhaltet (vgl. et-
wa BVGE 2008/14 E. 6.2.1),
dass für die Beurteilung, ob ein Aktenstück entscheidwesentlich ist oder
nicht, auf die objektive Bedeutung des Aktenstücks und dessen Eignung,
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als Grundlage des Entscheids zu dienen, abgestellt werden muss (vgl.
hierzu BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, Rz. 64),
dass die Akten A 11 und A 13 die Ersuchen um Übernahme an Griechen-
land bzw. Q._______ gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung) enthalten,
dass sich das Aktenstück A 17 ebenfalls auf das Verfahren gemäss der
Dublin-II-Verordnung bezieht, enthält es doch die automatisch generierte
"Zugangsbestätigung DubliNet" in Form einer ausgedruckten E-Mail,
dass die Aktenstücke A 11, A 13 und A 17 somit das Dublin-Verfahren
betreffen und für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich sind, da das
BFM seine Verfügung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gibt, nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, sondern gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erliess,
dass sich das Aktenstück A 18 auf den am 24. Oktober 2011 an Griechen-
land gerichteten Antrag der Schweiz auf Rückübernahme des Beschwer-
deführers gemäss dem am 28. August 2006 abgeschlossenen und am
12. Februar 2009 in Kraft getretenen Abkommen zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über
die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR
0.142.113.729) bezieht ("Application for Readmission of a Third-Country
National or a Stateless Person"),
dass dieses Aktenstück in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen
und entgegen der vorinstanzlichen Würdigung als entscheidwesentlich zu
beurteilen ist,
dass sich das BFM nämlich sowohl in seiner Verfügung vom 14. Dezem-
ber 2011 als auch in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2012 aus-
drücklich darauf beruft, Griechenland habe sich zur Rückübernahme be-
reit erklärt, womit es im Rahmen der Begründung seines Entscheids auch
Bezug nimmt auf den Antrag auf Rückübernahme gemäss dem erwähn-
ten Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re-
gierung der Hellenischen Republik,
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dass die Verweigerung der Einsicht in dieses Aktenstück eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar-
stellt,
dass das BFM nach dem Gesagten anzuweisen ist, dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in das Aktenstück A 18 zu gewähren,
dass das BFM dem Beschwerdeführer hingegen keine Einsicht in die Ak-
tenstücke A 11, A 13 und A 17 zu gewähren hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass Griechenland, wie das BFM mit Recht anführt, am 14. Dezember
2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG bezeichnet wurde, und sich der Beschwerdeführer vor der
Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer überdies den Akten zufolge auch über keine
engen Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass das BFM seinen Entscheid damit begründet, der Beschwerdeführer
sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt,
dass sich das BFM für diese Begründung in seiner Verfügung vom
14. Dezember 2011 auf die Mitteilung der griechischen Behörden vom
12. November 2011 bezieht (act. A 21 und act. A 22),
dass die Aktenstücke A 21 (integrale Fassung) und A 22 (anonymisierte
Fassung) die Mitteilung der griechischen Behörden enthalten, sie stimm-
ten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, da er subsidiären
Schutz ("subsidiary protection") durch die griechischen Behörden und ei-
ne bis zum 24. November 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe,
dass diese Aktenstücke indessen nicht belegen, dass der Beschwerde-
führer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist, da sie sich nur auf den
subsidiären Schutz des Beschwerdeführers und auf eine in der Zwi-
schenzeit abgelaufene Aufenthaltsbewilligung beziehen,
dass die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäss der in Griechen-
land grundsätzlich anwendbaren Qualifikations-Richtlinie (RL
2004/83/EG) als Ergänzung des in der Flüchtlingskonvention festgelegten
Schutzes gedacht ist, weshalb subsidiärer Schutz nur dann gewährt wird,
wenn die betreffende Person nicht als Flüchtling im Rechtssinn anerkannt
ist (vgl. hierzu PATRICIA PETERMANN/CHRISTINE KAUFMANN, Die subsidiäre
Schutzform, in: UNHCR/Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Schwei-
zer Asylrecht, EU-Standards und internationales Flüchtlingsrecht. Eine
Vergleichsstudie, Bern 2009, S. 100 f.),
dass auch der auf Deutsch übersetzte Beschluss der Ausländerbehörde
von Z._______ vom 24. November 2009 nicht auf den Flüchtlingsstatus
des Beschwerdeführers oder eine Asylgewährung schliessen lässt, wird
darin doch das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, ihm le-
diglich "zusätzlicher Schutz" gewährt und eine zweijährige – mittlerweilen
nicht mehr gültige – Aufenthaltsbewilligung erteilt,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 29. März 2012 ausführt, der
Beschwerdeführer sei den Nachweis seiner Behauptung, Griechenland
habe sein Asylgesuch abgelehnt, schuldig geblieben,
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dass der Beschwerdeführer indessen bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren den erwähnten Beschluss der Ausländerbehörde von Z._______,
womit sein Asylgesuch abgelehnt worden war, einreichte,
dass das BFM in der Vernehmlassung weiter anführt, er habe die Kopie
eines griechischen, mit dem Hinweis auf das Genfer Abkommen von
1951 versehenen Reisedokuments zu den Akten gereicht, das er nicht
erhalten hätte, wenn er nicht Flüchtling wäre,
dass dieses Dokument tatsächlich auf jeder der eingereichten vier Seiten
den Vermerk "Convention du 28 Juillet 1951" trägt, jedoch auf Seite 7 den
Hinweis enthält "This document ist issued pursuant to article 25 of P.D.
96/2008",
dass sich dieser Hinweis auf das Präsidialdekret 96/2008 betreffend die
Harmonisierung der griechischen Rechtsvorschriften an die Bestimmun-
gen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die An-
erkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und den Inhalt der Schutzgewährung bezieht,
dass gemäss Art. 25 des Präsidialdekrets 96/2008 anerkannten Flüchtlin-
gen auf Gesuch hin Reisedokumente gemäss den Vorschriften der FK
auszustellen sind (Abs. 1) und die Bestimmungen von Art. 25 unter ande-
rem auch für Personen mit subsidiärem Schutz ("beneficiaries of subsidi-
ary protection status") Gültigkeit haben (Abs. 4),
dass somit aus dem Umstand, dass der eingereichte Reiseausweis Hin-
weise auf die Konvention vom 28. Juli 1951 enthält, nicht geschlossen
werden kann, der Beschwerdeführer sei in Griechenland anerkannter
Flüchtling, da dort ebenso Personen mit subsidiärem Schutz diesen Rei-
seausweis erlangen können,
dass – wie bereits erwähnt – die griechischen Behörden in der Übernah-
mezusicherung unmissverständlich ausführten, dem Beschwerdeführer
sei subsidiärer Schutz gewährt worden (vgl. A 21 und A 22; "since he was
established subsidiary protection"), was indessen mit der Anerkennung
als Flüchtling nicht gleichzusetzen ist,
dass die Vorinstanz somit von einem falschen Sachverhalt ausging, in-
dem sie ausführte, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flücht-
ling anerkannt worden,
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dass das BFM seiner Verfügung somit einen unrichtigen Sachverhalt
zugrunde legte,
dass das BFM ausserdem davon absah zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG erfüllt sind, d.h. ob der Beschwerde-
führer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass die Vorinstanz diese Prüfung in Anbetracht der vorstehenden Erwä-
gungen nachzuholen hat,
dass das BFM bei dieser Gelegenheit auch abzuklären hat, ob der Be-
schwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG in Griechenland effektiv
vor (direkter oder indirekter) Rückschiebung geschützt sei oder nicht (vgl.
Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass dabei zu berücksichtigen ist, dass Griechenland zwar Signatarstaat
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
ist,
dass indessen sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) (EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom
21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Gerichtshof der Euro-
päischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbunde-
nen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 [noch nicht in der Sammlung
der Rechtsprechung veröffentlicht]) die Vermutung, wonach Griechenland
ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderlegbar erachten,
dass vielmehr ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die
griechischen Behörden sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten (vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-2076/2010 vom 16. August 2011,
E. 4.11),
dass das BFM dabei auch den Umstand zu würdigen hat, dass der Be-
schwerdeführer, wie erwähnt, derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewil-
ligung in Griechenland mehr verfügt,
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob Gründe im Sinne von Art. 34
Abs. 3 Bst. b und c AsylG vorliegen, welche der Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass angesichts dessen die Bedeutung der Anerkennung des Beschwer-
deführers als Flüchtling ("refugee under the UNHCR Mandate") gemäss
Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) vom 5. Mai
2006 vorliegend offen bleiben kann,
dass auch auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter
einzugehen ist,
dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
damit gegenstandslos geworden ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zulasten der Vorin-
stanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 und 15 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichten-
de Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 900.- fest-
zusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6966/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird in Bezug auf das Aktenstück A 18
gutgeheissen, im Übrigen wird es abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das
Aktenstück A 18 zu gewähren.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
4.
Die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 900.- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: