B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6967/2010
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N […].
D-6967/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Region B._______ – am 14. Januar 2009 ein Asylgesuch
in der Schweiz einreichte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. Mai 2009 mangels Einreichung eines Identitätsausweises in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 am 2. Juni 2009 unange-
fochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2009 dem
BFM einen Personalausweis mit dem an ihn adressierten Zustellcouvert
sowie ein Schreiben vom 13. August 2008 (Telefax-Kopie), gemäss wel-
chem bestätigt wurde, dass er Sympathisant der Kurdisch-
Demokratischen Partei (KDP) sei, zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 betreffend die Verfügung
des BFM vom 15. Mai 2009 ein Gesuch um Wiedererwägung stellte und
unter anderem die Kopie seiner Identitätskarte (Beilage 2), Fotos von sei-
ner Lehrertätigkeit in seinem Heimatland (Beilage 3), die Kopie einer Ur-
kunde der Schule (Beilage 4), ein Kündigungsschreiben der Bildungs-
und Erziehungsdirektion der Stadt C._______ vom 11. Dezember 2009
(Beilage 5), die Kopie einer Gerichtsvorladung vom 9. März 2009 an die
Eltern des Beschwerdeführers (Beilage 6) sowie einen Arztbericht vom
20. Januar 2010 von Dr. med. K. D._______, Eidgenössischer Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie (Beilage 7), als Beweismittel einreich-
te,
dass der Beschwerdeführer insgesamt in seinem Wiedererwägungsge-
such das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend machte,
dass gemäss dem eingereichten Kündigungsschreiben der Beschwerde-
führer durch ein Urteil des Disziplinargerichts für Mitarbeiter in E._______
verurteilt worden sei, weil er als Gönner und Sympathisant der schon
aufgelösten Demokratischen Partei Kurdistans in Erscheinung getreten
sei und Propaganda gegen die heilige islamische Republik betrieben ha-
be, er folglich von seinem Amt suspendiert und ihm die Stelle gekündigt
worden sei,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
2. März 2010 Frist bis zum 16. März 2010 zur Bezahlung eines Gebüh-
renvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– setzte und in materieller Hin-
sicht ausführte, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich zum Vornher-
ein als aussichtslos,
dass der Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– vom Beschwer-
deführer am 16. März 2010 innert Frist beglichen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2010 seiner Rechts-
vertreterin, die er während des rechtshängigen Verfahrens beauftragt hat-
te, mittels Einreichung einer Vollmacht vom 12. Mai 2010 dem BFM die
Mandatsübernahme anzeigte und der Vorinstanz die Originale der Doku-
mente einreichte, welche dem Wiedererwägungsgesuch vom
3. Februar 2010 in Kopie beigelegt waren, namentlich die schriftliche Vor-
ladung vor dem erstinstanzlichen Gericht, die der Vater des Beschwerde-
führers erhalten haben soll und der überdies gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers bereits zweimal per Telefon vom Nachrichtendienst
nach seinem Verbleib befragt worden sei, und ferner das Kündigungs-
schreiben, gemäss welchem das Amtsgericht der Bildungs- und Erzie-
hungsdirektion ihn wegen politischen Engagements für die illegale Kur-
disch-Demokratische Partei (KDP) entlassen habe,
dass der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf das Wiedererwägungs-
gesuch vom 3. Februar 2010 mit der Eingabe vom 2. Juni 2010 bekräftig-
te, dass er von den iranischen Behörden gezielt gesucht werde und un-
mittelbarer Verfolgung ausgesetzt sei und, da überdies seinetwegen sein
Vater belästigt, befragt und gerichtlich vorgeladen worden sei, man davon
ausgehen könne, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
hoher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass der Beschwerdeführer deshalb eine neue Überprüfung und Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und deren Stattgabe forderte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2010 in Berück-
sichtigung der im Zusammenhang mit dem Gesuch eingereichten Be-
weismittel gestützt auf Art. 66 ff. VwVG abwies und die Rechtskraft und
die Vollstreckbarkeit des Nichteintretensentscheids vom 15. Mai 2009
verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
24. September 2010 (Datum Poststempel, Eingang: 27. September 2010)
gegen die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung des BFM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, so-
dann sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und schliesslich
sei ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sei,
dass mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2010 gestützt auf
Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010 die aufschiebende
Wirkung aufgehoben und folglich der Vollzug der Wegweisung nicht mehr
ausgesetzt wurde, ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und
der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 22. Oktober 2010 ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zu leisten, andernfalls
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– vom Beschwerde-
führer am 22. Oktober 2010 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2011 die
Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. November 2010 samt Beilage
(Kopie eines Haftbefehls) respektive 18. Mai 2011 inklusive Beilagen
(Haftbefehl im Original, Übersetzung des Haftbefehls, fünf Fotos sowie
ein Schreiben von Amnesty International vom 7. März 2011) dem BFM zur
Kenntnis brachte und der Vorinstanz die Gelegenheit eröffnete, sich bis
am 11. Juli 2011, über die eingereichten Dokumente zu äussern,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 im Wesentli-
chen ausführte, der nachgereichte Haftbefehl vermöge nichts an seiner
Einschätzung zu ändern, demzufolge die Vorinstanz vollumfänglich an ih-
ren Erwägungen in der Verfügung vom 25. August 2010 festhält und die
Abweisung der Beschwerde vom 24. September 2010 beantragt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
4. Juli 2011 dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben inklusive Bei-
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lage (Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Ira-
nischen demokratischen Partei Kurdistan" mit Übersetzung) zukommen
liess,
dass mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2012 gestützt auf
Art. 56 VwVG dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom
4. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 25. August 2010, mit welchem das
vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch vom 3. Februar 2010 um Wie-
dererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009
abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls dar-
stellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
vom 25. August 2010 legitimiert ist,
dass die Beschwerde von ihm innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Wiedererwägungsgesuch auf einen gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG erlassenen Nichteintretensentscheid des BFM be-
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zieht, weshalb der Beschwerdeantrag auf Gewährung von Asyl eine un-
zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt und somit auf
dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter
Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE
127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiederer-
wägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend
gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Um-
stände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin
der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42
E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Ver-
waltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat,
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wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu be-
zeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln ist,
dass ein Wiedererwägungsgesuch hingegen dann nicht in Betracht fällt,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufge-
stellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte,
die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen,
nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2.
S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen,
EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf den
festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es als zu-
treffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es überzeugt ist
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass in casu der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch mit
dem Vorliegen "neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel" begründet
hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2010 die
mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Beweismittel als nicht
erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erachtet hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Begründung zu den eingereichten Beweismit-
teln angemerkt hat, dass zunächst einmal generell gewisse Zweifel an
der Authentizität des Kündigungsschreibens der Bildungs- und Erzie-
hungsdirektion der Stadt C._______ vom 11. Dezember 2009 bestehen
würden und es überdies nicht nachvollziehbar sei, dass die zuständigen
Behörden über ein Jahr nach Beendigung der Anstellung als Lehrer noch
ein Kündigungsschreiben ausstellen sollten,
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dass das Kündigungsschreiben, falls es überhaupt authentisch sein soll-
te, bestenfalls beweise, dass der Beschwerdeführer seine Stelle als Leh-
rer verloren habe und aus dieser Tatsache alleine sich jedoch keinerlei
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden,
dass auch die neu eingereichte Gerichtsvorladung nicht geeignet sei, ei-
ne Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden zu
belegen, da diese nämlich an seinen Vater adressiert worden sei und
ebenfalls keinerlei Hinweise darauf enthalte, dass die Vorladung in ir-
gendeinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe,
dass zudem – sollte sein Vater tatsächlich seinetwegen vorgeladen wor-
den sein – ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb dies erst am
11. März 2009 geschehen sein soll und dass überdies das betreffende
Dokument bereits im ordentlichen Verfahren hätte beigebracht oder zu-
mindest erwähnt werden können,
dass auch die restlichen Beweismittel nicht geeignet seien, die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen, das Bestäti-
gungsschreiben seiner politischen Partei als Gefälligkeitsschreiben zu ta-
xieren sei und die Identitätskarte, die Fotos und die Geschenkurkunde le-
diglich seine Identität beziehungsweise seine Lehrertätigkeit beweisen,
jedoch ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
enthalten würden,
dass das BFM zu den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers festgehalten hat, dass gemäss gesicherten Erkenntnissen die medi-
zinische Behandlung im Iran grundsätzlich gegeben sei und auch psychi-
sche Beschwerden, insbesondere in den Grossstädten, behandelt wer-
den könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4390/2006
vom 27. August 2009, E. 6.2.3, mit Verweis auf die Auskunft der SFH-
Länderanalyse: Iran: Behandlung einer chronischen Depression, Bern,
20. November 2008, S. 2 ff.),
dass zudem anzumerken sei, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten Arztberichten vorwie-
gend auf die unsichere Situation in der Schweiz und die schwierigen Um-
stände in der zugewiesenen Unterkunft zurückzuführen seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe (Verwaltungs-
beschwerde) vom 24. September 2010 in erster Linie das Ablehnungsar-
gument des BFM der fehlenden neuen erheblichen Dokumente als nicht
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nachvollziehbar erachtet, da er mit seinem Wiedererwägungsgesuch
vom 3. Februar 2010 unter anderem seinen Personalausweis eingereicht
habe,
dass er in seinem Wiedererwägungsgesuch zu den ihm im Nichteintre-
tensentscheid des BFM vom 15. Mai 2009 vorgeworfenen Widersprüchen
logische, sehr detaillierte und nachvollziehbare Erklärungen abgegeben
habe und, da gegen diese Erklärungen im Entscheid des BFM vom
25. August 2010 keine Einwände erhoben worden seien, folglich ange-
nommen werden könne, dass seine Angaben glaubhaft geworden seien,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Kündigungsschreiben ein
echtes behördliches Dokument sei und, falls das BFM an dessen Authen-
tizität zweifle, es dieses vom Amtes wegen überprüfen sowie seine Falsi-
fizierung feststellen lassen müsse und nicht mit Unterstellungen und Be-
hauptungen seine Originalität in Frage stellen dürfe,
dass es ausserdem die Regel sei, dass die staatliche Erziehungsdirektion
ein solches Kündigungsschreiben erst ein Jahr nach Beendigung des An-
stellungsverhältnisses ausfertige,
dass es eine Tatsache sei, dass er wegen seiner politischen Anschauung
und Aktivitäten mit der kurdischen Oppositionspartei aus seinem Amt ent-
lassen worden sei und zudem die iranischen Behörden über seine Aktivi-
täten mit der illegalen KDP informiert seien, gegen ihn ein strafrechtliches
Verfahren eröffnet worden sei und ihm folglich eine unverhältnismässige
und menschenrechtsverletzende Strafe drohe,
dass der Beschwerdeführer überdies mit der eingereichten Gerichtsvorla-
dung aufzeigen wollte, dass seinetwegen seine Familie, das heisst sein
Vater, aber auch sein Bruder, Repressionen ausgesetzt und nach seinem
Aufenthaltsort befragt worden seien,
dass das ganze Geschehen den Beschwerdeführer sowohl physisch als
auch psychisch belaste und es dem BFM nicht klar erschienen sei, dass
er die erlittenen Krankheiten aufgrund seiner Probleme im Iran bekom-
men habe,
dass im Übrigen wohl bekannt sei, dass Khomeni vor mehr als 30 Jahren
den Krieg gegen die Kurden als Jihad (Krieg für die Gottessache) ange-
kündigt habe und seitdem unzählige Angriffe auf Kurden, darunter auch
Zivilisten, durchgeführt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer zur verfolgten Zielgruppe gehöre, deren Iden-
tität, Kultur und Sprache in seinem Heimatland keine Akzeptanz finde,
und deshalb begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er weiterhin
staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb seine geäusserten Be-
fürchtungen durchaus als asylrelevant zu qualifizieren seien,
dass er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Ak-
tivitäten bei der illegalen Partei gezielt gesucht und bei seiner Rückkehr
unmittelbarer Verfolgung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt werden würde,
dass sein Leben im Iran in Gefahr sei, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf die geltenden Rechtsbestimmungen unzulässig sei,
dass der Beschwerdeführer von staatlichen Organen verfolgt werde, die
Verfolgungsmassnahmen und drohenden Nachteile sich nicht nur auf lo-
kale oder regionale Gebiete beschränken würden, sondern im ganzen
Land aktuell seien, weshalb ihm keine inländische Fluchtalternative zur
Verfügung stünde,
dass sich zudem seine persönliche Situation langfristig betrachtet äus-
serst schwierig gestalte, da er ohne die Ausübung eines seiner Ausbil-
dung entsprechenden Berufs, ohne Familie bei sich sowie aufgrund der
fehlenden gesicherten Existenz sich nicht an anderen Orten in seinem
Heimatland versteckt halten könne, folglich der Vollzug der Wegweisung
gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG unzumutbar sei,
dass nach Prüfung der Akten, insbesondere der nach dem Nichteintre-
tensentscheid des BFM vom 15. Mai 2009 durch den Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente, sich das Bundesverwaltungsgericht der Ein-
schätzung der Vorinstanz anschliesst,
dass der Beschwerdeführer in erster Linie durch die nachträgliche Einrei-
chung eines Personalausweises zwar seine Identität nachweist, dies al-
lerdings nichts an der Tatsache ändert, dass er bis zur Einreichung der
Verwaltungsbeschwerde vom 24. September 2010 keine asylrelevante
Verfolgung glaubhaft darstellen konnte,
dass sodann die Annahme des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen aufgrund der behaupteten fehlenden Einwände gegen
seine angeblich sehr detaillierten und nachvollziehbaren Erklärungen aus
seinem Gesuch um Wiedererwägung vom 3. Februar 2010 nicht zutrifft
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und überdies die Vorbringen aus dem Gesuch um Wiedererwägung vom
3. Februar 2010 nicht unmittelbar Gegenstand des in casu zu behandeln-
den Rechtsmittels darstellen, sondern lediglich soweit diese in der als
ausserordentliches Rechtsmittel eingereichten Verwaltungsbeschwerde
vom 24. September 2010 wieder aufgenommen wurden,
dass – wie in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2010 vom Bundes-
verwaltungsgericht festgehalten – das bereits mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 3. Februar 2010 eingereichte Kündigungsschreiben,
auf welches sich der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde
vom 24. September 2010 besonders beruft, lediglich zu beweisen ver-
mag, dass er bei der Direktion für Bildung und Erziehung angestellt war,
jedoch nicht, dass eine asylrelevante Verfolgung wegen Unterstützung
der Kurdisch-Demokratischen Partei (KDP) vorliegt, weshalb folglich die
Frage der Authentizität des Kündigungsschreibens offen bleiben kann,
dass zudem der Umstand, dass das Kündigungsschreiben vom
11. Dezember 2009 datiert – demnach mehr als ein Jahr nach seiner Aus-
reise aus seinem Heimatland verfasst wurde –, als deutlicher Hinweis da-
für zu werten ist, dass der Beschwerdeführer das Dokument zum Zwecke
der Beschwerdesache sich hat ausfertigen lassen,
dass sich aufgrund der Akten, was die weiteren bereits mit dem Gesuch
um Wiedererwägung vom 3. Februar 2010 der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel (Fotos von seiner Lehrertätigkeit, die Kopie einer Urkunde
der Schule, die Kopie einer Gerichtsvorladung vom 9. März 2009 an sei-
nen Vater sowie der Arztbericht vom 20. Januar 2010) betrifft, die in der
angefochtenen Verfügung dargelegten Ausführungen als in jeder Hinsicht
zutreffend erweisen,
dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2010
nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbei-
zuführen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober
2010 mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz dargelegt wurde,
weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine
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Seite 12
Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Voll-
zugs der Wegweisung darzustellen vermöchten,
dass folglich noch zu prüfen ist, ob zwischenzeitlich eine Änderung der
Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals eingetreten ist,
dass der mit dem Schreiben vom 1. November 2010 und der Eingabe
vom 18. Mai 2011 angeblich im Original eingereichte Haftbefehl vom
12. Oktober 2010 gegen den Beschwerdeführer keine solche Änderung
der Sachlage zu bewirken vermag,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 zum nachge-
reichten Haftbefehl festgehalten hat, dass gemäss seinen gesicherten Er-
kenntnissen solche Dokumente im Iran leicht käuflich erwerbbar und da-
her nicht fälschungssicher seien und es sich zudem gar nicht um einen
eigentlichen Haftbefehl, sondern um ein "Formular zu den Erscheinungs-
merkmalen der gesuchten Person" handle,
dass den Erkenntnissen des BFM beizupflichten ist, insbesondere da ef-
fektiv nicht nachvollziehbar ist, weshalb fast zwei Jahre nach der Ausreise
des Beschwerdeführers die iranischen Behörden das betreffende Doku-
ment mit einer seit nahezu zwei Jahren nicht mehr aktuellen Wohnsitzad-
resse des Beschwerdeführers erstellen, weshalb die erheblichen Zweifel
an der Authentizität des angeblichen Haftbefehls berechtigt sind,
dass der Beschwerdeführer seit Februar 2011 an diversen exilpolitischen
Kundgebungen für die kurdische Angelegenheit teilgenommen hat und
mehrere Fotos von diesen Kundgebungen sowie eine Bestätigung, die
ihn als Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans in der Schweiz be-
zeichnet, eingereicht hat,
dass er sinngemäss subjektive Nachfluchtgründe geltend macht und
diesbezüglich vorbringt, sein politisches Engagement in der Schweiz
müsse ebenfalls berücksichtigt werden, da seine exilpolitischen Tätigkei-
ten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den iranischen Behörden be-
kannt seien und er deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit hoher
Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die Behörden in seinem Hei-
matland und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein werde,
dass aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten sowie der Teilnahme an den Kundgebungen in der
Schweiz nicht abzuleiten ist, er habe sich in hervorgehobener Position für
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die Belange der Exil-Iraner eingesetzt beziehungsweise dass es sich bei
ihm um einen besonders engagierten und exponierten Regimegegner
handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die
iranischen Behörden rechnen muss,
dass demnach auch die mit den Beschwerdeergänzungen vom
18. Mai 2011 und 4. Juli 2011 eingereichten Beweismittel ebenfalls als
nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren
sind,
dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer
würde aufgrund seiner Teilnahme an den genannten Kundgebungen in
seinem Heimatland einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt sein, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe zu vernei-
nen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, erhebliche Tat-
sachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände
im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen be-
ziehungsweise darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass der Beschwerdeführer ferner mit den Vorbringen im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde – soweit sie den Wegweisungsvoll-
zug betreffen – verglichen mit der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung ebenfalls keine entscheidrelevant veränderte
Sachlage darzutun vermag,
dass vorliegend die Rückkehr in den Iran weder als unzulässig noch als
unzumutbar zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer den weitaus
grösseren Teil seines Lebens in seiner Heimat verbrachte und sich in den
Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
3. Februar 2010 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG das BFM eine Gebühr erhebt, wenn
eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch stellt und dieses abgelehnt
wird,
dass vorliegend diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren und
demnach die vorinstanzliche Gebührenerhebung nicht zu beanstanden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 22. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 22. Oktober 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro
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