B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6967/2011
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (…).
D-6967/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach dem
Transfer ins EVZ C._______ wurde er dort am 12. September 2011 zu
seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen
Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens wurde er am 15. September 2011 dem Kanton D._______ zuge-
wiesen. Am 22. November 2011 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM
in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Mukongo an und stamme
aus E._______, der Hauptstadt der Provinz F._______. Er sei in
G._______ (Provinz F._______) aufgewachsen, habe von 1996 bis 2003
in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa gelebt und sei anschliessend
wieder nach G._______ zurückgekehrt, wo er als (…) und (…) gearbeitet
habe.
Seit dem Jahre 2005 sei er einfaches Mitglied der politisch-religiösen Be-
wegung "Bundu Dia Kongo" (BDK). Gegen Ende Januar 2007 habe er
sich zwecks Teilnahme an einem (…) nach E._______ begeben. Zu jener
Zeit hätten in der Provinz F._______ Gouverneurswahlen stattgefunden.
Nach der Bekanntgabe der Wahlresultate sei es zu Unruhen gekommen,
da H._______ (andere Schreibweise: I._______), der spirituelle Führer
der BDK, weder als Gouverneur noch als Vize-Gouverneur gewählt wor-
den sei.
Ende Januar 2007 hätten Regierungssoldaten im Haus von H._______ in
E._______ eine Razzia durchgeführt, worauf ein Volksaufstand aus-
gebrochen sei. Regierungssoldaten hätten an verschiedenen Orten zahl-
reiche Menschen umgebracht, darunter auch seinen Neffen J._______.
Aus Wut über das Geschehene habe er – der Beschwerdeführer – meh-
rere Opfer fotografiert. Dabei sei er am 5. Februar 2007 in der Nähe des
Bahnhofs von E._______ festgenommen und ins Gefängnis beziehungs-
weise in die Kaserne von K.________ (ebenfalls Provinz F._______) ge-
bracht worden. Dort seien ihm alle Sachen, auch das ganze Fotomaterial,
weggenommen worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, ohne Bewil-
ligung fotografiert zu haben und als BDK-Mitglied für die Unruhen mitver-
antwortlich zu sein. Während der ersten beiden Tage in Haft sei er gefol-
D-6967/2011
Seite 3
tert und auch sexuell misshandelt worden. Später sei er mehrmals verhört
worden. Ausser ihm seien auch viele andere Personen festgenommen
worden; einige von ihnen seien auch zum Tode verurteilt worden. Er wis-
se nicht, ob gegen ihn ein Urteil ergangen sei.
Sein Bruder L._______, der ihn regelmässig in der Haft besucht habe,
habe ihm versprochen, ihm zur Flucht zu verhelfen. Die Flucht sei ihm
aber erst am 8. August 2011 gelungen, nachdem ein vermutlich von
L._______ bestochener Wärter Unruhen im Gefängnis dazu benützt ha-
be, ihn – den Beschwerdeführer – nach draussen zu führen, wo er dann
von seinem Bruder empfangen und unverzüglich nach Kinshasa gebracht
worden sei. Als er erfahren habe, dass nach der Flucht aus der Haft ge-
gen ihn ein Suchbefehl erlassen worden sei, habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Am 31. August 2001 habe er Kongo (Kinshasa) mit einem
ihm nicht zustehenden (…) Pass auf dem Luftweg verlassen und sei via
M._______ nach N._______ gereist. Von dort her sei er am 2. September
2011 in einem Personenwagen in die Schweiz gefahren worden.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdefüh-
rer – jeweils im Original – eine Bestätigung des Verlusts der Identitätspa-
piere, einen Berufsausweis, einen BDK-Mitgliederausweis, einen am
10. August 2011 ausgestellten Suchbefehl ("Avis de Recherche"), eine
am 11. August 2011 ausgestellte polizeiliche Vorladung ("Convocation")
samt einem Zustellcouvert zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2011 – eröffnet am 28. November 2011
– lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 27. Dezember 2011 sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf
D-6967/2011
Seite 4
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begrün-
dung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wur-
de auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) verzichtet und die Akten zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung an die Vorinstanz überwiesen.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2012 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Rüge an der Leistung des in der
Anhörung vom 22. November 2011 eingesetzten Dolmetschers wurde
festgehalten, allein durch den Umstand, dass dieser bisweilen Mühe ge-
habt habe, den richtigen deutschen Begriff zu finden, liessen sich die
festgestellten Ungereimtheiten nicht entkräften.
E.b Der Beschwerdeführer nahm am 6. Februar 2012 zur Vernehmlas-
sung des BFM vom 19. Januar 2012 Stellung und reichte gleichzeitig – im
Original, mit DHL-Übermittlungsschein und DHL-Codes – weitere Be-
weismittel ein: Einen am 21. November 2011 ausgestellten Suchbefehl
("Avis de Recherche"), eine am 12. Dezember 2011 ausgestellte, an
L._______ adressierte gerichtliche Vorladung ("Mandat de Comparution")
sowie ein am 18. Januar 2012 verfasstes Schreiben der BDK samt Mit-
gliedschaftsbestätigung.
F.
F.a Am 16. Februar 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das
BFM – unter Übermittlung der am 6. Februar 2012 eingereichten Doku-
mente – um Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Das BFM beantragte mit ergänzender Vernehmlassung vom 1. März
2012 erneut die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der neu einge-
reichten Dokumente wurde bemerkt, angesichts der gravierenden Mängel
und des Umstandes, dass der Suchbefehl ein amtsinternes Dokument
D-6967/2011
Seite 5
sei, in dessen Besitz der Beschwerdeführer eigentlich gar nicht kommen
könnte, sei davon auszugehen, dass es sich um Fälschungen handle.
F.b Am 3. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
vom 1. März 2012 Stellung und hielt dabei am Wahrheitsgehalt seiner
Aussagen sowie an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6967/2011
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten, im Zusammenhang mit der Niederlage des BDK-Führers
H._______ bei den Gouverneurswahlen von Ende Januar 2007 stehen-
den Unruhen in der kongolesischen Provinz F._______ tatsächlich zuge-
tragen haben.
4.1 Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend
bemerkte, machte der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens im
Zusammenhang mit den besagten Unruhen in wesentlichen Punkten wi-
dersprüchliche, unsubstanziierte und auch nicht der Logik des Handelns
entsprechende Angaben.
4.1.1 So gab er etwa anlässlich der Erstbefragung sowie zu Beginn der
Anhörung vom 22. November 2011 zu Protokoll, H._______, sei einer der
beiden Vize-Gouverneure der Provinz gewesen und habe Gouverneur
werden wollen (vgl. Vorakten A6 S. 7 und A22, Antwort auf die Frage 6).
Diese Aussage ist nicht nur als unzutreffend zu werten (H._______ war
nie Vize-Gouverneur, sondern "[…]"), sie steht auch in Widerspruch zu
seiner späteren Aussage, H._______ habe für das Amt des Vize-
D-6967/2011
Seite 7
Gouverneurs kandidiert, doch sei dann der Kandidat einer anderen Partei
gewählt worden (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 30 f.).
4.1.2 Sodann wusste der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, dass die
BDK nach der Wahlniederlage beziehungsweise nach dem angeblichen
Wahlbetrug zu einem Generalstreik aufgerufen hatte; auf entsprechenden
Hinweis hin erklärte er nämlich ausdrücklich, H._______ habe nicht zu
Streiks aufgerufen, es sei "nur zufällig" zu Streiks gekommen (vgl. A22,
Antworten auf die Fragen 33 f.).
4.1.3 Wie die Vorinstanz im Weiteren ebenfalls zu Recht bemerkte, er-
staunt es sehr, dass der Beschwerdeführer, der unter anderem den Beruf
eines (…) ausgeübt haben will, nicht in der Lage gewesen ist, genauere
Angaben zu der von ihm angeblich seit drei Jahren benutzten (…) zu ma-
chen (vgl. A22, Antworten auf die Fragen 10 ff.).
4.1.4 Überdies gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Proto-
koll, er sei in G._______ verhaftet worden, als er "mehrere Leichen von
Umgebrachten" fotografiert habe (vgl. A6 S. 7), um dann in der Anhörung
vom 22. November 2011 zu behaupten, er sei von Militärangehörigen
festgenommen worden, als er eine beim Bahnhof von G._______ ent-
deckte Leiche fotografiert habe (vgl. A22, Antwort auf die Frage 6).
4.2 In der Beschwerde vom 27. Dezember 2011 (vgl. S. 2 f.) wird auf die
Bemerkungen des in der Anhörung vom 22. November 2011 anwesenden
Hilfswerksvertreters hingewiesen.
4.2.1 Tatsächlich beanstandete der Hilfswerksvertreter die Leistung des
Dolmetschers, dessen dürftige Kenntnisse der deutschen Sprache auch
zu vielen Diskussionen bei der Rückübersetzung geführt hätten (vgl. A22,
letzte Seite).
4.2.2 Das BFM stellt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2012
nicht in Abrede, dass die Arbeit des Dolmetschers mangelhaft gewesen
ist. Wie in der Vernehmlassung jedoch ebenfalls zu Recht bemerkt wurde,
lassen sich die festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht durch den Einwand der schlechten Leistungen des
Dolmetschers entkräften. Die genaue Durchsicht der Akten ergibt näm-
lich, dass es in der Erstbefragung (in welcher ein anderer Lingala-
Dolmetscher als in der Anhörung vom 22. November 2011 eingesetzt
worden war) offenbar zu keinen derartigen Schwierigkeiten gekommen
war (der Beschwerdeführer aber dennoch tatsachenwidrige Aussagen
D-6967/2011
Seite 8
deponierte; vgl. oben Ziff. 4.1.1 der Erwägungen) und dass schliesslich –
nach der (mehr oder weniger überzeugenden) Klärung ungenauer Formu-
lierungen – auch das in der Anhörung vom 22. November 2011 erstellte
Protokoll in den wesentlichen Punkten den Aussagen des Beschwerde-
führers entspricht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach
der Rückübersetzung des Protokolls die Richtigkeit und Vollständigkeit
der darin enthaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigte. Die dazu in
der Beschwerde (vgl. S. 2 unten) angebrachte Bemerkung, seine fehlen-
den juristischen Kenntnisse, die Nichtanwesenheit eines Rechtsvertreters
sowie auch seine Furcht vor den Personen, die sich mit seiner Sache be-
fassten, hätten dazu geführt, dass es der Beschwerdeführer nicht gewagt
habe, die Unterschrift auf dem Protokoll zu verweigern, erscheint dabei
unbehelflich.
4.3 Im Weiteren verwies das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu
Recht auf die nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
ner Reise nach Europa. In der Tat haben Erwachsene bei Passkontrollen
an der Aussengrenze des Schengen-Raumes ihre Reisepapiere selber
vorzuweisen und müssen dabei auch damit rechnen, Fragen der Kon-
trollorgane zu beantworten. Aus diesem Grund prägen sich Personen,
welche mit ihnen nicht zustehenden Dokumenten reisen, erfahrungsge-
mäss die darin vermerkten Personalien genau ein. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer einerseits den von ihm angeblich verwendeten (…)
Reisepass nicht abgab und andererseits weder eine Ahnung hatte, auf
welchen Nachnamen dieser gelautet haben könnte, noch exakte Angaben
zum Vornamen oder zum Geburtsdatum zu machen imstande war, lässt
darauf schliessen, dass dieser den Schweizer Behörden die Umstände
seiner Reise verheimlichen will.
4.4 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Do-
kumente und Unterlagen (vgl. Bst. A.c und E.b des Sachverhaltes) nicht
geeignet, die Zweifel an der von ihm behaupteten Involvierung in die Un-
ruhen von Ende Januar/anfangs Februar 2007 in der Provinz F._______
zu beseitigen.
4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass auch gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts der Beweiswert solcher Dokumente (auch
von Identitätspapieren und von polizeilichen oder gerichtlichen Akten)
äusserst gering einzustufen ist, da diese in der Heimat des Beschwerde-
führers ohne weiteres käuflich erworben oder auch über Internet bestellt
und in die Schweiz geliefert werden können.
D-6967/2011
Seite 9
4.4.2 Dessen ungeachtet weisen die fraglichen Dokumente teilweise auch
Fälschungsmerkmale auf. So enthalten der Suchbefehl vom 10. August
2011 und die polizeiliche Vorladung vom 11. August 2011 – wie in der an-
gefochtenen Verfügung vom 25. November 2011 zutreffend bemerkt wur-
de – sowohl orthographische als auch grammatikalische Fehler. Dasselbe
gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten, am 21. November 2011
ausgestellten Suchbefehl. Der besagte Suchbefehl und die gerichtliche
Vorladung vom 12. Dezember 2011 enthalten überdies ungewohnte, "sel-
ber gemacht" aussehende Stempel. Bei Suchbefehlen handelt es sich
überdies um amtsinterne Dokumente, welche grundsätzlich gar nicht in
die Hand der gesuchten Person gelangen sollten (vgl. ergänzende Ver-
nehmlassung des BFM vom 1. März 2012). Das Schreiben der BDK vom
18. Januar 2012 und die gleichentags ausgestellte BDK-
Mitgliedschaftsbestätigung sind schliesslich als blosse Gefälligkeits-
schreiben zu werten.
Die Bemerkung, aufgrund einzelner Fehler dürften nicht bereits grund-
sätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht wer-
den, zumal die eingereichten Dokumente aus der Provinz stammten, wo
die Verwaltung noch weniger gut organisiert sei als in der kongolesischen
Hauptstadt (vgl. Stellungnahme vom 3. April 2012), ist nicht geeignet, zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorin-
stanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in
den beiden Stellungnahmen vom 6. Februar 2012 und vom 3. April 2012
einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
D-6967/2011
Seite 10
2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
D-6967/2011
Seite 11
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend
nicht der Fall, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen fest-
gehalten wurde – auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftig-
keit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die
detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lage-
analyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005
wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlaments-
wahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenom-
men. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005
und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich
erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila
als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatsprä-
sident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Wes-
D-6967/2011
Seite 12
ten des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinander-
setzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschafts-
kandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte,
seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage
von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft bezie-
hungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit in-
ternationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an
den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess
gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlos-
sen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parla-
mentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus.
Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu
gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu bluti-
gen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen.
Joseph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent
der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 – trotz Protesten seitens
der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wur-
den schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen be-
kanntgegeben. Dabei soll Kabilas "People's Party for Reconstruction and
Democracy" (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive
Verluste erlitten haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien
sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen.
Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe ste-
henden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streik-
aktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga
[Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler
Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage
im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu
kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf
die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im
Grenzgebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der "Lord's Re-
sistance Army" (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen
Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
6.3.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach
wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der be-
troffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über
einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
D-6967/2011
Seite 13
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt.
Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung, verfügt über eine sehr gute
Schulbildung (…) und hat Berufserfahrung als (…) und (…); zudem
spricht er neben seiner Muttersprache Lingala auch gut Französisch und
Kikongo. Sowohl in der Provinz F._______ als auch in der Hauptstadt
Kinshasa, wo er gemäss seinen Angaben während sieben Jahren gelebt
habe, besitzt er ein weites soziales und verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz (…). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise
auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser
Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situa-
tion geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) – anders als in der
Schweiz, wo er während seines nunmehr eineinhalbjährigen Aufenthaltes
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – eine neue Existenz wird auf-
bauen können.
6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestäti-
gen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-6967/2011
Seite 14
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6967/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: