Abtei lung IV
D-6968/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.___________, geboren (...),
alias A.___________, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6968/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz
in B.___________ (C.__________), seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge Mitte Juli 2010 verliess und am 16. August 2010
illegal in die Schweiz einreiste, wo er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D.__________ gleichentags um Asyl nachsuchte
und von wo aus er am 20. August 2010 ins Transitzentrum
E.__________ transferiert wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum E.__________
vom 26. August 2010 sowie der direkten Anhörung vom 14. September
2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei homosexuell und werde deshalb in seinem Heimatland
verfolgt,
dass er am 25. Dezember 2009 auf der Toilette eines Fussballplatzes
in B.___________ mit einem Mann (O.L.) Geschlechtsverkehr gehabt
habe und sie dabei von mehreren Leuten erwischt worden seien, weil
das Türschloss kaputt gewesen sei,
dass diese Leute ihn und seinen Sexualpartner geschlagen hätten,
wobei ihn jemand mit einer zerbrochenen Glasflasche angegriffen und
am Arm verletzt habe,
dass er habe weglaufen wollen, dann aber die Polizei gekommen sei
und ihn auf den Posten mitgenommen habe,
dass er eine Woche später vor Gericht gebracht und wegen Homo-
sexualität zu 15 Jahren Gefängnis mit "harter Arbeit" verurteilt worden
sei,
dass er wieder in die gleiche Zelle bei der Polizei gekommen sei, wo er
geschlagen worden sei und trotz seiner Verletzung am Arm hart habe
arbeiten müssen,
dass ihn eines Tages drei Polizisten zur Behandlung seiner Verletzung
in eine Apotheke bzw. ein Spital ausserhalb der Polizeistation gebracht
hätten, von wo aus es ihm gelungen sei, durch ein Fenster zu flüchten,
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dass er sein Heimatland sofort verlassen habe und mit dem Bus nach
F.__________ (Benin) gefahren sei,
dass er von dort aus mit einem Schiff nach Europa (Frankreich) ge-
langt und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Minderjährigkeit von einem Facharzt eine medizi-
nische Handknochenaltersanalyse vornehmen liess und das Hand-
skelett des Beschwerdeführers gemäss medizinischem Bericht vom
23. August 2010 ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies
(abgeschlossenes Knochenwachstum),
dass dem Beschwerdeführer dazu am 26. August 2010 anlässlich der
Kurzbefragung im Transitzentrum das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, in Nigeria nie über Ausweis-
dokumente verfügt zu haben,
dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für
den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich
wenig plausibel erscheine; dies gelte umso mehr, da der Beschwerde-
führer zeit seines Lebens in der Grossstadt B.___________ gelebt
habe, wo Personenkontrollen zur Tagesordnung gehörten und die
Notwendigkeit, amtliche Ausweispapiere zu besitzen, gegeben sei,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, in Nigeria habe ihn
niemand kontrolliert, somit nicht gehört werden könne,
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dass solche Aussagen vielmehr als Standardvorbringen vieler Be-
schwerdeführer zu werten seien, die nicht gewillt seien, den Asylbe-
hörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
dass es zudem wenig glaubwürdig erscheine, dass der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Angaben nicht in der Lage sei, mit Bezugs-
personen in seinem Heimatland zwecks Papierbeschaffung Kontakt
aufzunehmen, zumal er in einer Grossstadt gelebt und gemäss
eigenen Angaben ein Mobiltelefon besessen habe und somit einem
Umfeld entstamme, das Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln
habe,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren auch keinen plausiblen
Grund habe angeben können, warum er seine Verwandten zwecks
Papier- bzw. Beweismittelbeschaffung nicht auf dem Briefweg zu
kontaktieren versucht habe,
dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz
vorhandener Möglichkeiten dazu zu werten sei, wie der Beschwerde-
führer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe bewäl-
tigen können,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei mit einem Bus
von B.___________ nach F.__________ in Benin gefahren,
dass er von dort aus mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort in
Frankreich gereist sei,
dass man ihn an diesem unbekannten Ort in einen Zug gesetzt habe,
der ihn direkt nach D.__________ gebracht habe,
dass sich der Beschwerdeführer aber an keine einzige Station seiner
Reise ausser F.__________ erinnern könne,
dass er überdies erklärt habe, die gesamte Reise ohne Ausweis-
papiere absolviert zu haben, auf seiner Reise bis in die Schweiz nie
kontrolliert worden zu sein und für die Schiffsreise nichts bezahlt zu
haben,
dass er ferner seine rund eintägige Zugsreise von seinem Ankunftsort
in Frankreich bis nach D.__________ absolviert haben wolle, ohne
einmal den Zug gewechselt zu haben,
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dass die Angaben zu seinem Reiseweg als oberflächlich, stereotyp
und realitätsfremd einzustufen seien,
dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer habe die Umstände seiner Reise in die Schweiz und
seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern versucht und den
Asylbehörden seine Reise- oder Identitätspapiere absichtlich vorent-
halten, weshalb als Folge der pflichtwidrigen Nichtabgabe ent-
sprechender Dokumente auch seine Identität nicht feststehe,
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Geburts-
datum den (...) angegeben habe,
dass gemäss Knochenaltersbestimmung vom 23. August 2010 das
chronologische Alter des Beschwerdeführers jedoch 19 Jahre oder
mehr betrage,
dass die Abweichung innerhalb eines Toleranzbereiches von drei
Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenalters-
analyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei,
dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reise-
weg, der Äusserungen über seinen Schulbesuch, die auf ein höheres
Alter als das von ihm angegebene schliessen liessen sowie der pflicht -
widrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten jedoch davon auszu-
gehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige
Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reise-
weg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche,
dass zudem das Aussehen und das sehr selbstsichere Auftreten des
Beschwerdeführers auf eine ältere Person hindeute,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 im Rahmen eines
rechtlichen Gehörs darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihn
das BFM als volljährige Person erachte, wobei er angeführt habe, die
Wahrheit zu sagen und 17 Jahre alt zu sein, jedoch keine Papiere zu
besitzen, die seine Aussagen belegen könnten,
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, diese Ausführungen seien
nicht geeignet, die Erkenntnisse des BFM umzustossen,
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dass das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft erachtete,
dass es diesbezüglich ausführte, bereits die unglaubwürdigen An-
gaben über den Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgung eröffnen; verstärkt würden diese
durch die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers,
dass dieser beispielsweise in der Kurzbefragung erklärt habe, das
Schloss auf der Toilette, auf der er beim Sex erwischt worden sei, sei
kaputt gewesen; bei der Anhörung habe er an einer Stelle angegeben,
die Toilette hätte gar kein Schloss gehabt, später habe er wiederum
angegeben, das Schloss sei kaputt gewesen,
dass er ferner bei der Kurzbefragung angegeben habe, die Zelle auf
der Polizeistation bis zum ersten Gerichtstermin mit drei anderen Ge-
fangenen geteilt zu haben; bei der Anhörung habe er hingegen gesagt,
er sei von Anfang an alleine in einer Zelle gewesen, die anderen Ge-
fangenen habe man weggebracht, sobald er in die Zelle gekommen
sei,
dass er auch über die Anwesenheit weiterer Häftlinge auf der Polizei -
station vage bzw. widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er des Weiteren bei der Kurzbefragung angeben habe, er sei von
drei Polizisten zur Apotheke gebracht worden, von der aus ihm die
Flucht gelungen sei; bei der Anhörung habe er dann von zwei Poli-
zisten gesprochen,
dass er ferner bei der Kurzbefragung an einer Stelle erklärt habe, er
sei im Gefängnis nach dem Gerichtsprozess insgesamt zwei Mal ge-
schlagen worden, kurz darauf habe er hingegen gesagt, er sei im Ge-
fängnis jeden zweiten Tag geschlagen worden,
dass er des Weiteren während der Anhörung an einer Stelle ange-
geben habe, vor Gericht hätten drei Augenzeugen und die Polizei als
Zeugen ausgesagt; später habe er hingegen erklärte, nur die drei
Augenzeugen hätten vor Gericht ausgesagt,
dass der Beschwerdeführer ferner bei der Kurzbefragung erklärt habe,
die Medikamente, die man ihm während seines Gefängnisaufenthalts
gegeben habe, hätten seinem Körper nicht gut getan,
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dass er während der Anhörung hingegen gesagt habe, im Gefängnis
niemals Medikamente erhalten zu haben,
dass aufgrund der festgestellten Widersprüche die Vorbringen als un-
glaubwürdig einzustufen seien,
dass zudem die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerde-
führers aufgrund seiner diesbezüglichen oberflächlichen, stereotypen
und teilweise widersprüchlichen Ausführungen zumindest stark anzu-
zweifeln sei,
dass er beispielsweise bei der Kurzbefragung erklärt habe, mit O.L.
regelmässig Sex gehabt zu haben, aber auch mit anderen Personen;
bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, in Nigeria insgesamt
nur zwei Sexualpartner gehabt zu haben,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren nur vage Angaben zum Zeit -
punkt gemacht habe, an dem er seine homosexuelle Neigung entdeckt
habe und zur Art und Weise, wie er mit dieser Entdeckung in einem
Land umgegangen sei, in dem Homosexualität stark tabuisiert bzw.
sogar verboten und strafbar sei,
dass es zudem unplausibel erscheine, dass er das Risiko eingegan-
gen sei, an einem öffentlichen Ort, an dem sich sehr viele Leute auf -
gehalten hätten, auf einer Toilette, die sich nicht habe abschliessen
lassen, Sex zu haben; dies umso mehr, als er gewusst habe, dass
homosexuelle Praktiken in Nigeria illegal seien und mit hohen Strafen
geahndet würden,
dass es zudem keine plausible Erklärung gebe, warum der Be-
schwerdeführer keinerlei Beweismittel (Gerichtsunterlagen) habe ein-
reichen können bzw. keine Anstrengungen unternommen habe, solche
zu beschaffen,
dass die von ihm angegebene Begründung, er habe sich nicht um die
Gerichtsakten bemühen können, da die Telefonnummer seiner
Schwester nicht funktioniere, nicht glaubhaft sei und somit als Schutz-
behauptung eingestuft werden müsse,
dass dies umso mehr gelte, da dem Beschwerdeführer die Post-
adresse seiner Familie in B.___________ bekannt sei,
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dass es ihm zudem problemlos möglich gewesen wäre, z.B. per Inter-
net die Telefonnummern, Adressen oder E-Mail-Adressen von kirch-
lichen Institutionen in B.___________ in Erfahrung zu bringen und
diese zwecks Kontaktherstellung zur Familie oder zu Freunden zu
kontaktieren,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
keine Beweismittel habe einreichen können bzw. sich nicht einmal
ernsthaft um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht habe, als
weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Asylvorbringen gewertet
werden müsse,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti -
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f.,
EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass das BFM bereits aufgrund des Aussehens und des sehr selbst-
bewussten Auftretens des Beschwerdeführers an dessen behaupteter
Minderjährigkeit zweifelte,
dass sich im Verlaufe des Verfahrens, insbesondere während der Be-
fragung im Transitzentrum und der Anhörung, weitere erhebliche
Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit ergaben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhö-
rung mehrmals auf diese Zweifel angesprochen und ihm damit das
rechtliche Gehör betreffend die aus ihrer Sicht nicht glaubhafte Min-
derjährigkeit gewährt wurde,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vor-
liegend der Beschwerdeführer indessen unbestrittenermassen keine
derartigen Belege zu den Akten gegeben hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wie beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse
abgestellt werden kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass das BFM eine solche Handknochenanalyse veranlasste, welche
ergab, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder
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mehr beträgt, was einem wahrscheinlich chronologischen Alter von 19
Jahren oder mehr entspricht,
dass das BFM unter Berücksichtigung all dieser Argumente in über-
zeugender und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angeb-
liche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft,
dass entsprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass diesbezüglich angefügt werden kann, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung mehrfach erklärte, er habe sechs Jahre die
Primarschule besucht und diese im Jahr 1999 abgeschlossen (vgl.
A1/19, S. 2 und 7),
dass diese Aussagen nicht damit vereinbar sind, dass der Be-
schwerdeführer am (...) geboren und somit zum heutigen Zeitpunkt
noch minderjährig sein soll,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht auf
sein Alter eingeht, weshalb dieser keine stichhaltigen Argumente, wel-
che eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind,
dass somit in Übereinstimmung mit dem BFM von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
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2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüg-
lichen Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenhält,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der ganzen
Reise in die Schweiz nicht kontrolliert worden, nicht den tatsächlichen
Begebenheiten entsprechen kann,
dass er sich zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von
Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche
zu beschaffen,
dass er sich ausserdem bezüglich des Verbleibs seiner Geburtsur-
kunde widersprach; so gab er anlässlich der Kurzbefragung an, diese
sei im Spital (vgl. A1/19, S. 4), bei der Anhörung erklärte er jedoch, sie
befinde sich bei seiner Mutter (vgl. A14/16, S. 2),
dass es ihm somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichtab-
gabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu
machen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 14. September 2010 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen
des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern
lediglich erklärt, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil
er dort als Homosexueller gefährdet sei, weshalb anstelle von Wieder-
holungen auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz zu verweisen ist,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vag-
heit, fehlenden Realkennzeichen und diverser Widersprüche als halt los
zu werten sind,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
E.__________ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum E.__________ (per Telefax; zu den Akten
Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 15