B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6968/2017
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
Ehefrau
2. B._______,
und Kinder
3. C._______,
sowie
4. D,._______,
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur & Notariat An der Aare,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (...).
D-6968/2017
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern) am 14. Oktober 2015 für sich und
ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM am 19. Oktober 2015 ihre Personalien erhob und sie sum-
marisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragte (soge-
nannte Befragung zur Person, BzP),
dass ihnen das Staatssekretariat am 18. März 2016 die Beendigung eines
angehobenen Dublin-Verfahrens mitteilte,
dass es A._______ (Beschwerdeführer 1) am 7. Oktober 2016 beziehungs-
weise B._______ (Beschwerdeführerin 2) am 9. November 2016 einläss-
lich zu ihren Asylgründen anhörte und am 16. Oktober 2017 eine ergän-
zende Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend
machte, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, Vater
zweier Kinder und habe zuletzt offiziell in E._______ gewohnt, wo noch
mehrere Familienangehörige wohnhaft seien,
dass er im Jahr 1388 (persischiranischer Kalender; entspricht etwa dem
Jahr 2009 nach gregorianischem Kalender) bei einer Demonstration ange-
schossen worden sei und sich seither bedroht und eingeengt gefühlt habe,
wobei ihn die bei der Demonstration gemachten Aufnahmen abgeschreckt
hätten, Regierungsgebäude zu betreten,
dass generell die Sicherheit der Bevölkerung im Iran nicht gewährleistet
sei, wobei es besonders mit Kindern schwierig sei, da viele entführt würden
und es in E._______ viele Säureattacken gegeben habe,
dass er sich nicht politisch betätigt habe, keine Probleme mit den heimatli-
chen Behörden gehabt und darauf tendiert habe, bei der Familie zu blei-
ben, jedoch mit steigendem Druck das Land habe verlassen müssen,
dass er sich aufgrund der Schwierigkeiten bei der medizinischen Versor-
gung seines verunfallten Kindes entschieden habe, schleunigst wegzuzie-
hen,
dass die Beschwerdeführerin 2 diese Vorbringen bei der BzP sinngemäss
bestätigte,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten und der ergänzenden
Anhörung im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Jahr 1380 (2001/2002)
ein eigenes Geschäft eröffnet und sich wegen des Elends im Iran entschie-
den, humanitäre Hilfe zu leisten,
dass er eine Person kennengelernt habe, die für die iranischen Mujaheddin
([…]) arbeite, und sich mit ihr auf eine Zusammenarbeit im wirtschaftlichen
Bereich geeinigt habe, um Arme finanziell zu unterstützen,
dass er seit dem Jahr 1381 [2002/2003] als Geldvermittler für die Mujahed-
din tätig gewesen sei, wobei er von verschiedenen Personen Geld erhalten
habe, um dieses einerseits im humanitären Bereich einzusetzen, und an-
dererseits auch Personen bei ihm Geld abgeholt hätten,
dass er im Jahr 1382 [2003/2004] – als Tarnung zusammen mit seiner Fa-
milie – für die Teilnahme an einer Sitzung der Mujaheddin für Neumitglieder
in den Irak gereist sei, wo er in einen Schusswechsel geraten und an einem
Bein verletzt worden sei,
dass er erfahren habe, dass es eine Auseinandersetzung zwischen Mu-
jaheddin und iranischen Sicherheitskräften gegegen habe, und davon aus-
gehe, dass absichtlich auf ihn geschossen worden sei,
dass ausserdem sein Vater im Irak an einem (...) verstorben sei und er erst
in den Iran zurückgekehrt sei, nachdem die Mujaheddin abgeklärt hätten,
ob eine problemlose Rückkehr für ihn möglich sei,
dass er nach seiner Rückkehr ein anderes Geschäft eröffnet und nach ei-
niger Zeit die erwähnten Finanzgeschäfte weitergeführt habe, wobei er zu-
letzt Geld aus dem Verkauf von (...) an die Organisation überwiesen habe,
und bereits im Jahr 1387 [2008/2009] entschieden worden sei, die Geld-
transfers elektronisch durchzuführen,
dass er im Khordad 1393 [Mai/Juni 2014] über die Festnahme einer Kon-
taktperson informiert worden sei, wobei ihm diese im Shariwar 1393 [Au-
gust/September 2014] mitgeteilt habe, dass sie freigelassen worden sei
und er weiter aktiv sein könne, was ihm auch von der Organisation bestätigt
worden sei,
dass er am 21.6.1394 [12. September 2015] telefonisch erfahren habe,
dass einige Monate vorher eine andere Kontaktperson festgenommen wor-
den sei, welche ihn und andere Organisationsmitglieder verraten habe,
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dass er nach dieser Mitteilung zusammen mit seiner Familie das Haus
fluchtartig verlassen habe und dieses wenige Minuten später vom Geheim-
dienst durchsucht worden sei, wobei belastende Dokumente beschlag-
nahmt worden seien,
dass er nach F._______ gereist sei, wo ihm die Organisation ein Haus zur
Verfügung gestellt habe, er in der Folge von G._______ nach wenigen Ta-
gen in die Türkei gelangt sei, von wo er über Griechenland und Mazedo-
nien am 14. Oktober 2015 in die Schweiz weitergereist sei,
dass er hier Ende 2015 Mitglied der Vereinigung zur Verteidigung der Men-
schenrechte im Iran (VVMI) geworden sei, etwa (...) Mal an deren Sitzun-
gen teilgenommen, (...) Mal für die Zeitschrift der VVMI einen Beitrag über
die Menschenrechtslage im Iran verfasst und an einer Kundgebung eine
kurze Rede gehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen geltend machte, sie habe
im Jahr 1389 [2010/2011] mit einer Kollegin eine Schule gegründet und
dort insbesondere (...)-Unterricht angeboten,
dass sie unter anderem wegen Verstössen gegen die Bekleidungs- und
Sittenvorschriften sowie kritischer Äusserungen bei Pausengesprächen
Probleme mit Ordnungskräften gehabt und schliesslich ein Arbeitsverbot
erhalten habe,
dass sie seit der Geburt ihres zweiten Kindes (im […]) ausschliesslich als
Hausfrau tätig gewesen sei,
dass sie von den Problemen ihres Ehemannes erst im Jahr 1393
[2014/2015] erfahren und dann wegen der daraus resultierenden Probleme
zusammen mit ihm und den Kindern den Iran verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer 1 als Beleg seiner Identität eine irakische Iden-
titätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis im Original ein-
reichte,
dass die Beschwerdeführenden 2 zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen
insbesondere eine Bescheinigung der VVMI vom 14. Oktober 2016, meh-
rere Sitzungsaufrufe, Kopien mehrerer Fotos von Sitzungen und einer
Kundgebung in der Schweiz, vier Auszüge aus einer Zeitschrift, alles im
Zusammenhang mit der VVMI, sowie einen Zeitungsbericht vom 19. Ja-
nuar 2017 zu den Akten reichten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2017 – eröffnet am 8. No-
vember 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihren Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte,
die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe es auf Anraten seiner Be-
gleitperson vermieden, anlässlich der BzP die Wahrheit zu sagen, sowie
die Erklärung der Beschwerdeführerin, damals nicht die ganze Wahrheit
gesagt zu haben, stellten ein Verhalten dar, welches mit dem Stellen eines
Asylgesuchs nicht vereinbar sei, zumal nicht ersichtlich sei, weswegen die
Beschwerdeführenden nicht bereits bei der BzP die Wahrheit hätten erzäh-
len dürfen, wie es auch andere asylsuchende Sympathisanten oder Mit-
glieder der Mujaheddin in der Schweiz machten,
dass die Gesamtwürdigung zum Schluss führe, dass sich die Beschwerde-
führenden auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung ab-
stützten und sie das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorge-
brachten Kontext erlebt hätten,
dass mithin die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch die Be-
schwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten,
dass weiter nicht anzunehmen sei, die heimatlichen Behörden hätten
Kenntnis von den geringen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz, und dieser demnach auch nicht über ein politisches
Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Ge-
fährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde, weshalb diese Vorbringen
den Anforderungen dieser Bestimmung nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich er-
scheine,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. De-
zember 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz,
subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung und
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liessen,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Erlass des Kostenvorschusses
und Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersucht wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe unter Einreichung einer Kopie der VVMI-
Mitgliedbescheinigung vom 14. Oktober 2016 und einer Sammelbeilage
als Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten die bisherigen Vorbringen
sinngemäss wiederholt und unter Bezugnahme auf eine weitere, ebenfalls
beigelegte Sammelbeilage ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz innert kürzester Zeit ausserordentlich gut integriert
hätten,
dass der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am
13. Dezember 2017 schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, bis zum 4. Januar 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 750.– einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 30. Dezember 2018 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt worden
ist – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass ein Gesuchsteller überdies persönlich glaubwürdig erscheinen muss,
wobei er insbesondere dann unglaubwürdig ist, wenn er Vorbringen im
Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert,
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dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 20. Dezem-
ber 2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene
bei einer summarischen Prüfung der Akten keine andere Beurteilung be-
züglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen,
dass namentlich ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe wohl zutreffend
festgehalten, dass die Beschwerdeführenden bei der BzP andere Flucht-
gründe angegeben hätten, als später in den Anhörungen,
dass das SEM ein solches Verhalten zu Recht als mit dem Stellen eines
Asylgesuchs nicht vereinbar eingeschätzt haben dürfte, zumal nicht er-
sichtlich sei, weswegen die Beschwerdeführenden nicht bereits bei der
BzP die Wahrheit hätten erzählen können, wie es auch andere Sympathi-
santen oder Mitglieder der Mujaheddin bei Asylgesuchen in der Schweiz
getan hätten,
dass die Vorinstanz weiter wohl zutreffend ausgeführt habe, die Beschwer-
deführenden hätten das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine
Schussverletzung erlitten, bezüglich Ursache und Jahreszahl anlässlich
der Anhörungen abweichend von der BzP geschildert, wobei der Erklä-
rungsversuch nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärt habe, bereits vor seiner
Ausreise aus dem Iran „eine Menge“ Dokumente zu Freunden in die
Schweiz geschickt zu haben, und das SEM dieses Vorbringen vor dem
Hintergrund, dass er den Iran angeblich überstürzt verlassen und dabei
auch eine Tasche mit belastenden Dokumenten zu Hause vergessen habe,
zu Recht wohl als unlogisch qualifiziert habe,
dass bereits aus dem Vorgesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und
somit am Wahrheitsgehalt ihrer Asylvorbringen abzuleiten sein dürften,
dass dem SEM auch darin beizupflichten sein dürfte, es liege kein einziges
Beweismittel für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten
zugunsten der Mujaheddin vor und es ergäben sich keine glaubhaften An-
haltspunkte dafür, dass seine Aktivitäten einen politischen oder anderweitig
motivierten Hintergrund gehabt hätten oder er als staatsfeindlich wahrge-
nommen worden wäre,
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dass die Vorinstanz in Gesamtwürdigung der Vorbringen den zutreffenden
Schluss gezogen haben dürfte, die Beschwerdeführenden stützten sich of-
fensichtlich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung und
hätten das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kon-
text erlebt,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seit Ende 2015 Mit-
glied der VVMI zu sein und diesbezüglich wiederholt und in verschiedener
Hinsicht in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen zu sein,
dass die Vorinstanz zu Recht diese exilpolitischen Tätigkeiten als nieder-
schwellig eingeschätzt haben und von der Annahme ausgegangen sein
dürfte, die heimatlichen Behörden hätten keine Kenntnis davon, weshalb
der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei
der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG
aussetzen würde,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen unter zusammenfassen-
der Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit fest-
gehalten werde, ohne den Erwägungen des SEM Substanzielles entge-
genzuhalten,
dass bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten zwar eine Mitgliedbescheini-
gung der VVMI und eine Fotodokumentation eingereicht worden seien,
dass die Beschwerdeführenden daraus aber kaum etwas zu ihren Gunsten
abzuleiten vermögen dürften, zumal überwiegend identische Unterlagen
bereits bei der Vorinstanz eingereicht und in deren Entscheid gewürdigt
worden seien,
dass die Sachlage von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist
und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 zu verweisen ist, an denen
vollumfänglich festzuhalten ist,
dass ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass demnach die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
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dass die Beschwerdeführenden namentlich mit ihren Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe beziehungsweise dem Wiederholen des aktenkundi-
gen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt und der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen den vorinstanzlichen Erwägun-
gen nichts Substanzielles entgegenzusetzen beziehungsweise nicht sub-
stanziiert darzulegen vermögen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab
des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG und der Relevanz nach Art. 3
AsylG nicht richtig angewandt haben soll,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann, auch in Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechts-
situation im Iran, keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre,
dass weiter zu prüfen ist, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten,
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 7. November 2017 zutreffend
ausführte, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden seien meh-
rere Familienangehörige im Heimatstaat wohnhaft,
dass deshalb in Einklang mit der Vorinstanz von einem familiären Bezie-
hungsnetz auszugehen ist, auf welches die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr erwartungsgemäss zurückgreifen könnten, und nicht in eine
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ihre Existenz bedrohende oder ihre Menschenwürde verletzende Situation
geraten würden,
dass das SEM angesichts ihres Bildungsstandes und ihrer mehrjährigen
Berufstätigkeit weiter zutreffend davon ausging, dass es den Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr gelinge, erneut eine Arbeitsstelle zu finden
und ihr Leben selbständig zu gestalten, und unter diesen Umständen eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG folgerichtig ver-
neinte,
dass die Vorinstanz sodann Anhaltspunkte dafür, dass ein Familienmitglied
gesundheitliche Probleme habe, deren Behandlung im Iran nicht gewähr-
leistet sei, zu Recht verneinte, und die Beschwerdeführenden aus ihrem
pauschalen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eines der beiden Kin-
der sei gesundheitlich angeschlagen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermögen,
dass sich die Beschwerdeführenden seit etwas mehr als 2 Jahren und drei
Monaten in der Schweiz befinden und trotz der geltend gemachten guten
Integration in diesem Land in Würdigung aller Umstände nicht davon aus-
zugehen ist, dass ihrer Reintegration bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat, namentlich auch in Berücksichtigung der Situation der beiden Kinder,
unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen würden,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
die Beschwerdeführenden könnten im Falle der Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung möglich ist und es den Beschwerdefüh-
renden obliegt, bei der Beschaffung benötigter Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be-
steht, zumal der Rückweisungsantrag in der Rechtsmitteleingabe mit kei-
nem Wort begründet wird,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – unangemessen ist
(Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
und der am 30. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: