Abtei lung IV
D-6969/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6969/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat am 26. Dezember
2003 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gestützt
auf die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung
erhielt. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer vom B._______ die Aufenthaltsbewilligung widerrufen respekti-
ve nicht verlängert. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwer-
deführer sei eine Scheinehe eingegangen. Der gegen diese Verfügung
beim C._______ erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 14. Au-
gust 2009 abgewiesen. Die beim D._______ eingereichte Beschwerde
wurde mit Urteil vom 18. März 2010 ebenfalls abgewiesen. Das Urteil
ist in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Fol-
ge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21. Juli 2010 ange-
setzt.
B.
Am 15. Juli 2010 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) [...] um Asyl nach.
Nach einer Kurzbefragung vom 27. Juli 2010 wurde er vom BFM am
16. August 2010 direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentli-
chen machte er bei den Befragungen geltend, er sei srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus [...] (Nordpro-
vinz). Er habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beim Bun-
kerbau, bei Transporten und bei der Hilfe von Verletzten unterstützt.
Sein jüngerer Bruder sei Mitglied bei den Sea Tigers gewesen und im
Jahre 1999 bei einem Gefecht umgekommen.
Nach Eroberung der Region durch die srilankische Armee sei er 1996
mit den Familienangehörigen zunächst ins Vanni-Gebiet geflüchtet,
ehe er einige Monate später nach [...] gereist seien, wo er als Flücht-
ling gelebt habe. Die Familie sei später nachgekommen. In [...] habe er
weiter für die LTTE gearbeitet, indem er Medikamente, Benzin und an-
deres an den Strand gebracht habe. Deshalb sei er schon kurz nach
seiner Ankunft vom [...] Geheimdienst verhaftet und für längere Zeit
festgehalten worden. Aus Furcht vor weiteren Problemen mit den Be-
hörden habe er [...] im Jahre 1999 verlassen.
Über Land 1 und Land 2 sei er nach Land 3 gereist, wo er im Jahre
2000 ein AsyIgesuch gestellt habe. In der Folge sei er jedoch nach
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Land 4 weitergereist, wo er die oben erwähnte Schweizer Bürgerin
(vgl. Bst. A) kennengelernt habe. Von Land 4 sei er nach Land 3 zu-
rückgeschafft worden. Land 3 habe sein Asylgesuch im Dezember
2001 abgelehnt und ihn noch im gleichen Monat nach Sri Lanka zu-
rückgeführt.
Nach seiner Rückkehr habe er sich bis im August 2002 in Colombo
und im Norden des Landes aufgehalten, wobei er in dieser Zeit für den
LTTE-Geheimdienst gearbeitet habe. Danach habe er bis im März
2003 bei seiner Verlobten (vgl. Bst. A) in der Schweiz gelebt. Von März
bis Dezember 2003 habe er wiederum in Sri Lanka geweilt, in Colom-
bo seine Verlobte geheiratet und in dieser Zeit weiter für den LTTE-Ge-
heimdienst gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei
er bis 2006 wiederholt nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe die
LTTE mit Geld unterstützt und in der Schweiz an Demonstrationen zu-
gunsten der Organisation teilgenommen. Von seiner Tante in [...] habe
er erfahren, dass der Lodge-Besitzer, welcher ihn im Februar 2002 für
den Geheimdienst der LTTE angeworben habe, im Jahre 2006 in Co-
lombo umgebracht worden sei und die Behörden seine (des Beschwer-
deführers) Adresse bei ihm gefunden hätten. Deshalb sei er bei der
Tante von Leuten der CID (Criminal Investigation Division) gesucht
worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er als Beweismittel ei -
nen Brief des Dorfvorstehers, Internetartikel über Misshandlungen von
LTTE-Anhängern, eine Meldung über den Tod des Bruders, Kopien von
Flüchtlingsbescheinigungen der Angehörigen in [...] sowie das Schrei-
ben eines Parlamentsabgeordneten zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2010 – eröffnet am
25. August 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylre-
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levanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Seine Aussagen
seien logisch nicht nachvollziehbar und unrealistisch (es sei unwahr-
scheinlich, dass eine für die LTTE aktive Person wiederholt freiwillig
das Risiko einer kontrollierten Einreise in Kauf genommen hätte; je -
weils unbehelligter Aufenthalt im Heimatland; Anwerbung für den
LTTE-Geheimdienst durch den Lodge-Besitzer; Risikobereitschaft des
Beschwerdeführers, obschon bei den Behörden als [LTTE-Aktivist]
"vorgemerkt"; Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen seiner
Identifizierung in diesem Zusammenhang; Suche bei der Tante nach
ihm). Ferner seien seine Schilderungen widersprüchlich (Dauer der In-
haftierung in [...]; Kenntnis der Behörden hinsichtlich des Verhältnisses
zwischen dem Beschwerdeführer und dem getöteten Tiger [Bruder];
Angaben zu den Aufenthaltsorten im Heimatland in der Zeit von De-
zember 2001 bis Dezember 2003). Auch seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers unsubstanziiert (Angaben im Zusammenhang mit der
LTTE-Geheimdiensttätigkeit; Angaben zum Zeitpunkt und zu den Um-
ständen des Todes des Lodge-Besitzers; Angaben zum Besuch der
CID bei der Tante). Schliesslich deute das Verhalten darauf hin, dass
der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei (Zeitpunkt der Asylge-
suchstellung). Die Schreiben des Dorfvorstehers und des Parlaments-
abgeordneten seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu be-
trachten. Die Internetausdrucke und [...] Flüchtlingsdokumente der Ver-
wandten würden keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten. Aus
der Erwähnung seines gefallenen Bruders auf einer Internetmeldung
könne der Beschwerdeführer keine ihm durch die Behörden entstande-
ne Probleme glaubhaft machen. Zudem sei der Bürgerkrieg beendet
und Angehörige von lange verstorbenen einfachen LTTE-Mitgliedern
hätten heute keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Der
Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas erscheine nicht zu-
mutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Nie-
derlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem an-
deren Teil des Heimatlands – beispielsweise im Grossraum Colombo –
Wohnsitz nehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und
zumutbar; diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen.
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2010 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei an-
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zuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2010 wurde ein Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 13. Oktober 2010,
erhoben.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. Oktober 2010 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen, kann einleitend auf die unter Angabe der Fundstellen in den
jeweiligen Protokollen gemachten und nicht zu beanstandenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.1.1 Direkter Ausgangspunkt der vom Beschwerdeführer befürchte-
ten Verfolgungsmassnahmen seitens des srilankischen Staates ist ei-
nerseits die LTTE-Vergangenheit seines Bruders in den 1990er Jahren
und andererseits die Ermordung des Lodge-Besitzers im Jahre 2006
und die Suche nach ihm bei der Tante durch Angehörige der CID im
Februar 2007, wovon ihn die Tante noch im gleichen Monat unterrich-
tet habe.
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5.1.1.1 Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass eine Person,
welche wie der Beschwerdeführer während rund eineinhalb Jahren bis
Ende 2003 aktiv für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sein
will, kaum das Risiko auf sich genommen hätte, zwischen 2002 und
2006 wiederholt freiwillig – und insbesondere kontrolliert – nach Sri
Lanka zu reisen (vgl. A17 F61 f. S. 7). Dem Reisepass des Beschwer-
deführers ist zu entnehmen, dass dieser namentlich am 21. Juni 2006
in Sri Lanka ein- und am 29. Juni 2006 von dort wieder ausgereist ist.
Ein weiteres Mal hielt er sich vom 1. Juli 2006 bis zum 15. Juli 2006 in
seinem Heimatland auf, wobei er sich während dieses Aufenthalts am
7. Juli 2006 seinen Pass verlängern liess. Aus den Akten im Zusam-
menhang mit dem Widerruf beziehungsweise der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung geht sodann überdies hervor, dass sich der
Beschwerdeführer dortigen Angaben zufolge auch noch im Mai 2007
(ferienhalber) in Sri Lanka aufgehalten haben will (vgl. A2, namentlich
das Urteil D._______ vom 18. März 2010 E. 4.3.3 i.V.m. Bst. A S. 3 des
Sachverhalts). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im
Februar 2007 von seiner Tante vom Tod des Lodge-Besitzers und der
Suche nach ihm selber erfahren haben will, ist zumindest diese Fe-
rienreise nicht nachvollziehbar.
5.1.1.2 Nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen er-
gibt sich sodann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ein weiterer, neuer Widerspruch: Anlässlich der Anhörungen hatte der
Beschwerdeführer jeweils angegeben, er habe im Februar 2007 von
seiner Tante von der Suche nach ihm durch den CID erfahren (A1 S. 8
unten, A17 F17 S. 3 F23 S. 4, F45 S. 6 und F66 S. 8). In der Rechts -
mittelschrift wird nunmehr geltend gemacht, der Lodge-Besitzer selber
habe den Beschwerdeführer im August 2006 informiert, dass er (der
Beschwerdeführer) von den Sicherheitskräften gesucht werde (S. 4
und 6), weshalb er die Reisen nach Sri Lanka eingestellt habe. Diese
nachgeschobene Version lassen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch unglaubhafter erscheinen, zumal der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung erklärte, erst mit dem Tod des Lodge-Besitzer
seien die Sicherheitskräfte auf ihn aufmerksam geworden, nämlich als
sie seine Personalien bei diesem gefunden hätten (A17 F23 S. 5).
5.1.1.3 Zieht man sodann zusätzlich in Betracht, dass der Beschwer-
deführer ebenfalls wegen der LTTE-Vergangenheit seines Bruders Ver-
folgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden befürchtet
haben will, so müssen seine häufigen Aufenthalte im Heimatstaat voll -
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ends als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Nicht zuletzt vor
diesem Hintergrund ist die Argumentation des BFM, wonach die je-
weils unbehelligten Aufenthalte des Beschwerdeführers in Sri Lanka
für die in Frage kommenden Zeiträume aufzeigen würden, dass sei-
tens der heimatlichen Behörden nichts gegen ihn vorliege, als schlüs-
sig und zutreffend zu bezeichnen.
5.1.1.4 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzu-
führen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2001 von Land 3 un-
ter seinen wahren Personalien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden
war. Nach zwei Tagen Festhaltung am Flughafen ist er seinen Angaben
zufolge dank Bestechung eines CID-Beamten durch einen Cousin in
Land 4, mit dem er Kontakt aufgenommen habe, freigelassen worden.
Angesichts der regen Reisetätigkeit, bei der er offenbar nicht behelligt
wurde, erscheint die Behauptung unglaubhaft, er sei behördlich ge-
sucht worden. Die Frage, ob die Behörden über seine Person Be-
scheid wussten, insbesondere in Bezug auf die Zugehörigkeit seines
Bruders zur LTTE, beantwortete der Beschwerdeführer mit der pau-
schalen und wenig überzeugenden Behauptung, in Sri Lanka gebe es
kein Computersystem und man könne Personalien nicht einfach über-
prüfen; dies brauche Zeit (A17 F40 ff. S. 5 f.).
5.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung schliesslich
überzeugend dargelegt, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht hinreichend begründet respektive unsubstanziiert ausgefal-
len sind. Die Überprüfung der von ihr angegebenen Fundstellen im
Protokoll der Bundesanhörung ergibt, dass die diesbezüglichen Erwä-
gungen des BFM zutreffen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind
nicht geeignet, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM umzustos-
sen. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer seine hauptsächlichen Tätigkeiten für den LTTE-Ge-
heimdienst anlässlich der Anhörung "bereits" umschrieben habe, findet
in den Akten keine Stütze. Trotz wiederholter Fragen in diesem Zusam-
menhang blieben die Antworten des Beschwerdeführers ausweichend
und nicht konkret (A17 F53 ff. S. 7). Auf die unmissverständliche Frage
respektive Aufforderung, entweder etwas zur zweijährigen Geheim-
diensttätigkeit zu sagen oder man höre mit der Befragung dazu auf,
führte er lediglich aus, der Lodge-Besitzer habe ihn nach der Rückkehr
aus Land 3 nach [...] geschickt; dies sei nach dem Friedensabkommen
geschehen (A17 F59 f. S. 7). Unter diesen Umständen – dem Be-
schwerdeführer wurde in der Anhörung wiederholt die Gelegenheit ge-
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boten, sich zum besagten Sachverhaltsumstand zu äussern – ist dem
Antrag auf ergänzende Befragung nicht stattzugeben.
5.1.3 Der Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch zu einem Zeit-
punkt, als der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung respektive deren
Nichtverlängerung durch B._______ vom 27. Januar 2009 wiederholt
durch die zuständigen oberen Instanzen bestätigt und ihm in der Folge
eine Ausreisefrist auf den 21. Juli 2010 angesetzt wurde (vgl. Bst. A).
Von der Absicht B._______, dem Beschwerdeführer wegen des Ver-
dachts der Scheinehe die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder
nicht zu verlängern, hatte dieser seit dem 5. Dezember 2007 Kenntnis
(Befragung durch die Kantonspolizei [...] in diesem Zusammenhang).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge im Februar 2007 von seiner Tante über die Suche nach ihm in-
formiert gewesen war, wäre angesichts der geltend gemachten Bedro-
hungslage zu erwarten gewesen, dass er bereits Ende Dezember
2007 um Asyl nachgesucht hätte, jedenfalls nicht erst nach Abschluss
des Entzugsverfahrens Mitte 2010. Die Behauptung in der Rechtsmit-
telschrift, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt, sondern
um eine Liebesehe, ist ohne weitere Erörterungen mit dem Hinweis
auf das rechtskräftige diesbezügliche Verfahren zurückzuweisen.
5.1.4 Aus den eingereichten [...] Flüchtlingsdokumenten der Verwand-
ten kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten
ableiten. So vermögen diese lediglich eine Registrierung als Flücht lin-
ge in [...] (Goverment of [...], Identity Card, Refugees from Sri Lanka)
im Jahr 1996 darzutun. Sie enthalten keinerlei Angaben über die Grün-
de und die Umstände der Registrierung und somit – entgegen der
diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde – auch keine Hinwei-
se auf eine konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers.
5.2 Der Sachverhalt gilt als erstellt. Die Vorinstanz hat dargetan, wes-
halb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sin-
ne von Art. 7 AsylG erachtete. Das BFM ist seiner Begründungspflicht
damit rechtsgenüglich nachgekommen und durfte auf eine Prüfung der
Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers aufgrund der
sich klar präsentierenden Sachlage verzichten. Entgegen der Annah-
me in der Beschwerde kann keine Rede von einer falsch antizipierten
Würdigung sein. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Ent-
scheid ist somit abzuweisen.
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5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen (vgl. Bst. A). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publi-
zierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tami-
len, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost-
provinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen,
welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich
schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsu-
chender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Man-
nar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschen-
den allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostpro-
vinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt
die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Sü-
den des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Exi-
stenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
7.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die
Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar un-
geachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den
militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin
bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – ent-
wickeln wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit wei-
teren Hinweisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf indivi-
dueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive
im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative be-
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steht.
7.4.3 In casu ist für den Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeit-
punkt das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative zu bejahen; die diesbezüglich in BVGE 2008/2 aufgestellten
Kriterien haben für ihn weiterhin Gültigkeit:
Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus [...]
(Nordprovinz), wo er bis zum Mai 1996 gelebt hat. Nach einigen Mona-
ten Aufenthalt bei einer Bekannten in [...], ebenfalls in einer Provinz im
Norden, begab er sich für drei Jahre nach [...] (vgl. A1 S.2). Er hat ins-
gesamt 10 Jahre Grundschule absolviert und bis 1996 als Fischer im
Familienbetrieb gearbeitet. Nebst seiner Muttersprache Tamilisch ver-
fügt er über etwas deutsche- und englische Sprachkenntnisse. Seinen
Angaben zufolge lebt Im Heimatland bloss noch eine Tante mütterli-
cherseits; die übrigen Verwandten im engeren und weiteren Sinn (El-
tern, 3 Geschwister, 1 Tante, 7 Onkel etc.) hielten sich allesamt im
Ausland ([...], Australien, Land 4, Kanada, Dänemark) auf (vgl. A1 S.3,
4 und 5). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem
anzunehmen, dass der heute rund [...]-jährige, kinderlose Beschwer-
deführer gesund ist. Entscheidend für die Beurteilung der individuellen
Lage sind indes insbesondere folgende Fakten:
Der Beschwerdeführer konnte unbestrittenermassen seit dem Jahre
2001 wiederholt nach Sri Lanka ein- und von dort wieder ausreisen,
ohne dass ihm seitens des srilankischen Staates irgendwelche Proble-
me widerfahren wären. Aus den Akten des Asylverfahrens geht auch
hervor, dass er sich bei seinen Aufenthalten in Sri Lanka unbehelligt
aufhalten konnte. Mithin kann ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken
seitens der Behörden bestanden beziehungsweise – namentlich auf-
grund der oben aufgezeigten unglaubhaften Asylvorbringen – zum
heutigen Zeitpunkt bestehen. Unabhängig der widersprüchlichen An-
gaben hinsichtlich der jeweiligen Aufenthaltsorte des Beschwerdefüh-
rers bei seinen Heimreisen ([...] oder Colombo) ist vorliegend sodann
der Umstand besonders zu gewichten, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im März 2003 in Colombo einen Pass ausstellen liess und sich ei -
nen Monat später dort verheiratete. Den Reisepass liess er sich im
Übrigen am 7. Juli 2006 anlässlich eines weiteren Aufenthalts in Sri
Lanka verlängern.
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Aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren hinsichtlich
Widerruf/Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen des
Vorwurfs der Scheinehe geht unter anderem hervor, dass bei dessen
Hochzeit in Colombo der Vater (die Mutter habe gefehlt, weil sie mit
der Heirat nicht einverstanden gewesen sei) und weitere 18 Kollegen
von ihm anwesend gewesen sind. Weiter kann ihnen entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge letztmals
im Mai 2007 (ferienhalber) in Sri Lanka gewesen ist, dort – entgegen
seinen Angaben im Asylverfahren – nach wie vor seine Eltern, zwei
Geschwister und ein Teil seiner Verwandten leben und er den Kontakt
mit dem Heimatland nie abgebrochen hat. Diese Feststellungen stüt-
zen sich dabei auf Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Befragung durch die Kantonspolizei [...] vom 5. Dezember 2007 betref-
fend den Verdacht auf Scheinehe, wovon der im Rubrum genannte
Rechtsvertreter als Vertreter des Beschwerdeführers im diesbezüglich
erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatte. Aufgrund der wiederholten
Reisen des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und dessen krass ab-
weichenden Ausführungen zu Beziehungspersonen im Heimatland ist
letztlich davon auszugehen, dass dieser nicht über bloss lose Kontakte
in Colombo verfügt. Unter all diesen Umständen sollte es dem Be-
schwerdeführer – allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten sowie
den während seines Aufenthalts in der Schweiz gesammelten Erfah-
rungen – durchaus möglich sein, sich in Colombo niederzulassen und
sich dort (wieder) eine wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage
aufzubauen. Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hatte
der Beschwerdeführer in Colombo einen Zweitwohnsitz und war dort
unter anderem im Fisch-Engros-Handel tätig.
7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist
sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage als zumut-
bar. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Ausführungen in der Be-
schwerde nicht einzugehen, da sie keine Änderung Einschätzung zu
bewirken vermögen.
7.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Reisepasses,
weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG) und auf festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Oktober
2010 in der gleichen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Oktober 2010 in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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