Abtei lung IV
D-6970/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6970/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung vom 31. Dezember 2008 im Transitzent-
rum B._______ sowie anlässlich der am 24. August 2009 in C._______
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend
machte, sie sei nigerianische Staatsangehörige von der Ethnie der
D._______ und am 20. August 1991 in E._______ (Edo State) gebo-
ren, wo sie bis Ende August 2008 gelebt habe,
dass sie nach Abschluss der Grundschule ihrer seit vielen Jahren ver-
witweten Mutter auf deren Farm geholfen habe,
dass sie nach dem Tod ihrer Mutter Ende 2006 vom Dorfältesten auf-
gefordert worden sei, den örtlichen Medizinmann zu heiraten und fort-
an dem Orakel zu dienen,
dass sie im Februar 2007 zu diesem Medizinmann gebracht worden
sei, welcher sie entjungfert und in der Folge wiederholt geschlagen
habe,
dass ihr Onkel mütterlicherseits, ihr einziger Verwandter in der Heimat,
ihr nicht habe helfen können,
dass er aber Kontakt zu einer weissen katholischen Ordensschwester
namens F._______ aufgenommen habe, welche Hilfe versprochen
habe,
dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2008 nachts von ihrem
Onkel beim Medizinmann abgeholt und zu Schwester F._______ ge-
bracht worden sei,
dass der Medizinmann überall nach ihr gesucht habe,
dass sie daher mit der Unterstützung von Schwester F._______
Nigeria am 17. Dezember 2008 auf dem Luftweg verlassen habe,
Seite 2
D-6970/2009
dass sie in Begleitung von Schwester F._______ von G._______ nach
Frankreich und am nächsten Tag mit dem Zug in die Schweiz gereist
sei,
dass Schwester F._______ ihr einen auf ihre eigene Identität
lautenden nigerianischen Pass besorgt und ihr diesen bei den
Kontrollen an den Flughäfen jeweils für kurze Zeit ausgehändigt habe,
dass Schwester F._______ sie bis nach H._______ begleitet und sie
seither nichts mehr von ihr gehört habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin vom BFM für den weiteren Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte,
sie habe nie Papiere besessen oder beantragt,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom
18. Dezember 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te, wobei die Ausreisefrist auf den 30. November 2009 angesetzt wur-
de,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nachvoll-
ziehbar darzulegen, weshalb sie den von ihr für die Reise nach Europa
benutzten, auf sie ausgestellten Pass nicht mehr besitze,
dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Monaten trotz ent-
sprechender schriftlicher Aufforderung auch nichts zur Beschaffung
von Identitätspapieren unternommen habe,
Seite 3
D-6970/2009
dass sie anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, sie
werde ihrem Onkel schreiben, um dann anlässlich der direkten Bun-
desanhörung zu erklären, sie wisse nicht, was sie zur Papierbeschaf-
fung unternehmen könnte, da sie keine Eltern mehr habe,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, in
groben Zügen darzulegen, wie sie in den Besitz eines nigerianischen
Passes habe gelangen können und wer ihre Reise finanziert bezie-
hungsweise wieviel ihre Reise gekostet habe,
dass aufgrund der gemachten Ausführungen offensichtlich sei, dass
die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, ihre wahre Identität und die
Reiseumstände offenzulegen, weshalb auch keine entschuldbaren
Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglichen würden, Reise- oder Iden-
titätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin sich zudem im Verlaufe der Anhörungen
in massive Widersprüche (etwa bezüglich der Todesursache ihrer Mut-
ter oder bezüglich der Aufenthaltsdauer beim Medizinmann) verwickelt
habe,
dass sich die geltend gemachte Verfolgung im Übrigen offensichtlich
nur aus einer lokalen und somit regional beschränken Verfolgungs-
massnahme ergäbe,
dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom
9. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung des BFM vom 30. Oktober 2009 Beschwerde erhob und dabei in
materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und das Asylgesuch materiell zu prüfen, even-
Seite 4
D-6970/2009
tualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter nachfolgendem
Vorbehalt - einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
Seite 5
D-6970/2009
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag, das Asylgesuch sei materiell zu prüfen,
nicht einzutreten ist,
dass demgegenüber in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
Seite 6
D-6970/2009
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - und
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts entge-
genhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Beschwerdeführe-
rin sei nicht in der Lage gewesen, dem BFM nachvollziehbar darzule-
gen, weshalb sie den auf sie ausgestellten nigerianischen Pass nicht
mehr besitze (vgl. Vorakten A1 S. 6), wie sie dieses Dokument über-
haupt habe erhalten können und wer ihre Reise finanziert habe (vgl.
A1 S. 6 und A15 S. 5),
dass das BFM daher berechtigterweise den Schluss zog, die Be-
schwerdeführerin sei gar nicht bereit, ihre wahre Identität und die Rei-
seumstände offenzulegen,
dass die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift (in wel-
cher lediglich in knapper Weise die anlässlich der Befragungen ge-
machten Aussagen wiederholt werden [vgl. S. 3]) keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdoku-
ments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der
Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die Beschwerdeführe-
Seite 7
D-6970/2009
rin habe sich im Verlaufe der Anhörungen in massive Widersprüche
verstrickt (so habe sie einerseits angegeben, ihre Mutter sei an einer
Krankheit gestorben [vgl. A1 S. 2], um dann später zu behaupten, ihre
Mutter sei umgebracht worden, nachdem sie - die Beschwerdeführerin
- es abgelehnt habe, dem Orakel zu dienen [vgl. A15 S. 3]; weiter habe
sie gesagt, sie habe von Februar 2007 bis zum 25. August 2008 beim
Medizinmann gewohnt, um dann in der direkten Bundesanhörung ei-
nen Aufenthalt von sechs bis sieben Monaten zu nennen [vgl. A15
S. 4]),
dass weder die anlässlich der direkten Bundesanhörung dazu ge-
machten Aussagen (sie habe so viele verschiedene Sachen im Kopf
und könne sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern [vgl. A15 S. 4])
noch die knappen und teilweise auch etwas wirren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) nicht geeignet sind, zu einer ande-
ren Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass schliesslich auch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde-
führerin es unterlassen hat, die zuständigen Behörden in Nigeria um
Schutz vor der angeblich bestehenden Verfolgung zu ersuchen, wobei
der Einwand, die Polizei behandle einen Fall nicht, wenn man kein
Geld habe (vgl. A1 S. 5), angesichts der Tatsache, dass - wie bereits
anlässlich der direkten Bundesanhörung (vgl. A15 5) bemerkt wurde -
die entsprechenden Kosten sicher nicht höher gewesen wären als die-
jenigen für die Reise nach Europa, nicht zu überzeugen vermag,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
Seite 8
D-6970/2009
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass sich auch aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Eth-
nie der D._______ keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig sein könnte,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsident-
schaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regie-
rungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein
Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an
der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von
Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiö-
ser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete,
dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Tei-
len des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai 2009)
und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi State
Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen Grup-
pierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Auseinan-
dersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Si-
cherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiede-
ner ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist,
dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkre-
te Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
Seite 9
D-6970/2009
dass die Beschwerdeführerin jung (gemäss ihren Angaben hat sie erst
vor drei Monaten die Volljährigkeit erreicht) und - soweit aktenkundig -
gesund ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung, über Be-
rufserfahrung in der Landwirtschaft und ein gewisses soziales Netz
(ein Onkel und die Ordensschwester F._______) verfügt, weshalb nicht
davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine ihre
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung
im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung
allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwie-
sen hat, weshalb ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-6970/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold
Seite 11