Abtei lung IV
D-6971/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 3. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6971/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus C._______, Provinz D._______, stam-
mender Kurde sunnitischer Religionszugehörigkeit mit letztem
Wohnsitz in E._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge in einem Lastwagen versteckt und mit der Hilfe eines
Schleppers am 14. Juli 2009 und gelangte über ihm unbekannte
Länder und W._______ am 20. Juli in die Schweiz. Am 21. Juli 2009
suchte er im F._______ um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2009 gemäss Art. 26 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) brachte er vor, er
habe die Türkei aus politischen Gründen und wegen des Militär-
dienstes verlassen. Er sei in seiner Heimat grossen Repressionen
ausgesetzt gewesen. Er müsse bei einer Rückkehr in die Türkei damit
rechnen, Militärdienst zu absolvieren und dort schikaniert und miss-
handelt zu werden. Er gab anlässlich der Befragung unter anderem an,
er sei - abgesehen von der Flucht in die Schweiz - noch nie im
Ausland gewesen.
Am 31. Juli 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum Umstand gewährt, dass er nach vorinstanzlichen Erkenntnissen
am 5. September 2005 in Slowenien ein Asylgesuch gestellt habe und
gestützt auf den entsprechenden Eurodac-Treffer mutmasslich
Slowenien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig sei, weshalb mutmasslich nicht auf sein Asylgesuch
eingetreten werde und er aus der Schweiz nach Slowenien weg-
gewiesen werde. Er wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass
er seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren in grober
Weise verletzt habe, indem er falsche Angaben zu seinen
Auslandaufenthalten und vorgängigen Asylgesuchen gemacht habe.
Auf Vorhalt gab er an, er habe dies aus Angst verschwiegen. In
Slowenien habe er unter einer anderen Identität um Asyl nachgesucht.
Er zeigte sich nicht einverstanden mit einer Wegweisung nach
Slowenien, da ihm von dort die Abschiebung in die Türkei drohe. Eine
Rückkehr dorthin wäre gefährlich. Es wurde ihm angesichts seiner
Aussage, er sei via W._______ in die Schweiz eingereist, ferner das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass mutmasslich W._______
für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren
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zuständig sei. Er gab an, er habe Angst davor, dass man ihn in
W._______ der Türkei ausliefern würde.
Er machte geltend, er sei aus Slowenien nach ungefähr einem Monat
wieder ausgereist, ohne den Entscheid über das Asylgesuch abzu-
warten. Er sei über H._______ in die Türkei zurückgekehrt, da er allein
gewesen sei, sich nicht ausgekannt habe, in die Schweiz habe ge-
langen wollen und keine andere Wahl gehabt habe. Dabei habe ihm
ein Schlepper geholfen. Er sei illegal wieder in die Türkei eingereist,
sei zunächst nach Istanbul gegangen und dann wieder in sein
Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er drei Jahre gelebt und sei bis
zum Zeitpunkt der Musterungsvorladung geblieben. Wegen des ihm
drohenden Militärdienstes sei er dann wieder ausgereist.
B.
Mit Schreiben vom 18. August 2009 suchte das Zivilstandsamt
I._______ im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren des
Beschwerdeführers und Z._______ um Zustellung von Kopien der
Identitätsausweise und der Personalien, da die Beschaffung des Pas-
ses des Beschwerdeführers objektiv nicht möglich sei. Am 28. August
2009 stellte das BFM dem Zivilstandsamt I._______ die gewünschten
Informationen und Unterlagen zu.
C.
Am 17. September 2009 stellte das BFM bei den slowenischen Be-
hörden ein Rückübernahmeersuchen, welchem am 30. September
2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Ver-
ordnung), stattgegeben wurde.
D.
Mit Beschluss vom 2. November 2009 trat das Zivilstandsamt
I._______ auf das vom Beschwerdeführer und von Frau Z._______
gestellte Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung nicht ein. Zur
Begründung führte es an, die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
22. September 2009 habe zu teilweise sehr widersprüchlichen Aus-
sagen geführt, insbesondere über den Zeitpunkt des sich Kennen-
lernens. Z._______ habe ausgeführt, dass ihr der Beschwerdeführer
durch seine Schwestern erstmals Anfang Mai 2009 bei ihren Eltern in
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K._______ vorgestellt worden sei, vorher habe sie ihn nicht gekannt.
Daraufhin habe am 9. Mai 2009 bereits die Verlobung stattgefunden.
Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er Z._______
seit längerer Zeit kenne, da er sie immer wieder in den Ferien gesehen
habe. Bei seiner Einreise in die Schweiz (20. Juli 2009) habe er durch
seine in L._______ und M.______ wohnhaften Schwestern erfahren,
dass Z._______ in K._______ wohne. Vorher sei ihm der Wohnort
nicht bekannt gewesen. Daraufhin habe er sie besucht. Der
Beschwerdeführer habe nicht erwähnt, dass sie angeblich verlobt
seien. Mehreren Protokollaussagen seitens von Z._______ und des
Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass ein Grund für die
Eheschliessung die Hoffnung des Beschwerdeführers auf eine
Aufenthaltsbewilligung sei. Auch Fragen der Gestaltung der Hochzeit
und der gemeinsamen Wohnsituation seien äusserst widersprüchlich
beantwortet worden. Die geplante Eheschliessung habe deshalb den
Zweck, den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu
sichern.
E.
Mit am 9. November 2009 dem Beschwerdeführer „mündlich er-
öffneter“ Verfügung vom 3. November 2009 trat das BFM in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf sein Asylgesuch nicht ein,
wies ihn nach Slowenien weg, ordnete den sofortigen Vollzug an und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende
Wirkung.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, der Be-
schwerdeführer, welcher am 21. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl
nachgesucht habe, sei am 5. September 2005 in J._______,
Slowenien, im Rahmen eines Asylgesuches daktyloskopisch erfasst
worden. Gestützt darauf habe das BFM am 17. September 2009 den
slowenischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen gestellt,
welchem am 30. September 2009 stattgegeben worden sei. Slowenien
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
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Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island
oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom
17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig. Am 30. September 2009 hätten die
slowenischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei ihm Gelegenheit
gegeben worden, zu allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung
nach Slowenien sprechen würden, Stellung zu nehmen. Dabei habe er
jedoch keine Vorbringen geltend gemacht, welche die Zulässigkeit
oder Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin in Frage stellen würden.
Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Der Vollzug der
Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 (Poststempel und Faxeingang
Bundesverwaltungsgericht [19.38 Uhr]) erhob der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, die Ver-
fügung des BFM vom 3. November 2009 sei aufzuheben, es sei auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, es sei festzu-
stellen, dass er hier in der Schweiz ein Lebenszentrum habe, während
er in Slowenien weder Bekannte noch Verwandte habe, und es sei ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde be-
antragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zur Be-
gründung führte der Beschwerdeführer unter anderem an, sein
Lebenszentrum sei in der Schweiz, nicht in Slowenien. Aufgrund
seines Geburtsjahres 1989 hätte er in den Militärdienste einrücken
müssen. Wegen seiner Abstammung aus einer politisch fichierten
Familie befürchte er während des Militärdienstes eine asylrelevante
Verfolgung. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 10. November 2009 (Telefax) setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
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führers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56
VwVG vorläufig aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht das BFM gestützt auf Art. 57 VwVG zur Vernehm-
lassung auf.
I.
Mit einer als „Protestschreiben“ bezeichneten Eingabe vom 29. No-
vember 2009 (Poststempel) beanstandete die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dessen Ausschaffung nach Slowenien und teilte
mit, ihr Mandant sei bereits in der Nacht vom 9. auf den 10. November
2009 nach Slowenien überstellt worden, noch bevor das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorläufig habe sistieren
können. Sie beantragte, dem Beschwerdeführer sei umgehend die
Wiedereinreise in die Schweiz zu gestatten und das Asylverfahren fort-
zuführen. Sie beantragte ferner, es sei die dreijährige Einreisesperre
für die Schweiz und für Europa aufzuheben, damit er nach erfolgter
Heirat zu seiner Frau, welche inzwischen Schweizerin sei, zurück-
kehren könne. Er befinde sich bereits in der Türkei. Schon eine Woche
nach seiner Ankunft in Slowenien, am 18. November 2009, sei er nach
N._______ ausgeschafft worden. In diesem Fall sei gegen jedes
Rechtsverständnis gehandelt worden. Der Nichteintretensentscheid
des BFM vom 3. November 2009 sei an sie als Rechtsvertreterin
adressiert gewesen. Für einen allfälligen Rekurs seien fünf Arbeitstage
eingeräumt worden, also bis 11. November 2009. Der Entscheid sei
jedoch samt den editionspflichtigen Akten nicht an sie, sondern an das
Migrationsamt I._______ gesendet worden. Das Migrationsamt
I._______ habe ihren Mandanten wohl für den Montag, 9. November
2009 aufgeboten, ihm den Entscheid eröffnet und ihn umgehend fest-
genommen. Seine Braut, die nach ihm gefragt habe, habe sich nicht
von ihm verabschieden dürfen. Auf telefonische Nachfrage in
I._______ habe sie mit Fax am 9. November 2009 um 14.30 Uhr den
Entscheid (nur jede zweite Seite) und die entscheidrelevanten Akten
erhalten. Die Originalsendung der Akten habe sie mit gewöhnlicher
Post am folgenden Tag erhalten. Sie habe nach Erhalt der Fax-
unterlagen unverzüglich einen Rekurs verfasst und diesen noch am 9.
November 2009 per Fax sowie per Post an das Bundesverwaltungs-
gericht gesendet. Am 10. November 2009 habe sie die Verfügung des
Bundesverwaltungsgericht erhalten, mit welcher der Vollzug der
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Wegweisung vorsorglich ausgesetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt
sei ihr Mandant jedoch bereits in Slowenien und dort inhaftiert ge-
wesen.
Das Vorgehen des BFM sei nicht rechtmässig. Dadurch, dass der
Nichteintretensentscheid zwar an die Rechtsvertreterin adressiert ge-
wesen sei, jedoch nicht an diese, sondern an das Migrationsamt ge-
sendet worden sei, habe das BFM verhindert, dass innert der noch
möglichen Frist ein Rekurs habe eingereicht und die Wegweisung ha-
be sistiert werden können. Dies sei ein Verfahrensfehler, welcher ge-
heilt werden müsse. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in
einem ähnlichen Fall entschieden (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4934/2009 vom 20. Oktober 2009). Das BFM habe mit
seinem Entscheid auch das Anliegen der Wahrung der Einheit der
Familie missachtet und insbesondere vernachlässigt, dass zwei
Schwestern des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden.
Zudem sei vorliegend zu berücksichtigen, dass gemäss der Recht-
sprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande,
namentlich auch diejenigen zwischen Geschwistern, unter den Schutz
der Einheit der Familie fallen würden, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Geschwister
als Flüchtlinge und/oder Niedergelassene habe, zu denen er einen
guten Kontakt habe, während er in Slowenien überhaupt niemanden
kenne, sei während des ganzen Verfahrens nie ein Thema gewesen.
Im Gegenteil, es müsse befürchtet werden, dass das Akteneinsichts-
gesuch des Zivilstandsamtes I._______ – auf Grund des Ehegesuchs
des Beschwerdeführers – der direkte Auslöser für den Nichteintretens-
entscheid gewesen sei. Der Nichteintretensentscheid auf das Ehe-
gesuch des Zivilstandsamtes I._______ sei im übrigen unbegründet. In
Wirklichkeit verhalte es sich so, dass die Braut eine Kurdin aus dem
Nachbardorf des Beschwerdeführers sei, welche zusammen mit ihrer
ganzen Familie ein sehr gutes Verhältnis zu den Angehörigen des Be-
schwerdeführers habe. Die Verlobte sei nicht einmal zum Abschied
vorgelassen und auch nicht informiert worden, was mit dem Be-
schwerdeführer geschehe. Sie gedenke, zur Heirat nach Slowenien zu
reisen. Mit dem Entscheid habe das BFM demnach auch gegen das
Recht auf Ehe verstossen.
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Dem Schreiben wurde eine Kopie eines Marschbefehls für den Militär-
dienst beigelegt, welchen den Beschwerdeführer am 29. September
2005 hätte beginnen müssen.
Am 28. Dezember 2009 wandte sich die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers auch an Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf.
J.
Das BFM nahm mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 Stellung zur
Beschwerde. Es hielt fest, gemäss seiner ständigen Praxis würden
Nichteintretensentscheide mit direktem anschliessendem Vollzug bei
Asylsuchenden, die sich in einem Kanton befänden und einen Rechts-
vertreter hätten, durch die kantonalen Behörden persönlich eröffnet.
Zum Zeitpunkt dieser Eröffnung würden jene Behörden dem Rechts-
vertreter die an ihn adressierte Originalverfügung per Telefax und per
Post zusammen mit den editionspflichtigen Asylakten zustellen. Diese
Praxis der Zustellung per Telefax sei von der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Entscheid
EMARK 1993 Nr. 30 gestützt worden. Gemäss den Abklärungen beim
Departement für Sicherheit und Justiz des Kantons I._______ vom
1. Dezember 2009 sei dieser Ablauf auch im Falle des Beschwerde-
führers eingehalten worden: Der Asylentscheid sei ihm am
9. November 2009 nach 14 Uhr eröffnet worden, woraufhin die Zu-
stellung des Entscheides per Telefax an die Rechtsvertreterin erfolgt
sei. Es sei folglich kein Zusammenhang zwischen der Zustellung
dieser Verfügung und der zuvor erfolgten telefonischen Anfrage der
Rechtsvertreterin bei den Behörden des Kantons I._______ ersichtlich.
Desgleichen müsse aufgrund der Telefax-Kopie des Entscheids in den
Beschwerdebeilagen davon ausgegangen werden, dass sie den
ganzen Entscheid und nicht nur jede zweite Seite erhalten habe. Am
folgenden Tag, dem 10. November 2009 um 10 Uhr, sei die Rück-
führung des Beschwerdeführers von M._______ nach J._______,
Slowenien, erfolgt, bevor die Verfügung betreffend vorsorgliche Aus-
setzung des Vollzugs der Wegweisung des Bundesverwaltungsgerichts
bei den Behörden des Kantons I._______ eingegangen sei.
In dem im Protestschreiben erwähnten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4934/2009 vom 20. Oktober 2009 seien die ent-
sprechenden Verfügungen des BFM teilweise aufgehoben worden, weil
die erste Verfügung trotz des Rechtsvertreters an den Asylsuchenden
adressiert gewesen sei und die zweite Verfügung an einem schwer-
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wiegenden inhaltlichen Mangel gelitten habe. Damit liege jedoch ein
anderer Sachverhalt vor als im vorliegenden Fall.
Mit Urteil D-6223/2009 habe das Bundesverwaltungsgericht am
5. November 2009 sodann eine Verfügung des BFM mit der Be-
gründung aufgehoben, das BFM habe sich nicht mit dem vom Asyl-
suchenden im rechtlichen Gehör geäusserten Wunsch, bei seinem
Bruder in der Schweiz zu bleiben, auseinander gesetzt. Auch in
diesem Fall liege eine andere Sachlage vor, da der Beschwerdeführer
sich im rechtlichen Gehör zur Wegweisung nach Slowenien nie, auch
nicht sinngemäss, auf die Einheit seiner Familie berufen habe. Erst im
Rahmen der Beschwerde vom 9. November 2009 seien diesbezügliche
Vorbringen geltend gemacht worden.
Bezüglich der Einheit der Familie sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer wie auch seine beiden in der Schweiz lebenden
Schwestern volljährig seien, er keine besonders verletzliche Person
darstelle und sich auch die Prüfung der Frage, ob er eine Funktion als
Vormund im Sinne von Art. 2 Bst. i iii der Dublin-II-Verordnung ausübe,
erübrige. Folglich handle es sich bei ihnen nicht um Familien-
angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung. Selbst
wenn man von einem weitergehenden Begriff der Kernfamilie der
Strassburger Organe ausginge, würden keine Gründe für eine
Wahrung der Einheit der Familie vorliegen, da schon aufgrund des
längeren Aufenthaltes der Schwestern in der Schweiz eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung verneint werden müsse.
Was schliesslich die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer
schweizerischen Staatsangehörigen türkischer Herkunft betreffe, sei
zu bemerken, dass der bereits zuvor erwähnte Art. 2 Bst. i der Dublin-
II-Verordnung eine dauerhafte eheähnliche Beziehung voraussetze,
die bereits im Herkunftsland bestanden habe. Eine solche Verbindung
müsse jedoch bereits aufgrund des Umstands ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer jene Frau im Rahmen des erst -
instanzlichen Verfahrens nie erwähnt und sie gemäss der Eingabe der
Rechtsvertreterin vom 9. November 2009 erst in der Schweiz kennen
gelernt habe. Zudem sei das Zivilstandsamt I._______ mit Beschluss
vom 2. November 2009 davon ausgegangen, dass der Zweck der vom
Beschwerdeführer eingeleiteten Ehevorbereitungen darin bestanden
habe, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen.
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Aus diesem Grund sei diese Behörde denn auf das Gesuch um Vor-
bereitung der Eheschliessung nicht eingetreten.
Nachdem die slowenischen Behörden am 30. September 2009 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und sich
folglich für die Prüfung des Asylgesuchs für zuständig erklärt hätten,
habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe
im Rahmen eines dortigen Asylverfahrens geltend zu machen. In An-
betracht dieser Sachlage erübrige es sich, auf die in der Be-
schwerdeschrift vom 9. November 2009 erwähnten Vorbringen einzu-
gehen. Das BFM beantrage aus diesen Gründen die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2009
Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu
nehmen. Am 7. Januar 2010 (Poststempel) nahm er durch seine
Rechtsvertreterin Stellung. Er beantragte, das ihm auferlegte Ein-
reiseverbot für die Schweiz und die EU sei aufzuheben, damit er
spätestens nach erfolgter Heirat wieder einreisen dürfe. Er führte an,
der von der Vorinstanz angeführte Entscheid EMARK 1993 Nr. 30
lasse sich nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen, in
welchem es um die Eröffnung eines Nichteintretensentscheids gehe.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits drei Monate regulär im Asyl-
verfahren in der Schweiz befunden, als die Wegweisung verfügt
worden sei. Er habe sein Asylgesuch im F._______ gestellt, wo er am
31. Juli 2009 ordentlich befragt worden sei. Anschliessend sei ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Slowenien
gewährt worden, weil dort seine Fingerabdrücke registriert worden
seien und damit Slowenien für das Asylverfahren zuständig sei. Rund
zwei Monate später, am 30. September 2009, habe Slowenien einer
Rückübernahme zugestimmt, wobei die Rückübernahme bis am 30.
März 2010 zu erfolgen habe. Der Rückübernahmeentscheid sei der
Rechtsvertreterin und dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden.
Es sei in der Folge allerdings nichts passiert. Erst am 3. November
2009 habe das BFM das Original der Verfügung inklusive der
editionspflichtigen Akten dem Migrationsamt I._______ zugestellt, wo
die Sendung am 4. November 2009 eingetroffen sein dürfte. Dem
Beschwerdeführer sei der Entscheid aber nicht unverzüglich eröffnet
worden, vielmehr sei er aufgefordert worden, am 9. November 2009
beim Migrationsamt zu erscheinen. Dort sei er unverzüglich
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festgenommen worden. Durch diese Art der Nicht-Zustellung und
Eröffnung ohne Not sei der Beschwerdeführer irregeführt und
benachteiligt worden. Es sei ungewiss, wann das Migrationsamt
I._______ den Entscheid des BFM dem Beschwerdeführer tatsächlich
eröffnet habe. Die Akten seien so lange zurückgehalten worden, bis
das Flugticket nach Slowenien vorhanden gewesen sei und es zeitlich
für einen Rekurs nicht mehr gereicht habe.
Auf die weiteren Ausführungen, sofern entscheidwesentlich, wird in
den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe liess der Beschwerde-
führer auch eine Erklärung vom 14. Dezember 2009 beilegen, wonach
er an seinem Asylgesuch in der Schweiz festhalte.
L.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 nahm das BFM Stellung zum
„Protestschreiben“ der Rechtsvertreterin vom 28. November 2009.
Darin wurde festgehalten, das Dublin-Verfahren habe zum Ziel, klare
Zuständigkeiten für die Durchführung der Asylverfahren zu schaffen.
Dies bedeute, dass die Asylgründe der asylsuchenden Person durch
den zuständigen Dublin-Staat geprüft würden. In Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG könnten infolgedessen auch Personen,
welche beispielsweise die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, in einen
anderen Dublin-Staat überstellt werden. Jedoch prüfe das BFM im
Einzelfall, ob individuelle Gründe gegen eine Wegweisung in den zu-
ständigen Dublin-Staat sprechen oder begründete Hinweise auf eine
Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verpflichtungen
vorliegen würden. Sei dies der Fall, verzichte die Schweiz auf eine
Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat. Falls im Einzelfall
schwerwiegende humanitäre Gründe gegen eine Wegweisung
sprechen würden, könne das BFM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch
machen und das Asylgesuch in der Schweiz prüfen. Bei allen Dublin-
Staaten handle es sich um Rechtsstaaten, welche die Flüchtlingskon-
vention und die EMRK unterzeichnet hätten und einhalten würden.
Daher habe der Gesetzgeber gestützt auf die Dublin-II-Verordnung im
innerstaatlichen Recht festgelegt, dass der Vollzug von Wegweisungen
in Fällen, in denen ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei, in der Regel umgehend erfolgen solle
und deshalb die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ge-
mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch keine aufschiebende Wirkung
hätten. Würden begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der
EMRK vorliegen, könne gestützt auf Art. 107a AsylG die auf-
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schiebende Wirkung gewährt werden. Das Bundesverwaltungsgericht
habe von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht und den Voll -
zug ausgesetzt. Das Beschwerderecht gegen Nichteintretens-
entscheide i.S. von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG könne auch nach
erfolgter Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat wahr-
genommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
1.3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist zur Beschwerde be-
rechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Praxisgemäss muss ein
Beschwerdeführer nicht nur beim Einreichen eines Rechtsmittels,
sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles
praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen
Rügen verfügen, damit das Gericht nicht über bloss theoretische
Fragen entscheidet (vgl. BVGE 2009/9 E. 1.2.1 und BVGE 2007/12
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Danach liegt ein aktuelles praktisches
Interesse an der Überprüfung nur dann vor, wenn der erlittene Nachteil
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im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und
durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Akts beseitigt
würde. Das Interesse ist sodann schutzwürdig, wenn durch den Aus-
gang des Verfahrens die tatsächliche und rechtliche Situation des Be-
schwerdeführers noch beeinflusst werden kann.
Der Beschwerdeführer wurde, bevor der Vollzug gestützt auf Art. 56
VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt werden
konnte, gemäss den Akten am 10. November 2009 nach Slowenien
überstellt und von dort aus nach Angaben seiner Rechtsvertreterin in
die Türkei ausgeschafft. Er befinde sich zurzeit bereits wieder in
seinem Heimatland. Es stellt sich deshalb die Frage, ob er noch ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der an-
gefochtenen Verfügung hat. Gemäss dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 kann ein Be-
schwerdeführer im vorliegend interessierenden Dublin-Verfahren
grundsätzlich aber auch aus dem von der Vorinstanz als zuständig
erachteten Dublin-Staat eine Beschwerde einreichen oder den Be-
schwerdeentscheid in diesem Staat abwarten. Die bereits überstellte
Person verliert ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse allein durch den
Vollzug der Wegweisung nicht (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Urteil BVGE E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.2.3 S. 15 f.).
Obschon sich der Beschwerdeführer nach Angaben der Rechtsver-
treterin derzeit weder in der Schweiz noch in Slowenien, sondern in
seinem Heimatland befindet, wird zu seinen Gunsten vorliegend davon
ausgegangen, dass er nach wie vor ein Interesse am Ausgang des
Verfahrens hat, zumal er eine diesbezügliche Bestätigung mit Eingabe
vom 7. Januar 2010 nachreichte (vgl. oben Bst. K). In casu ist
demnach das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
selbst dann nicht weggefallen, wenn er bereits nach Slowenien be-
ziehungsweise in die Türkei überstellt worden ist und sich nicht mehr
in der Schweiz befindet. Der Beschwerdeführer ist somit durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, zumal auch die
übrigen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Seite 13
D-6971/2009
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
eigentlich volle Kognition zukommt. In Dublin-Verfahren findet diese
Prüfung indessen teilweise bereits bei der Frage des Nichteintretens
statt (vgl. nachfolgend E. 7). Bei dieser Sachlage ist auf den Antrag auf
Gewährung von Asyl nicht einzutreten.
4.
4.1 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. November 2009 wurde der Wegweisungsvollzug gestützt auf
Art. 56 VwVG vorsorglich ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde
jedoch unmittelbar nach der Entscheideröffnung und noch vor der
Vollzugsaussetzung nach Slowenien überstellt. Das Bundesver-
waltungsgericht hielt mit Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 fest,
es fehle gegenwärtig an einer gültigen gesetzlichen Grundlage für den
sofortigen Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren (E. 4.3.3 S. 28). Es
qualifizierte die beschriebene Praxis der Vorinstanz in Dublin-Ver-
fahren mangels expliziter gesetzlicher Grundlage und infolge Wider-
spruchs zum AsylG, zum VwVG und zur Dublin-II-Verordnung als nicht
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D-6971/2009
rechtmässig (E. 4.5 S. 28). Im erwähnten Fall bestand die Notwendig-
keit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen begründeter
Anhaltspunkte einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Schweiz
(Abschiebeverbot), welche ihrerseits auf verschiedenen Indizien be-
ruhe, dass die Lebens-, Unterbringungs- und Haftbedingungen in
Griechenland menschenrechtswidrig seien und eine Abschiebung der
Beschwerdeführer ins Heimatland drohen könnte. Berücksichtigt wurde
zudem der Umstand, dass der effektive Zugang zum Asylverfahren in
Griechenland mangelhaft sein könnte, was eine indirekte Verletzung
des Refoulement-Verbots zur Folge haben könnte (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5841/2009 vom
2. Februar 2010 E. 5.6 S. 31 f.).
4.2 Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz beziehungsweise die
kantonalen Behörden mit ihrem Vorgehen (mündliche Eröffnung der
Verfügung des BFM durch den Kanton an den Beschwerdeführer und
per Telefax an die Rechtsvertreterin, unverzüglicher Wegweisungs-
vollzug sowie Überstellung in den als zuständig erachteten Dublin-
Staat) gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 29a
BV und Art. 13 EMRK verstossen haben (vgl. zu diesen Garantien das
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5841/2009 vom 2. Februar 2010, E. 5 S. 29 ff.).
4.3 Es ist festzustellen, dass vorliegend unter Hinweis auf das er -
wähnte Grundsatzurteil die in den Rechtsmitteleingaben vorgebrachte
Unrechtmässigkeit der Vollzugspraxis des BFM im Wesentlichen zu-
treffend ist. Die Nichtbeachtung der oben in E. 4.1 dargelegten
Grundsätze würde angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Indessen ist zu be-
rücksichtigen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November
2009 und somit vor dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 2. Februar 2010 datiert, weshalb die darin festgelegten
Grundsätze noch nicht beachtet werden konnten. Im Weiteren kann
gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - und wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer würde - in einer ex ante vor-
genommenen Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Entscheids über
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung - im Fall einer Weg-
weisung nach Slowenien der konkreten Gefahr („real risk“) ausgesetzt,
in einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden.
Ebensowenig würden damit, wie noch darzustellen ist, seine Rechte
Seite 15
D-6971/2009
aus Art. 8 EMRK und Art. 12 EMRK verletzt. Eine aufschiebende
Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG wäre somit nicht gewährt
worden. Es erscheint deshalb angezeigt, den Verfahrensmangel zu
heilen, zumal dem asylsuchenden Beschwerdeführer in materieller
Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist (vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 3
E. 3.c S. 20 f.). Davon kann vorliegend aufgrund der Akten aus-
gegangen werden. Zum Einen kann der entscheidwesentliche Sach-
verhalt aufgrund der Befragungsprotokolle als hinreichend erstellt er-
achtet werden, zum Anderen stand dem Beschwerdeführer auch auf
Beschwerdeebene die Möglichkeit offen, sich nochmals einlässlich zu
seinen Gründen, die gegen eine Rückführung nach Slowenien
sprechen, zu äussern. Dieser konnte die vorinstanzliche Verfügung
denn auch innert der gesetzlichen Beschwerdefrist anfechten. Zudem
ergibt sich aus den Rechtsmitteleingaben keine Notwendigkeit, ergän-
zende Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG zu veranlassen. Der
verfahrensrechtliche Mangel kann vorliegend deshalb als geheilt er-
achtet werden.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass
der Beschwerdeführer in Slowenien im Rahmen eines Asylgesuchs
daktyloskopisch erfasst worden sei. Folglich sei Slowenien zur Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig. Die slowenischen Behörden
hätten am 30. September 2009 einer Übernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien sei zulässig, zumutbar
und möglich. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat einreisen
könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hin-
weise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Slowenien. Weder die in Slowenien
herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumut-
barkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen.
Seite 16
D-6971/2009
5.3 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
5. September 2005 erstmals in Slowenien daktyloskopiert wurde. Bei
dieser Sachlage ist Slowenien für die Durchführung des Asylantrages
des Beschwerdeführers zuständig. Die slowenischen Behörden
stimmten einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-Verordnung am 30. September 2009 zu. Dabei hatten sie
Kenntnis sowohl von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das
erste Asylgesuch bereits im Jahr 2005 in Slowenien gestellt hatte, als
auch vom Umstand, dass die von der Schweiz verfasste Anfrage für
die Rückübernahme keine Informationen darüber enthält, ob der Be-
schwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe
oder nicht. Es muss vorliegend nicht weiter abgeklärt werden, ob der
zwischenzeitliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, der gemäss
seinen eigenen, nicht weiter belegten Aussagen vor seiner Einreise in
die Schweiz in die Türkei zurückgekehrt war, den slowenischen Be-
hörden bekannt war oder nicht. Es kann unter diesen Umständen offen
bleiben, ob die Bestimmung von Art. 16 Abs. 3 der Dublin-II-Ver-
ordnung zur Anwendung kommt oder nicht.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Art. 7 und 8 der Dublin-II-Ver-
ordnung vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da die Schwestern
des Beschwerdeführers nicht unter den Familienbegriff von Art. 2 Bst. i
Dublin-II-Verordnung fallen.
5.4 Der Beschwerdeführer konnte somit ohne weiteres in den Dublin-
Staat (Slowenien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist. Es bestehen keine
Hinweise darauf, dass Slowenien sich nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-
Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde. Im
Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) wurde
Slowenien, wie alle Beitrittskandidaten, vielmehr hinsichtlich der
Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im
Asylbereich) überprüft, und hat mit der Aufnahme in die EU den acquis
der EU im Bereich Menschenrechte übernommen.
Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, er habe in Slowenien trotz
gegenteiliger Aussage der Vorinstanz keine Möglichkeit, ein Asylver-
fahren zu durchlaufen. Er sei während einer Woche inhaftiert gewesen
und sodann, acht Tage nach der Wegweisung aus der Schweiz, in die
Türkei ausgeschafft worden. Die Rückführung nach Slowenien habe
Seite 17
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demnach eine Abschiebung in die Türkei nach sich gezogen. Es be-
stehe die Gefahr, dass er in der Türkei inhaftiert und gefoltert werde.
Auch wenn nach der Dublin-II-Verordnung alle Mitgliedstaaten als
sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gelten würden, die den
Grundsatz des Non-Refoulement achten, enthebe dies den einzelnen
Staat nicht von der Verpflichtung, Personen, welche Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Konvention seien, vor der Abschiebung in die Gefahr
zu schützen. Es bestünden vorliegend begründete Anhaltspunkte für
eine Verletzung von Art. 3 EMRK anlässlich der Überstellung nach
Slowenien, welche die Abschiebung in die Türkei zur Folge gehabt
habe.
Die allgemeine Kritik am slowenischen Asylverfahren, insbesondere
das sinngemässe Vorbringen, Slowenien erfülle die Mindest-
anforderungen an ein ordentliches Asylverfahren nicht, vermag nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken, da diese Aussage
nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
einbaren ist. Es sind zudem keine Anhaltspunkte für eine Ketten-
abschiebung ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
von Slowenien in die Türkei zurückgeführt wurde, spricht zudem nicht
gegen die Wegweisung nach Slowenien, da davon auszugehen ist,
dass die slowenischen Behörden die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers vor dessen Rückführung in die Türkei prüften, zumal er ge-
mäss seinen eigenen Vorbringen in Anwesenheit eines Dolmetschers
in Slowenien befragt wurde (vgl. Eingabe vom 29. November 2009).
5.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, in der Türkei Militär-
dienst leisten zu müssen. Da er Kurde sei, drohten ihm dabei, ins-
besondere angesichts des Umstands, dass er aus einer politisch
aktiven Familie stamme, welche überwacht und schikaniert worden
sei, Übergriffe und Misshandlungen durch Kameraden und Vor-
gesetzte. Zudem würde er einen äusserst brutalen Krieg gegen die
kurdische Bevölkerung – sein eigenes Volk – führen müssen. Seine
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes sei
deshalb begründet.
Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen die Frage der Asylge-
währung betrifft, welche im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG regelmässig nicht zu prüfen ist
(vgl. oben E. 4). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Miss-
handlung im türkischen Militärdienst wäre in diesem Zusammenhang
Seite 18
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lediglich dann relevant, wenn sie die Intensität einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung oder gar der Folter im Sinne von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen
Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
erreichen würde. Demgemäss darf keine Person der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerde-
führer aus der hier in Frage stehenden Überstellung nach Slowenien
eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK abzu leiten ver-
möchte, ergeben sich doch weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in
der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss der Praxis der Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127 mit weiteren Hinweisen). Mit den Ausführungen in den
vorliegenden Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer die
erwähnten Voraussetzungen an die erforderliche Gefährdung nicht zu
erfüllen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
diesbezüglichen Vorbringen einzugehen. Auch aus der geltend ge-
machten, ihm in seiner Heimat angeblich drohenden Reflexverfolgung
im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester V._______ vermag der
Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, zumal die andere in der Schweiz lebende Schwester –
auch wenn sie inzwischen in der Schweiz eingebürgert sein sollte – zu
Ferienzwecken in die Türkei reist (vgl. Eingabe vom 29. November
2009) und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, sie sei nach
ihrer Schwester V._______ gefragt worden.
5.6 In der Beschwerdeschrift wird sodann vorgebracht, mit der Aus-
schaffung nach Slowenien würden das Recht auf Achtung des
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Familienlebens nach Art. 8 EMRK und das Recht auf Eheschliessung
gemäss Art. 12 EMRK verletzt. Das Lebenszentrum des Beschwerde-
führers liege in der Schweiz, nicht in Slowenien. Er verfüge in der
Schweiz über ein familiäres Netz, befänden sich hier doch zwei seiner
Schwestern. Zudem sei seine Braut inzwischen Schweizerin. Ferner
wird vorgebracht, die Beziehung zu ihr sei zwar zweifellos erst gerade
entstanden, aber ihre Familien würden sich schon lange kennen. Sie
stammten aus zwei benachbarten Dörfern und seien weit aussen
verwandt. In kurdischen Familien würden Heiraten in der Regel sehr
schnell geschlossen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK ist zunächst das Bestehen einer Familie, wobei es gemäss der
Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150).
Wesentliche Faktoren sind demgemäss das gemeinsame Wohnen, die
Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der
Partner aneinander (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009,
S. 204). Auch wenn die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätz-
lich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen
Familienbegriffs darstellt (vgl. GRABENWARTER, a.a.O., mit weiteren
Hinweisen), ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die
Beziehung des Beschwerdeführers zu Z._______ den Anforderungen
an die Bindung im Sinne von Art. 8 EMRK genügen würde. Dies kann
in casu aber ohnehin offen bleiben, da die Wegweisung des
Beschwerdeführers eine zulässige Einschränkung des
Konventionsrechts darstellt, zumal es zum Zeitpunkt der Begründung
der Beziehung vorhersehbar war, dass er aufgrund der mit der Dublin-
II-Verordnung eingegangenen Verpflichtungen aus der Schweiz
weggewiesen werden würde (siehe zu diesem Argument EGMR,
Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985,
Beschwerde Nr. 9214/80, § 68). Auch aus der geltend gemachten
Beziehung zu seinen beiden Schwestern kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese – wie das BFM zutreffend
festhielt – schon längere Zeit in der Schweiz leben und keine nahe und
echte, tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Geschwistern
besteht. Es ergeben sich aus den Akten und den Aussagen des
Beschwerdeführers jedenfalls auch keine Hinweise darauf, dass die
Beziehung zwischen ihm und seinen beiden Schwestern die Intensität
Seite 20
D-6971/2009
einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK erreicht. Es wird
zudem auch nicht geltend gemacht, es bestehe eine besondere
Abhängigkeit zwischen den Geschwistern. In Bezug auf das Recht auf
Eheschliessung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, die Heiratspläne könnten ausserhalb der Schweiz nicht
verwirklicht werden, hält er in der Eingabe vom 7. Januar 2010 doch
fest, Z._______ verfolge ihre Heiratsabsichten weiter und als
Schweizer Bürgerin könne sie in die Türkei reisen und dort heiraten (S.
4). Es ist dem Beschwerdeführer denn auch unbenommen, in der
Türkei zu heiraten. Die Wegweisung des Beschwerdeführers stellt
demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf
Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK dar.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel einzu-
gehen. Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist
somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts
oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
sollten – bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-Verordnung).
Seite 21
D-6971/2009
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Ebenso ist der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Wiedereinreise
in die Schweiz zu gestatten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos
geworden.
Betreffend den mit Eingaben vom 29. November 2009 und 7. Januar
2010 gestellten Antrag, die dreijährige Einreisesperre für die Schweiz
und die EU sei aufzuheben, ist festzuhalten, dass für dessen Be-
urteilung die dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu-
ständig ist, weshalb die Akten an diese Abteilung zur Prüfung weiter -
zuleiten sind.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Akten werden an die dritte Abteilung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Prüfung des mit Eingaben vom 29. November 2009 und
7. Januar 2010 gestellten Antrags auf Aufhebung der Einreisesperre
überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- Y._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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