B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6971/2011/D-6968/2011/D-6970/2011
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ geboren am (…)
dessen Ehefrau B.______(…) und deren Kinder C.______
(…) und D._______ (…)
(…)
E.________(…)und dessen Ehefrau F._____ (…)
G.________ (…)
(…)
Serbien,
alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 25. November 2011 /
N______, N______ und N______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Roma aus Serbien – ihren Heimatstaat
gemeinsam verliessen und am 2. August 2011 im H._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie im I._______ am 18. August 2011 in einer Kurzbefragung (Be-
fragung zur Person) und am 30. August 2011 in einer Anhörung gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden A.____ und B._____ zur Begründung ih-
rer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, im Juli 2011 seien
Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer das
aus dem Verkauf seines Autos stammende Geld geraubt und die Be-
schwerdeführerin vergewaltigt,
dass der Beschwerdeführer den Überfall bei der Polizei angezeigt habe,
welche Ermittlungen aufgenommen habe, die bei ihrer Ausreise noch
nicht abgeschlossen gewesen seien,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall physisch und psychisch
derart angeschlagen gewesen sei, dass sie sich für einige Tage in spital-
ärztliche Behandlung habe begeben müssen,
dass sie sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise ent-
schlossen hätten,
dass im Übrigen ihre Kinder in der Schule immer wieder von serbischen
Mitschülern schikaniert worden seien,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und ihrer
Vorbringen eine Identitätskarte des Beschwerdeführers, Geburtsscheine,
medizinische Dokumente und einen Polizeibericht einreichten,
dass der Beschwerdeführer E.______ (Sohn von A. und B.) und dessen
Lebenspartnerin F._____ (…) im Wesentlichen geltend machten, wegen
Belästigungen durch serbische Mitschüler die Schule frühzeitig abgebro-
chen zu haben und im Dorf von serbischen Mitbewohnern schikaniert
worden zu sein,
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dass der Beschwerdeführer G.______ (…), Vater von A.______., zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei
vor zwei Jahren von einem Ungarn angegriffen und verletzt worden,
dass die örtliche Polizei trotz Anzeige untätig geblieben sei, worüber er
sich in Belgrad beschwert habe,
dass der Fall in der Folge gerichtlich beurteilt und der Angreifer zu drei
Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden sei,
dass er als Roma gegenüber der serbischen Gesellschaft in vielen Berei-
chen benachteiligt werde und wegen des Überfalls auf seinen Sohn und
dessen Ehefrau mit diesen zusammen das Land verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügungen vom 30. August und 2. September 2011
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung
der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft anordnete und mit der Eröffnung der Verfü-
gungen Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom
6. September 2011 (…) und 8. September 2011 (…) gegen diese Ent-
scheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2011
(vereinigte Verfahren) die angefochtenen Verfügungen aufhob und die
Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit – am 28. November 2011 eröffneten - Verfügungen
vom 25. November 2011 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
2. August 2011 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom
27. Dezember 2011 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht jeweils bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwer-
deführenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen,
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dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
den legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Verfahren (…), (…) und (…) aufgrund ihres engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen – entgegen der jewei-
ligen Behauptung in den Beschwerden – mit hinreichender Begründung
die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erachtet
hat,
dass die Rüge (vgl. Ziffern 9 bzw. 14 und 16 der jeweiligen Beschwerde-
schriften), das BFM habe sich, indem es die angefochtenen Verfügungen
bereits drei Tage nach Erhalt des Kassationsurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts erliess, nicht genügend mit den Vorbringen auseinanderge-
setzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, unbegründet ist,
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Vorin-
stanz nicht ein vollständiges neues ordentliches Verfahren durchzuführen
hatte, sondern lediglich nach Aufhebung der Nichteintretensentscheide
eine erneute Beurteilung der Asylgesuche nach den Kriterien eines mate-
riellen Entscheides mit entsprechender Begründung vornehmen musste,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwer-
deführenden A._____ und B.______ (…) die Vorbringen, im Juli 2011 sei-
en Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer
das aus dem Verkauf seines Autos stammende Geld geraubt und die Be-
schwerdeführerin vergewaltigt, nicht in Zweifel zog,
dass es indessen die genannten Vorbringen unabhängig von deren
Glaubhaftigkeit mit Hinweis auf die Schutzfähigkeit der serbischen Be-
hörden als nicht asylrelevant erachtete,
dass diese Einschätzung zu bestätigen ist, ergeben sich doch aus den
Akten keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass sich die Polizeibehör-
den im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht um die strafrechtliche Ermittlung
der Täterschaft bemüht hätten,
dass sich vielmehr aus dem eingereichten Polizeibericht ergibt, dass die
Aussagen der Beschwerdeführenden von der Polizei aufgenommen wur-
den,
dass allein aufgrund der Tatsache, dass es im Zeitpunkt der Ausreise der
Beschwerdeführenden noch zu keinen strafrechtlichen Massnahmen ge-
kommen war, nicht auf die Untätigkeit der Behörden geschlossen werden
kann, zumal die Beschwerdeführenden keine näheren Angaben zur Tä-
terschaft hatten machen können,
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dass auch die in der Beschwerde behaupteten "Tatsachen", die Be-
schwerdeführerin sei zur Sicherstellung nicht gerichtsmedizinisch unter-
sucht und es seien keine DNA-Spuren sichergestellt worden, nicht zwin-
gend auf eine fehlende Bereitschaft der serbischen Behörden zur Auf-
nahme und Weiterführung eines Ermittlungsverfahrens schliessen lassen,
dass in der Beschwerde unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses
vom 2. Dezember 2011 geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin
leide aufgrund der erlittenen Vergewaltigung unter einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung,
dass entgegen der Annahme in der Beschwerde die Voraussetzungen zur
Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) nicht gegeben sind, da, wie vorstehend ausgeführt, das
traumatisierende Erlebnis der Beschwerdeführerin nicht auf eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zurückgeht, was die Annahme zwingen-
der Gründe ausschliesst,
dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführenden
E.______(Sohn von A.______ und B.______) und dessen Lebenspartne-
rin F._______ (…), wegen Belästigungen durch serbische Mitschüler die
Schule frühzeitig abgebrochen zu haben und im Dorf von serbischen Mit-
bewohnern schikaniert worden zu sein, und des Vaters von A._____ als
Roma seitens der serbischen Gesellschaft in vielen Bereichen benachtei-
ligt zu werden, mangels erforderlicher Intensität nicht als asylrelevant zu
erachten sind,
dass im Übrigen mit dem BFM festzuhalten ist, dass im Zusammenhang
mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers von
G.______ mit einem Ungaren nach Intervention des Beschwerdeführers
bei der Bundespolizei ein Urteil zugunsten des Beschwerdeführers er-
ging, womit feststeht, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche
Schutzinfrastruktur objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar war,
dass somit das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass
zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teil-
weise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Dis-
kriminierungen nicht ausgeschlossen werden können, diese indessen
nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen,
dass von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin in Serbien auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz
und eine gesicherte Wohnsituation verfügen und davon auszugehen ist,
dass diese wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig werden bestrei-
ten können,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden ab-
zuweisen sind,
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dass die eingereichten Beschwerden als aussichtslos erschienen, wes-
halb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-6971/2011, D-6968/2011 und D-6970/2011
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: