B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6971/2015
pjn
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).
D-6971/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. März 2010 und gelangte auf
dem Luftweg mit zwei Zwischenlandungen in ein ihm unbekanntes Land.
Von dort sei er in einem Auto am 19. März 2010 illegal in die Schweiz ein-
gereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 23. März 2010 summa-
risch befragt. Am 1. April 2010 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs.
1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 14.
und 16. August 2013 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine er-
gänzende Anhörung durch.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, seine Familie habe eine Reismühle gepachtet, in welcher er mitgear-
beitet habe. Sie hätten ausserdem Hochzeitsdekorationen hergestellt und
verkauft. Zwischen den Jahren 2003 und 2005 habe er die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Er habe den LTTE Steuern bezah-
len müssen und habe zudem an LTTE-Anlässen (Heldenfeiertag, Black Ti-
ger-Tag, weitere Gedenk-Tage) und Kundgebungen teilgenommen. LTTE-
Leute seien manchmal zu ihnen zum Essen gekommen. Einmal habe er
für einen verstorbenen LTTE-Helden zwei Grabsteine anfertigen lassen
müssen, ausserdem habe er ab und zu gratis die Dekorationen für die Hel-
dentagsfeier gemacht und Stühle zur Verfügung gestellt. Er sei jedoch nicht
Mitglied der LTTE gewesen. Im Jahr 2005 habe er an einer Demonstration
von Zivilpersonen teilgenommen, als die Armee versucht habe, den von
einem Armee-Lastwagen verursachten Unfall, bei welchem ein Priester zu
Tode gekommen sei, zu vertuschen. Auf einem Zeitungsfoto sei er als De-
monstrationsteilnehmer zu erkennen. Er habe im Heimatland Probleme mit
den Behörden (Armee, Polizei) sowie mit der regierungsfreundlichen
Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehabt. Von der EPDP sei er –
wie auch alle anderen Ladenbesitzer – genötigt worden, ein Jahr lang eine
bestimmte Zeitung zu kaufen. Sie hätten ihn zudem aufgefordert, sie zu
unterstützen. Sodann sei er am 11. November 2007 von fünf Personen auf-
gesucht worden, welche ihn in ein Armee-Camp mitgenommen, verhört
und misshandelt hätten. Er sei gefragt worden, weshalb er die LTTE unter-
stütze und ihnen Geld zahle und weshalb er an LTTE-Kundgebungen und
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Demonstrationen teilnehme. Sie hätten ihn verdächtigt, ein LTTE-Sympa-
thisant zu sein, Leute in seinem Geschäft zu verstecken und am Brandan-
schlag auf ein Armee-Camp beteiligt gewesen zu sein. Einer seiner Cous-
ins sei im Jahr 1996 von der Armee festgenommen und nie mehr freigelas-
sen worden. Daraufhin habe die Familie eine Kundgebung sowie einen
Hungerstreik organisiert. Zudem habe seine Tante eine Anzeige bei der
Menschenrechtskommission gemacht, und er habe sie damals zu ver-
schiedenen Hilfsorganisationen begleitet. Auch dazu sei er während seiner
Haft befragt worden. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden, aber man
habe von ihm verlangt, jeden Sonntag zwecks Leistung einer Unterschrift
vorbeizukommen. Da er befürchtet habe, erschossen zu werden, sei er
nicht hingegangen, sondern habe sich bei seiner Tante in E._______ und
zwischendurch bei anderen Personen versteckt. Daraufhin sei er von der
Armee und auch von Zivilpersonen, mutmasslich Angehörigen des Crimi-
nal Investigation Departments (CID) oder der EPDP, gesucht worden. Im
Juni 2008 sei er von der Polizei schriftlich aufgefordert worden, sich auf
dem Polizeiposten in Point Pedro zu melden. Er habe dieser Vorladung
keine Folge geleistet und sich weiterhin bei der Tante versteckt gehalten.
Seine Mutter, die ihn ab und zu besucht habe, habe ihm jedes Mal erzählt,
dass er nach wie vor gesucht werde. Auch der Eigentümer der Reismühle
sei seinetwegen behelligt worden. Schliesslich habe er sich zur Ausreise
entschlossen, da er mitbekommen habe, dass viele Leute festgenommen
und erschossen worden seien. Seine Mutter habe für ihn die Ausreise or-
ganisiert. Am 13. März 2010 – damals habe man keinen Passierschein
mehr benötigt – sei er nach Colombo gegangen, und zwei Tage später sei
er mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rückkehr
dorthin befürchte er, umgebracht zu werden. Von seiner Mutter habe er
erfahren, dass die Behörden nach seiner Ausreise noch mehrmals nach
ihm gesucht hätten. Unter anderem hätten sie bei der Tante nach ihm ge-
sucht. Seine Mutter habe ihm zudem mitgeteilt, dass sein Bruder S. inzwi-
schen ebenfalls Probleme bekommen habe und sich verstecken müsse. S.
sei schon im Jahr 2010, nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise,
aufgefordert worden, zwecks Befragung bei den Behörden vorzusprechen.
Er habe sich jedoch stattdessen bis Ende 2012 versteckt. Als sich die Si-
tuation etwas beruhigt habe, habe er im Januar 2013 eine Reismühle ge-
pachtet. Daraufhin sei er von den Behörden zwecks Befragung mitgenom-
men worden, weil er Reis im Vanni-Gebiet eingekauft habe und sie einen
Tipp erhalten hätten, dass mit dem Reis auch Waffen transportiert würden.
Die Soldaten hätten seinen Bruder in diesem Zusammenhang verdächtigt,
und hätten dabei auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Daher
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verstecke sich S. nun wieder. Auch der jüngere Bruder T. lebe aus Angst
versteckt, habe jedoch keine konkreten Probleme.
A.c Am 22. Dezember 2014 führte das BFM eine weitere ergänzende An-
hörung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei reichte der Beschwerde-
führer ein Foto von sich anlässlich einer Demonstration in Genf im März
2014 zu den Akten und brachte vor, er habe dort gegen den Krieg in Sri
Lanka und für Gerechtigkeit demonstriert. Er wisse nicht, wer die Kundge-
bung organisiert habe und habe dabei keine spezielle Funktion innegehabt.
Sein Bruder S. sei inzwischen in Frankreich und habe dort um Asyl nach-
gesucht. Der andere Bruder sei nach wie vor in Sri Lanka, lebe aber ver-
steckt, da er sich nicht sicher fühle. Seine Eltern lebten weiterhin am Her-
kunftsort, und sein Vater kümmere sich um die Palmenhaine der Familie.
Von seiner Mutter habe er erfahren, dass ein benachbarter Ladenbesitzer
aufgefordert worden sei zu melden, wenn er den Beschwerdeführer oder
dessen Brüder gesehen habe. Zu seinen Kontakten mit den LTTE brachte
der Beschwerdeführer vor, er respektive seine Familie habe eine Mühle
gehabt, deswegen hätten sie den LTTE Geld bezahlen müssen. Ausser-
dem habe er bei LTTE-Veranstaltungen Fahnen und Girlanden angebracht.
Im Februar 2013 sei sein Bruder S. von der Armee befragt worden, und
zwar im Zusammenhang mit Waffentransporten an die Mühle bei Reislie-
ferungen. Sie hätten sowohl den Bruder als auch ihn des Waffentransports
verdächtigt. Weder sein Bruder noch er selber hätten jedoch etwas damit
zu tun gehabt. Er glaube vielmehr, die Waffenlieferung habe gar nicht statt-
gefunden. Als er sich vor der Ausreise bei seiner Tante versteckt habe, sei
er im Jahr 2010 oder 2011 einmal gezielt dort gesucht worden. Sein Cousin
R. S. sei im Jahr 1996 von der Armee festgenommen worden und seither
verschwunden. Er sei nicht politisch aktiv gewesen. Sie hätten den Fall der
Menschenrechtsbehörde gemeldet, und zwischen den Jahren 1996 und
2007 habe er sich an Kundgebungen für Vermisste beteiligt und habe seine
Tante zu Beschwerdestellen begleitet. In der Schweiz habe er ausser an
der Demonstration in Genf jeweils an den Heldengedenktagen in Fribourg
teilgenommen.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte (Original),
zwei Gerichtsvorladungen vom 1. und 2. März 2013 betreffend seinen Bru-
der S. (Kopien, inkl. Übersetzung), ein Haftbefehl vom 1. April 2013 betref-
fend S. (Kopie, inkl. Übersetzung), eine Vorladung vom 2. Juni 2008 (Ko-
pie), ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers N. P. (Original), ein Be-
stätigungsschreiben des Friedensrichters vom 10. Februar 2010 (Original),
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mehrere Dokumente betreffend seinen verschwundenen Cousin R. S., eine
Todesbestätigung betreffend den entfernten Verwandten V. K. sowie ein
Foto anlässlich einer Kundgebung in der Schweiz vom März 2014.
B.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 ersuchte das SEM die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo um die Vornahme von Abklärungen im Zusam-
menhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten. Die
Botschaft beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 27. Mai 2015. Am
29. Mai 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das (schriftliche)
rechtliche Gehör zum Inhalt der erwähnten Botschaftsabklärung. Dabei
wurde ihm mitgeteilt, gemäss Abklärungen der Botschaft handle es sich bei
der Kopie der Vorladung des Amtsgerichts B._______ vom 2. Juni 2008
um ein verfälschtes Dokument, da es lediglich im Jahr 2000, nicht aber im
Jahr 2008 an diesem Gericht einen Fall mit der Fallnummer 1362 gegeben
habe. Die entsprechende Fallnummer im Jahr 2000 habe zudem eine an-
dere Person in anderer Angelegenheit betroffen. Die Kopien der Vorladun-
gen des Amtsgerichts B._______ vom 1. und 20. März 2013 und des Haft-
befehls vom 1. April 2013 seien ebenfalls verfälscht, da es sich bei den
Tatverdächtigen im Fall B/163/12 um andere Personen in anderen Angele-
genheiten handle. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom
9. Juni 2015 vernehmen und führte dabei im Wesentlichen aus, das Doku-
ment 1362/08 sei seiner Mutter von der Polizei abgegeben worden. Es sei
nicht in B._______, sondern in Point Pedro ausgestellt worden. Die übri-
gen, seinen Bruder betreffenden Dokumente habe ebenfalls seine Mutter
entgegengenommen. Er habe die Kopien von seiner Mutter erhalten. Er
könne die Echtheit dieser Dokumente nicht belegen. Allenfalls seien ihm
und seinem Bruder absichtlich falsche Dokumente ausgehändigt worden.
Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Schweizer Behörden in der Lage
seien, die Echtheit eines sri-lankischen Dokuments zweifelsfrei abzuklä-
ren. Aus den möglicherweise verfälschten Dokumenten könne jedenfalls
nicht geschlossen werden, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt un-
wahr sei.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. September 2015 – eröffnet am
28. September 2015 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
teils unglaubhaft, teils asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flücht-
lingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 6
D.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung respektive zur rechtsgenügli-
chen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene
Verfügung teilweise aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht wurde zudem um vorgängige Mitteilung des Spruchgremiums er-
sucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, vier un-
übersetzte fremdsprachige Dokumente, ein vom Rechtsvertreter verfasster
Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 25. August 2015 (inkl. einer
CD mit Quellen) sowie mehrere vorinstanzliche Verfügungen betreffend
Drittpersonen bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 20. November 2015 liess der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 17. November
2015 beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf den erhobenen Kostenvor-
schuss zu verzichten. Daraufhin teilte der Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 30. November 2015 mit, dem Beschwerdeführer werde der erhobene
Kostenvorschuss erlassen, und über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden.
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 liess der Beschwerdeführer die Über-
setzungen der mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Doku-
mente (Beschwerdebeilagen 2–5) nachreichen (eine Steuerverfügung der
LTTE vom 3. Dezember 2002, eine Gebührenrechnung vom 4. April 2003,
eine Quittung der LTTE vom 4. April 2006 sowie eine Vorladung der LTTE
vom 21. Juni 2004).
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Seite 7
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers repli-
zierte darauf mit Eingabe vom 21. Januar 2016 und bestätigte seine Be-
schwerdebegehren. Zudem verwies er auf die unmittelbar bevorstehende
Einreichung des überarbeiteten Länderberichts zur Situation in Sri Lanka
(Stand: 22. Januar 2016) und reichte bereits eine CD mit Beilagen zu die-
sem Länderbericht zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers im Rahmen einer ergänzenden Replik eine aktualisierte
Version seines Länderberichts zur Situation in Sri Lanka (Stand: 22. Januar
2016) ein.
J.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 30. August 2016 Unterlagen
zur Anerkennung seines Bruders S. als Flüchtling in Frankreich sowie eine
aktualisierte Version des Länderberichts zur Situation in Sri Lanka (Stand:
27. Juli 2016) inklusive eine CD mit Quellen zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM respektive BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
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machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1)
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten amtli-
chen Dokumente betreffend ihn und seinen Bruder S. (Vorladungen sowie
einen Haftbefehl) handle es sich gemäss den Abklärungen der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo um verfälschte Dokumente. Die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu den Abklärungs-
ergebnissen seien nicht stichhaltig. So sei insbesondere nicht nachvoll-
ziehbar, dass die sri-lankischen Behörden versuchen würden, unbeschol-
tene Tamilen mit verfälschten Dokumenten unter Druck zu setzen. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verfälschte Do-
kumente eingereicht habe, um seine Asylvorbringen zu stützen. Vor die-
sem Hintergrund seien die Schreiben des Friedensrichters und des Dorf-
vorstehers als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer in den Anhörungen teilweise widersprüchliche Angaben
gemacht: So habe er in der ersten Anhörung erklärt, er hätte sich zwecks
Unterschriftleistung wöchentlich beim „civil office“ in Kodikamamam mel-
den müssen. In der zweiten Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei auf-
gefordert worden, sich im Militärcamp zu melden. Seine Erklärung, wonach
sich die erwähnte Zivilverwaltung im Militärcamp befunden habe, über-
zeuge nicht, zumal er zuvor ausgeführt habe, es sei verboten gewesen, in
die Nähe des Militärcamps zu gehen. Sodann habe er in der zweiten An-
hörung zunächst angegeben, er wisse nicht, ob er nach der Ausreise noch
gesucht worden sei. Später habe er auf Nachfrage erklärt, er sei nach der
Ausreise mehrmals gesucht worden. Auch in Bezug auf die geltend ge-
machten Aktivitäten für die LTTE hätten sich Unstimmigkeiten ergeben, und
zwar sowohl bezüglich der Art als auch der Anzahl der Aktivitäten. Der Be-
schwerdeführer habe zudem nicht kohärent angeben können, wie oft un-
gefähr er mit seiner Tante an Demonstrationen und zu Beschwerdestellen
gegangen sei und seit wann er dies gemacht habe. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer zunächst geltend gemachte Asylvorbringen (er sei be-
schuldigt worden, ein Armee-Camp in Brand gesetzt zu haben; der Besitzer
der Mühle sei seinetwegen geschlagen worden) im späteren Verlauf des
Asylverfahrens nicht mehr wiederholt. Ausserdem habe er seine Haft im
Armee-Camp nur knapp und stereotyp beschrieben. Aus all diesen Grün-
den seien die geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die angebli-
che Verfolgung nicht glaubhaft. Da der Beschwerdeführer keine glaubhaf-
ten Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und keinerlei
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Seite 10
Angaben zu seiner Reiseroute habe machen können, was unplausibel sei,
dränge sich der Schluss auf, dass er sein Heimatland auf legale Weise
verlassen habe. Sodann ergäben sich aus den geltend gemachten exilpo-
litischen Aktivitäten (Teilnahme an Heldengedenktagen sowie an einer De-
monstration in Genf) keine Hinweise auf eine mögliche Gefährdung. Es sei
auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Cousins
R. S. oder des entfernten Verwandten V. K., welche ihrerseits Probleme mit
den Behörden gehabt hätten, gefährdet sei. Aufgrund des Alters, der eth-
nischen Zugehörigkeit, der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Aus-
reise weniger als ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs und des Aufenthalts
in der Schweiz sei es zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer bei einer
Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich
ziehen könne. Es sei jedoch aufgrund des Gesagten nicht davon auszuge-
hen, dass er bis zu seiner Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt
habe oder aufgrund politischer Aktivitäten oder wegen Aktivitäten von An-
gehörigen mit Verfolgung rechnen müsse. Daher bestünden keine Hin-
weise, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, wel-
che über einen sogenannten „background check“ hinausgehen würden.
Das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3
AsylG sei daher zu verneinen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich.
Insbesondere herrsche in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers
(Jaffna) keine Situation allgemeiner Gewalt, und er verfüge dort über ein
familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
die Begründungspflicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zu
kassieren sei. Zur Begründung dieser Rügen wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei – was unüblich sei – vier Mal angehört worden. Ange-
sichts der insgesamt fünf Gesprächstermine (eine Befragung, vier Anhö-
rungen) habe der Beschwerdeführer die Situation falsch eingeschätzt und
habe gemeint, er müsse zum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft im-
mer noch Weiteres und Zusätzliches erzählen, was zur Unglaubhaftigkeit
dieser Vorbringen geführt habe. Diese Fehleinschätzung des Beschwerde-
führers sei verständlich und erkläre auch das Einreichen von gefälschten
Dokumenten. Die Vorinstanz habe sich sodann auf die Fülle von vermeint-
lichen und tatsächlichen Widersprüchen konzentriert und dabei das We-
sentliche aus den Augen verloren, nämlich die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer die LTTE erwiesenermassen finanziell unterstützt habe,
was die sri-lankischen Behörden gewusst hätten, und dass er deswegen
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Seite 11
auch heute noch eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der
Beschwerdeführer habe den LTTE Steuern bezahlen müssen und könne
dies durch entsprechende Dokumente (Steuerverfügung, Gebührenrech-
nung, Quittung, Vorladung wegen säumiger Zahlungen) belegen. Bevor er
sich nach seiner Freilassung aus der Haft bei seiner Tante versteckt habe,
habe er diese Unterlagen in der Nähe der Reismühle vergraben. Seine El-
tern hätten die Dokumente nun wieder ausgegraben und sie ihm via seinen
in Frankreich lebenden Bruder zukommen lassen. Der Beschwerdeführer
habe den Umstand, dass er die LTTE finanziell unterstützt habe und des-
wegen verfolgt worden sei, mehrfach vorgebracht. Dennoch habe das SEM
ihn dazu nie konkret befragt und diesbezüglich keine Abklärungen ge-
macht. Offensichtlich seien bei dem für den Entscheid verantwortlichen
Sachbearbeiter des SEM zudem nicht ausreichende Länderkenntnisse
vorhanden gewesen. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
umfasse jedoch auch die aktuelle Lage im Herkunftsland. Dazu werde in
der Beilage ein Länderbericht zu Sri Lanka eingereicht. Das SEM verkenne
insbesondere, dass im Rahmen des Routinechecks bei der Wiedereinreise
nach einer längeren Abwesenheit nicht nur einige harmlose Fragen ge-
stellt, sondern regelmässig Verhöre auch unter Anwendung von Folter
durchgeführt würden, was zu Geständnissen mit Haftfolgen führe. Dies
zeige das Beispiel des im August 2013 nach Sri Lanka zurückgeschafften
abgewiesenen Asylgesuchstellers. Gemäss der auch im Länderbericht er-
wähnten sogenannten „Blacklist“ bestrafe die sri-lankische Regierung alle
exilpolitischen Aktivitäten respektive die Teilnahme daran, welche im Na-
men der LTTE ausgeübt würden. Der aus dem Norden Sri Lankas stam-
mende, tamilische Beschwerdeführer halte sich inzwischen seit fünfeinhalb
Jahren in der Schweiz und somit in einem Zentrum der tamilischen
Diaspora auf. Schon das mache ihn in den Augen der sri-lankischen Be-
hörden verdächtig. Zudem habe er effektiv an Kundgebungen der LTTE in
der Schweiz teilgenommen. Diesbezüglich sei auf den Fall des zurückge-
schafften Tamilen sowie auf den beigelegten Länderbericht zu verweisen.
Offensichtlich habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt weder
vollständig noch richtig abgeklärt. Das SEM habe zudem auch die Prü-
fungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es ein zentrales Sachver-
haltselement (Geldzahlungen an die LTTE) im Entscheid nicht konkret ge-
prüft und gewürdigt habe, obwohl bekannt sei, dass seine finanzielle Un-
terstützung der LTTE, welche zudem bereits früher den Verdacht der Be-
hörden geweckt habe, auch heute noch zu einer Verfolgung führe. Die ge-
nannten formellen Fehler würden es rechtfertigen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
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Seite 12
weisen. Eventuell sei die Abklärung des Sachverhalts durch das Bundes-
verwaltungsgericht vorzunehmen. Sollte es nicht als erwiesen angesehen
werden, dass der Beschwerdeführer die LTTE finanziell unterstützt habe,
müsse er dazu ausführlich befragt werden. Bezüglich der Frage der Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen sei darauf zu verweisen, dass der Beschwer-
deführer durch die zahlreichen Anhörungen sowie den unstrukturierten Be-
fragungsstil förmlich dazu ermuntert worden sei, immer mehr Weiterungen
über potenzielle frühere und künftige Bedrohungsszenarien zu entwickeln.
Die eigentliche verfolgungsauslösende Aktivität (Geldzahlungen an die
LTTE) sei dabei in den Hintergrund geraten. Die drängenden Fragen nach
Beweismitteln hätten ihn ausserdem dazu bewogen, sich Dokumente aus
Sri Lanka senden zu lassen. Nachvollziehbarerweise seien diese (weite-
ren) Vorbringen nicht glaubhaft. Hingegen lägen für den Hauptasylgrund
echte Beweismittel vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer beim Dekorieren von LTTE-Anlässen mitgewirkt und an LTTE-Kund-
gebungen teilgenommen habe. Dies sei den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten bekannt gewesen, zumal sie derartige Veranstaltungen beobachtet hät-
ten. Erwiesenermassen habe der Beschwerdeführer zudem ab dem Jahr
2002 den LTTE Steuern entrichten müssen, und zwar wegen des Betriebs
der Reismühle. Dies sei sein zentraler Asylgrund. Diese Steuern seien von
den LTTE offiziell erhoben worden, und es sei darüber Buch geführt wor-
den. Diese Unterlagen befänden sich nun im Besitz der sri-lankischen
Streitkräfte und seien im Screening-Prozess zwischen den Jahren 2009
und 2011 ausgewertet worden. Anlässlich der Verhöre während seiner Haft
habe der Beschwerdeführer diese Aktivität zugegeben und versprochen,
die LTTE nicht mehr zu unterstützen, worauf er freigelassen worden sei.
Die sri-lankische Regierung habe klar gemacht, dass Unterstützung der
LTTE, selbst wenn sie Jahre zurückliege, verfolgt und bestraft werde. Der
Beschwerdeführer habe die LTTE jahrelang finanziell unterstützt, und die
entsprechenden Geldmittel seien auch für militärische Aktionen verwendet
worden. Daher sowie aufgrund seines erwiesenen exilpolitischen Engage-
ments, welches den sri-lankischen Behörden spätestens im Rahmen des
bei der Wiedereinreise unter Anwendung von Folter durchgeführten Ver-
hörs bekannt würde, habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten. Er erfülle somit die Flüchtlingseigen-
schaft. In der Beschwerde wird sodann unter Hinweis auf den Fall eines
anderen Asylgesuchstellers (N […]) vorgebracht, bei diesem anderen Ge-
suchsteller habe die Vorinstanz beim Vorliegen identischer Sachverhalts-
elemente „im Sinne einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände“ und
„aufgrund einer Kumulation von vorbestehenden und durch die Ausreise
D-6971/2015
Seite 13
neu geschaffenen Gefährdungselementen“ die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt. Da im Fall des Beschwerdeführers anders entschieden worden
sei, sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden. Aufgrund des Grund-
satzes der Rechtsgleichheit müsse dem Beschwerdeführer daher vorlie-
gend ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden. Bezüg-
lich der Frage des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorge-
bracht, falls nicht von der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
ausgegangen werde, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, da davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner Vorge-
schichte, seines Auslandaufenthalts und seiner exilpolitischen Tätigkeit bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde, dort Opfer von Ver-
haftung und Folter zu werden. Er sei im Falle einer Rückkehr konkret ge-
fährdet, und zwar aufgrund der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem
Land, in dem die LTTE nicht verboten seien und wo er ein Asylgesuch ge-
stellt habe, nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er müsste bei der Einreise
bereits am Flughafen mit Verhören und Verhaftung rechnen und wäre der
Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt. Aber auch zu einem späteren
Zeitpunkt bestünde die Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen
durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen. Aus diesen Grün-
den sei zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Das SEM sei in vergleichbaren Fällen (in der Beschwere werden
die entsprechenden N-Nummern genannt) von der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer anders entschieden worden
sei. Es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die prekäre
Lage in Sri Lanka (Verweis auf den eingereichten Länderbericht mit Quel-
len) spreche ebenfalls gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Sowohl die Tamil National Alliance als auch die Gesellschaft für bedrohte
Völker warnten vor einer Rückkehr tamilischer Flüchtlinge nach Sri Lanka,
da die Lage gefährlich sei. Rückkehrer aus Europa würden am Flughafen
von Colombo weiterhin willkürlich festgenommen. Die Lage in Sri Lanka
habe sich nach der Wahl des neuen Präsidenten nicht verbessert, sondern
eher noch zugespitzt, was insbesondere auch von tamilischen Organisati-
onen festgestellt worden sei.
4.3 Das SEM nimmt in seiner Vernehmlassung Bezug auf die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Belege bezüglich der Bezahlung von Steu-
ern an die LTTE und stellt fest, die Dokumente stammten aus den Jahren
2002 bis 2006. In dieser Zeit sei die LTTE aufgrund des Waffenstillstands-
Abkommens in der Lage gewesen, ein „systematischeres“ Besteuerungs-
D-6971/2015
Seite 14
system einzuführen. Auch in dem unter der Kontrolle der Regierung ste-
henden Bezirk Jaffna habe die LTTE Geschäftsleute und Privatpersonen
besteuert, darunter sogar Personen, welche für die Regierung gearbeitet
hätten. Es sei davon auszugehen, dass damals alle erwerbstätigen Perso-
nen im Bezirk Jaffna oder zumindest ein Grossteil davon der LTTE Steuern
bezahlt hätten respektive dazu gezwungen worden seien. Daher stellten
derartige Zahlungen grundsätzlich keinen Hinweis dafür dar, dass jemand
mit den LTTE sympathisiert habe. Ansonsten wäre wohl ein Grossteil der
tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes aus diesem
Grund befragt und womöglich inhaftiert worden, was jedoch offensichtlich
nicht geschehe und auch nicht geschehen sei. Diese Beweismittel seien
daher nicht geeignet, eine Gefährdung zu begründen. Angesichts dessen,
dass diese Dokumente bis heute aufbewahrt worden seien, sei im Übrigen
davon auszugehen, dass deswegen keine Probleme mit den staatlichen
Behörden befürchtet worden sei. Aufgrund des Gesagten erübrige sich
eine Prüfung der Authentizität der eingereichten Dokumente. Immerhin sei
jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Vorladung (Beilage 12) der 22. Juni
2009 als Vorladungsdatum angegeben werde. Entweder handle es sich
dabei um einen Irrtum, oder es sei nachträglich etwas abgeändert worden.
Das SEM hält im Weiteren fest, es gehe aus der Beschwerde nicht hervor,
aufgrund welcher Quellen der Rechtsvertreter zum Schluss gelangt sei,
dass die sri-lankischen Behörden bei Befragungen auf dem Flughafen mit
grosser Härte und unter Anwendung von Folter vorgingen. Zu den Ausfüh-
rungen im Länderbericht des Rechtsvertreters (Stand: 25. August 2015)
betreffend die Entwicklungen nach der Wahl des neuen Präsidenten sei zu
bemerken, dass sri-lankische Regierungsvertreter Gespräche mit Vertre-
tern der Diaspora geführt hätten und die sri-lankische Regierung am 1. Ok-
tober 2015 die Resolution des Menschenrechtsrats zur Aufarbeitung der
Vergangenheit akzeptiert habe. Am 20. November 2015 habe die Regie-
rung zudem die Liste von Personen und Organisationen, welche der LTTE
nahe stünden und mit Terrorakten in Verbindung gebracht würden, revi-
diert, wobei gewisse tamilische Organisationen mit Sitz in der Schweiz von
der Liste gestrichen worden seien. Damit sei es grundsätzlich sogar für
Angehörige solcher Organisationen, welche sich wohl umfangreich exilpo-
litisch betätigt hätten, möglich, nach Sri Lanka zurückzukehren, ohne staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
4.4 In der Replik wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen
und moniert, das SEM sei in der Vernehmlassung nicht auf die Rüge ein-
gegangen, wonach es sich bisher nicht mit dem zentralen Asylvorbringen
des Beschwerdeführers (Bezahlung von Steuern an die LTTE und damit
D-6971/2015
Seite 15
einhergehende Verfolgung) auseinandergesetzt, den diesbezüglichen
Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt
habe. In der Vernehmlassung nehme das SEM nun erstmals Stellung zu
diesem Asylvorbringen. Insbesondere angesichts der Kognitionsbeschrän-
kung der Beschwerdeinstanz (Art. 106 Abs. 1 AsylG) dränge sich zwingend
eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf. Sodann wird ausgeführt,
die Steuerforderungen der LTTE hätten sich entgegen der Auffassung des
SEM in erster Linie an selbständig Erwerbende gerichtet. Daher gehe das
SEM fehl in der Annahme, dass – wäre die Steuerzahlung an die LTTE ein
Verfolgungsgrund – der Grossteil der tamilischen Bevölkerung im Norden
und Osten des Landes deswegen behelligt worden wäre. Im Übrigen sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 we-
gen dieser Zahlungen verhaftet worden sei und gestanden habe. Selbst
wenn die Zahlungen unfreiwillig erfolgt seien, könne daraus nicht geschlos-
sen werden, dass eine Verfolgung ausbleiben werde. Im Fall des Be-
schwerdeführers sei glaubhaft gemacht worden, dass er deswegen verfolgt
worden sei. Bei dem vom SEM genannten Ausstellungsjahr der Vorladung
(2009) handle es sich entweder um ein Versehen oder um eine unsachge-
mässe Korrektur. Bezüglich des Kommentars des SEM zur Aufbewahrung
der Unterlagen zu den Steuerzahlungen an die LTTE sei festzustellen,
dass bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass der Be-
schwerdeführer diese Dokumente in der Nähe der Mühle vergraben habe,
bevor er sich bei seiner Tante versteckt habe. Er habe seine Eltern gebe-
ten, diese nun auszugraben und ihm zukommen zu lassen. Das SEM habe
diese Ausführungen offensichtlich nicht gelesen. Das SEM habe in der Ver-
nehmlassung Belege für die Folterung von Rückkehrern gefordert. In die-
sem Punkt sei auf den Fall des im Juli 2013 nach Sri Lanka ausgeschafften
Tamilen (vgl. N […]) zu verweisen. Bei bestehenden Verdachtsmomenten
(solche lägen bei langjähriger Landesabwesenheit fast immer vor) würden
regelmässig harte Verhöre geführt, wobei die Verhörten regelmässig mas-
siv gefoltert würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2007 die (finanzielle) Unterstützung der LTTE eingestanden habe, be-
gründe ein den Behörden bekanntes Verdachtsmoment. Daher müsse im
vorliegenden Fall angenommen werden, dass der „normale“ Background
Check zu einem Verhör mit Folteranwendung ausarten werde, womit die
Asylrelevanz zu bejahen sei. Es gebe ausreichend Belege dafür, dass
selbst ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Engagement für die LTTE
oder eine Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz zu einer Verfol-
gung und Inhaftierung führten. Die neue Regierung in Sri Lanka wisse je-
doch, dass versöhnliche Töne im Ausland gerne gehört würden. Auf Anre-
gung des SEM sei der Länderbericht überarbeitet worden; dieser werde
D-6971/2015
Seite 16
umgehend nachgereicht werden. Darin werde unter anderem beschrieben,
dass die von der sri-lankischen Regierung akzeptierte Resolution betref-
fend die Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien
sehr vage formuliert und überdies nicht bindend sei. Die schwarze Liste sei
sodann tatsächlich revidiert worden, allerdings seien die in der Schweiz
tätigen Organisationen mit einer Ausnahme weiterhin darin verzeichnet.
4.5 In der ergänzenden Replik wird unter Hinweis auf den aktualisierten
Länderbericht zur Situation in Sri Lanka (Stand: 22. Januar 2016) ausge-
führt, auch heute noch werde bei wichtig erscheinenden Verhören syste-
matisch und flächendeckend gefoltert. Die vom SEM erwähnte Zusammen-
arbeit mit internationalen Gremien habe keine praktischen Auswirkungen.
Auch die neue Regierung verhindere bewusst die Aufarbeitung der Kriegs-
verbrechen. Es handle sich bei den vom SEM aufgezählten Verbesserun-
gen in Sri Lanka nur um Lippenbekenntnisse; dies zeige auch die ver-
stärkte Armeepräsenz im Norden und Osten des Landes und der andau-
ernde Kampf gegen das Wiedererstarken der tamilischen Widerstandsbe-
wegung. In der Eingabe wird sodann auf das gegen den Instruktionsrichter
anhängig gemachte generelle Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015
(vgl. D-7951/2015) verwiesen.
4.6 Mit Eingabe vom 30. August 2016 wird vorgebracht, der Bruder S. des
Beschwerdeführers habe in Frankreich einen positiven Asylentscheid er-
halten. Dieser habe eine Reflexverfolgung aufgrund der behördlichen Su-
che nach dem Beschwerdeführer geltend gemacht. S. sei im Februar 2013
von der sri-lankischen Armee in der Reismühle der Familie verhaftet und in
der Folge zum Beschwerdeführer befragt worden. Dabei sei ihm vorgewor-
fen worden, sein Bruder (der Beschwerdeführer) unterstütze vom Ausland
aus weiterhin den Wiederaufbau der LTTE. Der Beschwerdeführer bemühe
sich, weitere Unterlagen zum Asylverfahren seines Bruders zu beschaffen;
es sei ihm dazu eine Frist anzusetzen. Jedenfalls ergebe sich daraus, dass
der Bruder des Beschwerdeführers in Sri Lanka einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen sei. Damit sei belegt, dass dem Beschwerde-
führer seinerseits in Sri Lanka zumindest eine Reflexverfolgung aufgrund
familiärer Verbindung zu einer dort verfolgten Person drohe. Sodann wird
auf den eingereichten aktualisierten Länderbericht (Stand: 27. Juli 2016)
inklusive Quellen sowie auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen und geltend gemacht, der
Beschwerdeführer erfülle mehrere der in diesem Urteil genannten Risiko-
faktoren.
D-6971/2015
Seite 17
5.
Auf das in der ergänzenden Replik erwähnte Ausstandsbegehren gegen
den Instruktionsrichter vom 7. Dezember 2015 ist das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil D-7951/2015 vom 29. September 2016 infolge Un-
zulässigkeit nicht eingetreten.
6.
Vorab ist sodann Stellung zu nehmen zu den auf Beschwerdeebene vor-
gebrachten zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Anträ-
gen.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden. Er habe insgesamt fünf Ge-
sprächstermine mit dem SEM gehabt, was ihn dazu animiert habe, immer
noch Weiteres und Zusätzliches zu erzählen. Das SEM habe ausserdem
die geltend gemachte finanzielle Unterstützung der LTTE nicht weiter ab-
geklärt und die aktuelle Lage im Herkunftsland nicht ausreichend festge-
stellt. Ausserdem habe das SEM die vorgebrachten Geldzahlungen an die
LTTE nicht konkret geprüft und gewürdigt, weshalb auch die Prüfungs- und
Begründungspflicht verletzt sei. Die angefochtene Verfügung sei daher zu
kassieren.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be-
hörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind
D-6971/2015
Seite 18
sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegrün-
dung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und
Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen
der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des
Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6
ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184
E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stellt der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer vom SEM insgesamt fünf Mal (eine Be-
fragung im EVZ, eine ordentliche Anhörung sowie zwei ergänzende Anhö-
rungen [verteilt auf drei Termine]) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
offensichtlich kein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung dar. Im Gegen-
teil: Dem Beschwerdeführer stand dadurch überdurchschnittlich viel Zeit
zur Verfügung, um seine Asylgründe ausführlich und vollständig darzule-
gen. Es ist nicht dem Vorgehen des SEM zuzuschreiben, wenn sich der
Beschwerdeführer aufgrund der unüblich vielen Gesprächstermine bemüs-
sigt fühlte, zu übertreiben beziehungsweise Unwahrheiten zu erzählen. Der
Beschwerdeführer machte sodann im Verlauf des Asylverfahrens geltend,
er habe die LTTE finanziell unterstützt. Entgegen der Darstellung auf Be-
schwerdeebene handelt es sich dabei jedoch nicht um ein zentrales Vor-
bringen; vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer die Steuer-Zahlungen
an die LTTE lediglich als eine von mehreren Unterstützungstätigkeiten. Bei
dieser Sachlage bestand für das SEM keine Veranlassung, diese geltend
gemachten Zahlungen an die LTTE näher abzuklären, zumal diese Steuer-
Zahlungen an sich vom SEM gar nicht in Frage gestellt wurden. In Bezug
auf den Vorwurf, das SEM habe im angefochtenen Entscheid die aktuelle
Lage in Sri Lanka nicht ausreichend festgestellt, ist zu bemerken, dass auf-
grund der Formulierungen in der vorinstanzlichen Verfügung davon auszu-
gehen ist, dass die Vorinstanz die im Zeitpunkt des Entscheids aktuelle
Situation in Sri Lanka durchaus berücksichtigt hat (vgl. die Erwägungen
des SEM unter Ziff. II.3.c sowie Ziff. III der angefochtenen Verfügung, mit
dem Hinweis auf das Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
D-6971/2015
Seite 19
[BVGE 2011/24]). Zwar hat es in seinem Entscheid keine Länderberichte
oder ähnliches zitiert; daraus kann indessen nicht geschlossen werden, es
habe bei seinem Entscheid keine entsprechenden länderspezifischen Un-
terlagen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher ver-
wendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwal-
tungsverfahren nämlich weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei
einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Fer-
ner weist auch der Umstand, dass das SEM hinsichtlich der Frage, ob eine
relevante Gefährdung vorliegt, zu einer anderen Einschätzung gelangt ist
als der Beschwerdeführer, nicht auf eine unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung hin, sondern ist vielmehr Ausdruck der vom SEM vorgenommenen
materiellen Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Es kann sodann
auch keine relevante Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht
festgestellt werden, auch wenn es zutrifft, dass das SEM das Vorbringen
der finanziellen Unterstützung der LTTE nur im Sachverhalt aufgeführt, je-
doch nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet,
sich im Entscheid zu jeder tatbeständlichen Behauptung zu äussern, und
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer
die Steuer-Zahlungen an die LTTE anlässlich der Anhörungen keineswegs
als das primär verfolgungsbegründende Sachverhaltselement dargestellt,
sondern hat diese Zahlungen mehr beiläufig als eine von mehreren Unter-
stützungstätigkeiten genannt. Der angefochtenen Verfügung kann über-
dies ohne weiteres entnommen werden, gestützt auf welche Überlegungen
das SEM zu seinem Entscheid gekommen ist, und die Begründung er-
laubte es dem Beschwerdeführer offensichtlich, den Entscheid sachge-
recht anzufechten.
6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt und die Prüfungs-
und Begründungspflicht verletzt worden, als unbegründet. Das Begehren,
die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen zu kassieren, ist
daher abzuweisen.
6.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den Grundsatz der Rechts-
gleichheit ferner vorgebracht, in anderen Fällen sei bei identischen Sach-
verhaltselementen die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wor-
den. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die rechtsanwendenden Behörden
sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV gehalten, gleiche Sachverhalte mit glei-
chen relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (vgl. RAINER J.
SCHWEIZER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.
D-6971/2015
Seite 20
Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zü-
rich 2002, N. 42 zu Art. 8; ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357, BGE 129 I 113
E. 5.1 S. 125 f., BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung besteht indessen kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Vielmehr geht der Grundsatz der Gesetz-
mässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor.
Wendet eine Behörde das Gesetz in einem Fall nicht korrekt an, gibt das
den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu wer-
den. Anders verhält es sich, wenn die abweichende Behandlung nicht bloss
in einigen wenigen Fällen geschieht, sondern eine eigentliche ständige ge-
setzeswidrige Praxis besteht (zum Ganzen vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig
überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 599). Im vorliegenden Fall
wurden die tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen
nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer
individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen
kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise glei-
cher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Asyl- und Weg-
weisungsentscheide ergehen. Es bestehen im vorliegenden Fall zudem
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz ohne vernünfti-
gen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt oder vernünftige
rechtliche Unterscheidungen unterlassen hat. Es ist im Weiteren auch nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz eine eigentliche gesetzeswidrige Verwal-
tungspraxis bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder
der vorläufigen Aufnahme von tamilischen Asylsuchenden begründet hätte.
Selbst wenn tatsächlich in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft
oder die vorläufige Aufnahme ohne zureichenden Grund anerkannt respek-
tive angeordnet worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daher daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht existiert. Die Rüge, wonach der Grundsatz der Rechtsgleichheit
verletzt worden sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Sri Lanka von der
EPDP behelligt worden. Die EPDP habe ihn bedrängt, sie zu unterstützen
D-6971/2015
Seite 21
und genötigt, ein Jahr lang eine bestimmte Zeitung zu kaufen. Dieses Vor-
bringen ist offensichtlich nicht asylrelevant, da dem Beschwerdeführer
durch die dargelegten Forderungen der EPDP keine ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstanden sind.
7.2 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 11. November
2007 mitgenommen und drei Tage lang im Armee-Camp „Volar“ festgehal-
ten, verhört und misshandelt worden. Nach der Freilassung sei ihm eine
Meldepflicht auferlegt worden, die er missachtet habe. Er sei zu seiner
Tante gezogen und habe sich dort versteckt, da er gesucht worden sei. Im
Juni 2008 habe er eine Vorladung erhalten, welcher er nicht Folge geleistet
habe, weshalb er wiederum gesucht worden sei. Er habe sich weiterhin
versteckt gehalten und sei dann im März 2010 ausgereist. Nach der Aus-
reise hätten die Behörden weiterhin nach ihm gesucht. Diesbezüglich ist
Folgendes festzustellen: Aufgrund der relativ detaillierten Schilderungen
des Beschwerdeführers ist nicht auszuschliessen, dass er im November
2007 für drei Tage in einem Armee-Camp festgehalten wurde. Da er nach
der geltend gemachten dreitägigen (inoffiziellen) Festnahme ohne Anklage
wieder freigelassen wurde, obwohl er offenbar seine (marginale) LTTE-Un-
terstützungstätigkeiten (Steuerzahlungen, Dekorationen anfertigen für und
Teilnahme an Heldengedenktage, Teilnahme an einer Demonstration) so-
wie sein Engagement im Zusammenhang mit seinem verschwundenen
Cousin zugegeben hatte, ist indessen davon auszugehen, dass die Behör-
den an ihm kein weitergehendes, ernsthaftes Verfolgungsinteresse hatten.
Aus diesem Grund erscheint auch die ihm angeblich auferlegte Melde-
pflicht wenig plausibel. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich gel-
tend, er hätte sich nach seiner Entlassung jeweils jeden Sonntag im Armee-
Camp zur Unterschriftleistung melden müssen (vgl. A3 S. 6 sowie A13
S. 10). An anderer Stelle brachte er hingegen vor, man habe sich nicht in
die Nähe des Armee-Camps begeben dürfen (vgl. A14 S. 3), und er hätte
sich zur Unterschriftleistung im Kodikamam Civil Office melden müssen
(vgl. A6 S. 10). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist zu bezwei-
feln, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Meldepflicht auferlegt
worden war, zumal seine auf Vorhalt abgegebene Erklärung, wonach es im
Armee-Camp auch ein ziviles Büro gegeben und er nicht das ganze Camp
gesehen habe (vgl. A14 S. 6) nicht zu überzeugen vermag. Die Schreiben
des Dorfvorstehers N. P. sowie des Friedensrichter, welche sich zur Haft
sowie zur Meldepflicht äussern, vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, zumal es sich dabei um offensichtliche Gefälligkeitsschreiben
mit praktisch identischem Wortlaut handelt. Das weitere Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er gesucht worden sei, weil er die angebliche
D-6971/2015
Seite 22
Meldepflicht missachtet habe, erscheint ebenfalls wenig glaubhaft, da er
zu der angeblichen Suche nach ihm lediglich äusserst unsubstanziierte
und zudem widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. dazu A13 S. 10,
11, 13 und 14). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er habe im
Jahr 2008 eine Vorladung für eine Befragung beim Magistrate Court Point
Pedro erhalten. Das als Beweismittel zu den Akten gereichte Dokument ist
indessen laut Botschaftsauskunft vom 27. Mai 2015 als gefälscht zu erach-
ten, zumal es beim Magistrate Court Point Pedro die auf dem Dokument
angegebene Fallnummer im Jahr 2008 gar nicht gibt. Demnach ist es of-
fensichtlich auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen Nicht-
beachtung dieser Vorladung gesucht wurde. Der Beschwerdeführer lebte
nach der Haftentlassung im November 2007 bis im März 2010 vornehmlich
bei einer Tante in E._______. In diesen drei Jahren ist ihm nichts gesche-
hen. Insbesondere wurde er eigenen Angaben zufolge nie persönlich bei
seiner Tante gesucht (vgl. A3 S. 7 sowie A13 S. 11 und 12). Es ist indes
davon auszugehen, dass ihn die Behörden unter anderem auch dort gezielt
gesucht hätten, falls sie ihn tatsächlich weiterhin verdächtigt hätten, in re-
levantem Umfang mit den LTTE zusammenzuarbeiten. Insgesamt ist auf-
grund der Aktenlage als erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer
nach der Entlassung aus der vorübergehenden Haft im November 2007
nichts Konkretes mehr geschehen ist. Insbesondere wurde nicht ernsthaft
nach ihm gesucht, und es wurde auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet;
die eingereichte gerichtliche Vorladung erwies sich als Fälschung. Daher
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Sri Lanka im Visier der Behörden stand und zu diesem
Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war respek-
tive solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Demnach kann auch
das Vorbringen nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei nach sei-
ner Ausreise, im Jahr 2010 oder 2011, auch bei der Tante gesucht worden,
zumal er diesbezüglich zunächst erklärte, er wisse nicht, ob er nach der
Ausreise gesucht worden sei (vgl. A13 S. 10).
7.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu Recht ab-
gelehnt.
8.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
D-6971/2015
Seite 23
8.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundes-
verwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt
werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Wei-
tern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungs-
organisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall unter-
sucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageana-
lyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen
verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
(vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche
Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-
Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O.,
E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an re-
gimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen
Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf
The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Sec-
tion [I] – General, Government Notifications, The United Nations Act. No.
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Seite 24
45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regula-
tion 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November
2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine grundsätzlich eher apolitische Person handelt.
Jedenfalls hat er sich in Sri Lanka nicht politisch engagiert (vgl. A3 S. 7)
und ist nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung
getreten. Er nahm lediglich einmal (im Jahr 2005) an einer Demonstration
betreffend den Tod eines Priesters sowie – wie die meisten Tamilen – an
tamilischen Gedenktagen teil. Zudem stand er seiner Tante in ihrem Be-
streben, den Verbleib ihres seit dem Jahr 1996 verschwundenen Sohnes
in Erfahrung zu bringen, bei. Diese Aktivitäten waren den sri-lankischen
Behörden den Akten zufolge bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme im Jahr
2007 bekannt und hatten für ihn keine weiteren Folgen. Sodann geht aus
den Akten hervor, dass weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Fa-
milienangehörigen LTTE-Mitglieder waren und der Beschwerdeführer auch
keinerlei spezifische persönliche Kontakte zu LTTE-Mitgliedern geltend
machte. Seinen Angaben zufolge hat er zwar die LTTE unterstützt, aller-
dings nur zwischen den Jahren 2003 und 2005 und ausserdem nur margi-
nal: Er liefern auf Verlangen der Organisatoren Dekorationen für Veranstal-
tungen sowie zweimal einen Grabstein und musste als Pächter einer Rei-
semühle – wie alle anderen Unternehmer in der Region – gezwungener-
massen Steuern an die LTTE bezahlen. Diese Unterstützungstätigkeiten,
welche teilweise belegt (vgl. die eingereichten Gebührenrechnungen und
Quittungen) und grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind, waren den
Behörden offensichtlich schon damals bekannt; denn deswegen wurde der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2007 vorübergehend
und inoffiziell festgenommen und befragt. Schon damals wurden diese Tä-
tigkeiten indessen offensichtlich nicht als substanzielle und ernsthafte und
damit straf- respektive verfolgungswürdige Unterstützung der LTTE erach-
tet, weswegen der Beschwerdeführer nach nur drei Tagen ohne Einleitung
eines offiziellen Verfahrens und insbesondere ohne Anklage wieder freige-
lassen wurde und bis zur Ausreise keinen weiteren, konkreten Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt war (vgl. dazu bereits vorstehend E. 7.2). Aus den
Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilas-
sung im November 2007 effektiv keinerlei Unterstützungstätigkeiten für die
LTTE mehr vorgenommen hat. Entgegen den diesbezüglichen Ausführun-
gen auf Beschwerdeebene erscheint es daher nicht als wahrscheinlich,
dass die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt noch an der Per-
D-6971/2015
Seite 25
son des Beschwerdeführers interessiert sind. Insbesondere das Vorbrin-
gen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Steuerzahlungen an die
LTTE als LTTE-Unterstützer in einer landesweiten Datenbank registriert
respektive auf einer zentralen Fahndungsliste („Stop-List“) aufgeführt sei,
weil die Buchhaltungsunterlagen der LTTE von den sri-lankischen Behör-
den aufgefunden und ausgewertet worden seien, ist nach dem Gesagten
als unrealistisch zu erachten; dies nicht zuletzt deshalb, weil diese Steuer-
zahlungen auch aus Sicht der sri-lankischen Behörden kein taugliches In-
diz dafür sind, dass jemand die Ziele der LTTE unterstützt hat, da sie – im
Gegensatz zu Spendengeldern – nicht freiwillig erfolgten. Insgesamt ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Wie-
dereinreise nach Sri Lanka wegen der vorübergehenden, erzwungenen
Steuerzahlungen an die LTTE sowie der von ihm ab und zu verlangten
marginalen Sachlieferungen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen hätte.
8.3 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen vorgebracht, er müsse im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka auch deshalb mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rech-
nen, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe respektive betä-
tige, indem er im März 2014 in Genf an einer Demonstration teilgenommen
habe und jährlich dem Heldengedenktag in Fribourg beiwohne. Dazu ist
Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zu-
folge lediglich ein gewöhnlicher Teilnehmer respektive Mitläufer bei der De-
monstration vom März 2014 in Genf. Auch an den Heldengedenktagen –
welche im Übrigen als primär kulturelle Anlässe zu qualifizieren sind –
nimmt der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine besondere Funktion
ein. Er ist nicht Mitglied einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen
exilpolitischen Organisation und hat sich in keiner Weise – weder schriftlich
noch mündlich – als besonders engagierter und ernstzunehmender Re-
gimegegner profiliert. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Die geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten sind daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen.
8.4 Seitens des Beschwerdeführers wird im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens ausserdem geltend gemacht, er müsse im Falle seiner Rückkehr
nach Sri Lanka mit Verfolgung rechnen, weil sein Bruder S. inzwischen in
D-6971/2015
Seite 26
Frankreich einen positiven Asylentscheid erhalten habe und demnach da-
von auszugehen sei, S. sei in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt
worden. Bezüglich der Verfolgung von S. wurde ausgeführt, dieser sei im
Februar 2013 von der Armee befragt und zu Unrecht beschuldigt worden,
zusammen mit dem Beschwerdeführer für die LTTE Waffen in Reissäcken
transportiert zu haben. Aus Angst vor weiterer Verfolgung sei S. daraufhin
ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist. In Frankreich habe S. zudem eine Re-
flexverfolgung wegen der Verfolgung des Beschwerdeführers geltend ge-
macht. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reicht der Beschwerdefüh-
rer zwei Vorladungen sowie einen Haftbefehl (alle aus dem Jahr 2013) be-
treffend seinen Bruder zu den Akten. Gemäss Botschaftsabklärung vom
27. Mai 2015 sind diese Dokumente indessen allesamt gefälscht, da die
darauf angegebene Fallnummer keinen Bezug zur Person des Bruders des
Beschwerdeführers aufweist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Probleme von S. sind daher als unglaubhaft zu erachten. Bei dieser
Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass
sein Bruder S. in Frankreich Asyl erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, da davon auszugehen ist, dass S. diesen Status gestützt auf
unwahre Vorbringen und gefälschte Dokumente respektive unter Hinweis
auf die angebliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwer-
deführers erhalten hat. Das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung des Beschwerdeführers ist gemäss den vorstehenden Erwä-
gungen zu verneinen. Es bestehen zudem keinerlei konkrete und glaub-
hafte Hinweise dafür, dass S. im Jahr 2013 tatsächlich von den sri-lanki-
schen Behörden verdächtigt wurde, in Waffentransporte für die LTTE invol-
viert gewesen zu sein. Auch anderweitige Verbindungen von S. zu den
LTTE sind nicht aktenkundig, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
der Asylstatus von S. in Frankreich zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Wiedereinreise nach
Sri Lanka führen könnte. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet wer-
den, die Einreichung von weiteren Unterlagen betreffend das Asylverfahren
von S. in Frankreich abzuwarten respektive dem Beschwerdeführer eine
Frist zu deren Nachreichung anzusetzen, zumal er dazu ausreichend Zeit
gehabt hätte.
8.5 In der Beschwerde wird im Weiteren die Befürchtung geäussert, der
Beschwerdeführer wäre auch deswegen im Falle einer Wiedereinreise
nach Sri Lanka einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt, weil er aus dem Nor-
den stamme und sich inzwischen bereits mehrere Jahre in der Schweiz
aufhalte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Herkunft des Beschwer-
deführers aus der Nordprovinz kein eindeutiger Risikofaktor darstellt. Nicht
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Seite 27
alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen
Asylsuchenden sind per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt,
bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (nament-
lich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaf-
tung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der
Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3
und 8.4.6). Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden be-
fürchten muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten
des Beschwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Aus-
führungen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass
das Bestehen einer relevanten Vorverfolgung verneint wurde und der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka nie offiziell verhaftet oder angeklagt worden
war. Er erfüllt nicht das Profil eines aktiven und militanten LTTE-Anhän-
gers, und es ist wie bereits erwähnt nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner viele Jahre zurückliegenden marginalen Unterstützungstätig-
keit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt im Visier der sri-lankischen Behör-
den steht. Den Akten sind überdies keinerlei Anhaltspunkte darauf zu ent-
nehmen, dass er in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat
respektive haben könnte. Entgegen den entsprechenden, weitgehend spe-
kulativen Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbeson-
dere weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Be-
schwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht
und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr
unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageent-
wicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rück-
kehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise ge-
fährdet wäre.
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl-
respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine
entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch
der vom Rechtsvertreter verfasste (mehrfach aktualisierte) Bericht zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka, welcher im Übrigen keinen direkten, konkreten
Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asyl-
vorbringen aufweist, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher
einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
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dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
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Seite 29
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen,
einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispiels-
weise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde
Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Be-
schwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist
nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tami-
len eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoein-
schätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus
denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Fak-
toren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
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Seite 30
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile (vgl. dazu insbesondere
der als Beweismittel eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka)
nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2.1 In Bezug auf die allgemeine, aktuelle Lage in Sri Lanka kann eben-
falls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
(vgl. a.a.O.) verwiesen werden: Die Präsenz der Armee ist in der gesamten
Nordprovinz nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in abseh-
barer Zukunft nichts ändern wird. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht
mehr nur Sicherheitszwecken, vielmehr sind die Soldaten auf besetztem
tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von
der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Sin-
ghalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation
der rund 36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des
Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie
erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Zudem haben zehntau-
sende der landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern
Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders pre-
kär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere
in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist je-
doch der Distrikt Jaffna; dieser hat in den vergangen Jahren einen wirt-
schaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbeson-
dere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz
angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem
Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an
D-6971/2015
Seite 31
intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach
wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhal-
tend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O.,
E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich in Übereinstimmung
mit dem SEM davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
(mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets; BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
10.2.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______, Jaffna, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht
hat, und reiste im Frühjahr 2010 aus Sri Lanka aus. Wie vorstehend er-
wähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im heutigen Zeit-
punkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Bejahung der (in-
dividuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin praxisgemäss insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Mög-
lichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohn-
situation voraus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 31-jäh-
rigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher über
eine durchschnittliche Schuldbildung verfügt. Er hat in Sri Lanka in einer
gepachteten Reismühle gearbeitet sowie selbst hergestellte Dekorationen
für festliche Anlässe verkauft. Seiner Familie gehören zudem Reisfelder
und eine Kokosplantage (vgl. A13 S. 3). Den Akten zufolge leben mehrere
seiner Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder, Tanten und Onkel) nach
wie vor im Distrikt Jaffna. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
erneut bei seinen Eltern wohnen kann. Damit ist festzustellen, dass er am
Herkunftsort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem
dürfte es ihm ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesell-
schaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren, beispiels-
weise indem er erneut eine Reismühle pachtet oder sich im Landwirt-
schaftsbetrieb seiner Eltern nützlich macht. Nach dem Gesagten ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle Notlage geraten würde. Be-
züglich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr riskiere, durch Sicherheitskräfte oder paramilitäri-
sche Kräfte verhaftet, verschleppt, misshandelt oder gar getötet zu werden,
D-6971/2015
Seite 32
ist auf die Ausführungen unter E. 8 zu verweisen, wo diese Risiken bezo-
gen auf die Person des Beschwerdeführers bereits thematisiert wurden.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher insgesamt als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Be-
schwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte
und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit vom 17. November 2015), ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kosten-
auflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6971/2015
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: