Abtei lung IV
D-6973/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher
Z._______, geboren _______, Türkei
vertreten durch Lic. iur. Isabelle Müller, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2001 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben letztmals
im August 1994 und ging vorerst nach Moldawien, von wo aus er am 20. oder
21. April 1999 ausreiste und über Rumänien, Bulgarien und Griechenland am 7.
Mai 1999 in die Schweiz einreiste, wo er drei Tage später um Asyl nachsuchte. Am
14. Mai 1999 fand in A._______ die Empfangsstellenbefragung statt und mit
Verfügung vom 17. Mai 1999 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden führten am
18. und 28. Juni 1999 eine Anhörung zu den Asylgründen durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde aus einer
politisch engagierten, prokurdisch gesinnten Familie und stamme aus
C._______/D._______. In den Jahren 1989 und 1990 sei er für
Studentenorganisationen tätig gewesen und ab Oktober 1990 habe er sich in
Rumänien aufgehalten, um dort Medizin zu studieren. Auch in Rumänien habe er
sich für die kurdische Sache engagiert und sei eines der Gründungsmitglieder der
kurdischen patriotischen Studentengemeinschaft gewesen. Während seines
Aufenthaltes in Rumänien seien in den Jahren 1991 und 1992 zwei seiner
Geschwister der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) beigetreten. Da er sich
angesichts der Drohungen durch rechtsextreme Türken gegenüber seinen
Freunden in Rumänien nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er in den ersten
Monaten des Jahres 1993 nach Moldawien gezogen, wo er sein Studium
fortgesetzt habe. Wie in den vorangehenden Jahren habe er die Semesterferien in
der Türkei verbracht. Dabei sei er zusammen mit seinem Bruder E._______. von
der Polizei festgenommen und während vier Tagen auf dem Posten festgehalten
worden. Anschliessend sei er nach Moldawien zurückgekehrt. Als er sich im Jahr
1994 in F._______ mit seinen Angehörigen getroffen habe, sei ihm mitgeteilt
geworden, dass sein Schwager getötet und seine Schwester festgenommen
worden seien. Seine Familie sei in der Folge unter einem grossen Druck der
staatlichen Behörden gestanden. Als Gegenzug für die Freilassung der Schwester
hätten die türkischen Behörden verlangt, dass er und seine Brüder sich stellten,
was sie indessen nicht getan hätten. Die Schwester sei später trotzdem
freigelassen worden. Er und sein Bruder G._______. hätten sich anfangs August
1994 wieder nach Moldawien begeben. Etwa zwei Wochen später habe man den
Bruder E._______ umgebracht. Seit 1994 sei er in Moldawien bei Staatsbesuchen
unter Hausarrest gestellt worden. Ausserdem habe es die türkische Vertretung in
den Jahren 1994 bis 1996 abgelehnt, seinen Pass zu verlängern. Erst nach einer
Intervention des moldawischen Aussenministeriums habe er im Jahr 1996 einen
befristeten Reisepass bekommen. Seither habe er den türkischen Behörden keine
Bestätigung über das Studium zwecks Aufschub des Militärdienstes mehr
eingereicht, weshalb damit zu rechnen sei, dass er von den türkischen Behörden
als Refraktär betrachtet werde. Während seines Aufenthaltes in Moldawien habe
er sich als Sympathisant für verschiedene kurdische Bewegungen eingesetzt und
etwa Mitte Mai 1997 eine gegen den Einmarsch der türkischen Armee im Nordirak
gerichtete Pressekonferenz mitorganisiert. Seither habe er sich aktiv an der
3politischen Arbeit beteiligt und habe nebenbei auch die Nationale Befreiungsfront
Kurdistan (ERNK) sowie die PKK unterstützt, weshalb die türkische Vertretung in
Moldawien versucht habe, ihn zum Verlassen des Landes zu zwingen. Nachdem
er auch telefonisch bedroht worden sei, habe er sich seit Februar 1998 an
verschiedenen Orten versteckt aufgehalten und Mitte 1998 seine Familie nach
Rumänien geschickt. Im August 1998 hätten ihn in seiner Fabrik in Moldawien
lebende, türkisch-stämmige Gagauzen bedroht. Nach der Verhaftung des PKK-
Führers Öcalan im Februar 1999 sei er anlässlich einer Pressekonferenz im
Fernsehen aufgetreten. Zwei bis drei Tage vor dem Newroz-Fest im März 1999 sei
er auf die Polizeistation vorgeladen worden, wo er eine Verpflichtungserklärung,
gemäss welcher er nicht an einer Protestaktion teilnehme, habe unterzeichnen
müssen. Nach dem Newroz-Fest habe ihm ein Freund mitgeteilt, dass er ihn nicht
mehr beschützen könne und er von der türkischen Regierung nicht mehr in Ruhe
gelassen werde. Ausserdem sei ihm eine Woche nach dem Fest von der
moldawischen Regierung die Erlaubnis zur Gründung eines kurdischen Vereins
verweigert worden. Er sei von Autos verfolgt und sein Auto sei durchsucht worden.
Schliesslich habe er befürchtet, von der moldawischen Regierung an die Türkei
ausgeliefert zu werden, weshalb er sich in Moldawien nicht mehr sicher gefühlt
und sich zur Ausreise entschlossen habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere
Abklärungen.
Der Beschwerdeführer gab folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den
Akten: einen türkischen Führerschein, ein moldawisches Arztdiplom, ein türkisches
Gymnasium-Diplom, verschiedene Bestätigungen im Zusammenhang mit seinem
Studium, der Immatrikulation im Ausland und der Verschiebung des
Militärdienstes, eine rumänische Aufenthaltsbewilligung, Zeitungsausschnitte,
einen Brief der türkischen Botschaft an die Justizdirektion von Moldawien zwecks
Verhinderung von politischen Aktivitäten, eine informelle Notiz, die Kopie eines
Einschreibebriefes, eine als "Vorwarnung" bezeichnete Verpflichtungserklärung
betreffend Nichtausüben von politischer Tätigkeit während eines Konzertes am
23. März 1999 und Kopien der Geburtsscheine seiner Kinder.
B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 eröffnet am
folgenden Tag fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz
weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass
seine Vorbringen insgesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer verschiedene wichtige und
fluchtauslösende Gründe nicht von Anfang an vorgebracht, weshalb diese als
nachgeschoben und somit unglaubhaft zu gelten hätten. Zudem habe er sich in
diverse Widersprüche verstrickt und seine Ausführungen hinsichtlich der
politischen Aktivitäten sowie der damit zusammenhängend geltend gemachten
Verfolgung der türkischen, rumänischen und moldawischen Behörden seien
insgesamt substanzlos ausgefallen. Präzis gestellten Fragen sei er mit
ausweichenden Antworten begegnet und die vorgebrachten Befürchtungen würden
4sich in vagen Vermutungen erschöpfen. An dieser Einschätzung vermöchten die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie eine konkrete Verfolgung
des Beschwerdeführers nicht nachweisen könnten. Die abgegebene informelle
Notiz könne mit einfachen Mitteln von jedermann hergestellt werden und sei weder
datiert noch mit einem Stempel oder einer Unterschrift versehen. Der Stempel
fehle auch bei der zu den Akten gegebenen Vorwarnung. Zudem sei aus diesem
Dokument ebenso wenig eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers
ersichtlich wie aus dem Zeitungsartikel über frühere Mitglieder der PKK oder der
Umschlagskopie. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach seiner
angeblichen Festnahme im Jahr 1993 im darauf folgenden Jahr erneut aus dem
sicheren Ausland in sein Heimatland zurückgekehrt sei, erscheine überdies
realitätsfremd, zumal tatsächlich verfolgte Personen erfahrungsgemäss den
Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden Möglichkeit endgültig verliessen.
Zudem habe der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt, indem er den
versprochenen Reisepass nicht nachgereicht habe, was mit dem Verhalten einer
tatsächlich verfolgten Person nicht zu vereinbaren sei. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Furcht vor weiterer Verfolgung erachtete die Vorinstanz nicht als
objektiv begründet, zumal er mit Wissen der türkischen Behörden im Ausland
gelebt habe und somit nicht im Zusammenhang mit den Asylgründen seiner
Familienangehörigen gebracht werden könne, da die Angehörigen erst Jahre nach
der Ausreise des Beschwerdeführers die Türkei verlassen hätten. Zudem habe der
Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen seines Bruders G._______, der mit
ihm in Moldawien gelebt habe, mit dem Staat keine ernsthaften Schwierigkeiten
gehabt. Auch aus den Aussagen der in der Schweiz lebenden Familienmitglieder
seien keine Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers in
der Türkei ersichtlich. Zudem habe er sich trotz des Beitritts seiner Schwester und
seines Bruders zur PKK sowie des damit zusammenhängenden Drucks auf seine
Familie mehrmals in der Türkei aufgehalten, was ebenso gegen eine Gefährdung
spreche wie die Tatsache, dass inzwischen mehrere Familienmitglieder auf ihre
Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten. Die geltend gemachte Reflexverfolgung in
der Türkei sei somit nicht begründet. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich, wobei die Vorinstanz neben einer
Rückführung in die Türkei auch eine solche nach Rumänien, wo sich seine
rumänische Ehefrau mit den Kindern aufhalte, in Betracht zog.
C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2002 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine
Vorbringen als glaubhaft zu betrachten seien. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und nicht alle relevanten Punkte
berücksichtigt. Der an den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, er habe
Vorbringen nachgeschoben und erst im Rahmen der kantonalen Anhörung
erwähnt, sei nicht haltbar, weil er anlässlich der Kurzbefragung an der
Empfangsstelle alle wesentlichen Asylgründe ansatzweise erwähnt habe und dem
5Protokoll der Erstbefragung aufgrund seines summarischen Charakters nur ein
beschränkter Beweiswert zukomme. Zudem liege dem Asylantrag des
Beschwerdeführers ein höchst komplexer Sachverhalt zugrunde, was von der
Vorinstanz verkannt worden sei. Eine ergänzende Anhörung oder weitere
Abklärungen hätten sich aufgedrängt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich zu
den einzelnen ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung genommen und sei
überdies der Meinung, seine Ausführungen hinsichtlich der politischen Aktivitäten
und der geltend gemachten Verfolgung seien entgegen der Argumentation in der
angefochtenen Verfügung insgesamt substanziell ausgefallen. Das Vorbringen
der Vorinstanz, es sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
den behaupteten Sachverhalt nicht selbst erlebt habe, sei insbesondere in
Berücksichtigung des politisch geprägten, familiären Umfeldes nicht haltbar. Die
angefochtene Verfügung lasse eine Abwägung zwischen Elementen, die für den
Beschwerdeführer sprächen und solchen, die allenfalls gegen ihn zu verwenden
seien, vermissen. Auch die Auffassung der Vorinstanz bezüglich der geltend
gemachten Reflexverfolgung könne vorliegend nicht geteilt werden. Diesbezüglich
wurde auf die Praxis der ARK hingewiesen und bemängelt, dass dieser Praxis
nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Schliesslich müsse vorliegend
auch berücksichtigt werden, dass sich die Trennung des Bruders H._______ von
der PKK nachteilig auf die ganze Familie auswirke, da diese aufgrund ihrer
anderen Auffassung betreffend Weiterführung der Kurdenpolitik ins Abseits
geraten sei. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Vorliegend lägen zudem stichhaltige Gründe
vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung oder Folter
widerfahre, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei. Ferner sei der
Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, was den Vollzug der
Wegweisung auch als unzumutbar erscheinen lasse. Auf die weiteren Einzelheiten
der Begründung wird sofern für die Beurteilung notwendig in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen verschiedene
Fotos über die Teilnahme an einer Kundgebung, die Kopie eines ärztlichen
Zeugnisses der Lebenspartnerin, eine Passkopie der Lebenspartnerin und
verschiedene Auszüge aus dem Internet bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2002 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen
Kostenvorschuss zu begleichen, welchen er am 18. Januar 2002 bezahlte.
E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 8. März 2002 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wies auf die
bestehenden Widersprüche und auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der
inzwischen eingereisten Lebenspartnerin sich ergebenden Ungereimtheiten hin.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2002 ohne
6Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
F. Mit Eingabe vom 13. März 2002 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung trotzdem Stellung. Insbesondere bemängelte er, dass zu den ihm
pauschal vorgeworfenen Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und
denjenigen seiner Lebenspartnerin mangels Konkretisierung der Vorwürfe nicht
Stellung genommen werden könne. Falls die ARK die vorinstanzliche
Argumentation teile, müsse ihm zwingend das rechtliche Gehör gewährt werden.
Der Beschwerdeführer kündigte zudem die Einreichung weiterer Beweismittel an.
G. Mit Eingabe vom 29. April 2002 (Datum Poststempel) äusserte sich die Schweizer
Sektion von Amnesty International zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers.
H. Mit Eingabe vom 10. Mai 2002 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben der Journalistin I._______ mit Kopien aus Zeitungen sowie einer
englischen Übersetzung zu den Akten und stellte den Antrag auf
Zeugeneinvernahme der Journalistin. Zudem wurde erneut auf den Umstand
hingewiesen, dass der Bruder H._______ des Beschwerdeführers nach seiner
Trennung von der PKK in die Schweiz geflohen sei, was für den Beschwerdeführer
ein zusätzliches Verfolgungsrisiko darstelle.
I. Mit Eingabe vom 5. August 2002 gab der Beschwerdeführer einen türkischen
Registerauszug mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Dem Dokument könne
entnommen werden, dass er in der Türkei gesucht werde und ein
Fahndungsbefehl gegen ihn bestehe, was im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu
einer sofortigen Festnahme führen würde.
J. Mit Eingabe vom 26. April 2004 wurde eine Kopie des erstinstanzlichen
Asylentscheides des Bruders H._______ und am 25. Januar 2005 ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. J._______ vom 21. Dezember 2004 nachgereicht.
K. Am 27. Mai 2005 gingen bei der ARK zwei weitere Vernehmlassungen des
Bundesamtes vom 24. und 27. Mai 2005 ein. Die Vorinstanz lehnte einerseits das
Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ab und hielt am
angeordneten Vollzug der Wegweisung fest; andererseits legte sie dar, dass die
Möglichkeit einer Reflexverfolgung äusserst konstruiert wirke, da den Aussagen
des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine solche wegen der
PKK-Mitgliedschaft seines Bruders zu entnehmen seien. Zudem bezweifelte sie
die Authentizität des im August 2003 zugestellten Personenregisterauszuges, weil
Dokumente dieser Art im Ausland problemlos käuflich erwerbbar seien, die
Beschaffenheit des Stempels auf eine fehlende Echtheit hinweise, die Aussage
7des Beschwerdeführers, das Dokument stamme von einem Bekannten der Familie,
mit der Tatsache, dass sich die nächsten Familienangehörigen seit Jahren nicht
mehr in der Türkei befänden und das Dokument lediglich zwecks Vorlage beim
Militäramt ausgestellt werde, nicht vereinbar sei und der Beschwerdeführer sich
schon seit dem Jahr 1994 nicht mehr in der Türkei aufgehalten habe. Zudem habe
der primär aussagekräftige Fahndungsbefehl nicht eingereicht werden können.
Das eingereichte Arztzeugnis vermöge mangels detaillierter Angaben an den
bisherigen Erwägungen nichts zu ändern und der Beschwerdeführer könne sich
auch im Heimatland seiner Lebenspartnerin niederlassen.
L. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2006 wurden dem Beschwerdeführer die
beiden letzten Vernehmlassungen mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
M. Mit Faxeingabe vom 25. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht
in den kantonalen Bericht betreffend schwerwiegender persönlicher Notlage und
eine Fristerstreckung, was ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006
gewährt wurde.
N. Am gleichen Tag wurde die zuständige kantonale Behörde zur Einreichung einer
Stellungnahme über den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz betreffend
schwerwiegender persönlicher Notlage eingeladen. Die kantonale Stellungnahme
wurde am 1. Februar 2006 eingereicht.
O. Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 (Datum Poststempel) nahm der
Beschwerdeführer zu den beiden Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 24. und
27. Mai 2005 Stellung. Dabei hielt er an einer bestehenden Reflexverfolgung fest
und erachtete die Vorbringen der Vorinstanz betreffend nachgereichtem
Registerauszug für wenig aussagekräftig respektive untauglich. Gleichzeitig wurde
ein ergänzender Arztbericht in Aussicht gestellt. Im Zusammenhang mit der
Beurteilung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage wurden zahlreiche
Beweismittel nachgereicht. Die Argumentation der Vorinstanz könne nicht
nachvollzogen werden, zumal sich der Beschwerdeführer geradezu beispielhaft
integriert habe, indem er mehrere Tätigkeiten angenommen und nebst einem
vollzeitigen Arbeitspensum seit Juli 2004 die Handelsschule besucht habe, um
beruflich vorwärts zu kommen. Diese habe er infolge ungenügender
Deutschkenntnisse unterbrochen. Um seine Ausbildung fortsetzen zu können,
besuche er ergänzende Deutschkurse, nachdem auch die Aufnahme an der
Laborschule infolge ungenügender Deutschkenntnisse gescheitert sei. Zudem
werde er seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr finanziell unterstützt. Unter diesen
Umständen sei das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu
bejahen.
8P. Mit Eingabe vom 1. März 2006 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von
Dr. med. K._______ vom 19. Februar 2006 zu den Akten.
Q. Mit Faxschreiben vom 3. Juli 2007 wurde die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eingeladen, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Diese
wurde mit Eingabe vom 5. Juli 2007 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
9zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers einerseits infolge
fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und legte andererseits dar, dass die
vom Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen vorgebrachte Furcht vor Reflexverfolgung objektiv nicht
begründet sei. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 ergänzte sie, dass den
Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf die geltend
gemachte Reflexverfolgung wegen der PKK-Mitgliedschaft seines Bruders zu
entnehmen seien.
4.2 Der Beschwerdeführer indessen hielt auf der einen Seite an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen insbesondere bezüglich der geltend gemachten eigenen
politischen Aktivitäten fest und führte auf der andern Seite aus, dass er infolge
der politischen Tätigkeiten seiner nahen Angehörigen im Fall einer Rückkehr in die
Türkei sehr wohl mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe.
4.3 Mit der Vorinstanz ist zwar übereinzustimmen, dass sich aus dem Vergleich der
beiden Befragungsprotokolle Ungereimtheiten in den Aussagen des
Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Anhörung verschiedene Details des Sachvortrages zur
Sprache, die teilweise in der summarischen Erstbefragung unerwähnt geblieben
oder nur am Rande in allgemeiner Art vorgetragen worden waren. Beispielsweise
kann der Empfangsstellenbefragung nicht konkret entnommen werden, der
Beschwerdeführer sei im Auftrag der PKK oder der ERNK tätig gewesen, wie er
später in der kantonalen Anhörung vorbrachte (Akte A9/41 S. 15). Auch sagte er
anlässlich der Erstbefragung nicht aus, er habe im Jahr 1997 den damaligen
Führer des politischen Flügels der ERNK getroffen, wie er im kantonalen Protokoll
erwähnte (Akte A9/41 S. 14). Ebenso wenig brachte er im Rahmen der
Erstbefragung die später in der kantonalen Anhörung vorgebrachten Ereignisse im
Zusammenhang mit dem Newroz-Fest 1999 (Akte A9/41 S. 15 und 21 ff.) und die
in der kantonalen Anhörung erwähnte Verweigerung der Erlaubnis zur Gründung
eines kurdischen Vereins im Jahr 1999 (Akte A9/41 S. 24) ausdrücklich vor.
Indessen ist zu betonen, dass die Befragung zu den Ausreisegründen im
Empfangszentrum respektive in der Empfangsstelle in erster Linie dem Zweck
dient, festzustellen, ob überhaupt ein Asylgesuch vorliegt, um eine erste Triage
vornehmen zu können. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten
Asylgründe kommt dem Protokoll dieser Befragung nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Angesichts des bloss summarischen Charakters dieser Befragung
kann den Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren
Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Asylsuchende
10
haben weder die Pflicht noch die Möglichkeit, sämtliche Gründe ihres
Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich dann, wenn klare
Aussagen in der summarischen Erstbefragung in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise
erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte Praxis,
welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird). Im Hinblick
auf diese Praxis und den vorliegend komplexen Sachverhalt wandte die Vorinstanz
Art. 7 AsylG zu restriktiv an, indem sie einseitig auf die von ihr ausgemachten
Abweichungen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Befragung
in der Empfangsstelle und denjenigen bei der kantonalen Anhörung abgestellt hat,
ohne gleichzeitig im Sinne eine Gesamtwürdigung auch den Umständen
hinreichend Rechnung zu tragen, die für die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen
Ungereimtheiten, welche von der Vorinstanz als nachgeschobene oder
widersprüchliche und somit unglaubhafte Vorbringen betrachtet wurden, stellen
teilweise im Lichte der bisherigen Praxis ergänzende Sachverhaltselemente
dar und sprechen somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers. So sagte dieser beispielsweise in der Erstbefragung aus, dass
man ihn gestützt auf das abgegebene Schreiben für negative Konsequenzen im
Zusammenhang mit dem Newroz-Fest habe verantwortlich machen wollen (Akte
A5/10 S. 7), womit er die Problematik um das Newroz-Fest 1999 ansatzweise
erwähnte. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe diese
Problematik an der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt, widerspricht somit
der Aktenlage. Auch lässt sich die im Empfangsstellenprotokoll festgehaltene
Aussage des Beschwerdeführers, er sei für die Studentenunion tätig gewesen
(Akte A5/10 S. 5), durchaus als ansatzweise Erwähnung der später vorgetragenen
Gründungsmitgliedschaft der kurdischen Studentenschaft (Akte A9/41 S. 13)
sehen. Ebenso ist die Aussage des Beschwerdeführers in der kantonalen
Anhörung, er habe sich aktiv für die PKK und ERNK eingesetzt (Akte A9/41 S. 15),
mit seinen anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Aussagen, er sei
aktiv in der kurdischen Bewegung gewesen (Akte A5/10 S. 6), zu vereinbaren,
zumal anlässlich der summarischen Befragung nicht nachgefragt wurde, was er
unter dem Begriff "kurdische Bewegung" verstehe. Andere in der Erstbefragung
nicht erwähnten Elemente des Sachvortrages beispielsweise dass der
Beschwerdeführer den Führer der ERNK getroffen haben will oder in seiner Fabrik
von Gagauzen bedroht worden sei stellen weder zentrale Verfolgungsmotive dar
noch stehen sie nachfolgenden Schilderungen diametral entgegen. Die Aussage
des Beschwerdeführers, seine Familie habe 1994 in F._______ gewohnt (Akte
A5/10 S. 5) lässt sich überdies entgegen der vorinstanzlichen Argumentation
durchaus vereinbaren mit der Aussage, die Familie habe sich 1994 in F_______
getroffen (Akte A9/41 S. 13), da nicht im Detail nachgefragt beziehungsweise
abgeklärt wurde, wer aus der Familie im Jahr 1994 wo lebte oder wohnte. Die dem
Beschwerdeführer diesbezüglich vorgehaltenen, von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung aufgelisteten Ungereimtheiten sind nach dem Gesagten
nicht als Beweis für die fehlende Glaubhaftigkeit zu betrachten.
11
4.4 Die Prüfung der übrigen, von der Vorinstanz aufgeführten Merkmale, aus welchen
auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen sei,
nämlich die fehlende Substanz seiner Aussagen, das nicht nachvollziehbare
Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 1994 angesichts der im Jahr 1993
erfolgten Festnahme und der dargelegten Gefährdungssituation, kann vorliegend
ebenso offen bleiben wie die Überprüfung der Argumentation der Vorinstanz
betreffend die eingereichten Beweismittel. Zwar fällt in der Tat auf, dass der
Beschwerdeführer mehrmals ausweichende Antworten über die von ihm
vorgebrachte politische Tätigkeit zu Protokoll gab. So waren ihm beispielsweise
weder die genauen Adressen der Aufenthaltsorte noch der Vermieter bekannt
(Akte A9/41 S. 17 ff.) und auch die Hintergründe seiner Flucht aus Rumänien
wurden vage vorgetragen, indem er ausführte, es sei ihm persönlich nichts
passiert, aber die mitaktiven Kollegen hätten Misshandlungen erdulden müssen
und die Drohungen hätten begonnen, aber ihm persönlich sei nicht gedroht worden
(Akte A9/41 S. 19 ff.), was nicht auf eine persönlich Verfolgungssituation
schliessen lässt. Indessen erübrigt sich vorliegend eine eingehende Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seines familiären
Umfeldes.
4.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, die türkischen Behörden hätten ihn immer
wieder verdächtigt, mit der PKK in Verbindung zu stehen, weil nahe Angehörige für
diese in der Türkei verbotene Partei als Mitglied oder anderweitig in der
Kurdenpolitik tätig gewesen seien. In der asylrechtlichen Literatur und Praxis ist
unbestritten, dass auch eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn die
betroffene Person sie in Wirklichkeit nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation
flüchtlingsrechliche Relevanz aufweisen kann, da die Sichtweise des Verfolgers in
diesem Zusammenhang massgeblich ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 9 S. 194,
2002 Nr. 19 E. 7c S. 160 mit Hinweisen auf die Literatur). Der Hauptgrund für die
vom Beschwerdeführer vorgetragene Befürchtung, er müsse im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen rechnen, liegt somit
nicht in erster Linie in der eigenen wenig überzeugend vorgetragenen
politischen Tätigkeit begründet, sondern muss vielmehr im Zusammenhang mit
dem politischen Hintergrund seiner nahen Angehörigen gesehen werden.
4.6 Gemäss konstanter Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 und dort zitierte
Praxis) werden in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten angewandt, die als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gestützt auf diese
Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit
der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzukommt, beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. An dieser Rechtsprechung ist unter
Berücksichtigung der neueren Entwicklungen in der Türkei im heutigen Zeitpunkt
grundsätzlich weiterhin festzuzahlten, weshalb diese vom Bundesverwaltungs-
12
gericht übernommen wird.
4.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen sind insbesondere
unter dem Blickwinkel der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen zu prüfen.
Aus den Asyldossiers der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten nahen
Verwandten (N _______ [Eltern], N _______ [Bruder L._______], N _______
[Bruder G._______], N _______ [Schwester M._______], N _______ [Schwester
N._______] und N _______ [Bruder H._______]) ergibt sich, dass die ganze
Familie in der Kurdenpolitik sei es parteipolitisch, in Menschenrechtsvereinen
oder als Angehörige der Guerilla aktiv war. Zwei Geschwister schlossen sich der
PKK an, eine Schwester war als Vorstandsmitglied des IHD aktiv, eine andere
Schwester und ihr Ehemann betätigten sich gewerkschaftlich, der Vater des
Beschwerdeführers war ebenfalls im Menschenrechtsverein und parteipolitisch
tätig. Ein Bruder und ein Schwager wurden nachgewiesenermassen umgebracht,
eine Schwester wird vermisst und sämtliche Familienmitglieder waren immer
wieder behördlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt. Im Einzelnen
ergibt sich aus den Asyldossiers seiner Verwandten folgender Sachverhalt:
4.7.1 Der Bruder H._______ (N _______) wurde im Jahr 1992 wegen seiner seit 1991
bei der PKK-Guerilla tätigen Schwester zusammen mit seinen Angehörigen
festgenommen und während dreier Tage festgehalten. Er war zwischen 1992 und
2000 PKK-Mitglied, genoss eine politische Ausbildung und war für die Propaganda
in den Dörfern zuständig. Im November 1999 verliess er die Türkei und gelangte in
den Nordirak, wo er sich im Jahr 2000 von der PKK trennte, nach Syrien reiste und
dort auf der Schweizerischen Vertretung ein Asylgesuch stellte. Er wurde in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt. Zurzeit ist beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde gegen die Asylverweigerung hängig.
4.7.2 Die Schwester M._______ (N _______), eine Anästhesieassistentin, war
gewerkschaftlich in der Türkei tätig und wurde im Jahr 1991 deswegen sowie
wegen der bei der PKK aktiven Schwester von der Polizei festgenommen, während
dreizehn Tagen festgehalten und dabei Foltereinwirkungen und Erpressungen
ausgesetzt. Anschliessend war sie während 70 Tagen im Gefängnis. Im März 1992
wurde sie zusammen mit ihrem damaligen Verlobten, einem Arzt und
Gewerkschafter, erneut während siebzehn Tagen festgehalten und gefoltert.
Ausserdem musste sie die Folterungen ihrer Angehörigen mithören. Im November
des gleichen Jahres war sie erneut während sechs Tagen in Haft. Auch im März
1994 wurde sie im fünften Monat schwanger zusammen mit ihrem damaligen
Ehemann festgenommen und während vier Tagen festgehalten. Der Ehemann
blieb in Haft, wurde im April 1994 angeklagt und nach der Gerichtsverhandlung tot
aufgefunden. Im August 1994 wurde der Bruder E._______ in F._______
umgebracht, worauf M._______ unter Druck der staatlichen Behörden kam und
von Polizisten bedroht wurde. Einer weiteren Inhaftierung entging sie knapp
anlässlich einer Teilnahme an einem von der Demokratiepartei des Volkes
(HADEP) organisierten Hungerstreik. Aus Angst um ihren Sohn verliess sie im
November 1998 die Türkei, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde als
Flüchtling anerkannt. Wegen ihres getöteten Ehemannes reichte sie beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage gegen die Türkei ein.
Mit Urteil vom 25. April 2005 wurde die Türkei unter anderem wegen Verletzung
13
von Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verurteilt und für den
Tod ihres Ehemannes verantwortlich gemacht.
4.7.3 Der Bruder G._______ (N _______) bekam vor allem wegen der politischen
Aktivitäten seiner nahen Angehörigen in der Türkei Probleme mit den türkischen
Behörden. Auch er wurde im März 1992 während 17 Tagen festgehalten und
schweren Folterungen und Erpressungen ausgesetzt. Er wurde verdächtigt, mit
Oppositionellen der PKK in Verbindung zu stehen. Anlässlich der Festnahme im
Jahr 1993 wurde er über die bei der PKK-Guerilla tätige Schwester befragt und mit
dem Tod bedroht. Nach der Freilassung verliess er die Türkei, studierte in
Moldawien zusammen mit dem Beschwerdeführer Medizin und kehrte im Jahr
1994 in die Türkei zurück, wo er kurz darauf im Zusammenhang mit der
Inhaftierung der Schwester N._______, die wegen der Teilnahme an einem
HADEP-Konzert festgenommen worden war, von den türkischen Sicherheitskräften
gesucht wurde. Aufgrund dieser Gefährdungssituation verliess er die Türkei erneut
in Richtung Moldawien, konnte sich indessen wegen der familiären Probleme nicht
auf sein Studium konzentrieren, reiste im Jahr 1996 in die Schweiz und wurde hier
als Flüchtling anerkannt.
4.7.4 Der Bruder L._______ (N _______) wurde wegen des Verdachts der PKK-
Unterstützung als Arzt seit 1990 mehrmals festgenommen und stand wiederholt
vor dem türkischen Staatssicherheitsgericht (DGM), wo das Verfahren jeweils
mangels Beweise eingestellt wurde. Aus ärztlicher Pflicht hat er auch Guerilla-
Angehörige behandelt, was ihm die türkischen Sicherheitskräfte mehrmals
vorwarfen. Auch er war im März 1992 während 17 Tagen inhaftiert und
Folterungen sowie massiven Drohungen ausgesetzt. Als Arzt wurde er im Osten
der Türkei mehrmals zwangsversetzt. Seine ganze Familie sei als
Terroristenfamilie bezeichnet worden. Im Juli 1994 kam er in die Schweiz und
wurde als Flüchtling anerkannt. Bezüglich des Beschwerdeführers sagte er aus,
dass man diesen zusammen mit dem Bruder G._______ zum Schutz vor allfälligen
Gefahren ins Ausland geschickt habe.
4.7.5 Die Schwester N._______ (N _______) wurde unter dem Vorwurf der PKK-
Unterstützung mehrmals festgenommen, bedroht und misshandelt, so unter
anderem auch im März 1992 mit ihren Angehörigen. Anschliessend setzte sie sich
in O._______ aktiv für den türkischen Menschenrechtsverein (IHD) auch als
Vorstandsmitglied ein und war als Leiterin einer Zweigstelle exponiert. Sie hatte
Kontakt mit Anwälten, ausländischen Besucherdelegationen, den Strassburger
Organen und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Ausserdem nahm sie
am Kongress der "Medico International" in P._______ teil. Im Mai 1993 wurde sie
erneut festgenommen, misshandelt und über ihre Tätigkeit beim IHD befragt. Unter
Todesdrohungen wollte man sie als Spionin für die Polizei gewinnen und Details
über das in O._______ geplante Zentrum für Folteropfer erfahren. Es wurden vor
dem DGM unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung mehrere Verfahren gegen
sie eingeleitet, die mangels Beweise eingestellt wurden. Anlässlich einer
Veranstaltung der HADEP im August 1994 wurde sie erneut festgenommen und
unter anderem auch über den Beschwerdeführer befragt. Der Schwester wurde vor
der Entlassung aus der Haft mitgeteilt, dass man den Bruder E._______ töten
werde, was kurz darauf auch geschah. Im September 1994 ersuchte sie in der
14
Schweiz um Asyl und im März 1996 wurde sie als Flüchtling anerkannt.
4.7.6 Der Vater des Beschwerdeführers (N _______) war Anhänger der
Demokratischen Partei Kurdistans (KPD), trat im Jahr 1990 der Arbeiterpartei des
Volkes (HEP) und später der HADEP bei. Ausserdem war er Mitglied der
Menschenrechtsorganisation in D._______. Seit dem Beitritt seiner Tochter zur
PKK im Jahr 1991 wurden er und seine Angehörigen unter dem Vorwurf der PKK-
Mitgliedschaft oder deren Unterstützung staatlichen Repressionen ausgesetzt.
Gegen seine Kinder wurden diesbezüglich Gerichtsverfahren eingeleitet, die
indessen mangels Beweise wieder eingestellt wurden. Als im Jahr 1992 auch der
Sohn H._______ der PKK beitrat, wurde der Vater während 13 Tagen inhaftiert
und massiv gefoltert. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde mit einem
Freispruch beendet. Es fanden Hausdurchsuchungen, Konfiskationen und
Befragungen statt. Sein Sohn E._______ wurde im August 1994 während der
Polizeihaft getötet, der Ehemann der Tochter M._______ kam ebenfalls im Jahr
1994 auf unbekannte Weise ums Leben. Um dem Druck auszuweichen, verliessen
mehrere Kinder die Türkei, während der Vater mit seiner Ehefrau und der
verwitweten Tochter innerhalb der Türkei umzog. Trotzdem waren sie weiterhin
behördlichen Kontrollen und Belästigungen ausgesetzt. Wegen der beim
Gerichtshof für Menschenrechte hängigen Klage seiner Tochter M._______ wurde
er telefonisch unter Druck gesetzt, wobei auch Todesdrohungen nicht ausblieben.
Im Jahr 1995 wurde dem Vater mitgeteilt, dass seine beiden der PKK
beigetretenen Kinder erschossen worden seien, wobei er nicht sicher war, ob
diese Mitteilung den Tatsachen entsprach. Er fürchtete um sein Leben, weshalb er
im Oktober 1996 in der Schweiz um Asyl ersuchte, welches ihm gewährt wurde.
4.7.7 Der an den Fussgelenken behinderte Bruder E._______ des Beschwerdeführers
wurde wie die übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder bestätigen
im August 1994 ermordet, als er sich zur Therapie in F._______ aufhielt. In der
Öffentlichkeit wurde die Ermordung als Bombenattentat der PKK dargestellt. Zuvor
war er mehrmals in Haft und schweren Misshandlungen ausgesetzt.
4.7.8 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass offensichtlich die ganze Familie
des Beschwerdeführers in der Türkei infolge politischer, gewerkschaftlicher und
menschenrechtlicher Aktivitäten bekannt ist und deswegen teilweise massiven
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war.
4.8 Das Studium der Akten der in der Schweiz bereits in erster Instanz als Flüchtlinge
anerkannten nahen Verwandten des Beschwerdeführers zeigt insgesamt das Profil
einer politisch sehr engagierten Familie, deren Mitglieder sich gegen die in der
Türkei herrschenden Ungerechtigkeiten zur Wehr setzten, deshalb aus der Sicht
der türkischen Sicherheitrkräfte unbequem waren und die wie am Beispiel der
Schwestern N._______ und M._______ zu sehen ist auch nicht davor
zurückschreckten, mit internationalen Organisationen oder der internationalen
Gerichtsbarkeit zusammenzuarbeiten. Die von den in der Schweiz lebenden
Familienmitgliedern geltend gemachten wiederkehrenden behördlichen Schikanen,
Belästigungen, Hausdurchsuchungen, Drohungen bis hin zu Todesdrohungen,
Festnahmen und damit verbundenen, teilweise gravierenden Misshandlungen,
Einleitungen von politischen Gerichtsverfahren und letztendlich Tötungen von
Angehörigen ergeben insgesamt das Bild einer massiven Reflexverfolgung der
15
Familie des Beschwerdeführers. Mit Ausnahme einer Schwester, über die wenig
bekannt ist, wurden alle Familienangehörigen in der Türkei Opfer der oben
erwähnten Verfolgungsmassnahmen. Aus diesem Vorgehen der türkischen
Sicherheitskräfte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass auch der
Beschwerdeführer im Fall seiner Anwesenheit in der Türkei ähnlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Die Argumentation der
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer, welcher sich mit Wissen der türkischen
Behörden im Ausland aufgehalten habe, nicht im Zusammenhang mit den
Asylgründen seiner Familienmitglieder gebracht werden könne, weil diese die
Türkei erst Jahre nach ihm verlassen hätten, kann unter diesen Umständen nicht
geteilt werden. Im vorliegenden Kontext ist es deshalb nachvollziehbar, dass er
sich subjektiv vor einer Rückkehr in die Türkei fürchtet. Er wäre abgesehen von
einer verheirateten Schwester mittlerweile das einzige Mitglied seiner Familie,
welches in der Türkei leben würde und Ansprechpartner für die türkischen
Sicherheitskräfte. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei wäre bereits aufgrund
des politischen Hintergrundes seiner Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit von
einer genaueren Überprüfung durch die türkischen Behörden auszugehen. Es ist
damit zu rechnen, dass diese ihn nicht nur über seine eigenen Aktivitäten und den
Grund seiner langjährigen Abwesenheit, sondern auch über diejenigen seiner in
der Schweiz lebenden und als Flüchtlinge anerkannten nahen Verwandten
befragen und entsprechend unter Druck setzen dürften, um von ihm Informationen
zu erhalten. Dabei dürfte insbesondere das Interesse der türkischen
Sicherheitskräfte an der bei der PKK-Guerilla aktiven Schwester und an seinem
aus der PKK ausgetretenen, ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruder Y. zum
Ausdruck kommen. Als ein aus der Schweiz zurückkehrendes nahes
Familienmitglied hat der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass die türkischen
Behörden vermuten, er habe mit den gesuchten Familienangehörigen
insbesondere mit seinem Bruder H._______ engen Kontakt gepflegt, was im
Hinblick auf den gemeinsamen Aufenthalt in der Schweiz naheliegend erscheint.
Zudem ist aufgrund der von seinen Angehörigen geltend gemachten behördlichen
Verfolgungsmassnahmen und der Tatsache, dass die von den Sicherheitskräften
gesuchten Angehörigen immer noch nicht in deren Gewahrsam sind, mit weiteren
ähnlichen Verfolgungsmassnahmen gegenüber Angehörigen der gesuchten
Personen mithin auch gegenüber dem Beschwerdeführer zu rechnen. Unter
diesen Umständen erscheint die Furcht des Beschwerdeführers auch als objektiv
nachvollziehbar. Dabei spielt es vorliegend keine Rolle, dass nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, ob der Beschwerdeführer bereits
aufgrund eigener politischer Aktivitäten ins Blickfeld der türkischen
Sicherheitskräfte geraten ist oder nicht, weshalb auf diesbezügliche weitere
Abklärungen verzichtet werden kann und diesbezügliche Anträge abzuweisen sind.
Im Hinblick auf diese Einschätzung kann auch die Argumentation der Vorinstanz,
aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keine glaubhaften
Hinweise auf die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der PKK-
Mitgliedschaft des Bruders H._______ ergeben, nicht geteilt werden. Schliesslich
vermag entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung die
Tatsache, dass einige Familienangehörige inzwischen auf ihre
Flüchtlingseigenschaft verzichtet haben, an dieser Einschätzung ebenfalls nichts
zu ändern, zumal es sich bei den Rückzugswilligen nicht um die nahen
16
Angehörigen des Beschwerdeführers, sondern deren Ehefrauen handelt, und aus
den Verzichtserklärungen nicht der Rückschluss gezogen werden kann, der
Familie des Beschwerdeführers drohe im Fall einer Rückkehr in die Türkei keine
Verfolgung mehr.
4.9 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem
Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, zumal er mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Einreise festgehalten und
eingehender überprüft werden dürfte. Zudem würde er wohl auch wegen des noch
nicht absolvierten Militärdienstes die Aufmerksamkeit der türkischen
Sicherheitskräfte auf sich ziehen, was indessen angesichts der ihm drohenden
Reflexverfolgung als nebensächlich zu erachten ist.
4.10 Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Der
Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft.
4.11 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2002 einbezahlte
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 8, 9 und 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2007
eine Kostennote von Fr. 5'622.10 (inklusive Spesen) ein, wobei der Aufwand
detailliert offengelegt wurde. Die Rechnung basiert auf einer Tätigkeit von 34.5
Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 161.40. Abgesehen der Posten in
Bezug auf das Si-Rück-Konto beziehungsweise betreffend Fürsorgeunterstützung
vom 24. Januar 2006 und 14. Februar 2006 erscheint der Aufwand angesichts des
umfangreichen Dossiers als angemessen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer
demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5597.90 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2001 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der am 18. Januar 2002 einbezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 5597.90 (inklusive Spesen) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilagen: 7
Fotos, Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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