Abtei lung IV
D-6973/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Iran,
(...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Fristwiederherstellungsgesuch)
Urteil D-5926/2009 vom 22. Oktober 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6973/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 - eröffnet am
18. August 2009 - feststellte, die Gesuchstellerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 27. Januar 2008 ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres da-
maligen Rechtsvertreters vom 17. September 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 28. September 2009 sowohl die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) als auch das Gesuch um Erlass
von der Kostenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG ab-
wies und die Gesuchstellerin aufforderte, bis zum 13. Oktober 2009 ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, mit der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht ein-
getreten,
dass er die Gesuchstellerin zudem aufforderte, innert 30 Tagen ab Er-
halt der Verfügung ein ärztliches Gutachten sowie eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, an-
sonsten aufgrund der Akten entschieden werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5926/2009 vom
22. Oktober 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil innert Frist der
Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde,
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. November 2009 sinnge-
mäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Gesuches
um Kostenerlass im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen
oder Richtern als Spruchgremium entscheiden,
dass diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer
Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, nachdem diese nicht unter die expli-
zit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts
dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zustän-
digkeiten fallen,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchstellerin oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachtei-
le zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Natur-
katastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv be-
trachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
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dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen
muss (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 7 ff. zu Art. 24) bzw.
dem Gesuchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfsperso-
nen angerechnet werden (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA
BOCHSLER in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 24 N 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
28. September 2009 die Gesuche um Kostenerlass und Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchstellerin mangels Beleg
der in ihrer Beschwerde vom 17. September 2009 geltend gemachten
Bedürftigkeit abwies und daher diese aufforderte, bis zum 13. Oktober
2009 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. November 2009 - erneut -
um Erlass des geforderten Kostenvorschusses und Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit bestanden hät-
te, ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses einzureichen respektive in analoger Anwendung von Art. 22
Abs. 2 VwVG erneut um Kostenerlass und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege zu ersuchen,
dass ein entsprechendes Gesuch allerdings erfordert hätte, dass die-
ses vor Ablauf der Frist eingereicht worden wäre und zureichende
Gründe dafür bestanden hätten,
dass das Gesuch vom 9. November 2009 nach Ablauf der für die Zah-
lung des Kostenvorschusses bis zum 13. Oktober 2009 angesetzen
Frist erfolgte und damit verspätet eingereicht wurde,
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2009 die-
se Verspätung damit begründet, nach Einreichung ihrer Beschwerde
vom 19. September 2009 durch ihren Rechtsanwalt habe ihr das Bun-
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desverwaltungsgericht eine Rechnung zur Bezahlung von Fr. 600.-- zu-
gesandt, damit die Prüfung ihrer Beschwerde durchgeführt werde,
dass sie nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter einen Kostener-
lass habe beantragen wollen und zu diesem Zweck ihrem Vertreter
eine Fürsorgebestätigung und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
B._______ übergeben habe, der Rechtsvertreter indes aus un-
erklärlichen Gründen den von ihr erteilten Auftrag nicht ausgeführt
habe,
dass die Gesuchstellerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen eine
Fürsorgebestätigung der D._______ vom 5. Oktober 2009 sowie ein
ärztliches Zeugnis von Frau Dr. med. B._______ vom 23. Oktober 2009
zu den Akten reichte,
dass aufgrund dieser Ausführungen davon auszugehen ist, die Ge-
suchstellerin habe noch vor Ablauf der Frist zur Zahlung des Kosten-
vorschusses persönlich Kenntnis von der Zwischenverfügung, die dem
Rechtsvertreter am 29. September 2009 eröffnet wurde, erhalten und
sei sich daher der darin enthaltenen Pflicht zur Zahlung des Kosten-
vorschusses innert Frist bewusst gewesen,
dass es demnach der Gesuchstellerin respektive ihrem Rechtsvertre-
ter noch vor Fristablauf möglich gewesen wäre, mittels der vom 5. Ok-
tober 2009 datierenden Fürsorgebestätigung 2009, erneut ein Gesuch
um Kostenerlass und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
stellen,
dass das von der Gesuchstellerin erwähnte Arztzeugnis von Frau Dr.
B._______ vom 23. Oktober 2009 und damit nach Ablauf der Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses datiert, weshalb der Schluss nahe
liegt, sie habe dem Rechtsvertreter den Auftrag zur Einreichung der
Gesuche um Kostenerlass und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht rechtzeitig erteilt,
dass eine allfällige Untätigkeit des Rechtsvertreters diesem daher
nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte,
dass aufgrund der Akten zudem weder erstellt ist, dass die von der
Gesuchstellerin behauptete Übergabe erwähnter Unterlagen an den
Rechtsvertreter tatsächlich erfolgte, noch aber der von ihr pauschal er-
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hobene Vorwurf, der Rechtsvertreter sei aus unerklärlichen Gründen
nicht tätig geworden, belegt ist,
dass sich ein solcher Nachweis auch nicht aus dem von der Ärztin ein-
gereichten Schreiben vom 11. November 2009 ergibt, da darin einzig
die Parteierklärung der Gesuchstellerin, ihren Rechtsanwalt mittels
Übermittlung der Fürsorgebestätigung zur Einreichung eines Gesu-
ches um unentgeltliche Rechtspflege beauftragt zu haben, wiederholt
wird,
dass selbst davon ausgehend, die Gesuchstellerin habe dem Rechts-
vertreter noch innert laufender Kostenvorschussfrist einen entspre-
chenden Auftrag erteilt und dieser sei tatsächlich grundlos untätig ge-
blieben, sich die Gesuchstellerin eine solche Nachlässigkeit des
Rechtsvertreters nach zuvor erörterter Rechtsprechung anrechnen
lassen müsste,
dass aufgrund dieser Sachlage das Fristversäumnis der Gesuchstelle-
rin nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer
der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Fristwiederher-
stellung fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung ei-
nes Gesuchs um Kostenerlass im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Prüfung der Fragen nach der Rechtzeitigkeit der Ge-
suchseinreichung und der nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Gesuchstellerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet
wird,
dass die Verfügung des BFM vom 14. August 2009 mit Ausfällung des
Urteils D-5926/2009 vom 22. Oktober 2009 formell in Rechtskraft er-
wachsen ist,
dass daher funktionell nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern
das BFM die Frage zu prüfen haben wird, ob aus der Eingabe der Ge-
suchstellerin vom 9. November 2009 respektive dem beigelegten Arzt-
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zeugnis vom 23. Oktober 2009 allenfalls Anhaltspunkte für ein Wieder-
erwägungsgesuch resultieren und daher die Akten dem BFM zu über-
weisen sind,
dass bis zu anderweitiger Anordnung des BFM der Vollzug der Weg-
weisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich auszusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines
Gesuchs um Kostenerlass wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen dem BFM überwiesen.
Der Vollzug der Wegweisung wird bis zu anderweitiger Anordnung des
BFM vorsorglich ausgesetzt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie; Beilage: Kopie der Eingabe vom 9. November 2009
und ärztlichem Zeugnis vom 23. Oktober 2009 )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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