B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6973/2017
wiv
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
Walche Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
D-6973/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 2. Oktober 2012 fand die summarische Befragung zur Per-
son (BzP) statt und am 13. Dezember 2012 sowie am 29. Januar 2013
wurde er einlässlich angehört.
B.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylge-
suchs gab er im Wesentlichen an, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger
singhalesischer Ethnie und gehöre einer wohlhabenden Familie an. Er
habe mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern, seinen älteren (…) Brü-
dern und weiteren Familienangehörigen in B._______, C._______, Distrikt
D._______, Westprovinz, gewohnt und in einem Vorort von Colombo zu-
sammen mit den Brüdern eine (…) betrieben. Für die Nutzung einer (…) in
der Gemeinde E._______ habe er dem Gemeindepräsidenten F._______,
einem Anhänger der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) und des damals re-
gierenden Staatspräsidenten Rajapaksa, ab dem Jahr (…) Schmiergeld
zahlen müssen. Bereits nach einem Jahr habe F._______ erneut Geld ver-
langt. Er (der Beschwerdeführer) habe sich daraufhin an Parlamentarier,
Minister sowie den Polizeichef von E._______ gewandt. Auf dessen Hin-
weis, gegen korrupte Politiker nichts ausrichten zu können, habe er
schliesslich ein Verfahren gegen den Gemeindepräsidenten bei der An-
tikorruptionsbehörde angestrengt. In der Folge sei F._______ mit seiner
aktiven Hilfe – man habe dem Gemeindepräsidenten eine Falle gestellt –
und aufgrund seiner Anzeige verhaftet worden. Die folgenden Untersu-
chungen hätten ergeben, dass der Gemeindepräsident in grossem Stil Gel-
der veruntreut habe und diese Gelder offenbar dem Präsidenten zugeflos-
sen seien. Diese Erkenntnisse hätten direkte Auswirkungen auf die Antikor-
ruptionsbehörde gehabt, die involvierten Personen seien auf politischen
Druck hin in den Ruhestand versetzt worden. Der Beschwerdeführer selber
habe Todesdrohungen erhalten. Deshalb habe er nach einer Abmachung
mit einem Politiker der SLFP in einer gerichtlichen Anhörung gegen
F._______ dessen Freilassung gegen Kaution ermöglicht. Die Todesdro-
hungen hätten jedoch nicht aufgehört. Er habe daraufhin Anzeige bei der
Polizei erstatten wollen, diese sei auf Druck des Polizeichefs von
E._______ jedoch nur unter der Bedingung entgegengenommen worden,
dass F._______ keine Erwähnung finde. Anstatt Schutz zu erhalten, sei
sein Haus von Polizisten durchsucht und seien Dokumente der Antikorrup-
tionsbehörde beschlagnahmt worden. Nach diesem Vorfall habe er zudem
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Probleme mit einer Autoleasingfirma bekommen, welche geleaste und teil-
weise bereits bezahlte Fahrzeuge ohne finanzielle Kompensation zurück-
gefordert habe. Er vermute eine Zusammenarbeit der Firma mit den Be-
hörden. Schliesslich seien er, seine älteren Brüder und weitere Personen
wegen Mordes angeschuldigt worden. Die Strafverfolgung sei jedoch nur
vorgeschoben und stehe im Zusammenhang mit seinen Problemen mit
dem Gemeindepräsidenten. Beide Brüder seien inhaftiert worden. Der eine
Bruder sei im Gefängnis gefoltert und erst auf Intervention seines Anwalts
hin ärztlich betreut und nach über eineinhalb Jahren am (…) 2012 – und
damit nach der Ausreise des Beschwerdeführers – entlassen worden. Auch
der zweite Bruder befinde sich nicht mehr in Haft. Der Beschwerdeführer
sei seinerseits von der Polizei und dem CID (Criminal Investigation Depart-
ment) gesucht worden, er habe sich jedoch von (…) bis zu seiner Ausreise
im Jahr (…) versteckt gehalten. Ein erster Ausreiseversuch des Beschwer-
deführers im Jahr (…) sei gescheitert. Am (…) sei er schliesslich über den
Flughafen G._______ ausgereist. Seine Ehefrau habe mittlerweile zum
Schein eine Scheidungsklage eingereicht, um sich vor den fortgesetzten
Befragungen der Behörden zu seinem Verbleib besser schützen zu kön-
nen.
Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er eine sri-lankische Identitätskarte, einen Führerschein und Ge-
burtsurkunden, zahlreiche Dokumente zum Antikorruptionsverfahren, zu
den Problemen mit der Leasingfirma und zur Anklage wegen Mordes, Ge-
richtsvorladungen sowie eine Scheidungsschrift seiner Ehefrau, jeweils in
singhalesischer und/oder teilweise englischer Sprache, zu den Akten.
C.
Am 22. Februar 2013 sowie am 30. Oktober 2013 gingen bei der Vorin-
stanz Schreiben des Beschwerdeführers ein, in denen er seine mündlichen
Asylvorbringen und Angaben zu seinem persönlichen sowie beruflichen
Hintergrund zusammenfasste und ergänzte. Für die Einzelheiten wird – so-
weit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen
(vgl. vorinstanzliche Akten A27/9 und A31/3).
D.
Am 19. Dezember 2014 gelangte er mit einem Gesuch um Beschleunigung
seines Verfahrens an die Vorinstanz, welches unbeantwortet blieb.
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Seite 4
E.
Am 14. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Co-
lombo um Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers.
F.
Am 29. September 2015 übersandte die Schweizerische Vertretung dem
SEM ihren Botschaftsbericht zusammen mit dem Abklärungsbericht von
zwei Botschaftsmitarbeitenden. Darin wurden die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Unternehmenstätigkeit und zum Antikorrupti-
onsverfahren sowie zu den Konsequenzen für ihn und seine Brüder bestä-
tigt und ergänzt. Zudem wurde festgehalten, die Brüder hätten die zusam-
men mit dem Beschwerdeführer gegründete Firma aufgegeben und ein
neues, erfolgreich laufendes Geschäft namens (…) aufgebaut. Nach dem
Beschwerdeführer hätten Beamte des CID beinahe wöchentlich bei dessen
Ehefrau gesucht, nach der fingierten Scheidung komme dies nur noch alle
drei Monate vor. Weiter wurde zum Umbruch in Sri Lanka seit dem Regie-
rungswechsel Anfang 2015, zu den Kontakten der Brüder im neuen Macht-
gefüge bis hin zum neuen Präsidenten Sirisena (Stand: August 2015) und
dessen Massnahmen zur Gewährung ihrer Sicherheit ausgeführt. Es gebe
keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln.
G.
Am 7. April 2016 brachte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rah-
men des rechtlichen Gehörs die Anfrage sowie die Abklärungsergebnisse
der Schweizerischen Vertretung unter Abdeckung der geheim zu haltenden
Stellen zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme.
H.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2015 (recte: 2016) nahm
der Beschwerdeführer Stellung zum Botschaftsbericht. Dabei brachte er im
Wesentlichen vor, aufgrund der Umstände habe er weiterhin begründete
Furcht, Spielball der verschiedenen Akteure zu werden. Dies könne auch
seinem zuvor inhaftierten Bruder wieder passieren. Zudem reichte er eine
eigene handschriftliche Stellungnahme und einen gegen ihn ergangenen
Haftbefehl zu den Akten.
I.
Am 11. Juli 2016 bat die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo
um ergänzende Abklärungen und Auskünfte.
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Seite 5
J.
Am 21. Oktober 2016 übersandte die Botschaft in Colombo dem SEM ihren
zweiten Bericht zusammen mit dem Abklärungsbericht der Vertrauensan-
wältin. Darin wurde im Wesentlichen das laufende Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer und seine Brüder bestätigt und zur Verhaftung so-
wie Freilassung des einen Bruders und allgemein zum Stand des Strafver-
fahrens ausgeführt. Unter Hinweis auf das Diskretionserfordernis wurde
weiter festgehalten, dass konkrete Informationen zur Suche nach dem Be-
schwerdeführer oder zur politischen Motivation des Strafverfahrens nicht
erhältlich seien. Angesichts des offenen Verfahrens sei aber anzunehmen,
der Beschwerdeführer würde bei der Einreise angehalten. Zudem wurde
angemerkt, angesichts der Umstände entstünden dem Beschwerdeführer
aus dem Aufenthalt in der Schweiz wirtschaftlich, beruflich und privat Nach-
teile.
K.
Am 21. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei
wurde am Rande auch auf die erneuten Abklärungsergebnisse der Schwei-
zerischen Vertretung eingegangen.
L.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 – frühestens eröffnet am 7. Novem-
ber 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung der Akten, voll-
umfänglichen Akteneröffnung, Möglichkeit der Stellungnahme und weite-
ren Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und
Asylvoraussetzungen beziehungsweise Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1). Eventualiter sei ihm und
seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen, im Rahmen des Eventualantrags sei ihm Einsicht in die bisher
nicht geöffneten Akten beziehungsweise die Möglichkeit zur Stellung-
nahme (weitere Begründung) zu gewähren (Antrag 2). Subeventualiter sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und ihm die vor-
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läufige Aufnahme zu gewähren sei (Antrag 3). Schliesslich sei festzustel-
len, dass die Verfahrensdauer von über fünf Jahren das Gebot, das Ver-
fahren beförderlich zu führen, gravierend verletze (Antrag 4).
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
Mit der Beschwerdeschrift reichte er drei Kopien von Artikeln der Online-
zeitung ʺLanka E Newsʺ zur politischen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter dem Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem
Beschwerdeführer den rubrizierten Fürsprecher als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und for-
derte sie zur Bereinigung beziehungsweise Vervollständigung der vor-
instanzlichen Akten auf.
O.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 nahm die Vorinstanz – unter
Einreichung der bereinigten und vervollständigten vorinstanzlichen Akten –
innert erstreckter Frist zur Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin der Be-
schwerdeführer zur Eingabe einer Replik bis zum 7. Februar 2018 einge-
laden wurde.
P.
Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 5. März 2018 und Ablehnung
eines dritten Gesuchs um Fristerstreckung vom gleichen Tag unter Verweis
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. März 2018.
Mit der Replik reichte er ein Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwaltes
H._______ vom 16. Januar 2018 zum Stand des Strafverfahrens und des
Antikorruptionsverfahrens sowie eine eidesstaatliche Erklärung seiner
Ehefrau vom 16. Januar 2018 zu seinen Vorbringen (beide in englischer
Sprache) zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen (E. 1.5
und 1.6) – auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Soweit der Beschwerdeführer auch die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung für seine Frau und seine drei Kinder be-
gehrt, ist festzuhalten, dass dies weder Gegenstand des bisher geführten
vorinstanzlichen Verfahrens noch des angefochtenen Entscheids war. Al-
lein die angefochtene Verfügung – und auch nur in dem Umfang, in dem
die prozessführende Person dagegen wirksam Beschwerde erhoben hat –
kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren
überprüft werden (vgl. Art. 44 und Art. 52 VwVG). Auf den darüber hinaus-
gehenden Antrag betreffend seine Frau und seine drei Kinder ist daher
nicht einzutreten.
1.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei festzustellen, dass die
überlange Verfahrensdauer von fünf Jahren das Gebot der beförderlichen
Verfahrensführung verletze. Als Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensga-
rantie von Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrens-
instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur-
teilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfü-
gung kann grundsätzlich Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG).
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Vorliegend kann nicht in Abrede gestellt werden, dass das vorinstanzliche
Verfahren mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren von der Asylgesuch-
stellung bis zur Entscheidfindung als sehr lang zu bezeichnen ist. Immerhin
musste angesichts der hohen Komplexität der Sachfragen zweimal an die
Schweizerische Botschaft gelangt werden. Mit dem Entscheid vom 6. No-
vember 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers
schliesslich beurteilt. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse an
einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde entfal-
len. Ein darüber hinausgehendes – nachträgliches – Feststellungsinte-
resse, die Behörde habe das Beschleunigungsgebot verletzt, hat der Be-
schwerdeführer weder dargetan, noch findet sich eine rechtliche Grund-
lage dafür. Mithin ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer begehrt zur Hauptsache die Aufhebung und Zu-
rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Dazu macht er eine Reihe
von formellen Rügen geltend, namentlich eine mehrfache Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen wären
grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen
und des vollumfänglichen materiellen Obsiegens des Beschwerdeführers,
kann auf eine entsprechende Prüfung – soweit die Rügen nicht ohnehin im
Laufe des Verfahrens gegenstandslos wurden – jedoch weitgehend ver-
zichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer hingegen eine anhaltende
Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt, ist darauf trotz materiellem Ob-
siegen einzugehen, da im Hinblick auf die Verfahrenstransparenz diesbe-
züglich weiterhin ein Rechtsschutzinteresse besteht.
2.2 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Aktenein-
sicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzuse-
hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht ein-
geschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, muss die Be-
hörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gele-
genheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich-
nen (Art. 28 VwVG; vgl. ebenso BVGE 2015/10 E. 3.3).
2.3 Vorliegend wird insbesondere die verweigerte Akteneinsicht in die
zweite Botschaftsanfrage (A42/5 nach Aktenvervollständigung) und die
entsprechende Antwort der Botschaft (A43/12 nach Aktenvervollständi-
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Seite 9
gung) sowie in die Akten betreffend amtsinterne Konsultationen und Stel-
lungnahmen (A47/4, 48/2, 49/1, 50/2 und 51/2 nach Aktenvervollständi-
gung) geltend gemacht.
Bezüglich der Akten A47 – A51 ist vorab festzuhalten, dass diese mit dem
Buchstaben A offensichtlich falsch paginiert wurden. Würde das Aktenein-
sichtsrecht verweigert, weil überwiegende öffentliche oder private Interes-
sen der Geheimhaltung vorliegen, hätten diese Akten zumindest zusam-
mengefasst zur Kenntnis gebracht und so das rechtliche Gehör gewährt
werden müssen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich
öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen vorliegen sollten.
Hingegen handelt es sich dabei offensichtlich um amtsinterne Akten (Pagi-
nierung B). Der zuständige Sachbearbeiter tauschte sich dabei per E-Mail
mit verschiedenen Stellen mit besonderem Fachwissen aus. Dies dient al-
lein der amtsinternen Meinungsbildung und bleibt dem Einsichtsrecht pra-
xisgemäss vorbehalten.
Anders verhält es sich hingegen bei der zweiten Botschaftsabklärung, den
Akten A42/5 und A43/12. Praxisgemäss unterstehen diese Akten dem Ak-
teneinsichtsrecht und so wurde denn auch die erste Botschaftsanfrage und
-auskunft unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offengelegt.
Weshalb dies bezüglich der zweiten Anfrage nicht mehr hätte möglich sein
sollen, ergibt sich weder aus der Begründung des SEM noch aus den Ak-
ten. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Einsichtsrecht bezüg-
lich der gestellten Fragen im Rahmen der ergänzenden Anhörung in keiner
Weise gewährt wurde und die entsprechenden Antworten nur äusserst be-
schränkt und insgesamt ungenügend offengelegt wurden. Das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers wurde damit verletzt. Eine Rücküberwei-
sung an die Vorinstanz würde jedoch angesichts des vorliegenden Aus-
gangs des Verfahrens der Prozessökonomie widersprechen. Im Sinne der
Verfahrenstransparenz ist das rechtliche Gehör jedoch nachträglich von
der Vorinstanz genügend zu gewähren.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, das noch hängige Antikorruptionsverfahren habe der
Beschwerdeführer selber eingeleitet. Mithin werde nicht gegen ihn ermittelt
und habe er auch keine Verurteilung in dessen Rahmen zu erwarten. Ein
Freispruch des angeklagten Gemeindepräsidenten von E._______ wäre
zwar für den Beschwerdeführer enttäuschend, würde aber nicht zu einem
asylrelevanten Nachteil für ihn führen. Im erwähnten Strafverfahren wegen
Mordes an einem Menschen würden er und seine Brüder eines gemein-
rechtlichen Delikts beschuldigt. Es könne nicht beurteilt werden, ob die An-
schuldigungen vorgeschoben seien und im Zusammenhang mit dem An-
tikorruptionsverfahren stünden. Seit dem Machtwechsel im Jahr 2015
seien Regierung und Behörden in Sri Lanka aber bemüht, sich von frühe-
ren Machtinhabern zu distanzieren, die Korruption zu bekämpfen und faire
Strafverfahren durchzuführen. Die Einwände des Beschwerdeführers ge-
gen diese Neuorientierung erwiesen sich als nicht stichhaltig. Seinen Aus-
sagen und den Botschaftsabklärungen sei nicht zu entnehmen, dass er
eine künftige willkürliche Behandlung durch die sri-lankischen Strafbehör-
den zu befürchten habe. Bereits vor dem Machtwechsel sei der inhaftierte
Bruder in Haft von einem Arzt besucht und aufgrund einer Beschwerde vor
dem „Supreme Court“ aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Zu-
dem hätten die Brüder ab 2013 ihre Geschäfte wieder aufnehmen und er-
folgreich entwickeln können. Weiter seien sie im neuen Machtgefüge bis
hin zum Präsidenten gut vernetzt und stelle ihnen Letzterer einen (…) und
ein spezielles (…) zur Verfügung. Obschon vereinzelt Personen des alten
Regimes noch Schlüsselpositionen besetzen könnten, sei angesichts der
Kursänderung eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer willkürlich
eingeleiteten Racheanzeige eines früheren Anhängers von Rajapaksa aus-
geschlossen. In dem erwähnten Problem mit der Leasingfirma und der
Scheidungsklage könne keine Asylrelevanz erblickt werden. Da von der
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Seite 11
Existenz des Antikorruptions- und des Strafverfahrens ausgegangen
werde, erübrigten sich nähere Ausführungen zu den Beweismitteln, zumal
sie nicht die Befürchtung einer willkürlichen Behandlung zu bestätigen ver-
möchten.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen seine Asylvorbringen und ergänzte, angesichts der begüterten Le-
benssituation der Familie in Sri Lanka habe es für ihn keine wirtschaftlichen
Gründe zur Ausreise gegeben. Der Umstand, dass er aus dem Aufenthalt
in der Schweiz keinerlei wirtschaftliche, berufliche oder private Vorteile
ziehe, lasse seine Grundsituation als glaubwürdig erscheinen. Seine An-
gaben zum Antikorruptions- und Strafverfahren seien von der Vorinstanz
nicht in Frage gestellt und durch die Botschaftsabklärungen sowie seine
eingereichten Dokumente bestätigt worden. Angesichts der Vielzahl von
rechtswidrigen Gegenaktionen auf das von ihm ausgelöste Antikorruptions-
verfahren sei ein zeitlicher Konnex plausibel und könne nicht leichthin aus-
geschlossen werden. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen
ihn und seine Brüder erscheine angesichts der zeitlichen Nähe und des
bisherigen Haftverfahrens gegen seinen Bruder ebenfalls plausibel. Zu be-
achten sei ausserdem, dass Letzterer etwa zu Beginn seiner Haft Folter
und massivem Druck ausgesetzt gewesen sei, welche nur durch den er-
strittenen Zugang eines Arztes hätten gestoppt werden können. Zudem sei
das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und unterliege er weiterhin
Kontroll- und Meldepflichten. Das Strafverfahren gegen ihn (den Be-
schwerdeführer) wegen eines Kapitalverbrechens, welches mit ihm in kei-
nem Zusammenhang stehe, entspreche in keiner Weise rechtsstaatlichen
Ansprüchen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seit dem
Regierungswechsel 2015 eine Gefährdung nicht mehr beziehungsweise
hinreichender Schutz bestehe, auch unter Berücksichtigung von Verbin-
dungen zu hohen Politikern. Von einer Reorganisation des gesamten Ver-
waltungsapparats und insbesondere des Polizei- und Justizsystems könne
nicht die Rede sein. Der Clan des früheren Präsidenten Rajapaksa sei
nach Medienberichten quasi unangreifbar und würde auch von Gerichten
weiter geschützt. Auch gingen bestimmte Medien von einer Annäherung
des neuen Präsidenten Sirisena mit dem alten Präsidentensystem Rajapa-
ksa aus, wie die eingereichten Zeitungsberichte nahelegten. Hinzukomme,
dass die Intensität der Beziehungen der Brüder zur neuen Regierung un-
klar sei; der Schutz durch den Präsidenten bestehe jedenfalls nicht mehr.
Weiter sei die Ehefrau mehrfach von Beamten des CID aufgesucht und
befragt worden; ihr sei angedroht worden, das Verfahren auch auf sie aus-
zudehnen und sie, eventuell auch die Kinder, zu verhaften. Im Sommer
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Seite 12
2017 habe sie vor Gericht erscheinen und Auskunft über seinen Aufenthalt
geben müssen. Die Aktualität seines Falls sei weiter gegeben. Bei Rück-
kehr befürchte er die sofortige Verhaftung unter dem Titel des Antiterrorge-
setzes (PTA), die Verbringung an einen unbekannten Ort, Folter und
Rechtsschutzverweigerung. Bei einer Verurteilung bestehe auch die Mög-
lichkeit der Todesstrafe.
4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zu den materiellen
Beschwerdevorbringen, es handle sich weitgehend um eine Wiederholung
der Asylvorbringen. Sie verwies diesbezüglich auf ihre Erwägungen im Ent-
scheid, an denen sie vollumfänglich festhalte.
4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Medien-
berichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka aus, wonach aufgrund ethni-
scher Spannungen der Notstand habe ausgerufen werden müssen und die
alte Politikerkaste rund um den Clan der Familie Rajapaksa dabei sei, die
Macht zurückzugewinnen. Im Botschaftsbericht von 2015 seien der Regie-
rungswechsel und die damit erhofften Veränderungen in den Machtstruk-
turen oder in der Korruptionsbekämpfung demnach klar zu positiv bewertet
worden. Damit müsse sich offensichtlich eine andere Einschätzung der Ge-
fährdung des Beschwerdeführers ergeben. Schliesslich bestätigten die ein-
gereichten Schreiben des Rechtsanwalts und der Ehefrau die Vorbringen
des Beschwerdeführers und seine Furcht um sein Leben.
4.5 Hinsichtlich der weiteren vorinstanzlichen Erwägungen im Entscheid,
ebenso hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerdeschrift und in der Replik im Detail, wird – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen.
5.
5.1 Vorliegend geht das Gericht mit der Vorinstanz davon aus, dass der
Beschwerdeführer ein Verfahren bei der sri-lankischen Antikorruptionsbe-
hörde gegen einen Lokalpolitiker wegen dessen Forderung nach weiteren
Schmiergeldzahlungen für die kommerzielle Nutzung einer (…) anstrengte.
Dieses Verfahren warf, wie von der Schweizerischen Botschaft bestätigt,
hohe politische Wellen. Ebenso blieb unbestritten, dass später gegen den
Beschwerdeführer und seine Brüder ein Strafverfahren wegen Mordes ein-
geleitet wurde, dass ein Bruder aufgrund des Strafverfahrens inhaftiert und
erst auf Intervention seines Anwalts vom Arzt besucht wurde, sowie auf
Beschwerde hin freigelassen wurde. Schliesslich ist bestätigt, dass beide
Verfahren weiterhin hängig sind.
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5.2 Die Vorinstanz stellt sich im Weiteren aber auf den Standpunkt, nicht
beurteilen zu können, ob das anhängig gemachte Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer und seine Brüder tatsächlich wie geltend gemacht
im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsverfahren stehe. Jedenfalls sei
mit dem Machtwechsel im Jahre 2015 eine strafrechtliche Verurteilung als
Rache für die Einleitung des Korruptionsverfahrens und damit eine asylre-
levante Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschliessen. Diese Ein-
schätzung wird vom Beschwerdeführer bestritten und ist nachfolgend einer
eingehenden Prüfung zu unterziehen.
6.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass im Zeitpunkt der Ausreise von einer objektiv begründeten
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG auszugehen ist
und eine solche auch weiterhin besteht.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn
aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv be-
fürchtet wird, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
6.2 Über den vorliegenden unbestrittenen Sachverhalt hinaus hat der Be-
schwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund der Anzeige
bei der Antikorruptionsbehörde Drohungen, Hausdurchsuchungen und
weiteren Behelligungen durch den CID ausgesetzt war. Er war in der Lage,
diese Reaktionen substantiiert unter Darlegung einer Vielzahl an Details zu
Personen, Zeiten und Orten zu schildern. Dabei verwies er auch auf Kom-
plikationen im Handlungsverlauf, die als Realkennzeichen für die Wahrheit
der Angaben sprechen, wie etwa zur Freilassung des Gemeindepräsiden-
ten gegen Kaution, nachdem der Beschwerdeführer in seinem Aussage-
verhalten vor Gericht unter Druck gesetzt wurde, oder die Aufnahme seiner
Anzeige bei der Polizei unter der Bedingung der Nichterwähnung des Ge-
meindepräsidenten. Auch widersprach er sich im Verlauf des langen Ver-
fahrens nicht in seinen wesentlichen Angaben.
Diese Gegenreaktionen erfolgten zudem in unmittelbarem zeitlichem Zu-
sammenhang mit der Anzeige des Beschwerdeführers bei der Antikorrup-
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tionsbehörde und dauerten fort. Da sich die Korruptionsvorwürfe des Be-
schwerdeführers gegen einen politisch gewählten Präsidenten einer Ge-
meinde richten, welcher ein Anhänger der regierenden Partei und des Prä-
sidenten war und von dieser Seite geschützt wurde, standen die Drohun-
gen in politischem Zusammenhang und müssen daher als politisch moti-
viert qualifiziert werden. Diese Annahme wird untermauert durch die er-
wähnte Einflussnahme durch Politiker zum Zweck der Freilassung des Ge-
meindepräsidenten und des Polizeichefs bei Aufnahme seiner Anzeige we-
gen der Drohungen unter Auslassung des Namens des Politikers. Ebenso
deuten die Umstände der Hausdurchsuchung und namentlich die Mit-
nahme gerade von Dokumenten, welche dem Beschwerdeführer von der
Antikorruptionsbehörde ausgehändigt worden waren, auf einen politischen
Hintergrund der Drohungen und Nachteile hin.
Der Beschwerdeführer versuchte gegen die Bedrohungen Schutz bei
staatlichen Behörden einzuholen, welcher ihm jedoch versagt wurde.
Seine Schilderungen lassen zudem darauf schliessen, dass die Bedrohun-
gen von staatlicher Seite nicht nur geduldet, sondern von politischen Ent-
scheidungsträgern veranlasst wurden.
Gemäss den glaubhaften Schilderungen erschöpften sich die Gegenreak-
tionen schliesslich nicht in vereinzelten Behelligungen, sondern der Be-
schwerdeführer wurde gezielt, massiv und wiederholt unter Druck gesetzt,
eingeschüchtert und mit Gewalt gegen seinen Leib und gar sein Leben be-
droht. Mithin hatte er unmittelbar zu befürchten, ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er sich gezwungen
sah, sich zu verstecken. Letztlich waren die befürchteten ernsthaften Nach-
teile auch kausal für seine Flucht.
6.3 Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint sodann naheliegend,
dass das gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder angestrengte –
glaubhaft gemachte – Strafverfahren vorgeschoben wurde und eine wei-
tere Gegenreaktion auf das Antikorruptionsverfahren darstellt. Zwar hielt
die Vorinstanz zutreffend fest, dass gemeinrechtliche Delikte grundsätzlich
nicht durch schweizerische Behörden zu überprüfen sind. Bei einer Ge-
samtbetrachtung der vorerwähnten Umstände, einschliesslich des nahen
zeitlichen Zusammenhangs zum Antikorruptionsverfahren, spricht aber vie-
les dafür, dass das Strafverfahren ebenso aus politischen Motiven einge-
leitet wurde. Auch die überzeugenden Angaben zum sehr vagen Inhalt der
Anschuldigungen deuten darauf hin, dass dem Beschwerdeführer ein straf-
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rechtlich relevanter Sachverhalt ohne jegliche Verbindung zu seiner Per-
son oder seiner Geschäftstätigkeit vorgehalten wird. Schliesslich ist in die-
sem Zusammenhang auch auf die Verfahren betreffend die Brüder hinzu-
weisen, wobei die Anschuldigungen im Rahmen der gerichtlichen Überprü-
fung ihrer Haft offensichtlich nicht deren Fortdauer zu begründen vermoch-
ten. Dennoch waren die Strafverfolgungsmassnahmen gegen die Brüder
tatsächlich angestrengt worden; der eine Bruder – der sich nicht wie der
Beschwerdeführer versteckt gehalten, sondern sich den Behörden gestellt
hatte – war über 18 Monate hinweg in der Haft und wurde dort auch miss-
handelt. Eine Entlassung erfolgte erst nach der Ausreise des Beschwerde-
führers. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer der eigent-
liche Urheber des Antikorruptionsverfahrens war, und angesichts der vo-
rangehenden Drohungen (vgl. zuvor E. 6.2) spricht zudem vieles dafür,
dass er im Rahmen des Strafverfahrens mit weitergehenden Misshandlun-
gen und Einschränkungen seiner Verfahrensrechte hätte rechnen müssen
als sein Bruder. Der Beschwerdeführer musste demnach im Zeitpunkt der
Ausreise befürchten, aus politischen Gründen in ein Strafverfahren mit un-
bekanntem Ausgang verwickelt zu werden, wobei langjährige Haft und Fol-
ter drohten.
6.4 Die oben erwähnten konkret drohenden Nachteile im Zeitpunkt der
Ausreise, die auch zweifelsfrei durch die Abklärungen der Botschaft bestä-
tigt werden, wurden von der Vorinstanz denn auch nicht weiter in Frage
gestellt. Diese stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, eine Verfolgung
sei nicht mehr aktuell. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden.
6.4.1 Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass die begründete Furcht
vor Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Machtverhältnisse in
Sri Lanka entfallen ist. Die am 26. Oktober 2018 erfolgte Einsetzung des
früheren Präsidenten Rajapaksa als Premierminister unter dem amtieren-
den Präsidenten Sirisena und das kurz darauf am 14. November 2018 ge-
gen Rajapaksa erwirkte Misstrauensvotum im Parlament machen mehr als
deutlich, dass die Machtverhältnisse alles andere als geordnet sind und die
früheren wie aktuellen Machthaber weiter um ihre Positionen und ihren Ein-
fluss ringen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka schlittert tiefer in
die Krise, vom 16. November 2018,
lanka-schlittert-tiefer-in-die-krise-ld.1436730; Zeit Online, Neuer Premier
Sri Lankas verliert Misstrauensvotum, vom 14. November 2018,
e/politik/ausland/2018-11/mahinda-rajapakse-misstrau-
ensvotum-sri-lanka, beide abgerufen am 20. November 2018). In dieser
von starken Unruhen begleiteten politischen und konstitutionellen Krise
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dürften Personen wie der Beschwerdeführer, welche bereits zwischen die
politischen Fronten geraten sind und deswegen ernsthafte Nachteile zu be-
fürchten hatten, erst recht eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend
machen können. Angesichts des nach wie vor hängigen Korruptionsverfah-
rens, in dem der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle spielt, ist davon
auszugehen, dass auch heute noch mächtige Entscheidungsträger ein In-
teresse daran haben, dass dieses gar nicht, oder aus ihrer Sicht zu einem
günstigen Abschluss gebracht werden kann. Intensive Drohungen gegen
den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erscheinen daher objektiv
wahrscheinlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass in den Verwal-
tungsstrukturen einschliesslich im Polizei- und Justizsystem erhebliche
Veränderungen erfolgt sind, die eine Fortsetzung oder gar Beendigung des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer unter Einhaltung rechts-
staatlicher Grundsätze ermöglichen könnten.
6.4.2 Auch der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers zwi-
schenzeitlich aus der Haft entlassen wurden, wieder erfolgreich Geschäfte
führen und Kontakt offenbar bis in die höchsten politischen Kreise unter-
halten, vermag an der Aktualität und Begründetheit der Verfolgungsfurcht
des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei ist schon festzuhalten,
dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Informationen aus der
Botschaftsabklärung stützte, welche aus den Jahren 2015 und 2016 stam-
men, und unter Beachtung der seither erfolgten politischen Entwicklungen
in Sri Lanka, insbesondere dem politischen Wiedererstarken von Rajapa-
ksa, nicht ohne weiteres als Grundlage für die Beurteilung des Gerichts
herangezogen werden können (dazu zuvor E. 6.4.1).
Ohnehin ist aber zu beobachten, dass die erwähnten massiven Sicher-
heitsmassnahmen zugunsten der Brüder auch noch Jahre nach dem Vor-
fall eher davon zeugen, dass sich die Familie im bestehenden Machtgefüge
nicht vor Verfolgung durch andere Entscheidungsträger sicher sein konnte.
Anderenfalls wäre eine von so hoher staatlicher Stelle veranlasste Inter-
vention, vom Präsidenten persönlich, wohl kaum notwendig geworden.
Über diese Erwägungen hinaus kann aber auch nicht unbesehen von der
Situation der Brüder auf jene geschlossen werden, welche der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte. Es ergibt sich ziemlich
klar aus den Akten, dass die Brüder insbesondere ihre eigene Situation mit
den Behörden klären konnten. Dass sie über genügend Einfluss verfügen,
dies für den Zeitpunkt der Einreise auch für den Beschwerdeführer zu tun,
muss bezweifelt werden. Aufgrund der Botschaftsabklärung wird vielmehr
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sehr deutlich, dass sich die Möglichkeiten diesbezüglich eingeschränkt
präsentieren. Ausserdem war der Beschwerdeführer derjenige, welcher
das Antikorruptionsverfahren einleitete und nicht seine Brüder. Aufgrund
seiner Landesabwesenheit wurde das Verfahren nicht fortgesetzt und
mussten die davon betroffenen Personen nicht um weitergehende Ermitt-
lungen wegen des Verdachts der Korruption besorgt sein. Bezeichnender-
weise wurde das Strafverfahren seit der Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers nicht weitergeführt und sind seither auch die Brüder von
weiteren Behelligungen verschont geblieben. Bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers ist zu erwarten, dass das Antikorruptionsverfahren wieder
aufgenommen würde. Dann ist aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit an-
zunehmen, dass die vom Antikorruptionsverfahren betroffenen Personen
wieder ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner
Familie haben dürften. Dass das Interesse der Behörden zudem nicht zum
Erliegen gekommen ist und bei Rückkehr des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise unmittelbar bei der Einreise wieder aufleben wird, dürfte sich
in den Angaben zu den fortgesetzten Behelligungen der Ehefrau und Kin-
der zeigen, die jedenfalls im Gesamtkontext glaubhaft erscheinen. Das
über Jahre hinweg anhaltende Interesse des CID wurde denn auch durch
die Abklärungen der Botschaft bestätigt.
6.5 Nach dem Gesagten erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor
erneuten Drohungen an Leib und Leben aufgrund des eingeleiteten An-
tikorruptionsverfahrens, vor einer Inhaftierung aufgrund des in der Folge
eingeleiteten Strafverfahrens sowie vor Misshandlungen in Haft als objektiv
begründet. Insoweit erübrigt es sich, auf die gerichtlichen Dokumente und
nachgereichten Schreiben weiter einzugehen. Immerhin spricht vieles da-
für, dass sie mit Blick auf die detailreichen Ausführungen des Beschwerde-
führers insgesamt sowie speziell zu den jeweiligen Dokumenten dessen
glaubhafte Angaben weiter bestätigen können.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelun-
gen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri
Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Zudem ist eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen zu bejahen. In Anbetracht dieser Umstände er-
übrigt es sich auf weitere Sachverhaltselemente weiter einzugehen.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vo-
raussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen
sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzu-
heissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Vorinstanz anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. Dezem-
ber 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Beschwerdeführer hat zur Hauptsache obsiegt, soweit auf die Be-
schwerde einzutreten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter
Berücksichtigung der Nichteintretensgründe ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Das SEM wird sodann angewiesen, im Sinne der Verfahrenstransparenz
die Akten A42/5 und A43/12 unter Abdeckung der geheim zuhaltenden
Stellen offen zu legen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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