Abtei lung IV
D-6974/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher
Z1._______ geboren _______, Rumänien,
Z2._______, geboren _______, Rumänien,
Z3._______, geboren_______, Rumänien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. März 2002 i. S.
Nichteintreten auf / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihren beiden Kindern den
Heimatstaat nach eigenen Angaben am 11. Januar 2002 und reiste über Bukarest
und Stuttgart am gleichen Tag in die Schweiz ein, wo sie am 15. Januar 2002 das
Asylgesuch einreichte. Am 21. Januar 2002 fand in A._______ die
Empfangsstellenbefragung statt und mit Verfügung vom 29. Januar 2002 wurden
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton B._______ zugewiesen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute
Bundesamt für Migration [BFM]) hörte die Beschwerdeführerin am gleichen Tag
gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei rumänische
Staatsangehörige aus C._______ und habe mit ihrem Lebensgefährten, einem
türkischen Staatsangehörigen, in Moldawien gelebt. Im Juni 1998 habe sie mit
ihrem Sohn Moldawien verlassen und sei nach Rumänien zurückgekehrt,
währenddem ihr Lebenspartner in Moldawien geblieben sei. Im April 1999 habe
dieser in der Schweiz um Asyl nachgesucht (gleiche N-Nummer wie
Beschwerdeführerin) und halte sich seither in der Schweiz auf. Zwischen Mai und
Oktober 1999 sei sie wegen ihres Lebenspartners anonym telefonisch bedroht
worden. Deswegen und weil sie mit ihrem Lebenspartner habe zusammenleben
wollen, habe sie sich zur Ausreise aus Rumänien entschlossen. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf
weitere Abklärungen.
B. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 8. März 2002 eröffnet am 11. März 2002
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und wies
sie aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, dass Rumänien als sicherer Drittstaat gelte und die
Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung
erkennen liessen. Die von ihr geltend gemachten anonymen Telefonanrufe seien
als Übergriffe Dritter zu qualifizieren, die vorliegend von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführerin
habe sich nicht um entsprechenden staatlichen Schutz bemüht, weshalb von einer
Billigung oder Hinnahme durch den Staat nicht gesprochen werden könne. Die
geltend gemachten Telefonanrufe seien somit nicht asylbeachtlich. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und
möglich. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
C. Mit Beschwerde vom 11. März 2002 an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung, eventualiter sei festzustellen, dass der Grundsatz der Einheit der
3Familie im Wegweisungsvollzug verletzt sei; die Ausreisefrist sei mit derjenigen
ihres Lebenspartners zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und (sinngemäss) um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2002 wurde das sinngemäss gestellte
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. April 2002 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Am 27. Mai 2005 ging bei der ARK eine weitere Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 24. Mai 2005 ein. Die Vorinstanz lehnte das Bestehen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage ab und hielt am angeordneten Vollzug der
Wegweisung fest. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
13. Januar 2006 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G. Mit Faxeingabe vom 25. Januar 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Einsicht in den kantonalen Bericht betreffend schwerwiegender persönlicher
Notlage und um eine Fristerstreckung, was ihr mit Zwischenverfügung vom
30. Januar 2006 gewährt wurde.
H. Am gleichen Tag wurde auch die zuständige kantonale Behörde zur Einreichung
einer Stellungnahme über den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz betreffend
schwerwiegender persönlicher Notlage eingeladen. Die kantonale Stellungnahme
wurde mit Datum vom 1. Februar 2006 der ARK übermittelt.
I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 (Datum Poststempel) nahm die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Mai 2005
Stellung und reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten, wonach sie und ihre
Kinder sich geradezu beispielhaft integriert hätten.
J. Mit Eingabe vom 1. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht
von Dr. med. D._______ vom 19. Februar 2006 zu den Akten.
4K. Mit Faxschreiben vom 3. Juli 2007 wurde die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin eingeladen, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Diese
wurde mit Eingabe vom 5. Juli 2007 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, soweit es zuständig war, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die
angefochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen.
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1 S. 240 f.; 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39 mit weiteren Hinweisen). Hingegen kommt dem
Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungs- und Vollzugspunkt volle Kognition zu,
da die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat.
4.
4.1 Auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus den vom Bundesrat
5bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sogenannte safe countries) wird nicht
eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG).
Mit Beschluss vom 25. November 1991 hat der Bundesrat Rumänien als
verfolgungssicheren Staat erklärt.
4.2 Gemäss Praxis ist bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter
Verfolgungsbegriff anzuwenden, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach
Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3
und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) miteinbezieht (vgl. die nach wie vor gültigen
und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Erwägungen in EMARK 2003
Nr. 18 und 2004 Nr. 5). Dabei sind die Beweismassanforderungen, welchen die
"Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen
haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen.
Ergibt die summarische Prüfung der Vorbringen, dass greifbare, nicht auf den
ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ist auf
das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.).
4.3 Die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG
wurde vorliegend durchgeführt.
4.4 in casu ist zu prüfen, ob sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin
Hinweise auf Verfolgung ergeben.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von unbekannten Drittpersonen
telefonisch bedroht worden, habe indessen in den letzten zwei Jahren vor ihrer
Reise in die Schweiz keine telefonischen Drohanrufe mehr erhalten. Damit wird
zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende Verfolgung vorgebracht, welche
praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist.
4.4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Nichteintretensverfügung damit, dass keine
Verfolgung oder konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin erkennbar sei, die
ein Eintreten auf ihr Asylgesuch rechtfertigen lasse. Aus ihren Aussagen sei keine
asylrelevante staatliche Verfolgung ersichtlich und die geltend gemachten
Telefonanrufe seien als Übergriffe Dritter asylunbeachtlich. Mit dieser
Argumentation schliesst die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zumindest nicht von vornherein aus. Aus den Erwägungen der
Vorinstanz ergibt sich vielmehr, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin
auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
prüfte. Dieses Vorgehen ist indessen mit der Praxis der ARK, welche
diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, nicht vereinbar,
zumal gemäss dieser Praxis kein Raum für einen Nichteintretensentscheid bleibt,
wenn Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1. S. 248 f. und dort zitierte Praxis).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass Hinweise auf
eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von
Art. 34 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. An
6dieser Einschätzung vermag die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich um
staatlichen Schutz zu bemühen und diesen möglicherweise zu erhalten, nichts zu
ändern, zumal derartige Abklärungen und Erwägungen praxisgemäss im Rahmen
einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuchs vorzunehmen sind (vgl.
dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 4.c.bb S. 36). Die Beurteilung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin kann somit nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des
Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem
Nichteintretensentscheid unzulässig (EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.2 S. 249).
4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 AsylG erlassen und damit
Bundesrechts verletzt hat (Art. 106 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. März 2002 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
demnach gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 8, 9 und 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2007
eine Kostennote von Fr. 1'022.20 (inklusive Spesen) ein. Die Rechnung basiert auf
einer Tätigkeit von sechs Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 161.40, was
angesichts des Aktenumfangs als angemessen erscheint. Das BFM hat der
Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFF vom 8. März 2002 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'022.20 (inklusive Spesen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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