B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6974/2015
law/joc
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang;
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ am 25. Mai 2015 in der Schweiz
für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte,
dass sie am 1. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zu ihrer Person und summarisch zu den Ausreisegründen be-
fragt wurde,
dass sie dabei angab, sie habe ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem
Kind am 19. Oktober 2014 illegal verlassen und sei in den Sudan gereist,
da sie durch die eritreischen Behörden wegen ihres Ehemannes, der im
Juli 2014 aus dem Dienst desertiert und zunächst in den Sudan geflohen
sei, belästigt worden sei,
dass sie sich einige Monate im Sudan aufgehalten hätten, ihr Mann sie
jedoch geschlagen und schliesslich verlassen habe und nach Ägypten ge-
reist sei,
dass sie mit ihrem Kind nach Libyen gereist und von dort nach etwa zwei
Monaten mit einem Boot Richtung Italien gefahren sei, wobei sie beide
durch die italienische Küstenwache aus dem Meer gerettet und anschlies-
send nach D._______ gebracht, wo ihnen am 19. Mai 2015 die Fingerab-
drücke abgenommen worden seien,
dass sie in Italien nicht um Asyl nachgesucht und D._______ freiwillig ver-
lassen habe und mit ihrem Kind mit dem Zug nach Milano gereist sei, wo
sie ungefähr zwei oder drei Tage bei der Caritas verbracht hätten, bevor
sie in die Schweiz gelangt seien,
dass das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen erwähnter Befragung
das rechtliche Gehör zu dessen Auffassung, dass wahrscheinlich Italien für
die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, gewährte, wobei die Be-
schwerdeführerin einwendete, sie habe ein kleines Kind, weshalb die
Schweiz und nicht Italien das Gesuch prüfen solle,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 – eröffnet am 26. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete, den Kanton E. _______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, und die Beschwerdeführenden – unter Androhung der
Inhaftnahme und zwangsweisen Rückführung nach Italien – aufforderte,
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die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen lassen, der Entscheid des SEM sei
aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; evenutaliter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustel-
len und das Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihr rubrizierter Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beizuordnen sei,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und
einer Vollmacht – eine Fürsorgebestätigung beilag,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 gestützt
auf Art. 56 VwVG anordnete, der Vollzug der Überstellung werde per sofort
einstweilen ausgesetzt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge zusammen mit ihrem
Kind illegal nach Italien einreiste und dort – wie aufgrund der Akten erstellt
ist – am 19. Mai 2015 in D._______ daktyloskopiert wurde (vgl. act. A3/1,
act. A8/14 S. 7 f.),
dass das SEM daher die italienischen Behörden am 15. Juni 2015 grund-
sätzlich zu Recht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme
der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A14/7 S. 1 ff.),
dass die italienischen Behörden diesem Gesuch mit Antwortschreiben vom
14. Oktober 2015 zustimmten (vgl. act. A18/1),
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dass sich das SEM gestützt auf diesen Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung auf den Standpunkt stellt, Italien sei für die Prüfung des Asylge-
suches der Beschwerdeführerin zuständig; es würden weder Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde noch gebe es Gründe, die einen Selbsteintritt
der Schweiz rechtfertigen würden, noch würden Hinweise vorliegen, die
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK schliessen lassen würden,
dass in der Rechtsmittelschrift hauptsächlich die Rüge des unvollständig
erstellten Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht mo-
niert und dazu geltend gemacht wird, bei den Beschwerdeführenden
handle es sich um eine junge Mutter und ihr (…)jähriges Kind und damit
um besonders verletzliche Personen, weshalb die entsprechende Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4) respektive des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Tarakhel ge-
gen die Schweiz (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kammer) zu be-
rücksichtigen sei,
dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass Italien im Sinne erwähnter
Rechtsprechung Garantien für die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei-
bringen könne, womit der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf
die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne
von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt sei,
dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien bei dieser
Sachlage eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum erwähnten Entscheid Tarakhel
festgehalten hat, dass das Vorliegen der von den italienischen Behörden
einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstel-
lungsmodalität darstellt, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien ist,
dass demzufolge im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkreti-
sierte individuelle Zusicherung vorliegen muss, mit welcher namentlich ga-
rantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder
entsprechende Unterkunft bei der Ankunft einer Familie in Italien zur Ver-
fügung steht und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt wird
(BVGE 2015/4 E. 4.3),
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dass sich im vorliegenden Verfahren keine entsprechenden individuellen
Garantien in den vorinstanzlichen Akten befinden, das Einholen solcher
Garantien durch das SEM mit Blick auf erwähnte Rechtsprechung jedoch
erforderlich gewesen wäre, da es sich bei den Beschwerdeführenden um
eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind respektive um eine Familie
handelt,
dass nach dem Gesagten der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick
auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im
Sinne von Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenügend erstellt ist,
dass daher die Beschwerde – ohne auf die weiteren Ausführungen und
Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 15. Oktober 2015 aufzuheben und das Verfahren in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser-
mittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos geworden ist,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter in der Rechtsmittelschrift den geltend gemachten
Arbeitsaufwand mit 5 Stunden und die Auslagen mit Fr. 54.– beziffert, was
als angemessen erscheint,
dass sich der Stundenansatz von Fr. 194.– zudem im Rahmen von Art. 10
Abs. 2 VGKE bewegt,
dass das SEM folglich anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine
Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'024.– auszurichten,
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dass infolge Obsiegens der Beschwerdeführenden das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegen-
standslos wird, da bei diesem Verfahrensausgang für eine öffentlichrecht-
liche Entschädigung eines Rechtsbeistandes kein Raum bleibt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'024.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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