B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6975/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).
D-6975/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im Ap-
ril 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er am (…) November 2013
mit einem Visum legal in die Schweiz, wo er am 9. Dezember 2013 um Asyl
nachsuchte. Am 17. Dezember 2013 führte das damalige BFM (heute
SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am
6. August 2014 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und
bis 2007 oder 2008 in B._______ gelebt zu haben. Daraufhin sei er in die
Provinz C._______ gegangen und habe (…) studiert. Später habe er bei
einem (…) in D._______ gearbeitet. Als Ajnabi und Kurde sei er vielfältigen
Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe mittlerweile die syrische
Staatsbürgerschaft, ohne dass sich die Situation aber wesentlich verändert
hätte. In E._______ beziehungsweise B._______ habe er bei der Organi-
sation von regimefeindlichen Demonstrationen mitgeholfen. Dabei seien er
und seine Freunde von Unbekannten gefilmt worden. Die Behörden hätten
von ihren Tätigkeiten erfahren. Bei einem Kontrollpunkt der Hizbollah
seien sie am 7. Februar 2012 angehalten worden. Er habe sich damals
noch nicht mit einer Identitätskarte ausweisen können und sei gefragt wor-
den, ob er sich eine ausstellen lassen wolle. Aus Angst vor einer Fest-
nahme habe er mit nein geantwortet. Man habe auf ihren Handys Belege
für Demonstrationsteilnahmen gefunden und sie an einem ihm unbekann-
ten Ort inhaftiert. In der Haft sei er immer wieder geschlagen, bedroht und
zu regimefeindlichen Aktivitäten befragt worden. Nach einiger Zeit sei er
freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Am (…) Juli 2012
sei er in die Türkei gereist. Von dort aus sei er viermal nach Syrien zurück-
gekehrt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Einmal habe er wieder bei
der Organisation einer Demonstration geholfen. Beim zweiten Besuch der
Mutter sei er von Unbekannten geschlagen und aufgefordert worden, nicht
mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Zu weiteren Problemen mit den
Behörden sei es nicht mehr gekommen. Seines Wissens werde er nicht
gesucht. Er leide aber unter der Spaltung der kurdischen Bewegung und
befürchte Repressalien durch Angehörige der PKK. Syrien habe er im April
2013 definitiv verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer gab amtliche syrische Dokumente und weitere
Unterlagen – darunter Belege für exilpolitische Aktivitäten – zu den Akten
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Seite 3
(vgl. die Auflistung im BzP-Protokoll, Beweismittelumschlag A 13/1 und
A 12/15 Antworten 4 ff.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 – eröffnet am 29. Oktober 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen im
Zusammenhang mit der Festnahme am Hizbollah-Posten vom Februar
2012 und der anschliessenden Inhaftierung müssten als widersprüchlich
bezeichnet werden. Er sei damals nach seiner Identitätskarte, welche er zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt habe, gefragt worden. Erst zwei oder
drei Monate nach dieser Kontrolle habe er sich das Dokument ausstellen
lassen. Das Dokument datiere indes vom (…) Mai 2011. Auf Nachfragen
sei er nicht in der Lage gewesen, diese Unstimmigkeit zu erklären. Im Wei-
teren habe er die erwähnten Nachteile bei der Befragung in Zusammen-
hang mit Aufnahmen von Demonstrationen auf dem Handy gestellt, derweil
bei der Anhörung dieser Zusammenhang nicht mehr geltend gemacht wor-
den sei. Bezüglich der angeblichen Organisation von Demonstrationen in
E._______ habe er bei der Befragung einen zeitlichen Rahmen von Januar
2012 bis November 2012 erwähnt. In der Anhörung habe er ausgeführt,
erst nach der Haft von Februar 2012 mit der Organisation begonnen zu
haben. Ausserdem habe er als Zeitpunkt der letzten Demonstration den
Februar 2013 genannt. Ferner sei er nicht in der Lage gewesen, die an-
geblichen Aktivitäten angemessen zu substanzieren. Vor diesem Hinter-
grund sei nicht glaubhaft, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenom-
men oder diese sogar organisiert habe, zumal er Schwierigkeiten mit den
syrischen Behörden verneint habe. Im Übrigen habe er erst bei der Anhö-
rung geltend gemacht, etwa einen Monat nach der angeblichen Haft durch
unbekannte Personen geschlagen und dazu aufgefordert worden zu sein,
fortan nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Auch dafür habe er
keine befriedigende Erklärung liefern können. Überdies sei er nach dieser
angeblichen Bedrohung noch wiederholt aus der Türkei nach Syrien zu-
rückgekehrt, was zusätzlich gegen die angebliche Bedrohungslage spre-
che.
Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten nicht zur
Anerkennung als Flüchtling zu führen. Weder seinen Ausführungen noch
den eingereichten Fotos sei zu entnehmen, dass er bei solchen Anlässen
D-6975/2014
Seite 4
eine besondere Funktion übernommen hätte. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass er vom syrischen Regime als konkrete Bedrohung wahrgenom-
men werde.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass die geschilderten Benachteiligun-
gen als mittlerweile ehemaliger Ajnabi mit dem Erhalt der syrischen Staats-
bürgerschaft aufgehört hätten. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen
werden, er sei trotz Erhalt der syrischen Staatsbürgerschaft Diskriminie-
rungen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wäre oder solche
künftig zu befürchten hätte.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 – adressiert an das BFM und dem
Gericht am 1. Dezember 2014 übermittelt – beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung machte er
geltend, er habe in den letzten vier Jahren viel durchgemacht. Er habe sich
im Heimatland politisch gegen radikale Muslime beziehungsweise das Re-
gime eingesetzt und nehme in der Schweiz an exilpolitischen Anlässen teil.
In Syrien sei er in vielen Bereichen diskriminiert worden.
Der Eingabe lagen ein syrisches Dokument samt deutschsprachiger Über-
setzung aus dem Jahr 2002 (im Zusammenhang mit dem damaligen
Ajnabi-Status) sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers (Erteilung der
Vollmacht an eine Drittperson zur Verfassung und Einreichung des Rekur-
ses) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 stellte der damalige In-
struktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten.
E.
Am 18. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Gericht ein Ge-
such um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss stellen. Mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Januar 2015 wurde auf den erhobenen Kostenvor-
schuss verzichtet.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei gemäss Begleitschreiben
um Fotos von Demonstrationen sowohl in Syrien wie auch der Schweiz, an
welchen er teilgenommen habe. Ausserdem wurde dem Gericht ein Uni-
versitätsdokument samt deutschsprachiger Übersetzung übermittelt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Bezüglich der in der Schweiz aufgenommenen Fotos
könne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den. Hinsichtlich der Fotos von angeblichen Demonstrationsteilnahmen in
Syrien habe der Beschwerdeführer weder dargelegt, wann die Aufnahmen
entstanden seien, noch wo die Anlässe stattgefunden hätten. Ferner sei er
auf den mutmasslich in Syrien aufgenommenen Fotos, welche Kundge-
bungen zeigten, nicht erkennbar. Zudem sei fraglich, welchen Hintergrund
die gezeigten Demonstrationszüge gehabt hätten. Auf einem der einge-
reichten Fotos hielten mehrere Personen ein Schild mit dem Schriftzug
"F._______" in die Höhe. Dies würde eher dafür sprechen, dass es sich um
eine Kundgebung in Solidarität mit F._______ handle, was indes in zeitli-
cher Hinsicht nicht zu seinen Vorbringen zu passen vermöge. Zudem sei
er auf diesem Bild gar nicht identifizierbar, was zur Frage führe, in welchem
Zusammenhang es zu seinen Vorbringen stehe. Schliesslich habe er es
gänzlich unterlassen, Erläuterungen zum Bildmaterial abzugeben, weshalb
dieses nicht geeignet sei, eine andere als die vorgenommene Einschät-
zung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Darlegungen zu bewir-
ken.
H.
In der Replik vom 20. April 2016 merkte der Beschwerdeführer zu den Fo-
tos an, er sei auf ihnen gut erkennbar und auf eine entsprechende Auffor-
derung hin bereit, Erläuterungen zum Bildmaterial zu machen. In Syrien
habe er sich regelmässig auch organisatorisch an Demonstrationen in
B._______ beteiligt. Er sei aktives Mitglied des Koordinationsausschusses
gewesen und habe dabei mit der Yekiti-Partei zusammengearbeitet. Er sei
deswegen geschlagen und festgenommen worden. Nach der Flucht sei er
Mitglied der G._______ geworden. Er habe an gegen die PKK und die Re-
gierung gerichteten Demonstrationen teilgenommen. Entsprechend sei er
vor Ort asylrelevant gefährdet.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
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bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.2 Die Vorinstanz hat in ausführlichen Erwägungen Widersprüche, Un-
stimmigkeiten und Substanzlosigkeit in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu politischen Aktivitäten und zum Erlebten vor Ort festgestellt. Auf
diese Erwägungen kann weitgehend verwiesen werden. Der Beschwerde-
führer bezeichnete sich anlässlich der BzP einerseits als "unparteiisch und
völlig neutral". Andererseits machte er geltend, insbesondere in E._______
bei der Organisation von Demonstrationen mitgewirkt zu haben. Diese
Aussagen lassen sich nur sehr bedingt miteinander vereinbaren und we-
cken zumindest Zweifel daran, dass er tatsächlich als Organisator auftrat.
Zudem wirken seine Schilderungen im Rahmen der relativ einlässlichen
Befragung zu den Abläufen der Protestanlässe sehr stereotyp und lassen
kaum auf ein tatsächlich erfolgtes organisatorisches Engagement schlies-
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Seite 8
sen (vgl. A 5/11 S. 6 ff.). Es ist zwar – so auch in Würdigung der eingereich-
ten, aber im Sinne der Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung
kaum aussagetauglichen Beweismittel – nicht ausgeschlossen, dass er als
Mitläufer an gewissen Anlässen teilnahm. In der Replik verzichtete er da-
rauf, das vom SEM zu Recht monierte Fehlen von Erklärungen zum Bild-
material nachzuholen, und bot lediglich an, auf Verlangen solche Erklärun-
gen zu liefern. Abgesehen davon, dass er der Mitwirkungspflicht unterliegt
und von sich aus gehalten gewesen wäre, Erklärungen auf den Vorhalt des
SEM zu liefern, ist die Beweistauglichkeit für die geltend gemachte zielge-
richtete Verfolgung wie obenstehend festgehalten aber ohnehin nicht hin-
reichend gegeben. Die angebliche Festnahme an einem Kontrollposten
verbunden mit einer einmonatigen Inhaftierung kann auch aus weiteren
Gründen in der geltend gemachten Form nicht geglaubt werden. Das SEM
weist diesbezüglich zurecht unter anderem darauf hin, dass seine Angaben
zur damals angeblich noch fehlenden Identitätskarte aufgrund deren Da-
tierung nicht nachvollzogen werden könnten und weitere Unstimmigkeiten
bestünden. Diese Erwägungen vermochte er mangels stringenter Argu-
mente nicht zu widerlegen. Auffallend ist dabei, dass er in der Replik den
Schwerpunkt seiner Aktivitäten in B._______ erwähnte, derweil er gemäss
Befragung offenbar insbesondere in E._______ tätig gewesen sein solle.
Seine Schilderungen anlässlich der Anhörung zu Demonstrationen und der
Haft weisen wiederum nur sehr bedingt Realkennzeichen auf und wirken
erneut stereotyp (vgl. A 12/15 Antworten 46 und 71). Und selbst wenn er
an einer Strassensperre tatsächlich angehalten und – wenn auch nicht un-
ter den vorgebrachten Umständen – in der Folge befragt worden sein
sollte, vermöchte dies eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatland nicht zu begründen. So
gab er unter anderem zu Protokoll, er sei lediglich zufällig und nicht gezielt
inhaftiert worden (vgl. a.a.O. Antwort 56), habe danach keine behördlichen
Probleme mehr gehabt und werde gemäss seinem Kenntnisstand nicht be-
hördlich gesucht. Im Falle der Rückkehr habe er – mit Ausnahme der PKK
– vor niemandem Angst (vgl. A 5/11 S. 8). Dies lässt darauf schliessen,
dass er nicht davon ausgeht, im Heimatland als Regimegegner identifiziert
worden zu sein, zumal er ja überdies erwähnte, nach der angeblichen Haft
legal in die Türkei ausgereist zu sein und sich im Übrigen auch in
B._______ im Haus der Mutter, das heisst an einem Ort, wo ihn seine Geg-
ner im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation problemlos
hätten ausfindig machen können, aufgehalten habe (vgl. A 12/15 Antworten
25 ff. und 78 ff.). Zu erwähnen ist sodann im Sinne der vorinstanzlichen
Erwägungen, dass er in der Anhörung nicht mehr geltend machte, im Zu-
sammenhang mit Handy-Aufnahmen von Demonstrationen festgenommen
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Seite 9
worden zu sein, was die Glaubhaftigkeit einer angeblichen Verfolgung aus
politischen Gründen zusätzlich beeinträchtigt.
4.3 Im Zusammenhang mit seiner Furcht vor der PKK gab der Beschwer-
deführer bei der BzP an, nach der geltend gemachten Freilassung durch
diese nicht persönlich bedroht worden zu sein. Entsprechend ist schon aus
diesem Grund nicht von einer relevanten Verfolgungsfurcht auszugehen,
zumal die in der Replik geäusserten Befürchtungen durch nichts belegt
werden. Unglaubhaft ist auch der Vorfall mit den Schlägen durch Unbe-
kannte nach einer Wiedereinreise in Syrien, da er diesen erst bei der An-
hörung, weitgehend ohne Realkennzeichen und in zeitlicher Hinsicht un-
gereimt geltend machte (vgl. a.a.O. Antworten 30 f., 60 ff. und 99 ff.).
4.4 Schliesslich sind die Erwägungen des SEM zu den Diskriminierungen
wegen der vormaligen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht zu
beanstanden. Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere
Sichtweise fehlen wiederum.
4.5 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer nicht vor, er befürchte, in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Er macht demnach offensichtlich
nicht geltend, er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienst-
pflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE
2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die in der Replik vorge-
brachte blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch
aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten
Nachteilen zu begründen.
5.
5.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in
casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
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Seite 10
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen
(vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art.
54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Ge-
setzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit
dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft
seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch
dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach
der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu
betätigen. Als Beweismittel gab er Fotos zu den Akten.
5.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum
Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Per-
son im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syri-
schen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der
Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und ge-
zielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Or-
ganisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung je-
doch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
triert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die
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Seite 11
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter
Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiter-
hin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Ge-
heimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer
selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposi-
tion liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit
der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf
eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des In-
halts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
wecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3.6).
5.5 Aufgrund der Aktenlage ist bereits fraglich, ob die exilpolitischen Aktivi-
täten vorliegend als Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung zu qualifizieren wären. Unbesehen dieser
Tatsache lassen die Fotos mit dem Beschwerdeführer an Veranstaltungen
in der Schweiz seit der Einreise nicht das Bild einer herausragend aktiven
Person entstehen, und es ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen
dieser niederschwelligen Aktionen durch die Behörden als Regimegegner
identifiziert und registriert wurde. Die vorinstanzliche Würdigung des ein-
gereichten Bildmaterials überzeugt, zumal auch in der Replik mangels
stichhaltiger Argumente nicht von einem masseblichen Engagement aus-
zugehen ist. Zwar bringt er dort vor, sich massgeblich bei der Organisation
von Anlässen eingesetzt zu haben. Diese blossen Behauptungen wirken
indes nicht substanziiert und sind durch keine schlüssigen Beweismittel
belegt. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Re-
gimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es
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Seite 12
schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber ver-
stärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exi-
lopposition verhört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad
eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rück-
kehr sind aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung nach wie vor zu
beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6). Dieses besondere Mass an Ex-
ponierung ist beim den Beschwerdeführer zu verneinen. Aufgrund seiner
Persönlichkeit und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer exponierten Tätig-
keit entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweismittel
rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren
Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Na-
tur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht
durchführbar gilt.
D-6975/2014
Seite 13
7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6975/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: