B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6975/2015
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
B.______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende Juli
2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Bulgarien und Ungarn
am 10. August 2015 in die Schweiz, wo er am 11. August 2015 ein Asylge-
such einreichte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 eröffnete das SEM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum B.______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort be-
handelt werde.
C.
Er wurde im Verfahrenszentrum (VZ) B.______ am 14. August 2015 sum-
marisch befragt und am 2. Oktober 2015 durch das SEM eingehend zu
seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragung und der Anhörung
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er stamme aus C.______, einem kleinen Dorf, welches etwa fünf Kilometer
von D.______ entfernt in der Provinz Dohuk liege. Seine leibliche Mutter
sei bei seiner Geburt ums Leben gekommen. Sein Vater habe etwa ein
Jahr nach deren Tod wieder geheiratet; er habe (…) Halbgeschwister. In
D.______ und Umgebung lebten (…) Onkel und (…) respektive (…) Tanten
väterlicher- sowie (…) Onkel und (…) respektive (…) Tanten mütterlicher-
seits. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse der Sekundarschule be-
sucht. Da es der Familie nicht gut gegangen sei, habe er die Schule abbre-
chen und Gelegenheitsarbeiten – beispielsweise Autowaschen oder Stras-
senputzen – nachgehen müssen. Zudem besitze die Familie Land; sie wür-
den Getreide anbauen und dies verkaufen.
Er habe ein Geburtsgebrechen ([…]) und möchte, dass dieses behandelt
werde. Er leide immer wieder an Verkrampfungen der (…)muskulatur, die
ihn wie Blitze treffen würden; er könne (…) dann gar nicht mehr bewegen.
In seinem Heimatstaat sei er deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen.
Die erforderliche Operation habe jedoch dort nicht durchgeführt werden
können. Auch habe er sich wegen dieses Gebrechens nicht frei bewegen
können, da er ausgelacht worden sei. Ein weiterer Fluchtgrund seien die
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Probleme mit dem Dorfvorsteher gewesen. Seine Familie habe neben dem
Elternhaus einen Gemüsegarten für den Eigenbedarf. Zur Bewirtschaftung
des Gartens habe sein Vater – wie auch die anderen Dorfbewohner – Was-
ser aus dem Dorfbrunnen respektive dem dazugehörigen Wassertank be-
zogen. Die Kontrolle über die Wasserversorgung habe der Dorfvorsteher
beziehungsweise dessen Neffe mit einem Schlüssel ausgeübt. Vor zwei bis
drei Monaten habe sein Vater erstmals Probleme mit dem Dorfvorsteher
gehabt. Dieser habe regelmässig die Wasserzufuhr unterbrochen, sei
mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater beschimpft
und belästigt. Den Grund für die Streitigkeiten kenne er nicht respektive
habe der Dorfvorsteher das Land des Vaters für sich beanspruchen wollen.
Sie seien deswegen mehrmals bei der Polizei vorstellig geworden, die je-
doch nichts unternommen habe. Eines Abends habe sich der Vater mit dem
Dorfvorsteher heftig gestritten. Nachbarn hätten die beiden getrennt und
den Dorfvorsteher weggebracht. Etwa einen Monat später sei der Dorfvor-
steher erneut abends aufgetaucht, habe sich mit dem Vater gestritten, wo-
bei der Streit wiederum erst nach der Intervention von Nachbarn geendet
habe. Der Dorfvorsteher sei jedoch etwa eine Stunde später erneut aufge-
taucht. Der Vater sei im Gemüsegarten gewesen. Der Streit sei eskaliert,
woraufhin der Vater dem Dorfvorsteher mit einem Holzstück auf den Kopf
geschlagen habe. Dieser sei etwa zwei Stunden später im Spital verstor-
ben. Der Vater habe ihn – den Beschwerdeführer – aus Angst vor Blutrache
an einen Onkel übergeben. Nach ein, zwei Tagen sei er mit Hilfe eines
Onkels in die Türkei gelangt. Sein Vater sei noch am selben Abend von der
Polizei verhaftet und ins Gefängnis nach D.______ gebracht worden, wo
er immer noch inhaftiert sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Nationalitätenausweis zu den Akten.
D.
Am 15. Oktober 2015 erhielt die damalige Rechtsvertreterin Gelegenheit,
zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Oktober
2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein und
führte im Wesentlichen aus, die Situation im Nordirak präsentiere sich vor
dem Hintergrund des Syrienkonflikts sowie des Vormarsches der Organi-
sation Islamischer Staat (IS) verstärkt angespannt und unsicher. Die Praxis
des SEM sei ausserdem sehr unterschiedlich, sei doch in einem ähnlich
gelagerten Fall eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Der Be-
schwerdeführer habe kein besonders gutes Verhältnis zu seiner Familie,
sei durch das Geburtsgebrechen psychisch stark belastet und habe kein
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sicheres Erwerbseinkommen. Zudem seien seine Aussagen zu den Asyl-
vorbringen glaubhaft. Der Eingabe waren folgende Dokumente beigelegt:
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (… zu
Irak: Sicherheitslage im Distrikt D.______; Infografik der Neuen Zürcher
Zeitung vom 8. September 2015 zu den kurdischen Hauptsiedlungsgebie-
ten und den vom IS kontrollierten Gebieten; medizinische Informationen
des E.______ vom 15. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer unter
einem (…) mit Schmerzen und Krämpfen leide.
E.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, die den Wegweisungsvollzug be-
treffenden Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vo-
rinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; even-
tualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begrün-
dung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen folgende Dokumente zu den Akten: das bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte Schreiben, Medizinische Informationen, E.______
vom 15. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der durch
die (…) verursachten Schmerzen Paracetamol einnehme und eine Opera-
tion wünsche; weitere Terminvereinbarungen bei Ärztinnen und Ärzten in
der F.______ und dem E.______.
G.
Am 30. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 5
H.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert Frist die Rechtsbegehren und die Begründung klar formuliert
nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde.
I.
Mit Eingabe vom 11. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeverbesserung zu den Akten und beantragte ergänzend, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird
– sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen
Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin gegen-
über den Asylbehörden einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Arztbericht vom 17. Novem-
ber 2015 vom E.______, wonach der Beschwerdeführer neben Vitamin-
mangel an einer (…) leide; zwei Schreiben vom 2. November 2015 der Ra-
diologie der F.______, die (…) bestätigend; eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht. Für den 11. Dezember 2015 sei ein weiterer
Arzttermin angesetzt.
L.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 hielt das SEM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
N.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
O.
Am 24. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Auf die Begrün-
dung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Verlaufs- und Gesundheits-
blatt des G.______; medizinische Informationen vom 11. November 2015
und 22. Oktober 2015.
P.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 zeigte die Rechtsvertreterin ihre Man-
datsübernahme an und reichte einen Arztbericht der F.______ vom 28. Ja-
nuar 2016 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer an einer angebo-
renen (…) ohne neurologische Defizite leide. Die deutliche (…) sei höchs-
tens ästhetisch problematisch, wobei eine operative Korrektur aufgrund der
zu hohen Risiken nicht empfohlen werde.
Q.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ersucht, da die Auf-
wände der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfah-
ren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene
Fallpauschale entschädigt würden. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein
Zuweisungsentscheid an den Kanton sowie eine Honorarnote zu den Akten
gereicht.
R.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Laura Aeberli eine amtli-
che Rechtsbeiständin bestellt.
S.
In der Eingabe vom 16. März 2016 führte die Rechtsvertreterin aus, entge-
gen den in der Verfügung vom 9. März 2016 gemachten Ausführungen
trage sie den Titel Rechtsanwältin, weshalb sie um Anpassung des Stun-
denansatzes ersuche. Der Eingabe war eine aktuelle Kostennote beige-
legt.
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Seite 7
T.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde festgestellt, dass dem Beschwer-
deführer in der Person von MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli eine amt-
liche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, welche als solche im Rahmen
der anwaltlichen Entschädigungsbreite zu entschädigen sein werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
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Seite 8
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 19.Oktober 2015
führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe als ers-
ten Asylgrund angegeben, er leide an einem in seinen Heimatstaat operativ
nicht behandelbaren Geburtsgebrechen, aufgrund dessen er ausgelacht
worden sei. Auch habe sich seine Stiefmutter weniger gut um ihn als um
ihre eigenen Kinder gekümmert. Dabei handle es sich zwar um bedauerli-
che aber nicht asylrelevante Vorbringen. Des Weiteren sei zwar denkbar,
dass sich sein Vater nicht gut mit dem Dorfvorsteher verstanden habe. Die
diesbezüglich gemachten Ausführungen seien jedoch unglaubhaft. Er habe
nicht überzeugend erklären können, warum sich der Dorfvorsteher an der
Wasserversorgung des Vaters gestört habe. Die kurzen und pauschalen
Aussagen, der Dorfvorsteher sei irgendwie gegen den Vater gewesen res-
pektive sei gegenüber allen Dorfbewohnern so gewesen respektive habe
das Land des Vaters beansprucht, vermöchten die entsprechenden Fragen
nicht zu beantworten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Dorfvorsteher über den Vater genervt haben soll, sei die Kontrolle der Was-
serversorgung doch stets in Händen des Dorfvorstehers oder dessen Fa-
milie gewesen. Gänzlich ungeklärt seien der Grund des ersten Besuchs
des Dorfvorstehers und der Inhalt des einstündigen Streitgesprächs.
Ebenso fehlten schlüssige Antworten für den Grund des zweiten Erschei-
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Seite 9
nens des Dorfvorstehers bei seinem Vater. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der gewalttätigen Auseinandersetzung und
der daran anschliessenden Ereignisse (Transport des Dorfvorstehers ins
Spital, Gerichtsverfahren gegen den Vater) seien ebenfalls kurz und stan-
dardisiert ausgefallen. Schliesslich gehe aus den Aussagen nicht detailliert
hervor, was der Beschwerdeführer – abgesehen von der angeblichen Blut-
rache – bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat konkret befürchte, zumal
es auch erstaunlich sei, dass die Angehörigen des Dorfvorstehers offenbar
nichts gegen andere Mitglieder seiner Grossfamilie unternommen hätten.
Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
Hinsichtlich der von seiner damaligen Rechtsvertreterin eingereichten Stel-
lungnahme sei zunächst anzumerken, dass die Erwägungen des SEM zu
den Asylvorbringen nicht in Frage gestellt worden seien. Die allgemeine
Sicherheitslage in D.______ respektive in seinem Heimatdorf habe sich
nicht erheblich verschlechtert. Es handle sich nicht um ein umstrittenes
Gebiet, wo Peschmerga-Truppen gegen Kräfte des IS kämpften. Auch all-
fällige türkische Luftangriffe gegen mutmassliche Stellungen der Kurdi-
schen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) seien bisher nicht
auf D.______ und seine Vororte verübt worden. Auch sei davon auszuge-
hen, dass die schwierigen Einreisebedingungen für den Beschwerdeführer
keinen erheblichen Nachteil darstellten. Schliesslich habe der Beschwer-
deführer die Sicherheitslage in seinem Wohnort mit keinem Wort erwähnt,
weshalb auch in dieser Hinsicht davon auszugehen sei, diese stelle für ihn
kein Problem dar. Da die Asylvorbringen nicht geglaubt würden, könne
auch nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer verfüge über kein trag-
fähiges Beziehungsnetz. Einer seiner (…) Onkel habe die Ausreise für ihn
organisiert. Auch wenn er mit seiner Stiefmutter kein besonders gutes Ver-
hältnis habe, hiesse dies nicht, dass er auf die Strasse gestellt würde. Zwar
habe er angegeben, lediglich Gelegenheitsarbeiten nachgegangen zu
sein. Sein Vater besitze jedoch Land und einen Gemüsegarten, weshalb
nicht davon auszugehen sei, er würde bei seiner Rückkehr besonderen
Schwierigkeiten ausgesetzt. Das Geburtsgebrechen verursache gelegent-
lich eine (…) und Krämpfe. Aus den eingereichten medizinischen Informa-
tionen gehe lediglich hervor, dass er im Fall von Schmerzen Paracetamol
einnehme und eine Operation wünsche. Dass er wegen dieser (…) in sei-
nem Heimatstaat ausgelacht worden sei, sei bedauerlich; Hänseleien auf-
grund von physischen Beeinträchtigungen könnten jedoch auch in der
Schweiz nicht ausgeschlossen werden.
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Seite 10
Er stamme aus einer von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
Provinz. Die Einnahme der Stadt Mosul und anderer Ortschaften durch den
IS habe zwar zu einer Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan
(ARK) geführt. Von einem Angriff des IS seien die kurdischen Provinzen
zurzeit nicht bedroht. Die Präsenz des IS an den Grenzen der ARK habe
jedoch zu verschärften Einreise- und Sicherheitsvorschriften geführt. Die
Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Men-
schenrechtslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass generell von
einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gespro-
chen werden müsste. Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er sei jung
und arbeitsfähig, verfüge im Nordirak über eine gesicherte Wohnsituation
und ein intaktes Beziehungsnetz. Die Familie lebe von der Landwirtschaft
und besitze Land. Es sei davon auszugehen, dass ihm seine Verwandt-
schaft bei der Wiedereingliederung behilflich sein werde. Die geltend ge-
machten medizinischen Beschwerden ([…]) seien zwar bedauerlich, stell-
ten aber keinen Grund dar, der gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen würde. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2015 und der Beschwerde-
verbesserung vom 11. November 2015 wird dem im Wesentlichen entge-
gengehalten, entgegen den in der Verfügung gemachten Ausführungen sei
aus der Stellungnahme der Rechtsvertreterin in keiner Weise abzuleiten,
die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden nicht in Frage gestellt. Die Aussagen
seien glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er würde im Falle einer
Rückkehr Opfer einer Blutrache werden. Die Familie des Beschwerdefüh-
rers habe sich vergeblich an die staatlichen Behörden gewandt. Zu klären
seien Fragen der Asylrelevanz und der Intensität der geltend gemachten
Verfolgung. Auch könne nicht per se von einem Schutzwillen und einer
Schutzfähigkeit der irakischen Behörden bei Blutrache ausgegangen wer-
den. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei ebenfalls zu verneinen. So-
dann leide die angefochtene Verfügung an diversen Mängeln. Der Be-
schwerdeführer habe nirgends zu Protokoll gegeben, dass ihn die Schmer-
zen und Krämpfe nur nachts quälten. Zudem widerspreche sich die Vo-
rinstanz selbst, wenn sie einerseits ausführe, der Beschwerdeführer habe
seit seiner Ankunft in der Schweiz keine medizinischen Berichte einge-
reicht und andererseits auf die eingereichten medizinischen Informationen
Bezug nehme. Auch habe die Vorinstanz eine Quellenangabe zu allgemein
gehalten und eine andere gar nicht angegeben. Den Anforderungen an die
D-6975/2015
Seite 11
verwaltungsrechtliche Sorgfalts- und Begründungspflicht sei damit nicht
Genüge getan.
Zur Sicherheitssituation im Nordirak gelte es anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer in der Anhörung nie konkret nach dieser befragt worden
sei. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, er wolle hier in Frieden leben.
Die Sicherheitslage habe sich im Nordirak in den vergangenen Monaten
aufgrund des anhaltenden Konflikts in Syrien und des Vormarsches des IS
massiv verschlechtert. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) spreche sich nunmehr gegen die
zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in den
Nordirak aus. Gemäss verschiedenen Quellen sei die Region Dohuk Ziel
von türkischen Luftangriffen gegen die PKK geworden, wobei es zu erheb-
lichen Schäden an Infrastruktur und auch zu zivilen Opfern gekommen sei.
Auch wenn sich die Hauptlager der PKK im Kandil-Gebirge befänden, be-
herberge der Distrikt D.______ ebenfalls Lager, wobei dies auch von den
lokalen Behörden bestätigt worden sei. Der Zustrom von Binnenvertriebe-
nen in die Provinz Dohuk belaste die lokale Wirtschaft, den Dienstleis-
tungssektor und die lokale Infrastruktur stark. Darüber hinausgehend sei
es zu Spannungen zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien ge-
kommen. Insgesamt sei die Situation hoch volatil.
Zur Situation des Beschwerdeführers gelte es anzumerken, dass seine
Mutter bei seiner Geburt verstorben und sein Vater im Gefängnis sei. Zu
seiner Stiefmutter habe er kein besonders gutes Verhältnis, wobei es eine
reine Mutmassung der Vorinstanz sei, diese werde ihn bei einer Rückkehr
nicht auf die Strasse stellen. Das Verhältnis zu seinen weiteren Familien-
angehörigen sei von der Vorinstanz nicht vertieft abgeklärt worden; es sei
nicht davon auszugehen, dass er von diesen bei einer Rückkehr tatsäch-
lich unterstützt würde. Das Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers
führe zu regelmässigen Schmerzen. Auch habe er sich nicht frei bewegen
können, weil er ausgelacht worden sei. Seine Psyche leide unter dieser
Stigmatisierung. Gemäss verschiedenen Berichten sei die Situation von
Menschen mit Behinderungen in der ARK prekär und diese seien Diskrimi-
nierungen ausgesetzt. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich Gelegen-
heitsarbeiten nachgegangen, zumal die Krämpfe und Schmerzen jeweils
auch tagsüber auftreten könnten. In Anbetracht der zerrütteten familiären
Verhältnisse, der allgemein schwierigen Lage und seiner körperlichen Be-
einträchtigung sei von einer besonderen Verletzlichkeit auszugehen, die zu
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen müsse.
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Seite 12
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 führte das SEM im
Wesentlichen aus, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer – nach-
dem er im August 2015 in die Schweiz gelangt sei – erst Mitte Oktober
medizinische Abklärungen veranlasste habe und dem Umstand, dass den
eingereichten Arztberichten keine Behandlungsempfehlung zu entnehmen
sei, sei festzustellen, dass er unter keinen gravierenden Beschwerden
leide. Die von der Rechtsvertreterin eingereichten Berichte zur Diskriminie-
rung von behinderten Personen befassten sich mit physisch respektive
psychisch schwer behinderten Personen. Die Behinderung des Beschwer-
deführers sei nicht mit der Situation dieser Personen vergleichbar. Auch
seien den Akten keine Hinweise auf gravierende Diskriminierungen zu ent-
nehmen, habe der Beschwerdeführer doch lediglich zu Protokoll gegeben,
er sei ausgelacht worden. An der Anhörung hätte der Beschwerdeführer
ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Behin-
derte Personen könnten leider auch in der Schweiz respektlosem Verhal-
ten ausgesetzt sein.
Es sei schwierig abzuschätzen, wie sich die konfliktbedingten zusätzlichen
Belastungen auf die Versorgungslage in der ARK auswirkten. Schwierige
Bedingungen würden vor allem in den Vertriebenenlagern vorherrschen. In
der ARK seien eine Vielzahl von internationalen Akteuren tätig, die mögli-
che Versorgungsengpässe abzufedern versuchten. Die Sicherheits- und
Menschenrechtssituation sei im Vergleich zum Süd- und Zentralirak immer
noch deutlich besser. Während die Arbeitslosigkeit in der ARK angestiegen
sei, dürfte mit der gestiegenen Präsenz von humanitären Organisationen
auch eine erhöhte Nachfrage nach lokalen Arbeitskräften zu verzeichnen
sein. Innerhalb der ARK sei es bisher zu keinen Kampfhandlungen gekom-
men. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdi-
schen Peschmerga konzentrierten sich auf Distrikte in anderen Provinzen.
Es sei nicht absehbar, dass sich die Sicherheitslage in der ARK drastisch
verschlechtern würde. Auch seien keine individuellen Gründe erkennbar,
die gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den. Ein Obdach und ein finanzielles Auskommen seien zumindest vo-
rübergehend gesichert. Da die Asylvorbringen nicht geglaubt würden, sei
zudem zu bezweifeln, dass sich der Vater in Haft befinde, mithin der Be-
schwerdeführer auch von dieser Seite Unterstützung erfahren dürfte.
Schliesslich gelte es hinsichtlich der Beschwerdeverbesserung und den
sonstigen gemachten Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers anzumerken, dass keine Auseinandersetzung mit der Glaubhaf-
tigkeit respektive den Erwägungen der Vorinstanz stattfinde und lediglich
festgestellt werde, die Vorbringen seien glaubhaft.
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Seite 13
4.4 In seiner Replikeingabe vom 24. Dezember 2015 führte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen aus, es seien noch weitere medizinischen Abklä-
rungen im Gang, weshalb noch keine Empfehlung für eine eventuelle wei-
tere Behandlung habe abgegeben werden können. Weiter sei darauf hin-
zuweisen, dass die Vorinstanz von sich aus nie einen medizinischen Be-
richt eingefordert habe, obwohl der Beschwerdeführer von Beginn weg me-
dizinische Probleme geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Diskriminie-
rung von behinderten Personen in der ARK gehe aus mehreren Berichten
hervor, dass die unterschiedlichsten Formen von Behinderungen Anlass zu
Diskriminierungen geben könnten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüg-
lich zu Protokoll gegeben, er habe sich nicht frei bewegen können und sei
ausgelacht worden. Auch wenn er nicht im Detail über die erlittenen Diskri-
minierungen gesprochen habe, habe er aus seiner Sicht alle Gründe für
sein Asylgesuch dargelegt. Aufgrund seines Geburtsgebrechens sei nicht
von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz komme in ih-
rer Vernehmlassung zum Schluss, die Existenz des Beschwerdeführers sei
zumindest vorübergehend als gesichert zu erachten. Daraus könnte ge-
schlossen werden, dass nicht von einer dauerhaften Existenzsicherung
auszugehen sei, was klar für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit sprechen würde. Das Verhältnis zur Stiefmutter sei
schwierig und das Verhältnis zu seinen Onkel väterlicherseits ebenfalls
nicht gut; diese hätten ihn immer beschimpft und von ihm verlangt, für sie
zu arbeiten.
Aufgrund von technischen Problemen sei es ihm in letzter Zeit nicht mehr
möglich gewesen, seine Familienangehörigen zu kontaktieren, weshalb er
keine näheren Angaben zur Inhaftierung und zum Stand des Verfahrens
gegen seinen Vater machen könne. Das Verhältnis zwischen dem Vater
und dem Dorfvorsteher sei von Feindseligkeiten geprägt gewesen, was ge-
nau der Auslöser gewesen sei, wisse er nicht. Der Dorfvorsteher habe
seine Macht über das Wasserversorgungssystem ausnutzen und Kontrolle
über das Land der Dorfbewohner erlangen wollen. Die Situation sei dann
schlussendlich mit körperlicher Gewalt eskaliert. Die Geschehnisse seien
nachvollziehbar geschildert worden, wobei insbesondere darauf hinzuwei-
sen sei, dass er diese widerspruchsfrei wiedergegeben habe. Insgesamt
seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft.
5.
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht
nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vo-
D-6975/2015
Seite 14
rinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Be-
schwerdeverbesserung nicht geeignet sind, die Einschätzung des SEM in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
5.1 Auf die Frage, warum er in der Schweiz um Asyl ersuche, gab der Be-
schwerdeführer zunächst zu Protokoll, er wolle medizinisch behandelt wer-
den, es gehe ihm nicht gut, er leide; er wolle hier in Frieden leben (vgl.
act. A 17/18 S. 6). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die medi-
zinischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht asylrelevant sind, da
die fehlende Behandlungsmöglichkeit auf die allgemeinen Lebensbedin-
gungen zurückzuführen sind, ohne dass an ein Verfolgungsmotiv im Sinne
von Art. 3 AsylG angeknüpft worden wäre. Dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat aufgrund seines Geburtsgebrechens ausgelacht wor-
den sei und sich deshalb nicht habe frei bewegen können (vgl. act. A17/18
S. 16), ist bedauerlich; diese Belästigungen entfalten aber keine flücht-
lingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusam-
menhang nichts weiter hervor, weder dass er aufgrund seiner Behinderung
von staatlicher noch von privater Seite diskriminiert worden wäre. Deshalb
sind die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zu Diskriminie-
rungen von Personen mit Behinderungen vorliegend nicht geeignet, zu ei-
ner anderen Betrachtungsweise zu führen.
5.2 Weder in der Beschwerdeschrift noch der Beschwerdeverbesserung
findet eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
statt. Es wird lediglich festgestellt, es sei von der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers auszugehen. Hinsichtlich der angeblichen
Zwischenfälle zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Dorf-
vorsteher ist zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist auch das Gericht
der Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Stre-
cken unsubstantiiert und oberflächlich geblieben sind. So konnte er sich
weder zur Ursache der angeblichen Feindseligkeiten zwischen seinem Va-
ter und dem Dorfvorsteher noch zu Inhalt und Ablauf der Auseinanderset-
zungen detailliert äussern. Ebenso unsubstantiiert sind seine Schilderun-
gen zu den angeblichen Vorsprachen auf dem Polizeiposten (vgl. act.
A17/18 S. 15). Im Licht der unsubstantiierten Aussagen erachtet das Ge-
richt den Umstand, ob der Dorfvorsteher von einem Neffen und einem Bru-
der oder nur von einem Bruder begleitet worden sei, als unerheblich, wes-
halb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Weiter führt die
D-6975/2015
Seite 15
Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer wisse nichts genaueres zum
Stand des Gerichtsverfahrens und von der Blutrache seien immer nur
männliche Familienangehörige betroffen, wobei seine Halbbrüder noch zu
jung seien (vgl. act. A 20/17 S. 4). Da die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu den gewaltsamen Zwischenfällen zwischen dem Dorfvorsteher und
dem Vater als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist ebenso unglaubhaft,
dass der Vater deswegen in Haft ist und dem Beschwerdeführer deswegen
Vergeltungsmassnahmen von Seiten der Angehörigen des Dorfvorstehers
zu befürchten hätte. Schliesslich vermögen auch die in der Replikeingabe
vom 24. Dezember 2015 gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
nichts an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern. Es ist
– wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – denkbar, dass sich der
Vater mit dem Dorfvorsteher nicht gut verstanden hat (vgl. act. A19/7 S. 4).
An der Unglaubhaftigkeit der Eskalation des Streits zwischen dem Dorfvor-
steher und dem Vater vermögen die Ausführungen jedoch nichts zu än-
dern, beschränken sich diese im Wesentlichen doch wiederum auf eine
Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein
Kernvorbringen, die geltend gemachte Verfolgung durch Stammesangehö-
rige des angeblich ermordeten Dorfvorstehers, glaubhaft zu machen. Eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in seinem Heimatstaat ist
daher nicht glaubhaft aufgezeigt worden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend seine Fluchtgründe den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen (Art. 7 AsylG) nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers infolgedessen zu Recht verneint
und sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6975/2015
Seite 16
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-6975/2015
Seite 17
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt gemäss der jüngs-
ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 f., publiziert als Referenzur-
teil). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaymanyia keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche. Die Konfliktlage im Nordirak sei zwar von einer
grossen Volatilität und Dynamik gekennzeichnet, womit allgemeine Aussa-
gen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak, während die Situation in der ARK relativ ruhig sei. Obwohl der Vor-
marsch des IS und die grosse Flüchtlingswelle in die ARK Auswirkungen
auf die Sicherheits- und Versorgungsage habe, sei die Situation nicht der-
gestalt, als dass eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen würde.
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine aus dem Jahr 2008 (BVGE
2008/5) datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak kürzlich aktu-
alisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in einem aktuellen
Entscheid vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar
erklärt (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 7.4.5; als Referenzurteil publiziert). Danach ist in den vier Provinzen der
der ARK heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
D-6975/2015
Seite 18
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es liegen keine Anhalts-
punkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich
verändern würde. Die diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens dargelegten Vorbringen erweisen sich angesichts der klaren Gerichts-
praxis als unbegründet. Der Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS
haben zwar zu grossen Flüchtlingsbewegungen geführt, wobei ein Gross-
teil der im Irak intern vertriebenen Personen aber auch zahlreiche Flücht-
linge aus Syrien in der ARK Zuflucht gefunden haben. Dies stellt eine zu-
sätzliche Belastung für die lokale Wirtschaft und Infrastruktur dar und er-
schwert die Grundversorgung zusätzlich. Die Lage ist aber nicht dergestalt,
als dass der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich unzumutbar zu erach-
ten wäre. Der Prüfung begünstigender individueller Faktoren ist jedoch ein
besonderes Gewicht beizumessen.
7.7 Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in individueller
Hinsicht festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
in seiner vertrauten Umgebung wieder einzugliedern. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer gesicherten Wohn-
situation. Da dem Beschwerdeführer seine Asylvorbringen wie oben dar-
gelegt nicht geglaubt werden können, ist davon auszugehen, dass er auf
die Unterstützung seines intakten familiären Netzes zählen kann. Dass
seine Beziehung zu seiner Stiefmutter nicht ganz so gut sein soll (vgl. act.
A17/18 S. 5), ändert nichts daran, dass er sein bisheriges Leben in der
Obhut seiner Familie verbracht hat. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu
entnehmen, dass die familiäre Beziehung nunmehr zerrüttet wäre und er
bei der Wiedereingliederung nicht auf die Unterstützung seiner Familie und
auch seines Vaters zurückgreifen könnte. Auch wenn der Beschwerdefüh-
rer gemäss eigenen Aussagen nur eine unvollständige Schulbildung absol-
viert und lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichtet hat, hat er ebenso zu
Protokoll gegeben, dass die Familie Land besitzt, Getreide anbaut und die-
ses verkauft (vgl. act. A17/18 S. 5). Der Beschwerdeführer war gemäss
eigenen Angaben auch im Familienbetrieb beschäftigt (vgl.a.a.O.). Dem-
entsprechend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat mit der Unterstützung seiner Familie und wei-
teren sich privat und beruflich wird wiedereingliedern können.
In medizinischer Hinsicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einem
Geburtsgebrechen mit wiederkehrenden Verspannungen und Krämpfen im
D-6975/2015
Seite 19
(…). Aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwer-
deführer unter keinen neurologischen Defiziten leidet. Die Behandlung mit
peroralen Analgetika erzielt offenbar sehr gute Erfolge (vgl. Arztbericht vom
28. Januar 2016 der F.______). Eine operative Korrektur der Fehlstellung
ist gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten aufgrund zu hoher Risiken
nicht zu empfehlen (a.a.O.). Die Krankheitssymptome des Beschwerdefüh-
rers sind nicht dergestalt, als dass dies zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Zudem hat der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat bereits Zugang zu
medizinischer Versorgung erhalten (vgl. act. A17/18 S.6). Während es
auch für das Gericht bedauerlich ist, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat wegen seines Geburtsgebrechens ausgelacht wurde und er
sich deswegen nicht habe frei bewegen können, ist auch dieses Vorbringen
nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es handelt sich
dabei um Diffamierungen, wie sie in der Schweiz leider ebenso vorkommen
können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Im Licht der vorangehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere in
der Beschwerde gemachte Anträge näher einzugehen, da diese nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
D-6975/2015
Seite 20
9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. No-
vember 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
9.2 Der Beschwerdeführer war während des beschleunigten und erweiter-
ten) Testphasenverfahrens zunächst von H.______, Verfahrenszentrum
B.______, und ab dem 25. Februar 2016 durch MLaw Rechtsanwältin
Laura Aeberli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Verfahrenszent-
rum B.______, vertreten. Während des eigentlichen (beschleunigten) Test-
phasenverfahrens sind die Aufwendungen der staatlich angeordneten
Rechtsvertretung innerhalb der Fallpauschale (vgl. 28 Abs. 1 bis 3 TestV
i.V.m. Art. 25 TestV) abgedeckt. Die Aufwendungen der Rechtsvertreterin
für das erweiterte Verfahren sind demgegenüber durch die Fallpauschale
nicht abgedeckt. MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli wurde mit Zwischen-
verfügung vom 9. März 2016 als unentgeltliche Rechtsbeiständin einge-
setzt.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kosten-
note in der Höhe von Fr. 1010.– (inklusive Auslagen) zu den Akten, wobei
in der Kostennote unter anderem eine einstündige Besprechung mit dem
Klienten am 18. Dezember 2015 sowie das Verfassen der Replikeingabe
(drei Stunden) am 24. Dezember 2015, beides zum Zeitpunkt vor der Bei-
ordnung der amtlichen Rechtsvertretung, aufgelistet sind. Die Replikein-
gabe vom 24. Dezember 2015 wurde durch die damals mandatierte
Rechtsvertreterin unterzeichnet, mithin davon auszugehen ist, dass auch
die Besprechung vom 18. Dezember 2015 mit der damals mandatierten
Rechtsvertreterin stattgefunden hat. In Zwischenverfügung vom 16. März
2016 wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin MLaw
Rechtsanwältin Laura Aeberli bestellt, und nicht die vormals mandatierte
Rechtsvertreterin, welche zudem auch die Voraussetzungen, um als amtli-
che Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzt zu werden,
gar nicht erfüllen dürfte. Die Kostennote ist dementsprechend zu kürzen.
Gestützt auf die eingereichte Kostennote und der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. (…).– (inkl. Ausla-
gen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6975/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli wird
eine Entschädigung in Höhe Fr. (…).– durch die Gerichtskasse ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: