B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6975/2016
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er mit Verfügung vom 25. August 2015 der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,
dass am 26. August 2015 die Kurzbefragung zur Personalienaufnahme,
am 6. Oktober 2015 das beratende Vorgespräch und am 28. Oktober 2015
die Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
5. November 2015 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen,
dass am 6. November 2015 die entsprechende Stellungnahme eingereicht
wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2015 entschied, das Asyl-
gesuch im erweiterten Verfahren ausserhalb der Testphase zu behandeln,
worauf die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat gleichentags nieder-
legte,
dass das SEM mit – am 12. Oktober 2016 eröffnetem – Entscheid vom
7. Oktober 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August
2015 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2016 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht
Beschwerde erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter ande-
rem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2016 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 28. Oktober
2015 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, kurdischer Ethnie zu sein und aus B.______ zu stammen, das er
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als Kleinkind mit seiner Familie wegen des Verdachts der Unterstützung
der PKK durch seinen Vater habe verlassen müssen,
dass er seither mit seiner Familie im – in der Nähe von C._____ gelegenen
– Dorf D._______ gelebt und dort von 2011 an für die Peshmerga Wach-
dienst geleistet habe,
dass nach der Eroberung von D.______ durch Angehörige des Islamischen
Staates (IS) sein Vater und sein älterer Bruder verschwunden und seine
Mutter mit seinem jüngeren Bruder und seiner Schwester nach C._______
geflüchtet seien, während er in der Folge im Dorf D.______ stationiert ge-
wesen sei,
dass er zur Finanzierung einer dringlichen Operation seiner Mutter seine
Kalaschnikow verkauft habe, wobei er in der Folge von seinem Vorgesetz-
ten ohne Waffe gesehen und von ihm aufgefordert worden sei, sich am
nächsten Tag zu melden,
dass Kollegen ihm geraten hätten, der Aufforderung nicht nachzukommen,
da ein solches Vergehen mit einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und
der Bezahlung von drei Millionen Dinar bestraft werde, und seine Mutter
noch am selben Tag seine Ausreise organisiert habe,
dass er nach seiner Ausreise von seiner Mutter erfahren habe, dass sich
die Behörden nach seinem Verbleib erkundigt und seiner Mutter in Aussicht
gestellt hätten, ihr Sohn werde bei einer Rückkehr mit der doppelten Strafe
rechnen müssen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe die ihm als Peshmerga anvertraute Waffe
verhökert und sei anschliessend desertiert, als unglaubhaft und überdies
als asylrechtlich nicht relevant erachtet hat,
dass diese Erkenntnis aufgrund der Akten als zutreffend erscheint und
durch die Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden kann,
dass mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt des Waffenverkaufs widersprüchliche Angaben gemacht
hat, gab er doch einerseits an, die Waffe Ende Juni, anfangs Juli 2015,
etwa zehn Tage vor der Ausreise verkauft zu haben (vgl. SEM-Protokoll
A17 S. 9), und machte er andererseits geltend, am 7. August 2015 geflüch-
tet zu sein (A17 S. 4),
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dass der Beschwerdeführer, auf diesen Widerspruch angesprochen, ledig-
lich erklärte, er habe die Waffe Ende des siebten Monats verkauft, was er
zuvor ausgesagt habe (vgl. A17 S. 14),
dass auch die Erklärung in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdefüh-
rer die “geringfügige Verwechslung der Monate Juni und Juli“ selber aufge-
fallen sei und er dies dem Übersetzer gegenüber, noch bevor er darauf
aufmerksam gemacht worden sei, erwähnt habe, nicht zu überzeugen ver-
mag, zumal im Protokoll diesbezügliche Anmerkungen fehlen,
dass das Verhalten des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dem Be-
schwerdeführer noch vor Klärung der genaueren Umstände des Verge-
hens eine Notiz mit dem drohenden Strafmass auszuhändigen, wie von der
Vorinstanz zutreffend festgehalten, realitätsfremd erscheint,
dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach in Kriegsgebieten nicht von
vollständig intakten rechtsstaatlichen Strukturen auszugehen sei, das Vor-
gehen des Vorgesetzten nicht realitätsnaher erscheinen lässt,
dass zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die asylrechtliche Re-
levanz der Vorbringen zu verneinen ist, da eine allenfalls drohende Strafe
wegen Veruntreuung der persönlichen Waffe oder wegen Desertion im vor-
liegenden Kontext des Nordirak offensichtlich keine asylrechtlich relevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK darstel-
len würde,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache zur weiteren Ab-
klärung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, weshalb
der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG),
weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dass der Vollzug der Weg-
weisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers – eine der vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
(Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya) – nach wie vor grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.3 f.),
dass es sich beim Beschwerdeführer ferner um einen nach eigenen Anga-
ben gesunden Mann handelt, der in seiner Heimat in der familieneigenen
Schafzucht tätig war,
dass in seiner Heimatstadt C.______ neben seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern (nach Angabe des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager)
auch noch weitere Verwandte leben, womit von einem intakten Bezie-
hungsnetz auszugehen ist, auf welches der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr in den Irak bei Bedarf zurückgreifen kann,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da die Beschwerde nicht
zum aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer bedürftig ist, wes-
halb ihm die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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