Abtei lung IV
D-6976/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6976/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B. – seine Heimat am
19. Juli 2009 versteckt in einem LKW und gelangte auf unbekanntem
Weg am 22. Juli 2009 in die Schweiz. Er wurde am 30. Juli 2009 in C.
von der Polizei überprüft und stellte am 31. Juli 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein Asylgesuch.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 4. August 2009 im EVZ D. und der Anhö-
rung vom 30. September 2009 jeweils durch die Bundesbehörden im
Wesentlichen vor, er unterhalte seit 2006 eine Beziehung zu einem an-
deren Mann, ohne jedoch den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ende
2008 seien sie in einem Park in B. bei Zärtlichkeiten von einem Onkel
väterlicherseits überrascht worden. Dieser habe sich darüber empört
und das Verhältnis dem Vater des Beschwerdeführers gemeldet. Der
Vater habe den Beschwerdeführer danach geschlagen, bedroht und
unter Druck gesetzt, eine Ehe einzugehen. Er habe sich jedoch
geweigert, sich mit einer Frau zu ehelichen. Zudem sei er religiösem
Druck ausgesetzt gewesen. Im April 2009 habe er ein militärisches
Schreiben erhalten. Er habe sich vor dem Einzug in den Militärdienst
gefürchtet, zumal er als Kurde auch Angst vor allfälligen
Misshandlungen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe erfahren,
dass die Schweiz ein gutes Land für Homosexuelle sei, weshalb er
seine Heimat verlassen habe.
Zum Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte ein. Einen Reisepass hat er gemäss eigenen Angaben nie be-
sessen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 – eröffnet am 8. Oktober 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einer-
seits den Militärdienst verweigert und andererseits befürchte er, auf-
grund seiner kurdischen Ethnie in der Armee Schikanen ausgesetzt zu
sein. Eine im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) relevante Verfolgungsmotivation liege jedoch nicht
vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürger-
licher Pflichten dienten. Eine allfällige Einberufung zum Militärdienst
würde eine legitime staatliche Massnahme im dargelegten Sinn dar-
stellen und daher gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehör-
den keine Asylrelevanz erlangen. Auch die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer kurdischer Ethnie sei, begründe keine Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass Kurden
in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen
Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei derartigen
Schikanen würde es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sin-
ne des Asylgesetzes handeln. Bislang sei jedoch noch kein konkretes
Aufgebot erfolgt. Das geltend gemachte Schreiben halte nach Anga-
ben des Beschwerdeführers einzig fest, dass er als dienstpflichtig re-
gistriert sei. Es sei somit offen, ob er überhaupt gemustert werde und
er dabei als diensttauglich eingestuft würde.
Der Beschwerdeführer habe andererseits seine Homosexualität und
die damit verbundene Ausgrenzung geltend gemacht. Wie er korrekt
angebe, unterlägen Homosexualität beziehungsweise homosexuelle
Praktiken unter Volljährigen in der Türkei keiner strafrechtlichen Verfol-
gung. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
durch das erzwungene „Coming Out“ und die Ausgrenzung in der kon-
servativen, streng religiösen Familie einen erheblichen Druck verspüre.
Dem BFM sei bekannt, dass die gesellschaftliche Akzeptanz offen ge-
lebter Homosexualität vor allem in ländlichen Gebieten der Türkei wei-
terhin tief sei. Es sei dem Beschwerdeführer indessen möglich und zu-
zumuten, sich dem Druck seitens der Familie durch einen Wohnorts-
wechsel in eine liberale Metropole zu entziehen. Er habe im Rahmen
der Anhörung keine valablen Gründe anzugeben vermocht, weshalb er
sich nicht in Istanbul niederlassen könne, wo Homosexuelle einschlä-
gige Auffangnetze vorfänden.
Der Beschwerdeführer bedürfe daher des Schutzes der Schweiz nicht.
Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Beschwerde vom 9. November 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
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6. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse In-
ternetberichte, jeweils ein Artikel von Human Rights Watch und der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die zahlreich ein-
gereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 lehnte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwer-
deführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, innert Frist den
Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Zu-
dem gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur beab-
sichtigten Motivsubstitution (Überprüfung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG
sondern auch betreffend die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG) das
rechtliche Gehör und forderte diesen auf, innert Frist eine Beschwer-
deverbesserung einzureichen.
F.
Innert Frist bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangen Kosten-
vorschuss, reichte eine Beschwerdeergänzung ein und nahm Stellung
zur beabsichtigten Motivsubstitution. Der Beschwerdeergänzung wa-
ren wiederum mehrere Berichte aus dem Internet und ein Artikel von
Human Rights Watch beigelegt. Auf die ergänzende Eingabe und die
eingereichten Beweisakten wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren
nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid an-
ders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, Zürich, 2. Auflage, 1998, S. 240, Rz. 677). Nach dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu-
wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Ausle-
gung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a).
Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von
jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 29 E.3).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 18. November 2009 über die beabsichtigte Motivsub-
stitution (Überprüfung seiner Asylvorbringen auch auf die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG) in Kenntnis und forderte ihn auf, sich diesbe-
züglich zu äussern. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (Poststempel)
liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen und ergänzte
seine Stellungnahme mit diversen Artikeln zur allgemeinen Lage in der
Türkei speziell zur Situation sexueller Minderheiten beziehungsweise
Homosexueller.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe schon in seiner Jugend-
zeit bemerkt, dass er eher ein Neigung zu Jungen als zu Mädchen
habe. Seit dem Jahr 2006 sei er in seiner Heimat mit einem Mann be-
freundet. Diese heimlich gelebte homosexuelle Liaison sei Ende 2008
durch einen Onkel des Beschwerdeführers bemerkt worden. Seither
sei der Beschwerdeführer seitens seiner konservativen und streng reli-
giösen Familie massiv unter Druck – sein Vater habe gar eine Todes-
drohung ausgesprochen – gesetzt worden, weshalb er am 19. Juli
2009 seine Heimat verlassen habe. Er könne nicht in seine Heimat zu-
rückkehren, weil er sich vor seiner Familie fürchte und diese ihn bei
einer Rückkehr überall in der Türkei ausfindig machen könne. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine gro-
sse Anzahl von Berichten zu den Akten, welche die schwierige und ge-
fährliche Situation von geouteten Homosexuellen sowie Transvestiten
zeigten aber auch von Ehren- und Hassmorden an Schwulen be-
richteten. Auch in seiner Stellungnahme zur beabsichtigen Motivsub-
stitution des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer
wiederum zahlreiche Artikel zur schwierigen Lage von Homosexuellen
in der Türkei ein und zeigte anhand von Einzelschicksalen auf, wie
grausam in der Türkei mit Schwulen umgegangen werde und wie will-
kürlich die Polizei diesbezüglich handle.
5.4 Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht glaubhaft vorbringen,
dass er homosexuell ist. So erstaunt es, weshalb er seinen angebli-
chen Freund – der in demselben konservativen und streng religiösen
Milieu wie der Beschwerdeführer leben soll (vgl. A10, S. 4) – in der
Türkei seinem eigenen Schicksal überlassen hat und sie nicht gemein-
sam geflüchtet sind. Überdies gab der Beschwerdeführer als homose-
xuell praktizierte Handlung einzig das Küssen seines Freundes an und
dies obwohl das Paar schon seit mehr als zwei Jahren vor der Ausrei-
se des Beschwerdeführers angeblich eine Beziehung geführt habe.
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Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der
homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers. Auch in seiner
Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 bringt er nichts Substanzielles
und objektiv Verwertbares vor, das zu einer anderen Beurteilung
führen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine
homosexuelle Neigung und das Ausleben dieser mit seinem türkischen
Freund halten aus diesen Gründen den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
5.5 Im Übrigen kann bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der
Homosexualität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass weder
diese noch homosexuelle Handlungen in der Türkei unter Strafe ge-
stellt sind. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird selbst
in Bezug auf den streng islamischen Staat Iran die Asylrelevanz der
Homosexualität verneint, obwohl diese dort – im Gegensatz zur Türkei
– illegal ist und die Scharia formell – wobei die Beweisanforderungen
hoch sind – sogar die Todesstrafe dafür vorsieht (siehe dazu beispiels-
weise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4299/2006 vom
12. Dezember 2008 E. 5.2.3, D-4300/2006 vom 22. Dezember 2008 E.
5.2.3 und E-4396/2006 vom 3. Juli 2009 E. 5.2.1). Betreffend die vor-
gebrachten Probleme, die ihn bei der Leistung des Militärdienstes er-
warten würden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute
weder einen Termin für die militärische Musterung noch ein Aufgebot
für die Leistung zum Militärdienst erhielt beziehungsweise keine dies-
bezüglichen Dokumente den Behörden abgegeben hat. Folglich sind
weder militärische Musterung noch Militärdiensttauglichkeit belegt. Der
Beschwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor zukünftigen
asylbeachtlichen Massnahmen seitens der türkischen Behörden.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Aus-
führungen in der Beschwerde vom 9. November 2009 und in der Stel-
lungnahme vom 4. Dezember 2009 nicht geeignet sind, die Erwägun-
gen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die als
Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal sie
nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer weder Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnte.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Fe-
bruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allge-
meinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei
gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK
2005 Nr. 21).
7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in der Türkei
bestehen auch keine individuellen Hinweise darauf, dass der junge
und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer dort einer konkre-
ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
könnte. Es ist dem Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung seiner
Homosexualität – unbenommen, der Enge des konservativ und streng
religiösen Dorfmilieus durch einen Wohnortswechsel in die liberalere
und tolerantere Metropole Istanbul zu entfliehen, damit er seine an-
geblichen sexuellen Neigungen anonymer ausleben kann. Selbst bei
Wahrunterstellung seiner gelebten Homosexualität ist es ihm deshalb
zuzumuten, sich in der Türkei, beispielsweise in Istanbul, niederzu-
lassen, wo entsprechende Netzwerke ihm behilflich sein können. Das
Stadtviertel Tarlabasi beispielsweise ist unter anderem mit Transvesti-
ten bevölkert, (vgl. MONA SARKIS, Sicher wohnen auf Türkisch, Neue
Zürcher Zeitung Online vom 12. November 2009,
1.3999468.html > [besucht am 12. November 2009]) weshalb es für den
Beschwerdeführer – der im Gegensatz zu einem Transvestiten kein
auffälliges Aussehen aufweist – auch möglich sein sollte, sich un-
behelligt in Istanbul aufzuhalten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer
über eine solide Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als
Coiffeur, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rück-
kehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
3. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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