B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6976/2015
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gelangte ge-
mäss eigenen Angaben am 24. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am Tag
darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 9. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 6. No-
vember 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er einem Marschbefehl keine Folge geleistet habe. Als Beweis-
mittel reichte er seine Identitätskarte sowie sein Militärbüchlein ein.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 (Eröffnung am 30. September
2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug wurde aufgrund
Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern eins bis drei, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR
142.31) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete Herrn Tarig
Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 äusserte sich das SEM zur
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Beschwerdeschrift. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 30. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sy-
rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und in B._______ (Syrien)
gelebt habe. Er sei Sympathisant der kurdischen Yekiti-Partei und habe als
Jugendlicher Flugblätter der Partei verteilt. Vom (…) bis zum (…) habe er
den regulären Militärdienst geleistet. Da B._______ durch den Bürgerkrieg
zerstört worden sei, sei er 2014 zu seinem Onkel nach C._______ gegan-
gen und habe in dessen Geschäft gearbeitet. Im März 2014 habe sein
Schwager eine militärische Aufforderung erhalten, wonach der Beschwer-
deführer als Reservist einrücken müsse. Kurz nachdem der Beschwerde-
führer davon erfahren habe, sei er nach Jordanien geflohen und via Ägyp-
ten, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen hin-
sichtlich des militärischen Aufgebots nicht glaubhaft sei. Die diesbezügli-
chen Aussagen seien unsubstanziiert. So habe der Beschwerdeführer
etwa nicht anzugeben vermocht, wann er hätte einrücken müssen. Auf die
Frage, wo er hätte Einrücken müsse, habe er verallgemeinernd angege-
ben, er hätte zu seiner Einheit zurückgehen sollen. Auf Nachfrage habe er
ausgeführt, nicht persönlich mit seinem Vater über das Aufgebot gespro-
chen zu haben. Es sei realitätsfremd, dass er seinen Vater überhaupt nicht
kontaktiert und nach dem Schreiben gefragt habe, obwohl es sich dabei
um den ausschlaggebenden Grund für die Ausreise gehandelt habe. Es sei
nur schwer verständlich, dass er sich nicht einmal über das Einrückdatum
informiert habe, obwohl diese Information für die Festlegung des Ausreise-
zeitpunkts von Bedeutung sein dürfte. Auf die Frage, weshalb er nicht mit
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seinem Vater gesprochen habe, habe er verlauten lassen, dass er kein Mo-
biltelefon bei sich getragen habe und sein Vater deshalb den Onkel des
Beschwerdeführers informiert habe. Auf Vorhalt, wieso er nicht das Telefon
des Onkels benutzt habe, habe er erklärt, sein Vater habe nicht viel mit ihm
gesprochen, sondern stets über seinen Bruder (des Beschwerdeführers)
mit ihm kommuniziert, was eine wenig plausible Erklärung sei. Die Aussa-
gen seien auch widersprüchlich, indem er in der BzP ausgeführt habe, der
Schwager sei mündlich über das Aufgebot informiert worden, während er
in der Anhörung ein schriftliches Aufgebot erwähnt habe, welches sich im-
mer noch im Dorf D._______ beim Schwager befinde. Dem Militärbüchlein
würden sich lediglich Angaben zum geleisteten Militärdienst, nicht aber
Aussagen über ein Reservistenaufgebot entnehmen lassen. Trotz Auffor-
derung in der Anhörung habe er bis anhin den schriftlichen Marschbefehl
nicht eingereicht.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, lediglich Sympathisant, nicht
aber Mitglied der Yekiti-Partei gewesen zu sein und ein Jahr lang an Anläs-
sen Flugblätter verteilt zu haben. Diese Tätigkeit habe er sieben Jahre vor
seiner Ausreise eingestellt. In der Schweiz habe er bisher an zwei Partei-
sitzungen und zwei Demonstrationen teilgenommen. Er habe aufgrund sei-
ner Aktivitäten weder in Syrien noch in der Schweiz jemals Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt, so dass sich daraus keine asylrelevante
Verfolgungsgefahr ableiten lasse.
Schliesslich würden auch die schwierigen Umstände in Syrien aufgrund
des Bürgerkriegs keinen Asylgrund darstellen.
4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die Ausführungen des SEM
zur Unglaubhaftigkeit des militärischen Aufgebots nicht zu überzeugen ver-
möchten. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung detailliert berichtet,
wie er vom Aufgebot erfahren habe. Das Aufgebot sei via Dorfvorsteher
zugestellt worden, was dem üblichen Vorgehen entspreche. Es sei durch-
aus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über das genaue Ein-
rückdatum keine Kenntnis habe. Als er vom Aufgebot erfahren habe, sei
ihm aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs sofort klar gewesen, dass er
nicht erneut Militärdienst leisten werde. Daher habe er auch nicht nachge-
fragt, wo und wann er genau einzurücken habe. Solche Details würden
keine Rolle spielen, wenn man sich entschlossen habe, einen militärischen
Befehl ganz grundsätzlich zu verweigern und zu fliehen. Zu diesem Zeit-
punkt habe sein Augenmerk ausschliesslich auf der Planung der Ausreise
bestanden. Aus diesem Grund habe er auch nicht mehr direkt mit seinem
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Vater gesprochen. Die Aussagen über den Kontakt zum Vater via Onkel sei
wenn schon als Beleg für tatsächlich Erlebtes zu werten, zumal sich nie-
mand eine solche Geschichte einfallen lasse. Ferner habe er entgegen
dem Argument des SEM den wesentlichen Inhalt des Aufgebots wiederge-
ben können, zumal er angegeben habe, er hätte zu seiner Einheit zurück-
kehren müssen. Er habe auch plausibel erklärt, dass er überrascht gewe-
sen sei, dass ältere Reservisten ebenfalls aufgeboten würden. Er gehe da-
von aus, dass er als (…) von besonderer strategischer Bedeutung sei und
daher früher als andere Reservisten aufgeboten worden sei. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers würden sich mit Informationen über die
Rekrutierungspraxis des Assad-Regimes decken, wonach Personen mit
oppositionellem Hintergrund ebenfalls einberufen würden. Die Informatio-
nen würden auch das Argument des SEM widerlegen, wonach eine Rekru-
tierung aufgrund seines Alters ([…]) ausscheide, zumal der zitierte Bericht
von einer Einziehung bis zum Alter von 35 Jahren spreche.
Das SEM stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, die Angaben zur Form
des Aufgebots seien widersprüchlich. In der BzP habe der Beschwerdefüh-
rer angegeben, von seinem Onkel indirekt und mündlich informiert worden
zu sein. Über die genaue Form der Einberufung habe er nicht viel gewusst,
was auch keine grosse Rolle spiele, zumal einzig entscheidend gewesen
sei, dass ein Aufgebot ergangen sei. Erst später habe er erfahren, dass der
Schwager auch einen „Zettel“ erhalten habe, so dass er erst in der Anhö-
rung einlässliche Angaben zu den Umständen der Vorladung habe machen
können. Der Widerspruch sei ohnehin als marginal zu bezeichnen und das
SEM habe ihn damit auch nicht konfrontiert, so dass er dem Beschwerde-
führer nun nicht vorgehalten werden dürfe.
Die Würdigung des Militärbüchleins sei ebenfalls mangelhaft. Der Be-
schwerdeführer habe dadurch belegen können, dass er Militärdienst ge-
leistet habe, zumal er auch detailliert über seine Ausbildung berichtet habe.
Gemäss Länderinformationen seien seit Ausbruch des Krieges zunehmend
Reservisten eingezogen worden. Vor diesem Hintergrund sei das Dienst-
büchlein daher als Beweismittel abzunehmen und entsprechend zu würdi-
gen, was vom SEM unterlassen worden sei. Das SEM habe auch keine
Echtheitsprüfung veranlasst oder Fälschungsmerkmale genannt. Schliess-
lich sei auch das Argument, der Beschwerdeführer habe das Aufgebot nicht
eingereicht, nicht redlich. Wenn die Vorinstanz bereits eingereichte Be-
weismittel nicht prüfe, würde bei einer Einreichung eines Aufgebots sicher-
lich auf die Fälschungsanfälligkeit verwiesen und dem Dokument jeglicher
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Beweiswert abgesprochen. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögli-
che unternommen, um das Dokument zu beschaffen.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, erfol-
gen und es sei darüber zu befinden, ob die Gründe, welche für die Richtig-
keit der Vorbringen sprächen, überwiegen würden. Die Glaubhaftigkeits-
prüfung des SEM sei zu restriktiv erfolgt, zumal sich die Ungereimtheiten
ohne Weiteres hätten entkräften lassen. Die Unklarheit hinsichtlich der
Form des Aufgebots hätte durch Nachfragen ausgeräumt werden können.
Der Militärdienst sei aufgrund des Dienstbüchleins belegt und die Schilde-
rungen zur Einberufung würden dem aktuellen Länderkontext entsprechen.
Somit würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, über-
wiegen.
Aufgrund der Desertion sei der Beschwerdeführer gemäss geltender Pra-
xis asylrelevant gefährdet, da Dienstverweigerer als Regimegegner be-
trachtet und drakonisch bestraft würden. Der Beschwerdeführer sei zudem
kurdischer Ethnie und habe sich als Jugendlicher für die Yekiti-Partei en-
gagiert. Auch wenn diese Tätigkeit längere Zeit zurückliege, könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden ihn deswegen als
politischen Gegner ansehen würden. Die Nichtbefolgung der Einberufung
würde somit sicherlich zu einer unverhältnismässigen Bestrafung führen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen, so dass dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an zwei Parteisitzungen der
Yekiti-Partei und an zwei Kundgebungen teilgenommen. Obwohl er dabei
nicht in einer führenden Rolle aktiv gewesen sei, könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er deswegen von den syrischen Behörden überwacht
werde. Abgewiesene kurdische Asylsuchende wie auch illegal ausgereiste
Personen hätten generell zu befürchten, bei einer Rückkehr verhaftet und
misshandelt zu werden. Politisch aktive Personen würden bei einer Rück-
kehr verhaftet und verhört. Der Beschwerdeführer sei deshalb zumindest
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt, zumal die Vorbringen hinsichtlich der Refraktion nicht glaubhaft sind.
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5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.3 Das SEM bemerkte zu Recht, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers hinsichtlich der Einberufung sehr vage und auch widersprüchlich
sind. Die Erklärung, wieso er nicht persönlich von seinem Vater über das
Aufgebot informiert worden sei, überzeugen nicht, insbesondere da auf
Nachfrage hin die jeweilige Begründung (kein Mobiltelefon respektive nie
direkten Kontakt mit dem Vater, sondern nur über den älteren Bruder [vgl.
act. A17 F87 und F80]) angepasst wurde und inhaltlich in keine Weise
überzeugt, was sich bereits daran zeigt, dass der Beschwerdeführer in der-
selben Anhörung aussagte, von der Schweiz direkt mit seinem Vater tele-
foniert zu haben (vgl. act. A17 F19 und F97). Die Erklärung für die Unsub-
stanziiertheit auf Beschwerdeebene, wonach sich der Beschwerdeführer
nicht um genaue Informationen über den Marschbefehl bemüht habe, da
sein Fokus auf der Fluchtorganisation gelegen habe, überzeugt kaum, zu-
mal hinsichtlich des widersprüchlichen Angaben zur Form der Vorladung
auf Beschwerdeebene eingewendet wurde, der Beschwerdeführer sei erst
im Nachhinein darüber informiert worden, was die Frage aufwirft, wieso er
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zwar hinsichtlich der Form, nicht aber hinsichtlich des Inhalts im Nach-
hinein genauere Angaben seiner Verwandten erhalten habe respektive sich
danach erkundigt habe. Ferner ist auch die Würdigung des eingereichten
Militärbüchleins durch das SEM nicht zu beanstanden. Insbesondere der
Einwand, das SEM habe das Beweismittel nicht abgenommen und es hätte
eine Echtheitsprüfung vornehmen müssen, ist unbegründet, zumal das
SEM zu Recht ausführte, das Dienstbüchlein könne lediglich die Absolvie-
rung des Militärdienstes beweisen, während ihm hinsichtlich des konkreten
Aufgebots keine Aussagen entnommen werden können. Da diese Argu-
mentation ungeachtet der Authentizität des Dokuments Gültigkeit hat, ist
nicht ersichtlich, wieso eine Echtheitsprüfung vorzunehmen wäre.
Schliesslich ist dem SEM hinsichtlich der eingereichten Beweisdokumente
auch dahingehend zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der
Beschwerdeführer zwar sein Dienstbüchlein, nicht aber das schriftliche
Aufgebot einreichen konnte. Das pauschale Vorbringen auf Beschwerde-
ebene, der Beschwerdeführer habe alles Zumutbare zur Beschaffung des
Marschbefehls unternommen, vermag diesen gewichtigen Einwand des
SEM nicht zu relativieren. In Ergänzung zur Argumentation der Vorinstanz
ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben etwa ein halbes Jahr nach seiner Ausreise mit seinem Vater ge-
sprochen und dieser keine Probleme erwähnt habe (vgl. act. A17 F97 bis
F99 und F112). Auch dies lässt nicht darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird.
5.4 Zwar ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer in
den Jahren (…) tatsächlich den ordentlichen Militärdienst geleistet hat. Da-
raus lässt sich – auch unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Länder-
kontexts – jedoch nicht automatisch darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer auch tatsächlich erneut eingezogen wurde, und aufgrund
seiner Weigerung gesucht wird. Vielmehr ist aufgrund der obigen Unglaub-
haftigkeitselemente das Vorbringen, aufgrund einer Refraktion gesucht zu
werden, als unglaubhaft zu erachten.
5.5 Dem SEM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass dem Beschwer-
deführer aufgrund seiner Tätigkeit als Sympathisant der Yekiti-Partei in Sy-
rien keine Verfolgung droht, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante
Vorverfolgung geltend zu machen, so dass das SEM sein Asylgesuch zu
Recht abgewiesen hat.
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Seite 10
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in
der Schweiz an zwei Kundgebungen und Parteisitzungen der Yekiti-Partei
teilgenommen habe.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
D-6976/2015
Seite 11
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
6.4 Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen. So geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, dass er eine expo-
nierte (Kader)Stellung innehat. Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten in
der blossen Teilnahme an Parteiveranstaltungen (vgl. act. A17 F102 bis
106). Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte,
da er durch die Art und den Umfang der exilpolitischen Tätigkeiten nicht als
ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen
sein könnte.
D-6976/2015
Seite 12
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 12. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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Seite 13
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Herr Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtli-
ches Honorar von insgesamt Fr. 1‘400.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6976/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
der Höhe von Fr. 1‘400.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: