B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6977/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
D-6977/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. August 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 1. September 2015 im Wesentlichen
geltend machte, sie habe im November 2011 in D._______ geheiratet und
seither mit ihrem Ehemann in E._______ gelebt, wo sie über Aufenthalts-
bewilligungen verfügt hätten,
dass sie während der Ferien im Oktober oder November 2014 nach
D._______ gereist seien, um die Familie ihres Ehemannes zu besuchen,
und dort entführt worden seien,
dass ihr Ehemann seither verschollen sei,
dass ihr im Dezember 2014 die Flucht aus Syrien gelungen sei und sie sich
zusammen mit ihrem Kind zu ihrer in F._______ lebenden Tante begeben
habe, wo sie sich bis Juni 2015 aufgehalten hätten,
dass sie danach via Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Öster-
reich gelangt seien, wo sie von der Polizei während einer Nacht festgehal-
ten und am folgenden Tag wieder freigelassen worden seien, worauf sie
sich in ein Hotel in G._______ begeben hätten, von wo aus sie mit dem
Zug in die Schweiz gereist seien,
dass ihr in Österreich ungefähr am 24. oder 26. Juli 2015 die Fingerabdrü-
cke genommen worden seien und sie gefragt worden sei, ob sie ein Asyl-
gesuch stellen wolle, was sie aber verneint habe,
dass es ihr momentan gut gehe, sie aber unter (…) und (…) leide, seit sie
in D._______ entführt und geschlagen worden sei,
dass sie deshalb in der Nähe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten
(vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 7: [Aufzählung]) sein möchte,
dass noch keine Diagnose hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwer-
den vorliege, da sie sich bisher nicht in ärztliche Behandlung begeben
habe,
dass es ihrem Kind gut gehe,
D-6977/2015
Seite 3
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. A4),
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Ok-
tober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung
an das SEM, die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei in Syrien misshandelt worden und sei seither
traumatisiert,
dass sie unter (…), (…) und (…), die auch ihr Kind miterlebe, leide und in
der Nähe ihrer (Verwandten), die sich in der Schweiz aufhalten würden,
bleiben möchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
D-6977/2015
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-6977/2015
Seite 5
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
D-6977/2015
Seite 6
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), respektive einen Antragsteller,
der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben
in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 21. Juli 2015 in Österreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM deshalb die österreichischen Behörden am 7. Oktober 2015
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am
13. Oktober 2015 ausdrücklich zustimmten,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in Österreich zwar dak-
tyloskopiert worden, habe dort aber kein Asylgesuch gestellt, nicht dem
Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank entspricht und im Übrigen bezüglich
der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da bereits die von den österreichi-
D-6977/2015
Seite 7
schen Behörden registrierte Einreise der Beschwerdeführenden in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Österreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1
Bst. a Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung der Asyl- und
Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, und
der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran
nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende
Zuständigkeit Österreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe nicht zu negieren vermögen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Öster-
reich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, Österreich gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Be-
schwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bezie-
hungsweise einer Regelung ihres Aufenthaltsstatus zuständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
D-6977/2015
Seite 8
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei krank und be-
nötige deshalb die Nähe ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehöri-
gen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkre-
tisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführenden im Falle ihrer Überstellung nach Österreich Gefahr
laufen würden, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber den Beschwerdeführenden obliegt, darzule-
gen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen
sei, Österreich würde in ihren konkreten Fällen die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihnen den
notwendigen Schutz verweigern oder sie menschenunwürdigen Lebens-
umstände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass die Beschwerdeführenden keine solchen Anhaltspunkte darzulegen
vermögen,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, dass die österreichischen Behörden ihnen die Wiederauf-
nahme verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan haben, Österreich würde ihnen dauerhaft die Rechte, die
ihnen gemäss den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorent-
halten,
D-6977/2015
Seite 9
dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen bei einer vorübergehen-
den Einschränkung nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden
und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
würden in Österreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder
ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin ([Aufzählung]) nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von
Arztberichten nicht angezeigt ist, zumal Österreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf,
dass die Beschwerdeführerin dort adäquate medizinische Behandlung und
Betreuung finden wird,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich der Beschwerdeführe-
rin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihr
D-6977/2015
Seite 10
obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wen-
den,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und
die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin zudem mit dem Hinweis auf in der Schweiz
lebende Verwandte keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal
(Aufzählung) nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu
zählen sind, und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
D-6977/2015
Seite 11
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6977/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: