B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6977/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Riss,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte September (…) illegal zu Fuss
in Richtung Sudan. Am 21. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juni 2015 erhob das SEM die Persona-
lien des Beschwerdeführers und befragte ihn im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). Am
24. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Er führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er
habe ursprünglich in C._______ gelebt, wo er bis zur achten Klasse zur
Schule gegangen sei und bei seinen Eltern gewohnt habe. Wegen der Ar-
beit sei er aber im Jahr (…) nach D._______ zu seinem Bruder gezogen
und habe dort die Schule von der neunten bis zur elften Klasse besucht.
Anschliessend sei er in der (…) Runde für das 12. Schuljahr nach Sawa
eingezogen worden. In Sawa sei er erst einen Monat lang militärisch, an-
schliessend schulisch ausgebildet worden, dann sei von März bis Juli (…)
wieder eine militärische Ausbildung erfolgt. Seine militärische Einteilung sei
folgende gewesen: (…). Bis zum (…) habe die einjährige Ausbildung in
Sawa gedauert, anschliessend sei er nach Hause in den Heimaturlaub zu-
rückgekehrt. Er hätte nach einem Monat wieder in Sawa einrücken müs-
sen, was er nicht gemacht habe. Er habe unter dem militärischen Drill in
Sawa gelitten. Er sei nicht nach Sawa zurückgekehrt, da er nicht beim Mar-
schieren habe umkommen wollen, wie er es von anderen aus früheren
Rekrutierungsrunden mitbekommen habe. Ausserdem habe er arbeiten
und die Familie unterstützen müssen, da sein Vater im Juni (…) wegen der
Ausreise eines Bruders des Beschwerdeführers in den Sudan für zwei Mo-
nate inhaftiert worden sei. Da er nach Ablauf des einmonatigen Heimatur-
laubes nicht nach Sawa zurückgekehrt sei, habe er im September (…) un-
gefähr innerhalb einer Woche zwei Vorladungen erhalten. Er habe nicht auf
die Vorladungen reagiert und daher Angst gehabt, ins Gefängnis geschickt
zu werden. Wenige Tage nach Erhalt der zweiten Vorladung sei er zusam-
men mit Freunden illegal ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original sowie zwei
Fotos, auf denen er zusammen mit anderen Schülern in Sawa zu sehen
sei, zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 – eröffnet am 2. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Mai 2015 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks voll-
ständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Zur Beschwerdebegründung führte er zusammengefasst an, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, sich dem
Militärdienst entzogen und mit Gefängnisstrafe und Folter zu rechnen
habe. Die durch das SEM vorgenommene Praxisänderung zur Frage des
Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes bei illegaler Ausreise sei
nicht gerechtfertigt, da sich das SEM bei seiner Praxisänderung lediglich
auf den von ihm verfassten Bericht "Focus Eritrea - Update Nationaldienst
und illegale Ausreise" vom Juni 2016 stütze, der deutlich mache, dass die
Quellenlage zur Praxis in Eritrea unzureichend sei. Für die Praxisänderung
gebe es daher keine nachvollziehbaren Gründe. Auch zweifle das SEM die
Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu Unrecht an, da es bei der Begründung,
weshalb er seinen Diensturlaub überzogen habe, keinen Widerspruch ge-
geben habe, sondern lediglich sich ergänzende Begründungen. Zudem
habe das SEM nicht angezweifelt, dass er Militärdienst habe leisten müs-
sen. Bei seiner Rückkehr würden die Behörden wieder auf ihn aufmerksam
und ihn verfolgen.
D.
Am 16. November 2016 ging beim Gericht das Doppel eines an das SEM
adressierten Unterstützungsschreibens eines Bekannten des Beschwerde-
führers ein, datierend vom 12. November 2016.
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E.
Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung
vom 21. November 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (sowie unter Vorbehalt der Ver-
änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gut.
F.
Am 28. November 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsor-
gebestätigung vom 24. November 2016 ein.
G.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
neu mandatierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung und Man-
datsanzeige ein. Er liess (zusätzlich zu den Beschwerdebegehren) bean-
tragen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen. Zudem liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeich-
nenden Rechtsvertreterin beantragen. Zur Begründung liess er im Wesent-
lichen ausführen, die Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen, da zur illega-
len Ausreise das Überziehen des Urlaubes und Nichtwiedererscheinen im
Militärdienst als weitere Faktoren hinzutreten würden. Der Wegweisungs-
vollzug sei überdies wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4
EMRK unzulässig, da die Vorinstanz das bestehende Risiko einer Zwangs-
rekrutierung des sich im wehrdienstfähigen Alter befindenden Beschwer-
deführers ausser Acht gelassen habe, obwohl keine Anhaltspunkte für eine
Entlassung aus dem Nationaldienst vorlägen.
H.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebun-
den (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann somit im Rahmen seiner Kognition
(E. 2. hiervor) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2
und 127 II 264 E. 1b).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Umstände,
die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollten, seien auf-
grund gravierender Widersprüche unklar. Es sei ihm nicht gelungen, die
geltend gemachte Missachtung der Vorladungen respektive die angeblich
dadurch resultierende Desertion glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, so dass auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeits-
elemente sowie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der Anhörung unter-
schiedliche Gründe für seine Weigerung, nach Sawa zurückzukehren, ge-
nannt. Auch habe er sich hinsichtlich der Frage, wer die Vorladungen er-
halten habe, widersprochen und die abweichenden Aussagen nicht plausi-
bel erklären können. Nach den Aussagen der BzP sei es die Mutter gewe-
sen, in der Anhörung habe er jedoch darauf bestanden, dass der Bruder in
D._______ diese erhalten habe. Auch könne die Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise mangels Asylrelevanz dahinstehen, da der Beschwerdeführer
nicht habe glaubhaft machen können, dass er desertiert sei.
5.2 In der Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können,
was das SEM nicht bezweifle, dass er Militärdienst habe leisten müssen.
Auch habe er sich bezüglich der Gründe, warum er den Diensturlaub über-
zogen habe, nicht widersprochen, sondern zwei Gründe angegeben. Der
eine Grund sei gewesen, dass er seine Familie habe unterstützen müssen,
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der andere, dass er Angst davor gehabt habe, wie viele Soldaten bei einem
der Märsche während des Militärdienstes in Sawa ums Leben zu kommen.
Auch sei der Beschwerdeführer illegal ausgereist, was das SEM nicht be-
stritten habe.
6.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz.
28 zu Art. 49).
6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1
und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert, zur BVGE-
Publikation vorgesehen) mit der militärischen und zivilen Nationaldienst-
leistung in Eritrea befasst (vgl. a.a.O., E. 5.1 ff. unter Bezugnahme auf das
Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017). Gemäss ständiger
Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als
Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Moti-
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ven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevan-
ten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammen-
fassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des
BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom
13. November 2017 E. 7.1).
7.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten liegt auf der Hand, dass der Frage,
ob sich eine asylsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Ausreise im National-
dienst befand, im eritreischen Kontext eine zentrale Bedeutung zukommt.
Entsprechend ist auf die Sachverhaltserstellung und die Begründungs-
pflicht in diesem Bereich besonderes Augenmerk zu legen, selbstverständ-
lich immer unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person.
7.2.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der
Nationaldienstleistung im Falle des Beschwerdeführers nicht genügend er-
stellt ist.
7.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das 12. Schuljahr, mithin von
(…) bis (…) in Sawa verbracht zu haben. Als Beleg dafür reichte er Fotos
ein, auf denen er in seiner Schuluniform zusammen mit anderen Schülern
in Sawa zu sehen sei. Er machte auch konkrete Angaben zu seiner militä-
rischen Einheit ([…]), wobei sich die Angaben in Erstbefragung und Bun-
desanhörung decken (vgl. act. A5, S. 7; A29, S. 10). Zudem spricht für den
von ihm genannten Zeitraum des Schuljahres (…) bis (…), dass er die (…).
Rekrutierungsrunde nennt (vgl. act. A29, S. 8), was den zeitlich tatsächli-
chen Gegebenheiten entsprechen dürfte (vgl. hierzu: S: [Erit-
rean Ministry of Information], (…), abgerufen am 30. Oktober 2018).
Anderseits erscheint sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer in der
zwölften Schulklasse ein Alter von (…) beziehungsweise beim Abschluss
dieser Schulklasse von (…) Jahren aufgewiesen haben soll. Hier fehlte es
indessen sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung an konkreten
Nachfragen, etwa wann der Beschwerdeführer in welchem Alter einge-
schult wurde, ob er Schulklassen wiederholt hat oder wieso er sonst bei
Abschluss der 12. Klasse bereits (…) Jahre alt gewesen sein soll (vgl.
act. A29, S. 5 ff.). Den Akten sind einzig seine Angaben zu entnehmen, er
habe in C._______ die Schule von der ersten bis zur achten Schulklasse
besucht (vgl. act. A29, S. 8), Im Jahr (…) sei er (bis […]) wegen der Arbeit
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nach D._______ gezogen und habe dort die achte bis 11. Schulklasse be-
sucht (vgl. act. A29, S. 5, 8). Auf Unstimmigkeiten in diesen Angaben wurde
der Beschwerdeführer nicht angesprochen. Hinsichtlich einer vollständigen
Sachverhaltsabklärung wäre es hier angezeigt gewesen, bei der Anhörung,
wie sonst üblich, weitere Fragen zum zeitlichen Ablauf seiner schulischen
und militärischen Ausbildung zu stellen, um die Glaubhaftigkeit seiner An-
gaben zur Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa im Zeitraum (…) prü-
fen zu können. Den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung lässt sich sodann auch nicht genügend klar entnehmen, ob es sei-
nerseits die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (Besuch
des 12. Schuljahres in Sawa grundsätzlich und insbesondere im Zeitraum
[…]) als glaubhaft erachtete.
7.3 Anzumerken bleibt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die An-
gaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der behördlichen Schreiben be-
ziehungsweise Vorladungen vor der Ausreise Mitte September (…) wegen
des Nichtwiedererscheinens im Militärdienst nach dem Urlaub Ende Au-
gust (…) beim derzeitigen Aktenstand als nicht überzeugend erachtet, da
sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übergabe der Vorladungen be-
züglich der Orte und Personen (Mutter beziehungsweise Bruder an ver-
schiedenen Orten) erheblich widersprochen hat. Sollte indessen glaubhaft
erscheinen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum (…) das
12. Schuljahr in Sawa absolviert hatte, dürfte der Stellenwert dieser Wider-
sprüche zu relativieren sein, da in der Regel davon auszugehen sein dürfte,
dass die Absolventen des 12. Schuljahres nach dessen Beendigung ohne-
hin entweder in den militärischen oder zivilen Nationaldienst einzurücken
haben.
7.4 Zusammenfassend kann gestützt auf die erfragten Angaben des Be-
schwerdeführers nicht beurteilt werden, ob er tatsächlich – wie von ihm
geltend gemacht – im Sommer (…) für den Nationaldienst nach Sawa ein-
gezogen und entsprechend nach dem Heimaturlaub nicht wieder zurück-
kehrte. Eine genaue Prüfung dieser Vorbringen wäre aber aufgrund der
Verfolgungsgefahr, welcher Deserteure in Eritrea ausgesetzt sind (vgl.
E. 7.1 vorstehend), notwendig gewesen.
7.5 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass das SEM, in-
dem es lediglich die Umstände, die zur Ausreise geführt haben sollen, als
unklar bezeichnete, ohne konkret zu benennen, welche Asylvorbringen als
unglaubhaft erachtet wurden, die Begründungspflicht und damit den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte. Um den
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Entscheid sachgerecht anfechten zu können, erscheint es im eritreischen
Kontext erforderlich, dass die Vorinstanz sich dazu äussert, ob und wes-
halb sie bei einer grundsätzlich nationaldienstpflichtigen Person im Zeit-
punkt der Ausreise von einer tatsächlichen Dienstpflicht ausgeht oder nicht.
7.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt,
dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzu-
heben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht (vgl.
BVGE 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Aus prozessökonomischen Grün-
den ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerde-
ebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerde-
führer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streiti-
gen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann
nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend rechtfertigt
sich eine Kassation insofern, als der rechtserhebliche Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt wurde. Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundes-
verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund
auf und erstmals zu erstellen. Dagegen spricht die Zuständigkeitsordnung.
Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verliert, wenn der
Sachverhalt durch das Gericht nicht nur ergänzt, sondern gleichsam erst-
instanzlich erhoben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwal-
tungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse
Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinausreichen, abzuse-
hen. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzu-
klären.
7.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als da-
mit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016
beantragt wurde. Zwar wurde der Rückweisungsantrag auf vollständige Er-
hebung des Sachverhaltes nur als Subeventualantrag gestellt, musste
nach der Verfahrenslogik allerdings als Hauptantrag behandelt werden. Die
Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sind insbesondere detaillierte
Fragen zur zeitlichen Einordnung seiner schulischen Laufbahn und zu sei-
ner Rekrutierung und zum Aufenthalt in Sawa zu stellen. Es sind die ent-
sprechenden Angaben zur Nationaldienstleistung auf ihre Glaubhaftigkeit
und Asylrelevanz hin zu prüfen.
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Seite 11
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unabhängig von der mit Zwi-
schenverfügung vom 21. November 2016 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung – keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
9.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]). Aus der selbstständigen Beschwerdeerhebung
dürften dem Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein,
weshalb dafür keine Parteientschädigung auszurichten ist.
9.2 Mit Eingabe vom 28. März 2018 liess der Beschwerdeführer gleichzei-
tig mit der Einreichung der Beschwerdeergänzung um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen. Die im Zusammenhang mit die-
ser Eingabe als notwendig zu qualifizierenden Parteikosten sind vorliegend
mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der notwendige Aufwand wird gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) und ange-
sichts der Tatsache, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeergän-
zung mit denjenigen in einer Vielzahl weiterer Beschwerdeverfahren der
Rechtsvertretung decken, auf insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und all-
fälliger MwSt) festgelegt. Dieser Betrag ist zulasten des SEM als Parteient-
schädigung zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsvertretung wird damit hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltser-
stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Mareile Lettau