Abtei lung IV
D-6979/2006
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid,
Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ Irak,
vertreten durch Peter Zahradnik, Rechtsanwalt,
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom B._____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6979/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus (...) mit letztem Wohnsitz in (...) - suchte am 15. Juni
1999 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom
18. Juni 1999 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 13.
Juli 1999 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, im Jahre 1994
(vgl. A6, S. 9) beziehungsweise am 25. März 1996 (vgl. A2, S. 4) sei er
von den zentralirakischen Sicherheitsbehörden unter dem Vorwurf,
irakische Oppositionelle illegal von (....) nach Kurdistan zu bringen,
festgenommen worden; ohne dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn
eröffnet worden sei, habe man ihn fünfzehn Tage lang festgehalten
und befragt. Schliesslich sei er am 1. April 1996 (vgl. A2, S. 4) gegen
Kaution freigelassen worden. Am 10. April 1997 (vgl. A2, S. 4)
beziehungsweise 1994 (vgl. A6, S. 6) habe er sich nach Erbil begeben,
wo er zwischen 1994 und 1996 die Mittelschule und danach zwischen
1996 und 1997 eine Lehre als Krankenpfleger, teils auch in
Suleymania, absolviert habe (vgl. A6, S. 6). 1995 sei er Sympathisant
der PUK geworden. Er habe bei einem Cousin, einem wichtigen
militärischen Verantwortlichen der PUK, Kommandant von zirka
sechstausend Peshmergas, teils als dessen Leibwächter gewohnt.
1995/1996 habe die PUK die KDP aus Erbil verdrängt, wobei sein
Cousin Verantwortlicher in dieser kriegerischen Auseinandersetzung
gewesen sei. Die PUK habe in (...) einen Checkpoint aufgestellt und
bei einer Schiesserei mit einer KDP-Patrouille, die sich am Checkpoint
geweigert habe, sich auszuweisen, sei sein Cousin verletzt und der
KDP-Verantwortliche erschossen worden (vgl. A6, S. 11). Am 31.
August 1997 sei die KDP mit Unterstützung der irakischen Regierung
nach Erbil zurückgekehrt, worauf sich der Beschwerdeführer und sein
Cousin nach Suleymania begeben hätten. Dort sei sein Cousin von
den Söhnen des am Checkpoint gefallenen Verantwortlichen der KDP
bedroht worden. Am 13. April 1999 habe die PUK unter der Leitung
seines Cousins in (...) einen Checkpoint aufgestellt. Bei einer
Schiesserei zwischen einer Patrouille der Kussrat und der Peshmerga
am Checkpoint sei ein Peshmerga getötet worden. Die Angehörigen
des Getöteten, Verantwortliche der PUK, hätten sich an seinem Onkel
rächen wollen, welcher sich in der Folge mit Unterstützung der PUK in
die Vereinigten Staaten abgesetzt habe. Aus Furcht, als Cousin an
Stelle seines Onkels getötet zu werden, habe sich der
Beschwerdeführer mit dem Taxi zu einem Freund begeben, wo er zirka
zwei Wochen geblieben sei. Am 29. April 1999 habe er sich mit
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Unterstützung dieses Freundes nach Raniya begeben und sei über
den Iran und die Türkei in die Schweiz gelangt.
B. Mit Verfügung vom 6. September 2002 lehnte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM)
wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C. In der Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. Oktober
2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung einer Vorla-
dung betreffend der Mutter des Beschwerdeführers vom 25. März 2002
in Kopie samt Übersetzung und Faxkopien bezüglich des Landbesitzes
der Familie des Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die
Akte A11/1 und einer damit verbundenen Gewährung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2002 wurde festgestellt,
dass das BFF das Aktenstück A11/1 zutreffend als interne Akte von
der Akteneinsicht ausgenommen habe, und folglich das Gesuch um
Einsicht in dieses abgelehnt. Im Weiteren wies der zuständige
Instruktionsrichter angesichts des bestehenden Sicherheitskontos das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verzichtete gleichzeitig auf das
Erheben eines Kostenvorschusses.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2002 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F. In der Replik vom 19. Dezember 2002 nahm der jetzige
Rechtsvertreter Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der
Vernehmlassung.
G. Mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 4. April
2003 wurde zum Nachweis der geltend gemachten Tatsache, dass
sich die Familie des Beschwerdeführers zurzeit im Iran befinde, die
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Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers in Kopie samt
Übersetzung eingereicht.
H. Am 10. Juni 2004 erhielt der Beschwerdeführer infolge Heirat mit
einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B. Auf Anfrage
der ARK vom 18. November 2005 hielt der Beschwerdeführer mit
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2005 an seiner
Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50
ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
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die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit nachfolgen-
den Einschränkungen im Ergebnis zutreffend die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, zum Einen 1994 beziehungsweise 1996 von den
zentralirakischen Behörden für einige Tage verhaftet worden zu sein,
und zum Anderen zu befürchten, an Stelle seines Onkels von
führenden Mitgliedern der PUK behelligt zu werden, als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
Es erscheint zwar tatsächlich ungewöhnlich, dass der Onkel des Be-
schwerdeführers als Analphabet ein wichtiger Verantwortlicher der
PUK hätte werden sollen, indessen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht derart unwahrscheinlich, dass aus diesem Grund
zwingend auf die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschlossen
werden muss. Ebensowenig stellt die Angabe des Beschwerdeführers,
er habe bereits 1994 den Irak verlassen wollen, ein überzeugendes
Indiz dafür dar, der Beschwerdeführer sei, wie von der Vorinstanz
angenommen, aus anderen als den angegebenen Gründen in die
Schweiz gekommen. Diese Vorbehalte ändern jedoch nichts an der zu
bestätigenden Einschätzung, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind, sind doch die
übrigen Feststellungen des Vorinstanz als zutreffend zu erachten und
können auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden.
Zum Einen sind die Angaben des Beschwerdeführers, wegen Ver-
dachts auf oppositionelle Tätigkeit von den zentralirakischen Behörden
verhaftet und mangels Beweisen auf Kaution freigelassen worden zu
sein, auffallend widersprüchlich ausgefallen. Abweichend von den An-
gaben im Empfangszentrum, am 25. März 1996 festgenommen und
am 1. April 1996 wieder freigelassen worden zu sein (vgl. 2, S. 4) gab
der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung an, im
Jahre 1994 festgenommen und fünfzehn Tage später aus der Haft
entlassen worden zu sein (vgl. A6, S. 9). Mit dem blossen Hinweis auf
den summarischen Charakter der Erstbefragung und der
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'Verwechslungsgefahr bei lange zurückliegenden Daten' kann die
Widersprüchlichkeit der Angaben nicht erklärt werden.
Zum Anderen ist das Vorbringen, er befürchte, an Stelle seines Onkels
von führenden Mitgliedern der PUK behelligt zu werden, aufgrund
zahlreicher realitätsfremder und unsubstanziierter Angaben als konst-
ruiert und daher unglaubhaft zu erachten. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, welche sich
überwiegend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen,
allgemeinen Ausführungen, blossen Behauptungen und unbehelflichen
Erklärungsversuchen erschöpfen, vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
In der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2002 wird im Weiteren unter
Einreichung einer Vorladung betreffend der Mutter des
Beschwerdeführers vom 25. März 2002 in Kopie samt Übersetzung
und Faxkopien bezüglich des Landbesitzes der Familie des
Beschwerdeführers erstmals geltend gemacht, nach der erwähnten
Haft und Freilassung des Beschwerdeführers mangels Beweisen sowie
seiner Ausreise in den Nordirak zu seinem Cousin und damit zur PUK
hätten die zentralirakischen Behörden die Mutter des
Beschwerdeführers immer wieder nach dem Verbleib ihres Sohnes
befragt und diese schliesslich im März 2002 vorgeladen. Nachdem sie
der Vorladung nicht Folge geleistet habe, sei der gesamte Landbesitz
der Familie des Beschwerdeführers konfisziert worden, worauf diese in
den Iran geflohen sei, wo sie sich noch heute befinde.
Hierzu ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
Mutter des Beschwerdeführers nach acht Jahren Abwesenheit ihres
Sohnes wegen diesem vorgeladen werden sollte. Auch das weitere
Vorgehen der irakischen Behörden, nachdem die Mutter des
Beschwerdeführers der behördlichen Vorladung nicht Folge geleistet
habe, den Landbesitz der Familie zu konfiszieren, erscheint
überzeichnet und realiltätsfremd. Die mit der Beschwerdeschrift in
Kopie eingereichte Vorladung vom 25. März 2002 ist denn auch
aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihrer Beschaffenheit nicht
geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu stützen. Zum Einen
werden keine konkreten Angaben zu deren Herkunft gemacht, zum
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Anderen liegt diese lediglich in Kopie vor, was deren Beweiswert zum
Vornherein herabsetzt. Schliesslich hielt die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung fest, dass das eingereichte Dokument einzelne Fäl-
schungsmerkmale (Fehlen des offiziellen Logo, unübliches Format)
aufweise. Diese Feststellungen vermochte der Beschwerdeführer in
seiner Replik mit dem Hinweis auf die sehr beschränkte Infrastruktur
im irakischen Sicherheitsbüro im (...) und der darauf beruhenden
Möglichkeit, dass die Vorladung mangels offiziellem Briefpapier mit
Adlersignet auf einem anderen Papier verfasst worden sei, nicht in
Frage zu stellen. Aus diesen Gründen ist die eingereichte behördliche
Vorladung vom 25. März 2002 als nicht beweistauglich zu erachten.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, polizeilich vorgela-
den worden zu sein, ist folglich auch das weitere Vorbringen, wegen
des Nichtbefolgens der behördlichen Vorladung sei der Landbesitz der
Familie von den irakischen Behörden konfisziert worden, als nicht
glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung vermögen weder die
eingereichten Faxkopien bezüglich des Landbesitzes der Familie des
Beschwerdeführers noch die in Kopie eingereichte iranische Identitäts-
karte der Mutter des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Zum Einen
sind die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente bezüglich des
Landbesitzes der Familie vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen aufgrund ihrer fraglichen Herkunft und ihrer Beschaf-
fenheit als nicht beweistauglich zu erachten. Zum Anderen ist die
mögliche Tatsache, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers
derzeit im Iran befindet, mangels hinreichendem Sachzusammenhang
zu den geltend gemachten Vorbringen nicht beachtlich.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers, wegen Verdachts auf oppositionelle Tätigkeit von den zentrali-
rakischen Behörden verhaftet und mangels Beweisen auf Kaution frei-
gelassen worden zu sein und im Weiteren von führenden Mitgliedern
der PUK behelligt worden zu sein, als nicht überwiegend
wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten sind. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Sachvorbringen, die Mutter des Beschwerdeführers sei
wegen dem Beschwerdeführer behördlich vorgeladen worden und die
damit verbundenen weiteren Vorbringen sind aus den genannten
Gründen als nicht glaubhaft zu erachten. Angesichts der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bedarf die Frage der Asylrelevanz
nicht näherer Prüfung.
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4.2 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist.
5.2 Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Be-
schwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde am 10. Juni
2004 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Die Anordnungen des Bun-
desamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 -6
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Um-
ständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Be-
schwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben, soweit beantragt wird, es sei
festzustellen, dass eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt unzumutbar
und unzulässig sei und daher von einem Wegweisungsvollzug abzuse-
hen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 6.
September 2002 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund
der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszu-
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gehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu
bezeichnen, die Ziffern 4 - 6 der angefochtenen Verfügung vom 6.
September 2002 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen
gewesen wäre, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen. Der Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren
folglich obsiegt, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
beantragt wird.
6.3 Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2002 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sind demnach dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend die um die Hälfte zu
reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
6.4 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich zufolge teilweisen Ob-
siegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung
der gesamten Aktenlage sowie aller in Betracht zu ziehender
Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, mit den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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