B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6979/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2016 / N (…).
D-6979/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Er gab an, er sei minderjährig (Geburtsdatum […]).
B.
Eine im Auftrag des SEM vom Kantonsspital B._______ am 24. Juni 2015
durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Skelettalter des Beschwer-
deführers von zirka 17 Jahren. Das SEM kündigte dem Kanton am 29. Juni
2015 die Ankunft des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden an. Am
20. Juli 2015 zeigte die vom Beschwerdeführer gleichentags mandatierte
Rechtsvertreterin dem SEM die Mandatsübernahme an.
C.
C.a Am 29. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ zur Person und summarisch zu seinen Ge-
suchsgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei eritre-
ischer Staatsangehöriger und ethnischer Saho. Er habe seit seiner Geburt
im Haus seines Vaters in D._______ (E._______) gelebt. Der Vater lebe
seit vielen Jahren in F._______ und seine Mutter sei im Jahr (…) nach einer
Operation verstorben. Er habe drei Geschwister, wobei er der zweitälteste
sei. Der ältere Bruder sei aus dem Militärdienst desertiert und lebe seit
2012 im G._______, die jüngeren Geschwister (Bruder […]-jährig, Schwes-
ter […]- oder […]-jährig) seien zuhause in Eritrea. Er sei im Alter von sieben
Jahren in die Schule gekommen, habe diese aber nur zwei Jahre besucht.
Nach dem Tod der Mutter habe ihn niemand mehr hingeschickt. Er habe
nicht gearbeitet. Der Vater habe jeweils Geld überwiesen, so dass sie Le-
bensmittel hätten kaufen können. Identitätspapiere könne er nicht einrei-
chen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Er habe
Eritrea im Juli 2014 illegal verlassen. Er sei via den Sudan nach Libyen
gereist, von wo aus er auf dem Seeweg nach Italien und von dort aus am
10. Juni 2015 in die Schweiz gelangt sei. Er habe Eritrea aus Angst vor
einer Zwangsrekrutierung durch das Militär verlassen. Er habe im Februar
2014 ein Aufgebot erhalten. Respektive die Person, welche für das Postla-
ger in seinem Stadtviertel verantwortlich sei, habe ihm gesagt, dass es
Post für ihn gebe und er vorbeischauen solle. Er sei aber nicht hingegan-
gen. Bei einer Hochzeit am 25. Juni 2014 sei das Militär aufgetaucht und
habe die anwesenden Jugendlichen – 23 oder 24 Personen – festgenom-
men. Sie seien gefesselt worden und ein Wächter habe sie bewacht. Am
D-6979/2016
Seite 3
nächsten Tag hätten sie zum Militär geschickt werden sollen, sie seien aber
abgehauen, als der Wächter eingeschlafen sei.
C.b Die auf den 13. Juni 2016 angesetzte Anhörung des Beschwerdefüh-
rers wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der arabisch
sprechenden Übersetzerin abgebrochen.
C.c Am 27. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein sei-
ner damaligen Rechtsvertreterin sowie einer tigrinisch sprechenden Dol-
metscherin durch das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er
brachte im Wesentlichen vor, er habe in Eritrea ein schlechtes Leben ge-
führt. Seine Mutter sei im Jahr (…) aus Kummer gestorben, nachdem sein
älterer Bruder zwangsrekrutiert worden sei. Seither sei er mit seinen beiden
jüngeren Geschwistern allein gewesen, wobei die Grossmutter mütterli-
cherseits oft zu ihnen gekommen sei und nach ihnen geschaut habe. Sein
im Ausland lebender Vater habe sie nicht finanziell unterstützen können. Er
habe deshalb die Schule nach Beendigung der vierten Klasse Ende 2009
abbrechen müssen und seither zur Bestreitung des Lebensunterhalts in ei-
nem (…) gearbeitet. Er habe zwei militärische Aufgebote erhalten. Das
erste sei Ende 2013 vom Verwalter des Quartiers überbracht und von sei-
ner Schwester entgegengenommen worden, die es der Grossmutter über-
geben habe. Er habe das Aufgebot ignoriert und wisse auch nicht, wo sich
das Dokument befinde. Das zweite Aufgebot sei im Jahr 2014 gekommen,
er habe dieses jedoch nicht persönlich gesehen. Freunde hätten ihm mit-
geteilt, dass Soldaten mit dem Aufgebot in seiner Abwesenheit zu ihm nach
Hause gegangen seien und mit seiner Grossmutter darüber gesprochen
hätten. Nach dem zweiten Aufgebot sei er noch etwa ein bis zwei Monate
in Eritrea geblieben. Am 5. oder 15. Juni 2014 habe bei einer Hochzeits-
feier in seinem Wohnquartier eine Razzia stattgefunden. Er sei abgeführt
und zusammen mit vier oder fünf weiteren Jugendlichen auf einem Hügel
bei D._______ festgehalten worden. Am nächsten Tag sei ihnen die Flucht
gelungen, nachdem einer der Festgehaltenen den Wächter überwältigt
habe. Er habe Eritrea daraufhin illegal verlassen.
C.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das einge-
reichte Beweismittel (Kopie der eritreischen Identitätskarte des Vaters) ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A19, A21 und A22).
D-6979/2016
Seite 4
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 – eröffnet am 12. Oktober 2016
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.b Das SEM führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten. Angesichts erheblicher Widersprüche in den Schilderungen
des Beschwerdeführers könnten weder die Refraktion noch die illegale
Ausreise aus Eritrea geglaubt werden.
E.
E.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 10. November 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie um Gewährung des Asyls. Zudem ersuchte er sinnge-
mäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er könne sich die auf-
gezeigten Widersprüche nur damit erklären, dass es zu fehlerhaften Über-
setzungen gekommen sei. Sowohl die BzP als auch die Anhörung hätten
nicht in seiner Muttersprache Saho, sondern in Arabisch respektive Tigri-
nya stattgefunden. Er verfüge nur über ein beschränktes arabisches Voka-
bular und der Sprache Tigrinya sei er auch nur in beschränktem Masse
mächtig. Er könne sich eine Zukunft in Eritrea nicht vorstellen, wohingegen
er sich hierzulande dank schulischer Einbindung gut integriere.
F.
Am 16. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur
Beschwerdevernehmlassung ein.
D-6979/2016
Seite 5
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Ver-
nehmlassung am 13. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-6979/2016
Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst
D-6979/2016
Seite 7
respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers weisen in al-
len wesentlichen Punkten gravierende Widersprüche auf und vermögen
nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
11. November 2016 sind nicht geeignet, die Situation des Beschwerdefüh-
rers in Eritrea und die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren
Licht erscheinen zu lassen, beziehungsweise eine gegen ihn gerichtete
Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Widersprüche müssten
auf fehlerhaften Übersetzungen beruhen, vermag nicht zu greifen. Im Be-
fragungsprotokoll vom 29. Juni 2015 finden sich keine Anhaltspunkte für
die Annahme, es sei zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten bezie-
hungsweise daraus resultierenden Übersetzungsfehlern gekommen. Der
Beschwerdeführer versteht eigenen Angaben zufolge nebst Saho auch
Arabisch und Tigrinya (vgl. A8 S. 3 f.). Die BzP wurde in Arabisch durchge-
führt und der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung an, den Dol-
metscher gut zu verstehen (vgl. A8 S. 2). Am Ende der Befragung erklärte
er auf erneute Nachfrage, den Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl.
A8 S. 9). Auch bestätigte er, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche
Sprache Arabisch rückübersetzt worden sei (vgl. A8 S. 9). Er erklärte die
Richtigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. A8 S. 9) und gab an, er habe
alle Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen wür-
den, vortragen können (vgl. A8 S. 8). Die auf den 13. Juni 2016 anbe-
raumte Anhörung wurde abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer
monierte, die damals anwesende Dolmetscherin nicht gut zu verstehen
(vgl. A19 S. 1). Bei der in Tigrinya durchgeführten Anhörung vom 27. Sep-
tember 2016 hat der Beschwerdeführer bestätigt, die Dolmetscherin gut zu
verstehen (vgl. A22 S. 1 F1). Auch bestätigte er nach erfolgter Rücküber-
setzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A22 S. 16). Er konnte somit
seine Asylgründe umfassend schildern. Auch wurde er bei der Anhörung
vom 27. September 2016 mit Widersprüchen in seinen Schilderungen kon-
frontiert und nahm dazu Stellung (vgl. A22 S. 15 F105 ff.). Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
Die Pflicht zur Leistung des Militär- respektive Nationaldienstes trifft grund-
sätzlich eritreische Staatsangehörige zwischen 18 und 40 Jahren. Die Rek-
rutierung läuft in der Regel über das Schulwesen. Wer die „Secondary
School“ nicht besucht, kann ab dem 18. Lebensjahr direkt zum National-
dienst aufgeboten werden (vgl. hierzu das als Referenzurteil publizierte Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017
D-6979/2016
Seite 8
E. 12.2 ff.). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Schule mit 8 oder
9 Jahren abgebrochen zu haben und mit 13 oder 14 Jahren für den Militär-
dienst aufgeboten worden zu sein. Jedoch weisen die Angaben zu seiner
damaligen Lebenssituation erhebliche Widersprüche auf (Schulbesuch:
Eintritt mit 7 Jahren und Abbruch in der 2. Klasse im Jahr 2008 [vgl. A8
S. 4] respektive Eintritt mit 5 Jahren und Abbruch nach Beendigung der
4. Klasse im Jahr 2009 [vgl. A22 S. 4 F23 f.]; Grund für den Schulabbruch:
nach dem Tod der Mutter habe sich niemand mehr um ihn gekümmert und
ihn zur Schule geschickt [vgl. A8 S. 4] respektive Schulabbruch aus finan-
ziellen Gründen [vgl. A22 S. 4 F23 f.]; finanzielle Situation: Bestreitung des
Lebensunterhalts durch Geldüberweisungen des Vaters [vgl. A8 S. 4] be-
ziehungsweise keine Unterstützung durch den Vater, sondern eigene Er-
werbstätigkeit in einem […] [vgl. A22 S. 3 F17 und S. 4 F18/F25]; Bezie-
hungsnetz: nebst Geschwistern keine Angehörigen in Eritrea [vgl. A8 S. 5]
respektive Grossmutter mütterlicherseits, die sich um ihn gekümmert habe
[vgl. A22 S. 4 F4]). Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen zu den
Lebensumständen des Beschwerdeführers bestehen bereits am vorgetra-
genen Grund für die Einberufung in den Militärdienst – dem Schulabbruch
– ernsthafte Zweifel. Zudem weisen die Vorbringen zum angeblichen Erhalt
eines oder zweier Aufgebote zur Leistung des Militärdienstes Ende 2013
beziehungsweise 2014 und zur Mitnahme bei einer Razzia im Juni 2014
derart gravierende Widersprüche auf, dass sie unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulabbruchs nicht geglaubt
werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dies-
bezüglich vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeig-
ten Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwiesen
werden. Die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst und
die Refraktion vor der Ausreise aus Eritrea sind aufgrund des Gesagten
nicht glaubhaft.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt
erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
D-6979/2016
Seite 9
4.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.3.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich. Eritreische Staatsangehörige werden
grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer
war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen
Alter von (…) Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter und auf-
grund des zuvor Gesagten ist nicht anzunehmen, dass er vor der Ausreise
D-6979/2016
Seite 10
in den Militärdienst einberufen wurde respektive sich seiner Dienstpflicht
entzogen hat (vgl. E. 4.1 – 4.2). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rek-
rutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor.
4.3.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
4.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegen-
den Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6979/2016
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 24. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6979/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: