B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6979/2018
mel
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…)
D-6979/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nord-
provinz. Sein erstes Asylgesuch vom 30. September 2009 lehnte das da-
malige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Entscheid vom
29. Juli 2010 ab, da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft
erachtete. Es verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit
Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Das
SEM behandelte das Gesuch als zweites Asylgesuch, wies es jedoch mit
Entscheid vom 3. Juli 2015 erneut ab, insbesondere mit der Begründung,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche seine
bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten
belegen sollen, sich als Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor
nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfol-
gung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid in
seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015.
C.
Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 15. Juni 2016
gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er
habe bis anhin den ihn betreffenden Sachverhalt nicht vollständig darge-
legt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006 Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden gehabt, weil er im Rahmen seiner Transporttätigkeiten für das Bau-
geschäft seines Onkels Baumaterialien an die „Liberation Tigers of Tamil
Eelam“ (LTTE) geliefert habe. Diese Aktivitäten vermöge er nun endlich zu
belegen.
D.
Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf Gesuch vom 15. Juni
2016 nicht ein, weil die Eingabe als Revisionsgesuch vom Bundesverwal-
tungsgericht zu behandeln sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dieses wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des
SEM mit Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 ab und nahm – im Sinne
des gestellten Eventualantrages – die Eingabe des Beschwerdeführers
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Seite 3
vom 15. Juni 2016 als Revisionsgesuch entgegen. Dieses Revisionsge-
such wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4329/2016 vom
29. August 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Be-
weismittel könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer wie darge-
legt Lieferungen an die LTTE getätigt habe. In der Folge habe er auch nicht
den Beweis zu führen vermocht, dass er tatsächlich in der Vergangenheit
mit den LTTE zusammengearbeitet habe und ihm aus diesem Grund im
Falle der Rückkehr offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses
drohen würde.
E.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit ei-
ner als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an das SEM.
Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend ge-
machten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Er habe sich in der
Schweiz jahrelang exilpolitisch für die tamilische Sache betätigt. Er habe
regelmässig an Demonstrationen in Genf und am Heldentag in Freiburg
teilgenommen, wo er auch Dekorationsarbeiten ausgeführt habe. Bei die-
sen Anlässen sei er jeweils als LTTE-Sympathisant aufgetreten, indem er
entsprechende Kleidung und Symbole getragen habe. Wegen seiner lang-
jährigen Anwesenheit in der Schweiz sei er gut vernetzt und kenne zahlrei-
che exilpolitische Aktivisten. Vor diesem Hintergrund sei er für die sri-lanki-
schen Behörden ein anhaltender Unterstützer der LTTE, auch wenn er
keine exponierte Position wahrnehme. Es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass ihm aus seinem diesbezüglichen Engagement eine asylrelevante Ge-
fährdung erwachsen könnte, weshalb er dieses nicht dokumentiert habe.
Erst nach eingehender Besprechung mit seinem Rechtsvertreter habe eine
Gefährdung eruiert werden können. Er sei nun bemüht, entsprechende Be-
weismittel zu finden. Im Weiteren verwies er auf ein Urteil des High Court
Vavuniya vom Juli 2017 und schloss daraus auf eine neue Struktur der Ver-
folgung von LTTE-Unterstützern. Für seinen konkreten Fall bedeute dies
Folgendes: Durch sein unbestrittenes Engagement als Bauherr im Hoheits-
gebiet der LTTE tauche er aufgrund bezahlter Zölle und Steuern in deren
Akten auf, welche vom sri-lankischen Staat ausgewertet worden seien, so-
dass diesen seine Tätigkeit nun bekannt sei und er deswegen mit einer
Verfolgung zu rechnen habe. Er halte zudem weiterhin daran fest, dass er
die LTTE mit Belieferung von damals verbotenen Materialien unterstützt
habe. Des Weiteren machte er Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri
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Lanka und reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderin-
formationsbericht vom 12. Oktober 2017 zu den Akten. Kumulativ gewür-
digt würden alle diese Elemente vorliegend zur Bejahung der Flüchtlings-
eigenschaft führen. Ausgehend von den Abklärungen zwecks Papierbe-
schaffung über das Konsulat in Genf und der Ankündigung der zwangswei-
sen Rückschaffung werde die sri-lankische Regierung in Kenntnis über
seine Vergangenheit sein. Abschliessend beantragte er, dass er zu seinen
Vorbringen erneut angehört werde.
F.
Mit Verfügung vom 1. November 2018 – eröffnet am 9. November 2018 –
lehnte das SEM den Antrag auf erneute Anhörung ab. Es stellte zudem
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sowohl sein Asyl- respektive Mehrfachgesuch wie auch sein Wiedererwä-
gungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten
an die sri-lankischen Behörden festzustellen und unter Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM
zurückzuweisen, eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässig-
keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob die-
ser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Krite-
rien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, dabei
insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zu-
sammenhang mit der Ersatzpapierbeschaffung, zu gewähren, wobei ihm
die Akten übersetzt in eine Landessprache zuzustellen seien.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei angesichts einer seit dem 26. Ok-
tober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung
an das SEM zurückzuweisen. Die Frage, inwiefern die allgemeinen Ent-
wicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka
sich im vorliegenden Verfahren auswirken, betrifft die materielle Entschei-
dung über die vorgebrachten Asylgründe und ist dort zu würdigen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze und
deshalb fehlerhaft sei, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss
um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren
bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zu-
gänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der
beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist abzuweisen (vgl. Ur-
teil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
7.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkür-
verbotes, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine un-
vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, es seien das Willkürverbot und das recht-
liche Gehör verletzt worden, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung
einer erneuten Anhörung abgelehnt und überdies gleichzeitig die Unsub-
stanziiertheit seiner Vorbringen moniert habe. Diese Rüge ist nicht begrün-
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Seite 7
det. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut an-
zuhören. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbrin-
gen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Auf-
grund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es seine Pflicht, alles
Zumutbare zu unternehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchs-
einreichung umfassend sowie substantiiert darzulegen.
7.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs-
pflicht.
7.2.1 Das SEM habe in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzreisepapie-
ren einen völlig unpassenden Textbaustein verwendet, zumal er diese in
seinem Gesuch mit keinem Wort erwähnt habe. Dadurch werde belegt,
dass sich das SEM nicht ernsthaft und sorgfältig mit seinem Asylgesuch
auseinandergesetzt habe. Weiter würden mit dem Verfahren zur Papierbe-
schaffung bewusst Datenschutzbestimmungen verletzt und damit eine
neue Gefährdungslage geschaffen. Diesen Sachverhalt wolle das SEM –
wie im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht inhaltlich prü-
fen und verletze damit die Begründungspflicht.
7.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Ge-
such vom 12. Februar 2018 auf S. 27 sehr wohl einen Hinweis auf die Pa-
pierbeschaffung machte. Somit ergeht aus dem Vorgehen des SEM viel-
mehr, dass es sich sehr sorgfältig mit seinen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat, wenn es diesen einen Satz in seiner Verfügung so ausführlich
würdigte.
D-6979/2018
Seite 8
Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen rügt, wird auf E. 7.5 dieses Urteils verwiesen. Insoweit hier
materielle Gefährdungselemente vorgebracht werden, wird ebenfalls auf
die entsprechenden Erwägungen dieses Urteils verwiesen.
7.3 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt. Indem es einerseits sein Risikoprofil und andererseits die allge-
meine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe.
7.3.1 Aus formellen Gründen seien seine früheren Vorbringen bezüglich
seiner LTTE-Tätigkeiten und -Verbindungen nicht gewürdigt worden und
seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Rahmen einer Anhörung erfragt
und zu Unrecht als unglaubhaft erachtet worden. Weiter stelle das SEM
auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab und beschönige
die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen
Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Es wür-
den nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits
rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High
Court Vavuniya ergebe.
7.3.2 Ob die Lageeinschätzung des SEM oder die Verneinung einer Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend sind, be-
schlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Dass die exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vom SEM als unglaubhaft er-
achtet worden sind, trifft nicht zu.
7.4 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten,
weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzu-
weisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise,
zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sach-
verhalt liquid ist.
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Seite 9
7.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung fundamentaler Daten-
schutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche
Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz
habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-
Nummer und die Namen der besuchten Schulen, übermittelt. Das SEM
verweise in seiner Verfügung auf das Migrationsabkommen aus dem Jahre
2016. Dieses habe aber zum Zeitpunkt der Papierbeschaffung in seinem
Fall (im Jahre 2013) noch gar nicht bestanden, weshalb es nicht habe res-
pektiert werde können. Es seien gerade diejenigen Schritte vorgenommen
worden, die heute gemäss dem Abkommen nicht mehr vorgesehen seien.
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2).
Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu verneinen, da das
Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Her-
kunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechen-
den Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017
vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E.8). Dass
das Migrationsabkommen zum Zeitpunkt der Papierbeschaffung im Jahre
2013 noch nicht in Kraft war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Entge-
gen der Aussage des Beschwerdeführers wurden keine über das Abkom-
men hinausgehende Daten an die sri-lankischen Behörden weitergegeben.
Die Behauptung, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die
sri-lankischen Behörden übermittelt habe, erweist sich als unhaltbare Un-
terstellung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht kann nicht erkannt werden.
7.5.2 Demzufolge sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststel-
lung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die
sri-lankischen Behörden und auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM
und dabei insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung sowie sämtliche in
diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge abzuweisen.
7.5.3 In Bezug auf die Einsicht in die gesamten Vollzugsakten des SEM gilt
es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese beim SEM nicht bean-
tragt hat, weder vor seinem neusten Gesuch noch nach Ergehen der vor-
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Seite 10
instanzlichen Verfügung. Zudem stellt er den Antrag lediglich allgemein im
Rahmen seiner sich wiederholenden Textbausteine im Zusammenhang mit
der Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese Akteneinsicht vorliegend in Bezug auf den Be-
schwerdeführer von Bedeutung sein könnte. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer über die gewährte Einsicht in die kantonalen Akten vom
13. Februar 2018 bereits Zugang zu Vollzugsdokumenten erhalten hat (vgl.
dazu Beschwerdeschrift S. 19, Mitte) und diese in seiner Beschwerde be-
rücksichtigen konnte.
7.6 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers
unbegründet und sämtliche Beweisanträge abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, bei den
Ausführungen zum exilpolitischen Engagement sowie der angeblichen Ge-
fährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen handle es sich
um ein Asylfolge- beziehungsweise Mehrfachgesuch. Was das angeblich
neue Verfolgungsmuster im Nachgang an das Urteil des High Court Va-
vuniya vom Juli 2017 betreffe, so seien die entsprechenden Vorbringen im
Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsge-
richt geltend zu machen, soweit sich die eingereichten Beweismittel sowie
D-6979/2018
Seite 11
die dazu gemachten Ausführungen auf den Zeitraum vor Erlass des Urteils
D-4329/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 bezie-
hen würden. Sodann sei die Entwicklung der Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Sri Lanka im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuchs zu behandeln.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, inwiefern sei-
ne exilpolitischen Aktivitäten überhaupt als regimekritisch zu taxieren seien
und auf welche Weise und in welcher Häufigkeit diese stattgefunden haben
sollten. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht müsste der Beschwerdeführer
diese Tätigkeit darlegen und mit Beweismitteln untermauern. Auch durch
die Papierbeschaffung würden mit der Identifizierung auf dem Generalkon-
sulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen. Es handle sich um
ein standardisiertes Verfahren, welches durch das Migrationsabkommen
vom 24. Dezember 2016 geregelt werde. In Bezug auf die Entwicklung der
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka hielt es fest, bei der ein-
gereichten Lageanalyse handle es sich nicht um nachträglich entstandene
Beweismittel sondern um ein Gutachten. Die allgemeinen Ausführungen
und erwähnten Einzelfälle würden sich nicht auf die konkrete Situation des
Beschwerdeführers beziehen. Die eingereichten Dokumente seien deshalb
nicht geeignet, zu belegen, dass er ein Risikoprofil im Sinne des Referenz-
urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 er-
fülle.
9.2 Der Beschwerdeführer hielt zur Begründung seiner Beschwerde fest,
die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich entgegen den Ausführun-
gen des SEM verschlechtert. Es sei auch aufgrund der Rückkehr Rajapa-
ksas an die Macht von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen aus-
zugehen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte hierzu aus-
gedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Ein-
schätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellen-
sammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung
des SEM widerlege. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte
Furcht um Leib und Leben begründet. Der Beschwerdeführer habe direkte
Verbindungen zu den LTTE gehabt und sei zudem exilpolitisch tätig gewe-
sen. Weiter hielt er fest, vorliegend werde die materielle Prüfung seiner
Vorbringen durch das SEM aus formellen Gründen selektiv vorgenommen
und der Sachverhalt nicht als Ganzes geprüft, sondern auseinandergeris-
sen. Nachdem das SEM vorliegend zum Schluss gekommen sei, dass aus-
reichend Gründe vorlägen, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzu-
D-6979/2018
Seite 12
kommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob auch aus-
reichend Gründe vorlägen, um die Verfügung in materieller Hinsicht abzu-
ändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt, auch sämtliche Er-
kenntnisse aus dem ersten Asylverfahren, berücksichtigen müssen.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
würden in E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert. Das er-
wähnte Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zeige nun, dass jeg-
liche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn
Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen
könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Es handle
sich bei diesem Urteil nicht um einen Einzelfall sondern um ein neues Ver-
folgungsmuster. Das SEM habe die Risikoeinschätzung gemäss erwähn-
tem Urteil falsch durchgeführt. Bereits aufgrund seiner tamilische Ethnie,
seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri
Lankas sei von einem erhöhten Grundverdacht auszugehen. Er erfülle die
Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen und Tätigkeiten für die LTTE
(Tätigkeit als Bauherr in LTTE-Hoheitsgebiet, Belieferung mit verbotenem
Material), frühere Inhaftierungen, exilpolitisches Engagement, keine gülti-
gen Identitätspapiere, zwangsweise Rückschaffung und langer Ausland-
aufenthalt in der tamilischen Diaspora.
In Bezug auf die Papierbeschaffung hielt er fest, die standardmässigen be-
hördlichen Background-Checks bei Rückkehrern führten regelmässig zu
asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks
würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit
dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die
fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache
auf dem Konsulat beginnen. Er sei am (…) den Beamten des sri-lankischen
Konsulats vorgeführt worden. Den sri-lankischen Behörden sei damit mit-
geteilt worden, dass er 2009 ausgereist sei, wo er zur Schule gegangen
sei und, anhand der N-Nummer, dass er ein abgewiesener Asylsuchender
sei. Die Kenntnis über die besuchten Schulen, bei welchen familiäre Hin-
tergründe und schulisches Engagement für die LTTE bekannt seien, be-
deute die beste Informationsmöglichkeit für die sri-lankischen Behörden.
Am (…) sei ihnen weiter mitgeteilt worden, dass er untergetaucht sei und
seine Rückreise nicht antreten werde. Am (…) sei ein weiterer Ausschaf-
fungsversuch misslungen. Den sri-lankischen Behörden sei somit klar,
dass er sich seit Jahren gegen eine Rückkehr sträube, was wiederum im-
pliziere, dass er sich in Sri Lanka in Gefahr wähne. Daraus ergebe sich
wiederum eine Verfolgungsgefahr. Zudem sei davon auszugehen, dass
D-6979/2018
Seite 13
das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-lankischen Behörden
übermittelt habe. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe
das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen
einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen
werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung über-
mittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden.
10.
Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht er-
wogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
10.1 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktu-
elle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenom-
men (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Beim vorgebrachten Urteil des
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High Courts Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebens-
langer Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzel-
fall. Ein neues Verfolgungsmuster kann daraus nicht abgeleitet werden.
10.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerde-
führers bereits mehrfach rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden
sind (vgl. Urteil D-6166/2010 vom 20. März 2012, Urteil D-4757/2015 vom
29. September 2015 und Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017). Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr
neuen Sachverhalte (Papierbeschaffungsmassnahmen und exilpolitisches
Engagement) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, während die
Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe – dies betrifft auch seine Tätigkeit als
Bauherr im Hoheitsgebiet der LTTE – bereits rechtskräftig verneint worden
ist und somit nicht erneut zu beurteilen ist.
10.3 In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gilt es festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelliger Weise in Er-
scheinung getreten ist, wenn denn die vereinzelten exilpolitischen Aktivitä-
ten überhaupt als regimekritisch zu taxieren sind (vgl. Erwägungen des
SEM). Zudem gilt es dezidiert darauf hinzuweisen, dass es sehr seltsam
anmutet, wenn der Beschwerdeführer angeblich die Gründe für seine asyl-
relevante Verfolgung nicht selber eruieren kann und es dazu einer einge-
henden Besprechung mit seinem Rechtsvertreter bedarf. Auch auf Be-
schwerdeebene machte er sodann zu seinem exilpolitischen Engagement
keine weitergehenden Ausführungen als im vorinstanzlichen Verfahren.
Vielmehr wiederholte er exakt die gleichen Aussagen wie im Gesuch vom
12. Februar 2018. Die in Aussicht gestellten Beweismittel reichte er weiter-
hin nicht zu den Akten. Aus den exilpolitischen Aktivitäten resultiert deshalb
gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils.
10.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei ei-
ner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht ge-
folgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein
standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei
welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers not-
wendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden
geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind
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denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatz-
weise zu belegen vermag. Daran vermag auch der in der Beschwerde vor-
gebrachte Umstand, dass die sri-lankischen Behörden durch die Papierbe-
schaffungsmassnahmen erfahren hätten, dass er sich seit Jahren gegen
eine Rückkehr wehre, nichts zu ändern, zumal die Gründe hierfür mannig-
faltig sein können. Auch aus der Angabe der von ihm besuchten Schulen
und seiner N-Nummer ergibt sich keine Gefährdung (vgl. zum Ganzen
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im
Verfahren D-4794/2017.
10.5 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Be-
schwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien ver-
schiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksich-
tigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausrei-
chend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rück-
schaffung künftig sein.
10.6 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Ent-
wicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen,
dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt
auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
10.7 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung und seiner
niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr eine asyl-
relevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffen-
derweise zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrecht-
lich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
11.
Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und
Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will und sich diesbezüg-
lich auf Beweismittel stützt, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts Urteil D-4329/2016 vom 29. August 2017 entstanden sind, ist fest-
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zustellen, dass es ihm unbenommen bleibt, mit den entsprechenden Be-
weismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesver-
waltungsgericht zu stellen.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 17
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der
EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 18
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
kann (a.a.O., E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen die jüngsten Un-
ruhen Ende 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka
nichts zu ändern, wobei sich die Situation mit der Wiedereinsetzung des
Ministerpräsidenten im Dezember 2018 ohnehin wieder beruhigt hat.
13.4.2 Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus
B._______, C._______, Nordprovinz. Der Wegweisungsvollzug wurde vor-
liegend bereits im ersten Asylverfahren als zumutbar erachtet. Mangels ge-
genteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass wei-
terhin diverse Verwandte in Sri Lanka leben und er keine gesundheitlichen
Beschwerden hat. Somit wird er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
sowohl auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können, eine Un-
terkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in der Lage sein, sich dank seiner
beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren.
13.4.3 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausge-
setzt. Insbesondere besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kein kon-
kreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch
sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt
sein.
13.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 19
13.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfang-
reichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträ-
gen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt
sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum
vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich die Lageanalyse des
SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene
Quellen stützt). Somit sind ihm diese unnötig verursachten Kosten persön-
lich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter ande-
ren das Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2). Dabei
sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6979/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Sara Steiner
Versand: