B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-698/2014
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
C._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Karl Kümin, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N _______.
D-698/2014
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – iraki-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 20. Mai
2013 und gelangten am 7. Juni 2013 via D._______ und ihnen unbekann-
te Länder illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten. Am 17. Juni 2013
fanden die Befragungen zur Person statt und am 14. August 2013 wurden
die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend,
die Beschwerdeführerin habe gegen den Willen ihrer Familie geheiratet.
Der Beschwerdeführer habe drei- bis viermal um ihre Hand angehalten,
was jedoch abgelehnt worden sei. Daraufhin hätten sie ihre gemeinsame
Flucht geplant. Am 19. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin das Haus
der Familie unbemerkt verlassen und sei vom Beschwerdeführer abgeholt
worden. Ein Mullah habe dann ihre Ehe geschlossen, woraufhin sie zu-
sammen das Heimatland verlassen hätten. Aufgrund der Heirat gegen
den Willen der Brautfamilie drohe ihnen im Irak Ehrenmord.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer dem BFM eine Kopie seines
irakischen Führerscheins zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 – eröffnet am 9. Januar 2014 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 7. Juni 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
B.b Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und es sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu ernennen.
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Zur Untermauerung der Vorbringen wurden die Asylausweise der Be-
schwerdeführenden und ein Informationsschreiben des Kantonalen Sozi-
alamts, F._______, vom 3. Februar 2014 an den Rechtsvertreter einge-
reicht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2014 liessen die Beschwerdeführenden
zwei angeblich ihre Fluchtgründe nachweisende kurdische Bestätigungen
mit deutscher Übersetzung ins Recht legen.
D.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Februar 2014 wurde eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom 25. Februar 2014 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 bereits hängig,
weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen
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zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Feb-
ruar 2014], Abs. 1).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids legte das BFM
dar, die Angaben der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Momente
ihres Kennenlernens seien äusserst vage ausgefallen. So habe der Be-
schwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe die Beschwerdeführerin
ein- oder zweimal gesehen und sie habe ihm ihre Telefonnummer zuge-
steckt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. August 2013, A13 S. 4 F32). An-
gesprochen auf die Telefongespräche habe der Beschwerdeführer jedoch
nur vage Angaben machen können. Auf die Frage hin, worüber sie ge-
sprochen hätten, habe er zunächst die Gegenfrage gestellt, worüber er
denn hätte sprechen sollen. Daraufhin habe er ausgeführt, sie hätten sich
unterhalten und er habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass er um ihre
Hand anhalten wolle (vgl. A13 S. 5 F42). Auf die Nachfrage hin, ob er tat-
sächlich bereits beim ersten Gespräch um die Hand der Beschwerdefüh-
rerin angehalten habe, habe er vorgebracht, beim ersten Telefongespräch
habe er ihr lediglich gesagt, dass er Spiele auslassen und ehrlich sein
wolle. Er liebe sie wirklich (vgl. A13 S. 5 F43). Mehr Details zu ihren ers-
ten Gesprächen habe er keine nennen können (vgl. A13 S. 5 F42-44).
Auch die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf den Zeit-
raum des Kennenlernens ausweichend und vage gewesen. So habe sie
zunächst angegeben, sie hätten sich oft im Souk (Markt) als auch auf
Hochzeiten sehen können (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. August 2013,
A12 S. 4 F27). Gebeten, genauer zu erläutern, wo sie sich kennengelernt
hätten, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, das sei sehr lange her
(vgl. A12 S. 4 F28). Nach wiederholter Frage habe sie lediglich ausge-
führt, sie habe in G._______ und der Beschwerdeführer in H._______
gewohnt, wo sie sich auch getroffen hätten (vgl. A12 S. 4 F29). Mehr De-
tails habe sie nicht genannt. Die Hochzeiten habe sie später nicht mehr
erwähnt, sondern lediglich angegeben, nach mehrmaligem Augenkontakt
im Souk habe sie dem Beschwerdeführer ihre Nummer ausgehändigt
(vgl. A12 S. 5 F37).
Angesichts der geltend gemachten grossen Liebe wäre zu erwarten, dass
die Beschwerdeführenden den Zeitraum ihres Kennenlernens detaillierter
beschreiben könnten. Ihre detailarmen und vagen Aussagen erweckten
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Seite 6
indessen erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen. Diese Zwei-
fel würden durch weitere vage Antworten bezüglich der Gespräche und
Treffen erhärtet.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, sie hätten sich einmal treffen
und miteinander sprechen können, seien die Aussagen als unsubstanzi-
iert zu bezeichnen. Auf die Frage hin, ob sie sich für ein Gespräch getrof-
fen hätten, habe der Beschwerdeführer angegeben, die Beschwerdefüh-
rerin habe, so glaube er, einmal ihre Schwester besucht, wobei sie sich
auf einer Wiese hätten treffen können (vgl. A13 S. 5 F44). Dort hätten sie
über die Liebe gesprochen (vgl. A13 S. 6 F48). Weitere Details zu ihren
Gesprächen habe der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht
nennen können (vgl. A13 S. 6 F49f.). Auch die Aussagen der Beschwer-
deführerin seien bezüglich des geltend gemachten Treffens vage ausge-
fallen. So habe sie sich nicht erinnern können, worüber sie beim ersten
Treffen gesprochen hätten (vgl. A12 S. 5 F39). Sie habe vorgebracht, sie
könne sich nicht so genau erinnern, aber sie hätten bestimmt darüber ge-
sprochen, dass der Beschwerdeführer um ihre Hand anhalten sollte (vgl.
A12 S. 5 F40). Später habe sie festgehalten, sie wisse nicht, worüber sie
gesprochen hätten, und habe angefügt, sie hätten "über alles" geredet
(vgl. A12 S. 5 F42). Gegen Ende der Anhörung sei sie zur Verständnisklä-
rung noch einmal gefragt worden, ob es richtig sei, dass sie sich lediglich
einmal getroffen und miteinander gesprochen hätten, worauf sie vage ge-
antwortet habe, wenn sie sich richtig erinnere, dann sei es nur das eine
Mal gewesen (vgl. A12 S. 12 F126f.).
Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien insgesamt als unsubstan-
ziiert zu qualifizieren. Es wäre zu erwarten, dass sie genauere Angaben
zu ihren Gesprächen und Treffen machen könnten, zumal gemäss ihren
eigenen Aussagen nur ein Treffen stattgefunden habe. Angesichts der
geltend gemachten verbotenen Liebe könne davon ausgegangen werden,
dass ihre Gespräche und ihr vorgebrachtes einmaliges Treffen einprä-
gend gewesen seien. Ihre detailarmen und vagen Aussagen vermittelten
jedoch den Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten.
Detailarme Angaben zur geltend gemachten Flucht würden die Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen zusätzlich erhärten. So seien die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Flucht oberflächlich
ausgefallen. Angesprochen auf deren Planung habe er angegeben, er
habe der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, gemeinsam zu flüchten
(vgl. A13 S. 8 F72). Auf die Frage hin, ob sich die Beschwerdeführerin
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nicht nach Details erkundigt habe, habe er ausgeführt, sie habe gefragt,
wohin sie gehen würden. Er habe als Destination Europa angegeben,
woraufhin sie ihm gefolgt sei. Mehr habe sie nicht wissen wollen (vgl. A13
S. 8 F73, S. 11 F102). Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gege-
ben, der Beschwerdeführer habe ihr vorgeschlagen, ins Ausland zu ge-
hen, womit sie einverstanden gewesen sei (vgl. A12 S. 8 F72f.). Auf die
Frage hin, ob sie nicht habe wissen wollen, was genau er vorhabe, habe
sie lediglich ausgeführt, sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt (vgl.
A12 S. 8 F75). Später habe sie in diesem Zusammenhang weiter ange-
geben, sie könne sich nicht genau an das Gespräch erinnern. Der Be-
schwerdeführer habe einfach gesagt, dass sie ins Ausland gehen würden
(vgl. A12 S. 8 F80). Angesichts der grossen Veränderung, welche eine
Flucht zur Folge habe, wäre jedoch zu erwarten, dass sie sich vertiefter
über den Fluchtort und die Zukunft unterhalten hätten. Auch die eigentli-
che Flucht sei oberflächlich und detailarm beschrieben worden. Der Be-
schwerdeführer habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle zu einem
bestimmten Ort kommen. Dort habe er sie mit dem Auto eines Freundes
abgeholt (vgl. A13 S. 9 F76). Details zu ihrer Flucht habe er nur auf kon-
krete Fragen hin vorgebracht. So habe er geantwortet, er habe die Be-
schwerdeführerin telefonisch informiert und sie in der Nähe ihres Hauses
abgeholt (vgl. A13 S. 9 F77f.). Auf die Bitte hin, den Treffpunkt genauer zu
beschreiben, habe er lediglich wiederholt, die Beschwerdeführerin habe
sich ein wenig von ihrem Zuhause entfernt (vgl. A13 S. 9 F79). Diese ha-
be zunächst ausgeführt, sie habe das Haus ihres Vaters verlassen und
sei daraufhin zusammen mit dem Beschwerdeführer zum Haus eines
Freundes gegangen (vgl. A12 S. 9 F83). Auf die Frage hin, wo genau sie
den Beschwerdeführer getroffen habe, habe sie zuerst nachgefragt, was
mit der Frage gemeint sei. Danach habe sie ausgeführt, er habe einen
Ort genannt, wo er auf sie gewartet habe (vgl. A12 S. 9 F84f.). Um Details
gebeten, habe sie schliesslich das Quartier H._______ genannt. Das sei
in der Nähe des Hauses seiner Familie (vgl. A12 S. 9 F86).
Es sei insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden Fragen zu
ihrer Flucht ausweichend beantwortet und Details gemieden hätten. Die-
ses Antwortverhalten erhärte die bereits angebrachten Zweifel am Wahr-
heitsgehalt ihrer Vorbringen. Weitere Angaben, die der allgemeinen Erfah-
rung und Logik des Handelns widersprechen würden, untermauerten
schliesslich diese Zweifel. Die Beschwerdeführerin habe geltend ge-
macht, insbesondere ihre Stiefmutter sei gegen die Heirat gewesen. Es
widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, dass sich der Vater der
Beschwerdeführerin nicht habe durchsetzen können. Der Beschwerde-
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führer habe zu Protokoll gegeben, der Vater der Beschwerdeführerin sei
bezüglich ihres Heiratswunsches nicht so stur gewesen, er habe lediglich
zu seiner Frau gehalten, wie dies bei ihnen üblich sei (vgl. A13 S. 8 F70).
Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wäre er aber grundsätzlich
damit einverstanden gewesen, dass sie jemanden heirate, den sie möge
(vgl. A12 S. 9 F82). Dass die Stiefmutter sie mit ihrem Bruder verheiraten
möchte, obwohl sie sie gemäss eigenen Angaben nicht leiden könne (vgl.
A12 S. 7 F68), widerspreche der allgemeinen Logik.
Aufgrund der detailarmen, vagen und unlogischen Aussagen der Be-
schwerdeführenden gelinge es ihnen nicht, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Ihre Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre
Asylgesuche abzulehnen seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst unter Hinweis auf verschiedene
Stellen im Anhörungsprotokoll A12 der Vorwurf erhoben, das BFM habe
den Beschwerdeführenden zahlreiche Suggestivfragen zu entscheiden-
den Punkten gestellt. Mit einer solchen Vorgehensweise lasse sich der
tatsächliche Sachverhalt nicht ermitteln. Zudem würden derart suggestive
Fragen den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verletzen. Der angefochtene Entscheid sei
bereits aus diesem Grund aufzuheben. Auch aufgrund dessen, dass das
BFM die Asylrelevanz der Fluchtgründe zu Unrecht nicht geprüft habe,
rechtfertige sich eine Aufhebung des Entscheids.
Im Weiteren sei eine Zwangsheirat im Irak zwar verboten und werde mit
bis zu drei Jahren Haft bestraft. Das UNHCR wie auch andere Organisa-
tionen wiesen jedoch darauf hin, dass viele Mädchen und junge Frauen
trotz der gesetzlichen Bestimmungen zwangsverheiratet würden. Denje-
nigen, welche sich dagegen zur Wehr setzten, drohe Gewalt einschliess-
lich Ehrenmord. Gemäss dem UNHCR habe Gewalt gegen Frauen und
Mädchen im Irak seit dem Jahr 2003 stetig zugenommen. Sogenannte
Ehrdelikte verblieben dabei ein besonderes Problem. Am häufigsten wür-
den Frauen und Mädchen, in geringerem Ausmass Männer und Knaben,
umgebracht oder anderer Gewalt, insbesondere Verstümmelung, unter-
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zogen, wenn angenommen werde, dass sie durch eine kulturelle, soziale
oder religiöse Regelverletzung Schande über die Familie gebracht hätten.
Die Sachdarstellung der Beschwerdeführenden sei alles andere als de-
tailarm, vage, unlogisch, sondern vielmehr präzise übereinstimmend, le-
bensnah geschildert, kohärent und glaubhaft. Im Falle einer Rückreise in
den Irak drohe ihnen eine unmenschliche Bestrafung wie Verstümmelung
und ein Ehrenmord, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen
seien. Ihnen sei der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren.
Soweit die Vorinstanz die Antworten als detailarm oder vage bezeichnet
habe, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung
sehr nervös gewesen seien. Angesichts des einschüchternden Befra-
gungsklimas sei es alles andere als einfach gewesen, aus dem Nähkäst-
chen zu plaudern.
Bestritten werde insbesondere die Beweiswürdigung der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung, wonach es der allgemeinen Erfahrung wider-
spreche, wenn sich der Vater der Beschwerdeführerin nicht gegen seine
Ehefrau durchsetzen könne. Hier habe die Vorinstanz durch Suggestiv-
fragen ein Durcheinander veranstaltet. Der Vater der Beschwerdeführerin
habe sich gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht gegen
die Stiefmutter durchsetzen müssen. Auch er sei für eine Heirat seiner
Tochter mit dem Bruder seiner neuen Ehegattin gewesen, wenn auch et-
was weniger resolut als diese selber. Der Vater habe somit nicht gegen
seinen eigenen Willen gehandelt. Unabhängig davon sei es sehr wohl
möglich, dass sich eine Stiefmutter gegen ihren Ehemann durchsetzen
könne. Der von der Vorinstanz angerufene Erfahrungssatz werde bestrit-
ten. Dass Ehegatten zusammenhalten würden, sei demgegenüber ein Er-
fahrungssatz, der zutreffe. Im Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz,
dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, ihre Stiefmutter könne sie
nicht leiden, falsch. Die Beschwerdeführerin habe in A12 S. 7 F68 vorge-
bracht, die Stiefmutter habe sich durch sie gestört gefühlt. Damit sei ge-
meint, die Stiefmutter habe sich daran gestört, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich nicht mit ihrem Bruder habe verheiraten lassen wollen. Die
Stiefmutter habe die Beschwerdeführerin sehr wohl als eine gute Partie
betrachtet, ansonsten sie sicher keine Heirat mit ihrem Bruder gewollt
hätte. Damit sei auch der Widerspruch zur "allgemeinen Logik", den die
Vorinstanz erkennen wolle, nicht gegeben. In der Antwort zu A12 S. 9 F82
habe die Beschwerdeführerin etwas ganz anderes gesagt, als in der an-
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gefochtenen Verfügung aufgenommen worden sei. Sie habe erklärt: "Mir
war es eigentlich egal. Weil ich meinem Vater böse war. Er sollte damit
einverstanden sein, dass ich jemanden heirate, den ich mag. Aber meine
Stiefmutter hat das nicht gelassen". Dies bedeute eben gerade, dass der
Vater mit der Heirat der Beschwerdeführenden nicht einverstanden gewe-
sen sei. Eine solche Annahme habe die Vorinstanz in ihren Fragen viel-
mehr suggeriert (vgl. A12 S. 11 F111). Es könne festgehalten werden,
dass der Vater der Beschwerdeführerin sie zwar nicht zur Heirat mit dem
Bruder seiner Ehefrau gezwungen habe, – diesbezüglich sei er etwas
milder als seine Gattin gewesen – allerdings habe er klar gegen eine an-
dere Heirat, insbesondere mit dem Beschwerdeführer, opponiert (vgl. A12
S. 7 F68). Die vom BFM vorgenommene Sachverhaltsermittlung und
-würdigung sei falsch.
Aufgrund der konsistenten, lebensnahen, übereinstimmenden und detail-
lierten Aussagen der Beschwerdeführenden könne vom Vorliegen der
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird in der Rechtsmitteleingabe
geltend gemacht, die politische Situation in der Heimatregion der Be-
schwerdeführenden habe sich betreffend Ehrenmorde und andere Ehrde-
likte seit dem Jahr 2003 verschärft. Wenn eine Familie jahrelang so ve-
hement gegen eine Liebesheirat opponiere, bestehe eine ernsthafte Ge-
fahr für Leib und Leben der beiden durchgebrannten Eheleute. Ausser-
dem habe die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer nun feindlich ge-
sinnten Familie keine Angehörigen in der Heimatregion. Die Familie des
Beschwerdeführers sei nicht in der Lage, die beiden dauerhaft vor Ra-
cheakten der Familie der Beschwerdeführerin zu schützen. Ein Leben im
Untergrund wäre sicherlich unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich. Die
den Beschwerdeführenden drohende Behandlung verstosse gegen Art. 3
EMRK. Eine Wegweisung erweise sich als unzulässig und unzumutbar.
5.3
5.3.1 Einleitend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Befra-
gungstechnik des BFM zu Recht beanstanden. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass die bei beiden Anhörungen anwesende Hilfswerksver-
tretung weder irgendwelche Einwände zum Protokoll geltend machte
noch weitere Sachverhaltsabklärungen anregte (vgl. A12 S. 15, A13
S. 14). Im Weiteren hatte sowohl die Beschwerdeführerin als auch der
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich während rund dreier Stunden einge-
hend zu den Asylgründen zu äussern, weshalb nicht ersichtlich ist, inwie-
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Seite 11
fern der tatsächliche Sachverhalt nicht zuverlässig ermittelt worden wäre.
Die Rüge, das BFM habe den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt,
erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Nach dem Gesag-
ten muss auch das Argument, die Beschwerdeführenden seien wegen
des einschüchternden Befragungsklimas sehr nervös gewesen, als unbe-
helfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es besteht insgesamt
kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben.
5.3.2 Eine umfassende Durchsicht der Akten ergibt sodann, dass auf-
grund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden die Glaubhaftig-
keit ihrer Asylvorbringen ernsthaft zu bezweifeln ist.
5.3.2.1 Hinsichtlich der Schilderung der Beschwerdeführerin fällt auf,
dass sie nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu machen. So ver-
mochte sie sich beispielsweise weder daran zu erinnern, worüber sie
beim ersten Treffen gesprochen noch welche Zukunftspläne sie ge-
schmiedet hätten (vgl. A12 S. 5 F39/40). Auch die Frage, worüber sie sich
bei den Treffen, bevor der Beschwerdeführer um ihre Hand angehalten
habe, unterhalten hätten, beantwortete sie dahingehend, dass sie es
nicht wisse, sie hätten über alles gesprochen (vgl. A12 S. 5 F42). Im Wei-
teren konnte sie die Situation, als der Beschwerdeführer erstmals um ihre
Hand angehalten habe, nicht detailliert beschreiben. Diesbezüglich gab
sie lediglich an, seine Eltern seien gekommen, ihr Vater und ihre Stiefmut-
ter seien nicht einverstanden gewesen. Sie sei zwar zuhause gewesen,
aber nicht im selben Raum. Etwas später hätten ihre Schwestern ihr mit-
geteilt, dass der Vater nicht einverstanden sei. Eigentlich sei die Stiefmut-
ter dagegen gewesen, habe es jedoch auf den Vater geschoben und ge-
sagt, er möchte nicht, dass sie einen Fremden heirate (vgl. A12 S. 5 F47,
S. 6 F48-51). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin selbst
von Liebe sprach (vgl. A12 S. 5 F46) und ihr Heimatland zusammen mit
dem Beschwerdeführer verlassen haben will, nachdem sich ihre Familie
einer Heirat angeblich mehrmals widersetzt hat, darf davon ausgegangen
werden, dass sich ihr die Begleitumstände derart eingeprägt hätten, dass
es ihr möglich gewesen wäre, darüber beim Sachvortrag entsprechend
Auskunft zu geben. Des Weiteren ist angesichts dessen, dass es sich bei
der gemeinsamen Ausreise um einen bedeutsamen Schritt gehandelt ha-
ben dürfte, nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an
den genauen Plan nicht erinnern konnte und es ihr eigentlich egal gewe-
sen sei (vgl. A12 S. 8 F80, S. 9 F82). Auch die Vorbringen zur angebli-
chen Flucht erwecken aufgrund ihrer Oberflächlichkeit nicht den Eindruck,
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dass die Beschwerdeführerin auf tatsächlich Selbsterlebtes zurückgreifen
konnte (vgl. A12 S. 9 F83ff.). Schliesslich hätte sie über den Moment der
Trauung (vgl. A12 S. 10 F95ff.) detaillierter berichten müssen, zumal der
Beschwerdeführer im Vorfeld angeblich mehrmals erfolgslos um ihre
Hand angehalten hat und diese Heirat Voraussetzung für die Ausreise
gewesen sein soll (vgl. A12 S. 8 F79).
Übereinstimmend mit dem Vorhalt in der Beschwerde trifft es zwar zu,
dass zwei Aussagen der Beschwerdeführerin (A12 S. 7 F68, S. 9 F82) in
der angefochtenen Verfügung falsch gewürdigt wurden. Dieser Umstand
vermag jedoch nach dem vorstehend Gesagten die im Übrigen zutreffen-
den Erwägungen des BFM nicht umzustossen.
5.3.2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits gab auf die Frage, ob er der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der gemeinsamen Zukunft nichts Genau-
eres erzählt habe, lediglich an, er habe gehofft, ihre Familie wäre einver-
standen, so dass sie normal hätten heiraten können. Auch auf Nachfrage
hin wiederholte er, der Plan sei gewesen, um ihre Hand anzuhalten und
dann zu heiraten (vgl. A13 S. 6 F49/50). Vor dem Hintergrund, dass er sie
wirklich geliebt haben will und sie heiraten wollte (vgl. A13 S. 5 F43), hät-
ten konkrete Angaben betreffend Zukunftspläne erwartet werden dürfen.
Im Weiteren erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der Ausreise lediglich nach dem Fluchtort erkundigt habe und
nicht genau habe wissen wollen, wie bei der Flucht vorgegangen werde
(vgl. A13 S. 8 F73, S. 11 F102). Die Ausführungen zu dieser Flucht sind
ebenso vage und unsubstanziiert. So erklärte der Beschwerdeführer zu-
nächst bloss, er habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie solle zu einem
bestimmten Ort kommen. Er habe sie mit seinem Freund mit dem Auto
abgeholt und sie seien zu diesem nach Hause gegangen. Der Imam habe
sie dann verheiratet, woraufhin sie am frühen Morgen den Ort verlassen
hätten (vgl. A13 S. 9 F76). Erst auf konkrete Nachfragen hin äusserte sich
der Beschwerdeführer detaillierter hinsichtlich des Fluchtablaufs (vgl. A13
S. 9 F77ff.).
5.3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden ihr Heimatland aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den verlassen haben. Das BFM hat aufgrund der unglaubhaften Vorbrin-
gen zu Recht auf eine Überprüfung der Asylrelevanz verzichtet, weshalb
sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist. Nach dem Gesag-
ten darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-
führenden in ihrer Heimat keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
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gungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. Ihre Furcht, bei einer Rück-
kehr einem Ehrenmord beziehungsweise Racheakten zum Opfer zu fal-
len, erweist sich als unbegründet.
Nachdem es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, von der
Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe zu überzeugen, vermögen sie auch aus
den eingereichten kurdischen Bestätigungen nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. Bei dieser Sachlage kann entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Einschätzung darauf verzichtet werden, zusätzliche Beweise zu
erheben. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht nicht näher
eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise
führen würde. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihnen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulei-
maniya) befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in diesen Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffen-
de Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit
dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft
oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integrati-
on in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Ar-
beitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und
politischen Beziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
Diese Einschätzung beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. BVGE 2013/1
E. 6.3.5.1 S. 7 f.).
7.3.2 Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass die gemäss eige-
nen Angaben aus I._______ (Provinz J._______) stammenden Be-
schwerdeführenden im Heimatland aus individuellen Gründen einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
könnten. Zunächst verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitserfah-
rung als Taxichauffeur (vgl. A13 S. 3 F15) über eine gute Voraussetzung
für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Umstand, dass einer seiner
Brüder ebenfalls in diesem Bereich tätig ist (vgl. A13 S. 3 F29), wird ihm
die Suche nach einer Arbeitsstelle vereinfachen können. Da die Familien-
angehörigen der Beschwerdeführenden den Akten zufolge in der Heimat
leben (Vater, drei Brüder, sieben Schwestern der Beschwerdeführerin
[Befragungsprotokoll vom 17. Juni 2013, A6 S. 5]; Eltern, drei Brüder, vier
Schwestern des Beschwerdeführers [Befragungsprotokoll vom 17. Juni
2013, A5 S. 5/6]), darf sodann angesichts der unglaubhaften Asylvorbrin-
gen von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz
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ausgegangen werden, welches den Beschwerdeführenden bei der Wie-
dereingliederung behilflich sein kann.
7.3.3 Angesichts aller Umstände erweist sich der Wegweisungsvollzug in
Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der durch die Unterstützungsbestätigung vom 25. Feb-
ruar 2014 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzu-
weisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um amtliche Verbeiständung
gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: