B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-698/2020
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch Anna Brauchli,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte für sich und ihre
rubrizierte Tochter B._______ erstmals am 13. August 2019 in der Schweiz
ein Asylgesuch. Zuvor hatte sie bereits am 6. November 2013, am 6. Au-
gust 2015, am 1. März 2017 sowie am 11. März 2019 in Deutschland um
Asyl ersucht. Nachdem sie am 20. September 2019 freiwillig nach Serbien
zurückgekehrt war, schrieb das SEM ihr Asylgesuch vom 13. August 2019
als gegenstandslos geworden ab.
B.
Am 13. Dezember 2019 suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ih-
rer rubrizierten Tochter und der bereits volljährigen Tochter C._______
(N […]) in der Schweiz erneut um Asyl nach. Das SEM führte am 27. De-
zember 2019 mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch und
hörte sie am 21. Januar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie ge-
höre der Volksgruppe der Roma an und habe bis zum Alter von siebzehn
Jahren in D._______, Serbien, gelebt. Danach sei sie zu E._______, den
sie im Jahr (…) geheiratet habe, nach F._______ gezogen, wo sie – mit
Ausnahme ihrer Aufenthalte in Deutschland – bis im (…) gelebt habe. Sie
habe sich vor etwa zehn Monaten von ihrem Ehemann getrennt, sei jedoch
gesetzlich weiterhin liiert, da er in eine Scheidung nicht eingewilligt habe.
Sie hätten vier gemeinsame Kinder, wovon zwei aktuell bei ihrem Ehemann
leben würden. Ihr Mann sei Alkoholiker. Ihre Tochter C._______ habe er
verkaufen und ihre Tochter B._______ zum Betteln zwingen wollen. Er und
seine Familie hätten sie und ihre beiden Töchter mit dem Tod bedroht und
sie seien sowohl verbaler als auch physischer Gewalt ausgesetzt gewesen.
Nachdem sie von Deutschland jeweils nach Serbien ausgeschafft worden
seien, hätten sie und die Töchter wieder mit ihrem Mann zusammengelebt.
Sie sei aufgrund ihrer Probleme mit ihrem Ehemann im Krankenhaus und
während eines Monats auch in der Psychiatrie gewesen; sie habe versucht,
sich das Leben zu nehmen. Vier, fünf Mal habe sie bei der Polizei Anzeige
erstattet, erstmals im Jahr (…). Die Polizei habe ihren Mann zwei, drei Mal
ermahnt und im Jahr (…) für einen Monat inhaftiert. Noch während seiner
Haft sei sie mit ihren beiden Töchtern am (…) nach Deutschland und von
dort – als man sie habe ausschaffen wollen – weiter in die Schweiz gereist,
wo sie erstmals am (…) angekommen sei. Am 20. September 2019 sei sie
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mit ihren Töchtern freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, da ihr ein Asylge-
suchsteller, den sie in Deutschland kennengelernt habe, in Aussicht gestellt
habe, mit ihr in Mazedonien zu leben. Sie sei dabei aber belogen worden.
Bis zu ihrer erneuten Ausreise aus Serbien hätten sie und ihre beiden
Töchter auf der Strasse und bei einer Frau, die ihnen Unterschlupf gewährt
habe, gelebt. Als bei dieser Frau seitens ihres Ehemannes und dessen Fa-
milie nach ihnen (Beschwerdeführerinnen) gesucht worden sei, habe sie
zusammen mit ihren beiden Töchtern Serbien erneut und legal in Richtung
Schweiz verlassen, wo sie am 13. Dezember 2019 eingereist seien. Sie
leide unter Schlafproblemen, Asthma, (…), Magenproblemen und Depres-
sionen. Zudem habe sie (…) und (…) einen (…) erlitten, habe Flecken auf
der Lunge und es bestünde der Verdacht auf einen (…) im Zwölffinger-
darm. Ihr sei zudem in Deutschland ein (…) entfernt worden, im anderen
habe sie nun Schmerzen.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihren Ge-
burtsregisterauszug sowie denjenigen ihrer Tochter B._______ und ihren
Zivilstandsregisterauszug im Original zu den Akten. Weiter legte sie Rönt-
genaufnahmen und weitere medizinische Unterlagen aus Deutschland und
Serbien ins Recht.
C.
Der Entscheidentwurf des SEM wurde den Beschwerdeführerinnen am
24. Januar 2020 ausgehändigt. Die Stellungnahme dazu ging am 27. Ja-
nuar 2020 beim SEM ein.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung aus, betreffend die dargelegten Drohun-
gen und verbalen und physischen Übergriffe des Ehemannes beziehungs-
weise Vaters habe die Beschwerdeführerin verneint, angesichts der angeb-
lichen Untätigkeit beziehungsweise des Fehlverhaltens der Behörde recht-
liche Schritte unternommen zu haben. Auch nach einem Frauenhaus in
Serbien habe sie sich nicht erkundigt und sei stattdessen «einfach wegge-
laufen». Andererseits habe die Polizei nach Angaben der Beschwerdefüh-
rerin den Ehemann mehrfach ermahnt und anfangs (…) für die Dauer eines
Monats inhaftiert. Zudem habe sie sich nicht nochmals an die serbischen
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Behörden gewandt, als ihr Ehemann und dessen Familie während ihres
letzten Aufenthalts in Serbien nach ihr gefragt hätten. Die Beschwerdefüh-
rerin habe damit nicht alle Möglichkeiten in Serbien ausgeschöpft, um hin-
sichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten, so dass den heimatlichen Behör-
den nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit vorge-
worfen werden könne. Überdies habe sich die Lage der ethnischen Min-
derheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich ver-
bessert und im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen mit
Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, sei mit weiteren Verbesse-
rungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu
rechnen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten
Übergriffe nicht asylrelevant. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf
die in den Vorbringen vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzuge-
hen. Es sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen in we-
sentlichen Aspekten den Ansprüchen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten
und es sei diesbezüglich ein Vorbehalt anzubringen.
In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM
aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden
könne, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllten. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben,
dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Zur Zumutbarkeit führte es aus, der Bundesrat habe Serbien
per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel
zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund
konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün-
den sei nur dann zu schliessen, wenn die notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führe. Diese Voraussetzungen seien
hier, obwohl die Beschwerdeführerin diverse gesundheitliche Probleme
geltend gemacht habe, nicht erfüllt. Auch sei davon auszugehen, dass ihr
eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatland offenstehe. Entspre-
chend habe sie auch angegeben, in Serbien bereits in ärztlicher und psy-
chiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Es würden ferner keine Hin-
weise vorliegen, dass ihr eine solche bei einer Rückkehr nicht erneut zu-
gänglich wäre. Es gelinge somit vorliegend nicht, die erwähnte Regelver-
mutung umzustossen.
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Seite 5
E.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. Februar 2020 für sich und die rubrizierte Tochter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Dispositivziffern 3 und 4 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu gewähren.
Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf mehrere Urteile des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und Berichte zur Lage in
Serbien für von häuslicher Gewalt betroffene Roma-Frauen an, der Weg-
weisungsvollzug verletze in einer Gesamtbetrachtung Art. 3 EMRK und sei
als unzulässig einzustufen. Sie sei ein Opfer von jahrelanger massiver
häuslicher Gewalt. Im Falle der Rückkehr nach Serbien bestehe die erheb-
liche Gefahr, dass sie von ihrem Ehemann oder dessen Familie umge-
bracht werde. Die Mechanismen in Serbien zur Verhinderung einer solchen
Straftat seien ungenügend. Auch habe sie entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz alle Möglichkeiten, sich vor ihrem Ehemann zu schützen, aus-
geschöpft. Obwohl sie mehrfach zur Polizei gegangen sei, sei ihr Ehemann
bloss einmal für einen Monat ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Frei-
lassung habe er sie und ihre Tochter weiter bedroht. Als sie versucht habe,
in einem Frauenhaus unterzukommen, sei sie abgewiesen worden mit dem
Hinweis, es handle sich um «Zigeunerangelegenheiten». Auch aus medi-
zinischer Sicht gerate sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation. Den medizinischen Unterlagen aus Deutschland zufolge
leide sie an mehreren körperlichen Beschwerden ([…]) und es sei eine am-
bulante Psychotherapie erforderlich. In Serbien habe sie einen (…) verübt
und sei notfallmässig einen Monat lang in der Psychiatrie gewesen. Den
schweizerischen Arztberichten zufolge leide sie an Schlafproblemen, (…),
Asthma und Magenproblemen. Sie habe bereits zwei (…) gehabt und es
bestehe der Verdacht auf einen (…) im Zwölffingerdarm, diesbezüglich sei
ein Röntgentermin ausstehend und sie warte auf einen Termin beim Psy-
chiater. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Da sie
in Serbien weder einen festen Wohnsitz noch eine Identitätskarte habe,
werde sie nicht in die Krankenversicherung aufgenommen und der Zugang
zur medizinischen Versorgung sei nicht gewährleistet. Zudem verfüge sie
in Serbien über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie könne weder zu ih-
rem Ehemann zurück, noch zu ihrem Vater, der sie auf die Strasse gestellt
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Seite 6
habe. Auch von ihren Geschwistern und übrigen Verwandten könne sie
keine Unterstützung erwarten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG
[SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzfähiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
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Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen gestützt auf
Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Die vorliegende Beschwerde
richtet sich einzig gegen die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Es wird
geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für die Be-
schwerdeführerinnen aus verschiedenen Gründen als nicht durchführbar.
Angefochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfü-
gung des SEM vom 28. Januar 2020. Nicht angefochten sind die Disposi-
tivziffern 1 und 2. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens be-
schränkt sich folglich auf die Wegweisung und auf die Frage der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das SEM weist in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht
gelungen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgebrachten Morddrohungen
und tätlichen Übergriffe des Ehemannes. Das SEM hat – unter dem Asyl-
punkt – mit zutreffender Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. D) festgehalten,
dass den heimatlichen Behörden nicht mangelnder Schutzwille oder man-
gelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Dass der Ehemann un-
mittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ver-
haftet wurde, damit er diese nicht mehr belästigen kann (vgl. SEM-act. […]-
21/20 F129; nachfolgend: act. 21), lässt gegenteils darauf schliessen, dass
die Behörden durchaus entschieden gegen den Ehemann vorgingen. Da-
ran vermögen die Rechtsmittelvorbringen nichts zu ändern. Damit setzt
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Seite 9
sich die Beschwerdeführerin, soweit sie ausführt, sie habe vergeblich ver-
sucht, in einem Frauenhaus unterzukommen, vielmehr in Widerspruch zu
ihren vorinstanzlichen Angaben, brachte sie in der Anhörung doch vor, sie
wisse nicht, wo in Serbien ein Frauenhaus sei und habe sich auch nicht
danach erkundigt (vgl. a.a.O. F178 f.).
6.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Serbien gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG.
6.2.5 Die Beschwerdeführerin trägt individuell vor, dass ihr Zugang zur me-
dizinischen Versorgung mangels Aufnahme in die Krankenversicherung
nicht gewährleistet sei. Sie habe auch kein tragfähiges Beziehungsnetz
und könne von ihren Verwandten keine Hilfe erwarten, so dass sie bei einer
Rückkehr auf der Strasse leben müsste.
Tatsächlich hat der EGMR im Urteil vom 21. Januar 2011 in Fall M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland (Nr.30696/09) in E. 263, 264 festgestellt,
dass ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedi-
gung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Bes-
serung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann. Die Beschwerde-
führerin hat jedoch eine derart gravierende Situation nicht glaubhaft ma-
chen können. Ihre Schilderungen hinsichtlich eines fehlenden Beziehungs-
netzes sind unsubstanziiert und sehr stereotyp ausgefallen. So ist nicht
glaubhaft, dass sie – obwohl sie (…) Tanten und (…) Onkel habe, die mehr-
heitlich in G._______ wohnen (vgl. SEM-act. 21 F104) – zu keinen von
ihnen Kontakt haben soll. Auch ihre Begründung, dass ihr Vater sie und die
beiden Töchter auf die Strasse gestellt habe, weil er sie gedrängt habe, zu
ihrem Ehemann zurückzugehen (vgl. SEM-act. 21 F63), überzeugt mit
Blick darauf, dass sie nach der Ausschaffung aus Deutschland im Jahr (…)
– offensichtlich ohne Anstände – bei ihrem Vater wohnen konnte (vgl. SEM-
act. 21 F78), nicht und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen
ist – auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die wirtschaftliche
Situation in Serbien schwierig ist und die staatlichen Sozialleistungen sich
auf sehr niedrigem Niveau bewegen – dennoch ein gewisser Zugang zu
Wohlfahrtsleistungen gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-167/2016 vom
23. November 2018 E. 4.4.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist Staats-
angehörige von Serbien und es ist entgegen ihren Angaben davon auszu-
gehen, dass sie über die entsprechenden Identitätspapiere verfügt. So
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wäre sie bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens, sie habe die Identitäts-
karte verloren, gehalten, sich ein neues Identitätspapier ausstellen zu las-
sen. Dies dürfte ihr ohne Weiteres möglich sein, nachdem ihr das Polizei-
präsidium den Angaben zufolge bereits eine Kopie angefertigt hat (vgl.
SEM-act. 21 F51 f.). Es kann der Beschwerdeführerin demnach auch zu-
gemutet werden, sich bei den örtlichen Behörden um Unterstützung zu be-
mühen (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März 2015 E. 4.5). Da-
mit ist die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation nicht ver-
gleichbar mit einem im oben zitierten Urteil skizzierten Szenario, das eine
Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde. Es gelingt ihr nicht, glaub-
haft zu machen, dass ihr in Serbien mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig ist.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder
von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat be-
zeichnet, in welchem eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83
Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
[VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche
Vermutung kann durch substanziierte Hinweise umgestossen werden (vgl.
Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4).
6.3.3 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch keine
individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Tochter im Fall einer Rückkehr schliessen lassen. Blosse so-
ziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen nach konstanter Praxis der
Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situa-
tion im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015
vom 2. März 2015 E. 4.5). Die Beschwerdeführerin hat aber vor allem sol-
che Probleme vorgetragen, wobei das Gericht, wie unter E. 6.2.5 erörtert,
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Seite 11
Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten familiä-
ren Probleme hegt. Es ist ihr zuzumuten, auch weiterhin auf die Unterstüt-
zung ihrer Verwandten, namentlich des Vaters, zurückzugreifen. Die Be-
schwerdeführerin hat zudem nicht überzeugend darlegen können, dass sie
sich um staatliche Unterstützung bemüht hat.
6.3.4 Darüber hinaus lassen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. In der Rechtsmittel-
schrift (vgl. dort S. 8) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nebst
anderen namentlich in Deutschland behandelten Gebrechen bereits zwei
(…) gehabt und es bestehe der Verdacht auf einen (…) im Zwölffingerdarm,
wobei diesbezüglich ein Röntgentermin ausstehend sei. Zudem leide sie
aktuell insbesondere an Schlafproblemen, (…), Asthma und Magenproble-
men. Hinzu komme eine gravierende psychische Erkrankung, wobei die
Ursache unklar und damit der Sachverhalt vom SEM ungenügend abge-
klärt sei.
Zu den dargelegten (…) ist festzuhalten, dass eine (…)-(…)-Untersuchung
vom 29. August 2017 einen unauffälligen Befund ergab – trotz angeblich
erlittenen (…) im Jahr (…) (vgl. SEM-act. […]-27: handschriftlicher Hinweis
auf der Aufnahmeuntersuchung in Deutschland vom (…); nachfolgend
act. 27). Ferner wurde der Beschwerdeführerin am (…) eine (…) operativ
entfernt (vgl. SEM-act. 27, S. 2 f.) und am (…) musste sie sich einer Ope-
ration am Uterus myomatosus (durch Myome vergrösserte Gebärmutter,
Anmerkung BVGer; vgl. SEM-act. 27, S. 14) unterziehen. Es finden sich in
den medizinischen Berichten indessen keine Hinweise darauf, dass die
operativ entfernte (…) oder das (…) bösartig gewesen wären. Die Angaben
der Beschwerdeführerin, sie sei wegen (…) operiert worden beziehungs-
weise habe sich jener Krebs vermutlich auf den Zwölffingerdarm ausge-
breitet (vgl. ihre diesbezügliche Angabe im Dublin-Gespräch, SEM-
act. […]-16 und in der Rechtsmittelschrift S. 8), finden in den Akten keine
Stütze. Soweit sie diesbezüglich in der Rechtsmittelschrift (S. 8) einen
Röntgenbericht in Aussicht stellt, ist festzustellen, dass sie in diesem Zu-
sammenhang nicht darlegt, welcher Arzt sie für einen Röntgentermin an-
gemeldet habe noch bei welchem Arzt und wann sie den angeblichen Rönt-
gentermin habe. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass
es sich beim dargelegten Verdacht auf Zwölffingerdarmkrebs um eine
blosse Behauptung handelt, weshalb ein in Aussicht gestellter Röntgenbe-
richt nicht abzuwarten ist.
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Seite 12
Das Gericht stellt sodann aufgrund der Akten nicht in Abrede, dass die Be-
schwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet. Sie erhält denn
auch aktuell aufgrund einer «depressiven Episode» Medikamente (vgl.
SEM-act. […]-12). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin wegen ihrer psychischen Probleme bereits in Serbien behandelt wor-
den ist und sich dort während eines Monats stationär in einer psychiatri-
schen Klinik befand, was ihr den Angaben nach geholfen hat, sich wieder
aufzufangen (vgl. SEM-act. 21 F117). Vor diesem Hintergrund hat das SEM
zutreffend festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine nötige ärzt-
liche und psychiatrische Behandlung bei einer Rückkehr nicht mehr erhält-
lich gemacht werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer Heimat weiterhin registriert ist, über Identitätspa-
piere verfügt beziehungsweise sich eine Identitätskarte besorgen kann und
damit in Serbien weiterhin Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlun-
gen hat. Zudem hat sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Be-
schwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegwei-
sung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird,
solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddro-
hung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom
14. Juli 2016 E. 5.3.2 m.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Be-
schwerdeführerin wäre daher mit entsprechenden Massnahmen bei der
Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der kon-
kreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein.
6.3.5 Nach dem Gesagten kann die gesetzliche Vermutung nicht durch
substanziierte Hinweise umgestossen werden, weshalb sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
6.4 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte erweist sich die rechtsmittel-
weise vorgebrachte Kritik, das SEM habe den Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht ungenügend abgeklärt, als nicht begründet. Das SEM war auch
nicht verpflichtet, betreffend soziales Beziehungsnetz und Zugang zu den
Strafverfolgungsbehörden sowie Sozialhilfeleistungen Abklärungen vorzu-
nehmen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesem Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchten um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos
erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren,
womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen
der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: