Abtei lung IV
D-6982/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.
September 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6982/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 25. Mai 2005 und gelangte am 6. Juni 2005 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 16. Juni 2005
fand in () die Empfangsstellenbefragung statt, und am 6. Juli 2005
erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Am
21. Juni 2007 erfolgte schliesslich eine ergänzende Anhörung durch
das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei sunnitischer Araber und habe in B._______ gelebt. Von bis
habe er Dienst in der Republikanischen Garde von Saddam Hussein
geleistet. Im Jahre habe eine Person während einer Mahlzeit den
Präsidenten beleidigt. Eine andere Person sei ein Informant gewesen.
Alle hätten sich beschuldigt. Er selbst habe beim Streit nichts getan. In
der Folge sei er am festgenommen, dabei verhört und gefoltert
worden. Zuerst habe er nichts gesagt, später aber den Namen des
Schuldigen angegeben. Er sei daraufhin in C._______ zu Jahren
Gefängnis verurteilt worden, weil er den Namen des Schuldigen nicht
sofort angegeben habe. Mehrere Jahre habe er in einer kleinen Zelle
verbringen müssen. Nach dem Fall von Saddam Hussein sei er
freigelassen worden und nach B._______ zurückgekehrt. Erst nach
einigen Tagen habe er seine Angehörigen wiedergefunden. Er habe
sich psychiatrisch behandeln lassen. Nach der Eroberung von
B._______ sei er zweimal zu Hause aufgesucht und mitgenommen
worden. Er sei dann ein drittes Mal gesucht worden, sei aber nicht
zuhause gewesen, weil er sich bei Verwandten versteckt gehalten
habe. In der Folge sei weiter nach ihm gesucht worden. Da er von
allem genug gehabt habe, habe er sein Heimatland verlassen.
A.b Am 28. Juni 2005 erstellte ein Experte der Fachstelle LINGUA
aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 22.
Juni 2005 ein Herkunftsgutachten. Gemäss diesem stamme der
Beschwerdeführer aus dem Irak.
A.c Am 6. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen
Haftbefehl vom 30. Juni 2005 sowie eine irakische Identitätskarte zu
den Akten. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 reichte der
Rechtsvertreter zudem die Kopie des D._______ nach.
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A.d Eine amtsinterne Dokumentenanalyse ergab keine
offensichtlichen Fälschungsmerkmale der eingereichten
Identitätskarte.
A.e Abklärungen bei den zuständigen Behörden in Grossbritannien,
Schweden, Deutschland, Frankreich, Österreich und in den
Niederlanden ergaben, dass der Beschwerdeführer in diesen Ländern
bisher weder erkennungsdienstlich noch ausländerbehördlich erfasst
worden ist.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer
beantragen, es sei ihm für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, eingeschlossen die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des
unterzeichnenden Rechtsanwalts. Es sei die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz vom 11. September aufzuheben und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung
desselben in der Höhe von Fr. 600.--. Es wurden Fristen angesetzt zur
allfälligen Ergänzung der Beschwerde sowie zur Einreichung eines
aktuellen und detaillierten Arztzeugnisses.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 31. Oktober 2007
einbezahlt. Indes wurden weder eine Beschwerdergänzung noch ein
Arztzeugnis zu den Akten gereicht.
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F.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 auf
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen
vermöchten. So würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
geltend gemachten Mitnahmen nach der Eroberung von B._______
etliche Ungereimtheiten enthalten und seien daher unglaubhaft. Daran
vermöge der eingereichte Haftbefehl vom nichts zu ändern, zumal
solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.
Die angeführte Festnahme vom 20. Oktober 1998 und anschliessende
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe sei sodann aufgrund der
politisch veränderten Verhältnisse im Irak asylrechtlich nicht von
Belang.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe
Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ausgegangen sei und dem Beschwerdeführer
unzutreffenderweise kein Asyl gewährt habe. Auch eine genaue
Prüfung der Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht aber zum
Schluss kommen, dass das BFM das Asylgesuch zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der
Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere wird die
geltend gemachte Traumatisierung des Beschwerdeführers, welche
von der Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung zu wenig berücksichtigt
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worden sei, nicht belegt. Wie nämlich bereits in der
Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 festgehalten, ergibt sich
aus dem über eineinhalb Jahre zurückliegenden Schreiben der
Psychiatrischen Dienste () vom 23. Februar 2006 lediglich, dass der
Beschwerdeführer einen Termin nicht wahrgenommen hat. Überdies
verpasste es der Beschwerdeführer, innert der vom
Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist einen entsprechenden,
detaillierten Arztbericht einzureichen, welcher die behaupteten
psychischen Probleme und ein allfällig daraus resultierendes
Unvermögen, die Asylvorbringen kohärent zu erzählen, zu stützen
vermöchte. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychischen Krankheit nicht mehr genau an das Geschehene habe
erinnern können, lässt sich auch nicht aus der Protokollstelle der
ergänzenden Anhörung (nämlich A37, S. 17), worauf in der
Beschwerde explizit verwiesen wird, entnehmen. Der Aktennotiz des
Mitarbeiters des BFM (vgl. A10) lässt sich sodann nur eine – nicht
näher verifizierte - Vermutung entnehmen, dass die anlässlich der
direkten Anhörung vom 6. Juli 2005 festgestellten
Artikulationsschwierigkeiten allenfalls auf psychischen Problemen
nach der geltend gemachten jahrelangen Einzelhaft basieren. Dass die
festgestellten Ungereimtheiten logische Folge einer psychischen
Erkrankung und der sprachlichen Probleme seien, wie in der
Beschwerde behauptet wird, lässt sich daraus jedenfalls nicht ohne
weiteres folgern. Für Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher
bestehen in den Anhörungsprotokollen zudem auch keine konkreten
Hinweise. Die aufgetretenen Widersprüche lassen sich auf diese
Weise nicht erklären. Sowohl bezüglich der Person(en), die seine
Entlassungen aus dem Gefängnis bewirkt hätten (Nachbarn [vgl. A1,
S. 5] oder Onkel, welcher Händler [vgl. A9, S. 5, respektive Chauffeur
des Direktors des Aushebungsbüros [vgl. A37, S. 14] gewesen sei) wie
auch bezüglich des Ausreiseentschlusses bleiben die Ungereimtheiten
- entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde - bestehen. Der
Beschwerdeführer gab sodann bei der direkten Anhörung zu Protokoll,
er sei von Peschmerga und amerikanischen Soldaten mitgenommen
worden (vgl. A9, S. 3), bei der ergänzenden Anhörung hingegen führte
er aus, von uniformierten und nicht uniformierten Kurden
festgenommen worden zu sein (vgl. A37, S. 13). Dass die Vorinstanz in
ihren Erwägungen von einem falschen Verständnis des Begriffes der
Peschmerga ausgegangen sei und der angeführte Widerspruch sich
so erklären lasse, findet in den Akten keine Stütze, zumal es sich bei
den Peschmerga um Milizen der kurdischen Parteien handelt, die für
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die Sicherheit in den kurdischen Provinzen verantwortlich sind und zur
offiziellen Armee Irakisch-Kurdistans wurden. Auch dieser Widerspruch
bleibt bestehen. Des Weiteren kann letztlich offen gelassen werden, ob
es sich beim eingereichten Haftbefehl vom um ein authentisches
Dokument handelt. Dem genannten Haftbefehl steht nämlich einerseits
die Tatsache gegenüber, dass die angeblichen Festnahmen in
B._______ nicht glaubhaft geschildert worden sind und somit kein
Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe bereits
asylrechtlich relevante Nachteile erlitten. Andererseits liesse allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger E._______ der
Republikanischen Garden und Mitglied der F._______ mittels
Haftbefehl gesucht wird, nicht zwingend den Schluss zu, dass eine
asylrechltich bedeutsame Verfolgung vorliegt. Vielmehr würde unter
diesen Umständen seitens der Behörden ein grundsätzlich durchaus
legitimes Interesse bestehen, gegenüber dem Beschwerdeführer
vorzugehen und ihn im Rahmen der staatlichen Ordnung für mögliche
Verfehlungen der Vergangenheit zur Rechenschaft zu ziehen. Konkrete
Hinweise, dass der Beschwerdeführer nun bei einer Rückkehr mit
grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, liegen damit
und aufgrund der sich im Irak präsentierenden Situation und der
Vorbringen des Beschwerdeführers keine vor. Die erhobenen Rüge
erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die
Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt somit, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK
2001 Nr. 21).
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5.
Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Vorliegend hat
jedoch das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173,320.2]) und mit dem am 31. Oktober 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- das
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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