B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6982/2011
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N (…).
D-6982/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reichte in der
Schweiz am 13. Juli 2009 ein erstes Asylgesuch ein, auf welches das
BFM am 5. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Der Beschwerdefüh-
rer wurde am 20. April 2010 im Rahmen des Dublinverfahrens nach Malta
überstellt, wo er sich gemäss seinen eigenen Angaben bis etwa am
14. August 2011 aufgehalten habe.
B.
Am 5. September 2011 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Er wurde am 13. September 2011 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B.______ summarisch befragt. Im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta führte er im
Wesentlichen aus, er habe von den maltesischen Behörden im Februar
2011 einen einjährigen Aufenthaltstitel erhalten, infolgedessen er die Zelt-
unterkunft Hal Far habe verlassen müssen; er habe in Malta weder Un-
terkunft noch Arbeit.
C.
Das BFM ersuchte die maltesischen Behörden am 4. November 2011 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-
tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung) um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers.
D.
Mit Schreiben vom 14. November 2011 stimmten die maltesischen Be-
hörden unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Eu-
ropäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfüh-
rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ei-
ner Übernahme des Beschwerdeführers zu.
E.
Mit Verfügung vom 21. November 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch vom 5. September 2011
nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Malta,
D-6982/2011
Seite 3
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und es wur-
de festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 107a AsylG).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Malta habe dem
Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 6 Dublin-II-Verordnung (recte: Art. 6
Abs. 2 Rückführungsrichtlinie) zugestimmt, womit die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Malta liege. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände hinsichtlich der in
Malta herrschenden Situation – er habe die Zeltunterkunft verlassen
müssen und weder Unterkunft noch Arbeit erhalten – seien nicht geeig-
net, an der Zuständigkeit Maltas etwas zu ändern. Es sei dem BFM nicht
bekannt, dass Dublin-Rückkehrenden der Unterbringungsplatz verweigert
würde, weshalb er sich, um die entsprechende Unterstützung zu erhalten,
an die dafür zuständigen maltesischen Behörden zu wenden habe.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2011 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess
sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsvertreter
habe dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM zugestellt, die Ver-
fügung sei allerdings vom EVZ mit dem Vermerk "abgereist", "retour an
Absender" ungeöffnet retourniert worden. Aufgrund dieser Information sei
der Rechtsvertreter davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe das
EVZ oder sogar die Schweiz verlassen, weshalb davon abgesehen wur-
de, fristgerechte Beschwerde zu erheben. Am 5. Dezember 2011 sei der
Beschwerdeführer in der offenen Sprechstunde des Rechtsvertreters er-
schienen und habe sich gewundert, weshalb er immer noch keinen Ent-
scheid erhalten habe. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters beim EVZ ha-
be sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer dort ununterbrochen
gelebt habe und weder abgereist sei noch sonstige Meldefehler zu Ver-
schulden habe. Vielmehr sei das Missverständnis auf ein Versehen des
BFM zurückzuführen.
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Seite 4
Des Weiteren wurde in der Beschwerde beantragt, der vorinstanzliche
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, die Schweiz habe von ihrem
Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch
einzutreten; eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe nach Erhalt einer einjährigen Aufenthaltsbewilligung das Zeltla-
ger Hal Far Tent Village verlassen müssen, weshalb er – im Falle der
Rückkehr – Gefahr laufe, in überfüllten Haftzentren unter menschenun-
würdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versor-
gung leben zu müssen. Demnach würden hinreichende Anhaltspunkte für
eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vor-
liegen. Die kurze Begründung des BFM zur Zumutbarkeit der Wegwei-
sung reiche angesichts der desolaten humanitären Bedingungen in Malta
nicht aus, weshalb die Begründungspflicht verletzt worden sei.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zu Malta (SFH, Seraina Nufer, Malta: Aufnahmebe-
dingungen für Personen aus dem Asylbereich, Update vom November
2011) zu den Akten gereicht.
G.
Mit Telefax vom 9. Dezember 2011 setzte die zuständige Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 56 VwVG per sofort
aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von
Art. 107a AsylG befunden worden sei.
H.
Mit Urteil vom 27. Dezember 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gut, trat auf die
Beschwerde ein und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
I.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
D-6982/2011
Seite 5
VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, bis zum 6. Februar 2012 eine
Vernehmlassung einzureichen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentli-
chen aus, Dublin-Rückkehrende mit einem Schutzstatus hätten Zugang
zu Ausbildung, Arbeitsmarkt und Sozialsystem und würden eine ange-
messene finanzielle Unterstützung erhalten, wobei insbesondere anzu-
merken sei, dass es sich beim Beschwerdeführer – einem jungen, allein-
stehenden Mann – nicht um eine besonders verletzliche Person handle.
Die Unterbringung in den Zeltunterkünften stelle zwar keine optimale Lö-
sung dar, sei jedoch nicht als unzumutbar einzustufen, es sei dem Be-
schwerdeführer daher zuzumuten, sich an das Büro der Agency for the
Welfare of Asylum Seekers (AWAS) zu wenden. Malta habe dem Rück-
übernahmeersuchen des BFM am 14. November 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie)
zugestimmt, und der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen
eine von Februar 2011 datierende und für ein Jahr gültige Aufenthaltsbe-
willigung erhalten, womit klar ersichtlich werde, dass die maltesischen
Behörden ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt hätten,
weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer drohe
keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK.
K.
Mit Verfügung vom 8. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 23. März 2012 eine Replik einzureichen.
L.
In seiner Replik vom 21. März 2012 führte der Beschwerdeführer im We-
sentlich aus, er würde – im Falle einer Rückkehr – monatlich lediglich 80
Euro für die Bestreitung seiner Lebenskosten erhalten, womit eine soziale
Absicherung und eine Grundversorgung im Sinne des Existenzminimums
klarerweise nicht möglich sei. Aufgrund der Lebensbedingungen in Malta,
gerade auch hinsichtlich der Unterbringung in überfüllten Schlafräumen
und der schlechten hygienischen Bedingungen, bestehe die Gefahr einer
unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb die
Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe.
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Seite 6
Zur Stützung der Vorbringen wurde der bereits mit Beschwerdeeingabe
vom 8. Dezember 2011 beigebrachte Bericht der SFH zu den Aufnahme-
bedingungen in Malta zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6982/2011
Seite 7
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68)
zur Anwendung und das BFM prüfte die Zuständigkeitsfrage gestützt auf
die Dublin-II-Verordnung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-
Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat ge-
prüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat be-
stimmt wird. Demnach ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher ei-
nem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft
als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Auf-
enthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See-
oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal
oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag ge-
stellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung).
Der Mitgliedstaat hat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem
Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-
Verordnung aufzunehmen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-
II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat
ein Asylgesuch einreicht. Diese Übernahmeverpflichtungen erlöschen,
wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für
mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsange-
hörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten
gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung).
3.2. In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird je-
dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches einge-
räumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichtes gilt Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung
(Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung,
d.h. Asylsuchende können aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprü-
che ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Asylgesuchstellende können sich aber
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
D-6982/2011
Seite 8
des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist,
muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und sich die Schweiz
zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45
E. 5). Dabei dürfen sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermu-
tung verlassen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen
Recht fliessenden Verpflichtungen, und es obliegt dem Beschwerdeführer
darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme nahe-
liegt, dass die maltesischen Behörden in seinem Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz
nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrech-
te [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).
4.
4.1. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
erstmals am (… 2008) in Malta ein Asylgesuch eingereicht hat und ent-
sprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act.
A 4/1). Die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung erfolgte somit in Malta. Das BFM ersuchte die maltesischen
Behörden im Rahmen der zweiten Asylantragsstellung am 4. November
2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung. Die maltesischen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme mit Schreiben vom 14. November 2011 je-
doch unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zu. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom
21. November 2011 und der Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 – Mal-
ta habe dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 6 Dublin-II-Verordnung respektive gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dub-
lin-II-Verordnung zugestimmt – sind demnach nicht zutreffend.
4.2. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie besagt unter anderem, dass
Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer
sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu
verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen
Mitgliedstaats zu begeben. Die Rückführungsrichtlinie kann – unbesehen
der Frage der direkten Anwendbarkeit – zwischen Malta und der Schweiz
D-6982/2011
Seite 9
grundsätzlich Geltung beanspruchen, da der Bundesbeschluss vom
18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaus-
tausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme
der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwick-
lung des Schengen-Besitzstands) und die damit einhergehenden Ände-
rungen des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verab-
schiedet worden und per 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Dem Er-
wägungsgrund Nr. 9 der erwähnten Rückführungsrichtlinie ist zu entneh-
men, dass Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl bean-
tragt haben, so lange nicht als illegal aufhältige Personen gelten, bis eine
abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit
welcher das Aufenthaltsrecht als asylsuchende Person beendet wird, be-
standeskräftig geworden ist. Eine klare Abgrenzungslösung zwischen der
Rückführungsrichtlinie und der Dublin-II-Verordnung sucht man jedoch
vergeblich (vgl. zum Ganzen CARSTEN HÖRICH, Die Rückführungsrichtli-
nie: Entstehungsgeschichte, Regelungsgehalt und Hauptprobleme in:
Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik [ZAR] 2011 S. 281-
286).
4.3. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe in Malta im Februar
2011 eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr (vgl. act. B7/13 S. 6) und ein
Reisedokument – gültig für Italien (vgl. A 8/3 S. 2) – erhalten. Aufgrund
dieser Angaben, insbesondere der einjährigen Gültigkeit und der einge-
schränkten Reisefreiheit, ist davon auszugehen, dass ihm durch die Asyl-
behörden von Malta entweder ein Schutzstatus und damit eine Aufent-
haltsberechtigung im Sinne von Art. 2 Bst. j Dublin-II-Verordnung (erster
Teilsatz) erteilt wurde, oder es sich aber um einen Aufenthaltstitel, der
während der Prüfung des Asylantrages oder eines Antrags auf Gewäh-
rung eines Aufenthaltstitels erteilt wird, handelt (vgl. Art. 2 Bst. j Dublin-II-
Verordnung, zweiter Teilsatz) (vgl. auch European Migration Network, Na-
tional Contact Point Malta, The Practice in Malta concerning the granting
of Non-EU harmonized protection Statuses vom 1. September 2009). Das
BFM ging bei seiner Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung davon aus,
dass sich der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Asylantra-
ges unerlaubt ins Hoheitsgebiet der Schweiz begeben hat, mithin das
Asylgesuch und demnach auch die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers durch die maltesischen Behörden eben gerade noch
nicht geprüft worden sind. Die anderslautenden Ausführungen der Vorin-
stanz in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2012, wonach Malta das
D-6982/2011
Seite 10
Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers durchgeführt
habe, finden in den Akten keine Stütze, wobei diesbezüglich auch den
Ausführungen des Beschwerdeführers nichts anderes entnehmen ist.
Im vorliegenden Verfahren kommt erschwerend hinzu, dass die einjährige
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers vom Februar 2011, heute,
dem für den Asylentscheid massgeblichen Zeitpunkt, seit mehr als einem
Jahr abgelaufen ist. Angesichts der dokumentierten Rechtsverstösse der
maltesischen Behörden, insbesondere der Hinweise auf in der Vergan-
genheit bereits erfolgte völkerrechtswidrige Rückschaffungen von Asyl-
suchenden in Drittstaaten – die maltesischen Behörden haben am
17. Juni 2010 eine Gruppe somalischer Staatsangehöriger nach Libyen
zurückgeführt, wo die Betroffenen allesamt inhaftiert und mit Schlägen
und teilweise Elektroschocks gefoltert worden seien (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil D-2797/2010 vom 2. Oktober 2012, E. 7.3.2) –
ist keineswegs auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer eine sol-
che Behandlung ebenfalls drohen würde, da er, dem Vorgehen der mal-
tesischen Behörden nach zu beurteilen, möglicherweise keinen Zugang
zum Asyl- und Wegweisungsverfahren erhalten würde. Diesbezüglich
gilt es auch festzuhalten, dass der EGMR erst kürzlich wieder im Sinne
einer provisorischen Massnahme die maltesischen Behörden angewie-
sen hat, von der Überstellung von 45 somalischen Asylbewerbern nach
Libyen abzusehen (vgl. zum Ganzen
content/article/70-weekly-bulletin-articles/406-ecthr-blocks-pushback-of-
somali-migrants-from-malta-to-libya-following-outcry-from-civil-society.
html>, zuletzt besucht am 17. Juli 2013). Eine derartige Vorgehensweise
der maltesischen Behörden käme einer Missachtung der einschlägigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen (namentlich des Non-refoulement-
Gebots; Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; vgl. auch
Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]) wie auch der geltenden
Bestimmungen des Dublin-Regimes (welchen Malta als Mitgliedstaat
der Europäischen Union unterworfen ist) gleich.
4.4. Insgesamt besehen ist den vorliegenden Akten nicht klar zu entneh-
men, ob der Beschwerdeführer in Malta bereits ein Asylverfahren durch-
laufen hat, was für ein Aufenthaltstitel die maltesischen Behörden dem
Beschwerdeführer ausgestellt haben, ob der Beschwerdeführer – bei ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Malta – einen Anspruch auf Verlängerung
D-6982/2011
Seite 11
seiner Aufenthaltsbewilligung hätte, respektive, ob er effektiven Zugang
zum Asylverfahren in Malta erhalten und seitens der dortigen Behörden
mit einer verfahrensmässigen Behandlung im Sinne der einschlägigen
Bestimmungen rechnen könnte. Demnach ist der rechtserhebliche Sach-
verhalt im vorliegenden Verfahren nicht genügend festgestellt, weshalb
die Verfügung des BFM vom 21. November 2011 aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu-
rückzuweisen wäre. Im Lichte der nachfolgenden Ausführungen erübrigen
sich diesbezüglich jedoch weitere Erörterungen.
5.
5.1. Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, das sogenannte
"forum shopping" (Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asyl-
verfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern,
sondern es soll gleichzeitig dem Antragsteller einen effektiven Zugang
zum Asylverfahren in einem dieser Staaten gewährleisten und dies innert
vernünftiger Frist (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems
BVGE E-6525/2009, E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Die Prämisse, dass durch
das Dublin-System eine auf objektiven und gerechten Kriterien basieren-
de Formel zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zustän-
digen Mitgliedstaates umfassen soll, die es dem zuständigen Mitglied-
staat ermöglicht, den effektiven Zugang zu den Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der
Asylanträge nicht zu gefährden, findet sich in den Erwägungsgründen der
Dublin-II Verordnung (Erwägungsgründe 3 und 4 der Dublin-II Verord-
nung). Die Dublin-II Verordnung wurde gerade auch deshalb abgeschlos-
sen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren, die Rechtssi-
cherheit zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen,
wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Aufträge so-
wohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Asylsuchenden zu be-
schleunigen (vgl. auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH), Urteil in der verbundenen Rechtssache C-411/10 und C-493/10
vom 21. Dezember 2011).
5.2. Dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahmever-
fahren wird in der neuen "Dublin-III Verordnung" (vgl. Rat der Europäi-
schen Union 15605/12 vom 14. Dezember 2012, Verordnung (EU) Nr.
…./2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) dahingehend Rechnung
D-6982/2011
Seite 12
getragen, als dass neu von einer maximal zehnmonatigen Verfahrensfrist
auszugehen sein wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art.
23 Dublin-III-Verordnung]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch
[Art. 25 Dublin-III-Verordnung]; sechs Monate für die Überstellung [Art. 29
Dublin-III-Verordnung]). Demnach sind sich die europäischen Staaten der
Problematik bewusst und es wurden diesbezüglich Anpassungen in der
neuen Dublin-III-Verordnung verabschiedet.
5.3. Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2011 in der Schweiz
ein zweites Asylgesuch ein und befindet sich seither in einem reinen Zu-
ständigkeitsverfahren, ohne dass er effektiven Zugang zum "eigentlichen"
Asylverfahren erhalten hätte. Es versteht sich von selbst, dass die aus-
sergewöhnlich lange Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren nicht
dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Insgesamt ist dem im Rahmen des
Dublin-Systems gewichtigen Beschleunigungsgebot im vorliegenden aus-
serordentlichen Fall nicht genügend Rechnung getragen worden, und es
würde erst recht dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen
Zeitpunkt – insgesamt 21 Monate nach seiner Asylgesuchstellung in der
Schweiz – eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Wiederanhebung des
Asylverfahrens in einem Drittstaat zu veranlassen (vgl. ähnlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2310/10 vom 2. September 2010). Im Lich-
te der gesamten Umstände des Verfahrens betrachtet und unter Berück-
sichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-II-Verordnung erscheint es im
vorliegenden Verfahren insgesamt angemessen, dass die Schweiz von
ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch zuständig erklärt. Dem Prinzip des effektiven Zugangs
zum Asylverfahren innert vernünftiger Frist ist vorliegend insofern Rech-
nung zu tragen, als das mit Gesuch vom 5. September 2011 eingeleitete
Asylverfahren in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in der Schweiz durchzu-
führen ist.
Es erübrigt sich deshalb im vorliegenden Verfahren auf die in der Be-
schwerdeschrift vom 5. Dezember 2012 und der Replik vom 21. März
2012 im Wesentlichen geltend gemachten, äusserst schwierigen Aufnah-
mebedingungen in Malta einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das BFM an-
zuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
D-6982/2011
Seite 13
7.
7.1. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
wobei bei diesem Ausgang des Verfahrens ohnehin keine Kosten zu er-
heben wären (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Auf das Einfordern einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand des seit dem
26. September 2011 bestehenden Vertretungsverhältnisses aufgrund der
Akten und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, und pauschal
auf den Betrag von Fr.(…) (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen)
festzulegen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (…) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6982/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. November 2011 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von pauschal Fr. (…) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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