B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6982/2015/pjn
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).
D-6982/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge damals noch minderjährige Beschwer-
deführer am 24. März 2012 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz
nachsuchte,
dass er anlässlich der Gesuchseinreichung und im Rahmen der Befragung
zur Person vom 4. April 2012 angab, er sei ein Staatsangehöriger von
Sierra Leone, ohne identitätsbelegende Dokumente zu den Akten zu rei-
chen,
dass ein vom BFM konsultierter sprach- und länderkundiger Experte in sei-
ner "Lingua-Analyse" vom 4. November 2013 aufgrund der klar mangelhaf-
ten Länderkenntnisse des Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund
seiner sprachlichen Eigenschaften zum Schluss gelangte, er stamme zwar
aus West-Afrika, aber mit Sicherheit nicht aus Sierra Leone,
dass vom Experten angemerkt wurde, der Beschwerdeführer sei am ehes-
ten in Gambia sozialisiert worden, zumal sein Englisch typische Anzeichen
dafür aufweise, indes sei aufgrund seiner sprachlichen Besonderheiten
auch eine Sozialisation in einem frankophonen Land, etwa in Senegal,
nicht ganz auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2013 im Rahmen einer Stel-
lungnahme an der behaupteten Herkunft aus Sierra Leone festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 in Anwendung von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde
am 19. Februar 2014 dem BFM mitteilte, der von ihr kontaktierte Herkunfts-
spezialist vermute im Falle des Beschwerdeführers in erster Linie eine Her-
kunft aus Guinea (Guinea-Conakry), allenfalls auch aus Gambia,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2014 vom BFM einer Delegation
aus Sierra Leone vorgeführt wurde, welche nach einem Gespräch mit ihm
eine Herkunft aus Sierra Leone definitiv ausschloss und zugleich auf eine
mutmassliche Herkunft aus Guinea verwies,
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dass der Beschwerdeführer am 23. September 2014 – unter dem Titel
"zweites Asylgesuch/Wiedererwägungsgesuch" und unter Verweis auf ein
Schreiben seines Hausarztes – ein zweites Mal ans BFM gelangte,
dass er in seiner Eingabe an der geltend gemachten Herkunft aus Sierra
Leone festhielt und neu vorbrachte, er sei homosexuell und aufgrund sei-
ner Homosexualität drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2014 das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers ablehnte und wiederum dessen Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 vom BFM einer Dele-
gation aus Gambia vorgeführt wurde, welche nach einem Gespräch mit
ihm eine Herkunft aus Gambia nicht bestätigen konnte und zugleich an-
regte, der Beschwerdeführer sei einer Delegation aus Guinea vorzuführen,
allenfalls auch einer Delegation aus Sierra Leone,
dass der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Asylentscheid am
11. Dezember 2014 Beschwerde erhob, wobei er abermals an seiner an-
geblichen Herkunft aus Sierra Leone festhielt und das Vorbringen über
seine Homosexualität bekräftigte,
dass vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zwei
offenkundig unterschiedliche sierra-leonische Geburtsurkunden vorgelegt
wurden, welche er seinen Angaben zufolge durch Vermittlung einer Kon-
taktperson in Senegal aus Sierra Leone erhältlich gemacht hatte,
dass die vorgenannte Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7271/2015 vom 28. Juli 2015 abgewiesen wurde,
dass das Gericht in diesem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss ge-
langte, zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass in einigen westafrikani-
schen Staaten Homosexualität mit Strafe bedroht sei, davon könne der Be-
schwerdeführer aber nichts für sich ableiten, da er nicht offen lege, aus
welchem Land er stamme,
dass es anfügte, es sei nicht Sache des Gerichts, im Falle von unglaubhaf-
ten Herkunftsangaben vorsorglich potentielle Gefährdungsszenarien oder
Vollzugshindernisse bezüglich aller möglichen westafrikanischen Her-
kunftsstaaten respektive bezüglich hypothetischer Herkunftsländer abzu-
klären (vgl. a.a.O., E. 4.4 und 6.2),
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dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2015 durch seinen neu manda-
tierten Rechtsvertreter ein drittes Mal an die Vorinstanz gelangte, wobei er
in seiner Eingabe die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter Unzu-
mutbarkeit der rechtkräftig angeordneten Wegweisung beantragte und um
Erlass vollzugshemmender Massnahmen ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Eingabe vorab geltend machte, aufgrund der
Aktenlage stehe fest, dass er entweder aus Sierra Leone, Gambia oder
Guinea stamme, und ebenso, dass er homosexuell sei,
dass er vor diesem Hintergrund nach Ausführungen zum angeblichen Aus-
sagegehalt des Urteils D-7271/2015 vom 28. Juli 2015 und Verweis auf
verschiedene Berichte zur Lage von Homosexuellen in den vorgenannten
Staaten geltend machte, der Wegweisungsvollzug sei in jedem möglichen
(Herkunfts-)Fall als unzulässig oder unzumutbar zu erkennen,
dass für die Vorbringen im Einzelnen und die vorgelegten Länderberichte
– soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten ver-
wiesen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 (eröffnet am 23. Ok-
tober 2015) unter Kostenfolge auf das Wiederwägungsgesuch nicht eintrat,
die Verfügung des BFM vom 10. November 2014 als rechtkräftig und voll-
streckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass auf die Entscheidbegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 30. Oktober 2015
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben liess,
dass er in seiner Eingabe die Feststellung der Nichtigkeit der angefochte-
nen Verfügung beantragte [1], eventualiter deren Aufhebung, verbunden
mit der Anweisung an das SEM, die Sache als Wiedererwägungsgesuch
zu behandeln [2], subeventualiter die revisionsweise Aufhebung des Urteils
D-7271/2015 vom 28. Juli 2015 und die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges [3], und er in prozessua-
ler Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte [4],
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
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dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug mittels Tele-
fax vom 2. November 2015 vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass diese Anweisung nach Eingang und Prüfung der Akten wieder zurück-
genommen wurde, indem mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015
das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von
Art. 111b Abs. 3 AsylG) zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 20. November 2015 fristge-
recht eingezahlt worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2015 noch-
mals um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges respektive um ein
Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 er-
suchte, wobei er seine Beschwerdevorbringen bekräftigt und die genannte
Zwischenverfügung als mit schwerwiegenden Mängeln behaftet erklärte,
dass für die diesbezüglichen Vorbringen – soweit nicht nachfolgend darauf
eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am
Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die
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Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de ausser Frage steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.),
dass darüber hinaus Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab-
stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan-
den sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz ein-
zubringen sind, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage
für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen
können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG;
BVGE 2013/22),
dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Wiedererwägung in Art. 111b
AsylG eine gesetzliche Regelung erfahren hat, wobei das Nichteintreten
auf ein solches Gesuch als Rechtsfolge in Art. 111b Abs. 2 Satz 1 AsylG
ausdrücklich vorgesehen ist,
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dass bei dieser Sachlage das Beschwerdevorbringen über einen angeblich
generellen Anspruch auf eine materielle Behandlung des Wiedererwä-
gungsgesuches (angeblich nur schon wegen der funktionellen Zuständig-
keit des SEM für die Behandlung solcher Gesuche) von vornherein ins
Leere stösst,
dass ebenso wenig die Vorbringen über die angebliche Nichtigkeit der an-
gefochtenen Verfügung zufolge funktioneller Unzuständigkeit des SEM
(weil es sich bei der Gesucheingabe vom 6. Oktober 2015 eigentlich um
ein Revisionsgesuch gehandelt habe) respektive über die angebliche revi-
sionsrechtliche Relevanz der Sache überzeugen können, zumal es der Be-
schwerdeführer bezeichnenderweise unterlassen hat, sich auf einen be-
stimmten Revisionsgrund festzulegen, und er sich auch zur Frage der re-
visionsrechtlichen Fristwahrung nicht konkret äussert,
dass eine revisionsweise Überprüfung des Entscheides vom 28. Juli 2015
bereits daran scheitern müsste, dass die vorliegend geltend gemachten
Gründe als offensichtlich verspätet vorgebracht zu qualifizieren wären und
– wie nachfolgend ausgeführt – auch keine Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen gege-
ben ist,
dass auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden kann, zumal im Rah-
men der Eingabe vom 20. November 2015 von den revisionsrechtlichen
Vorbringen im Wesentlichen wieder Abstand genommen wurde,
dass das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Oktober 2015
nicht eingetreten ist, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Gesuches weder auf neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Be-
weismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
noch auf das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens
massgeblich veränderten Sachlage berufen konnte,
dass ein solcher Verfahrensabschluss auch vor dem Hintergrund von
Art. 111b Abs. 4 AsylG nicht grundsätzlich beziehungsweise aus formellen
Gründen zu beanstanden ist (vgl. BVGE 2014/39),
dass die vom SEM vertretene Auffassung auch in materieller Hinsicht ohne
weiteres als zutreffend zu erkennen ist, zumal das Gesuch vom 6. Oktober
2015 bei objektiver Betrachtung lediglich auf eine nochmalige Beurteilung
bereits bekannter und als solche bereits beurteile Sachverhaltsmomente
abzielt,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Interpretationen zum angeblichen
Aussagegehalt des Urteils D-7271/2014 vom 28. Juli 2015, mit der Nach-
reichung von Länderberichten zur Lage von Homosexuellen in seinen an-
geblich insgesamt drei potentiellen westafrikanischen Herkunftsstaaten
und mit seinen Ausführungen über seine angeblich von daher ersichtliche
Gefährdung nichts vorgebracht hat, weswegen auf das Wiedererwägungs-
gesuch vom 6. Oktober 2015 einzutreten gewesen wäre,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden Urteil in erster Li-
nie festhielt, eine Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen sei nicht
möglich, weil der Beschwerdeführer seine Herkunft verheimliche,
dass dies der herrschenden Praxis entspricht, wonach bei Verheimlichung
des tatsächlichen Herkunftsstaates davon auszugehen ist, dass die asyl-
suchende Person im tatsächlichen Herkunftsstaat nichts zu befürchten hat,
hätte sie doch andernfalls keinen Grund, falsche Angaben zur Herkunft zu
machen,
dass dieser Schluss auch im vorliegenden Fall nach wie vor Gültigkeit hat,
zumal der tatsächliche Herkunftsstaat weiterhin im Dunkeln bleibt,
dass daran die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme in möglichen
Herkunftsstaaten offensichtlich nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, sein Gesuch weise Paral-
lelen zu dem im Urteil E-7544/2007 vom 21. März 2011 beurteilten Verfah-
ren auf, dieses Vorbringen jedoch von vornherein ins Leere stösst, da er
sich gerade nicht unter Vorlage entsprechender Beweismittel auf eine we-
sentliche nachträgliche Veränderung der Sachlage berufen kann, sondern
er bloss eine Neubeurteilung von bereits beurteilen Sachverhaltsmomen-
ten verlangt,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass das SEM nur im
Falle einer gehörigen Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte
Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7
E. 4a; vgl. ebenso BVGE 2014/39, E. 5 - 7, zumal zwischen Art. 111b und
Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [a.a.O. E. 5.5]),
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dass solche Gründe auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht ersichtlich ge-
macht werden, da sich der Beschwerdeführer auch weiterhin zur zentralen
Frage – der Frage nach seiner tatsächlichen Herkunft – ausschweigt,
dass der Beschwerdeführer verkennt, dass seinen Vorbringen über die an-
gebliche Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
bezogen auf eine Auswahl von angeblich drei möglichen westafrikanischen
Herkunftsstaaten keine Relevanz zukommen kann, da bei einer Konstella-
tion wie vorliegend – also bei offenkundiger Verheimlichung der tatsächli-
chen Herkunft – ohne weiteres von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ausgegangen wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 9.3, mit
Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2),
dass schliesslich der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass entgegen
den Beschwerdevorbringen auch keine Konstellation im Sinne der Praxis
nach EMARK 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 ersichtlich ist, lässt sich doch vor
dem Hintergrund der offenkundigen Verheimlichung der tatsächlichen Her-
kunft von vornherein nicht schliessen, im Falle des Beschwerdeführers be-
stehe offensichtlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis,
dass nach dem Gesagten das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom
6. Oktober 2015 zu Recht nicht eingetreten ist,
dass es in Zusammenhang mit diesem Schluss keiner weiteren Erwägun-
gen zu den anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf, zumal diese
aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht überzeugen können,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das erneute Ersuchen
um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges respektive um ein Rück-
kommen auf die Zwischenverfügung vom 5. November 2015 gegenstands-
los geworden ist, womit auf eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen
über die angebliche Mangelhaftigkeit dieser Zwischenverfügung verzichtet
werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend eine als aussichtslos
erkannte Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisge-
mäss auf Fr. 1'200.– anzusetzen sind,
dass der am 20. November 2015 geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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