B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6982/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Shindand, Provinz
Herat) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Septem-
ber 2015 und gelangte am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am
24. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen um Asyl nachsuchte. Am 10. Dezember 2015 erhob das SEM seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg (Befragung zur Person
[BzP]). Dabei gab er unter anderem an, am (…) geboren und somit noch
minderjährig zu sein.
B.
Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter des Beschwerdefüh-
rers hat das SEM am 14. Dezember 2015 eine Handknochenanalyse er-
stellen lassen. Diese ergab ein Knochenalter von «19 Jahren oder älter».
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung
teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 mit, dass
es ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im zentralen Migrationsinfor-
mationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der
1. Januar 1997 erfasst.
C.
Am 2. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen
Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, vor seiner Aus-
reise zwei Jahre lang zusammen mit der Tochter des Mullahs für Tätigkei-
ten in der Moschee zuständig gewesen zu sein. Dabei habe er sich mit ihr
angefreundet und sie oft im Religionsunterricht in der Moschee oder bei ihr
zu Hause gesehen, wo sie gemeinsam Religion gelernt hätten. Mit der Zeit
habe er sie geliebt und vorgehabt, sie zu heiraten. Sie sei aber bereits ei-
nem anderen Mann versprochen gewesen. Eines Tages habe er sich mit
ihr gegen sechs Uhr morgens am Ende eines Gartens getroffen. Sein Bru-
der C._______ habe dabei Wache gehalten. Plötzlich sei der Mullah auf-
getaucht und sofort auf sie zu gerannt. Als das Mädchen bereits weggelau-
fen sei, habe ihm der Mullah mit einem Holzstock, welchen er zuvor vom
Boden aufgehoben habe, auf den Kopf geschlagen. Sein Bruder sei ihm zu
Hilfe geeilt und habe den Mullah von hinten festgehalten. Sodann habe er
dem Mullah ebenfalls mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen, wo-
raufhin dieser ohnmächtig geworden sei. Zusammen mit seinem Bruder sei
er nach Hause geflohen, wo sie ihr Vater zu ihrer Tante geschickt habe. In
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der Folge hätten sie das Haus ihrer Tante nicht mehr verlassen und seien
von ihrem Cousin über die weiteren Geschehnisse informiert worden. Der
Mullah sei drei Tage im Spital gewesen und habe nach seiner Entlassung
seine Tochter mit einer Kalaschnikow getötet. Daraufhin habe ihnen ihr Va-
ter Geld über ihren Cousin gegeben und ausrichten lassen, dass sie weg-
gehen sollten. In den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages
seien sie deshalb aus Afghanistan ausgereist. Kurz nach ihrer Ausreise sei
ihr Vater von den Taliban – zu denen auch der Mullah gehört habe – für
zwei Nächte auf den Posten mitgenommen worden. Aufgrund der Fürspra-
che durch die Dorfältesten habe man ihn unter der Bedingung freigelassen,
dass er seine Söhne ins Dorf zurückbringe, damit man sie zur Rechen-
schaft ziehen könne. Ungefähr drei Monate nach ihrer Ankunft in der
Schweiz sei seine Familie ebenfalls aus Afghanistan ausgereist und lebe
derzeit illegal im Iran.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörung nachträglich eine
auf seinen Namen lautende Tazkera (afghanische Identitätskarte) zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 13. November 2018 – tags darauf eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Voll-
zug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb es die
vorläufige Aufnahme anordnete.
E.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) liess der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner seien die Verfahren-
sakten seines Bruders D._______ sowie von dessen Ehefrau und deren
Kindern (N […]) beizuziehen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheini-
gung der (…) vom 21. Juni 2017 betreffend seinen Bruder C._______ und
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dessen Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 sowie dessen Bun-
desanhörung vom 21. Februar 2017 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Februar
2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzubezahlen, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Am 31. Januar 2019 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen
hat, weshalb – mangels eines Rechtsschutzinteresses – auf den Antrag
nicht einzutreten ist.
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2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des
Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
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5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe zwar ausschweifend erzählt, das Kerngeschehen jedoch wenig sub-
stantiiert mit oberflächlichen und stereotypen Sätzen beschrieben. Bei
Nachfragen sei er häufig auf die allgemeine Beschreibung afghanischer
Gepflogenheiten ausgewichen oder habe erst nach mehrmaligem Nachha-
ken weitere Details ergänzt, so dass der Eindruck entstanden sei, er habe
sein Vorbringen konstruiert und seine Schilderung im Laufe der Anhörung
den Fragen entsprechend ergänzt. So habe er die gewalttätige Auseinan-
dersetzung im Garten stereotyp und monoton mit sich mehrfach wiederho-
lenden Formulierungen und schematischen Darstellungen geschildert, wel-
che auf ein konstruiertes und auswendig gelerntes Vorbringen hindeuten
würden. Auffällig sei insbesondere, dass er nach der Aufforderung des Be-
fragers, den Vorfall erneut zu beschreiben, ausweichend geantwortet habe.
Er habe lediglich widerholt, sich mit dem Mädchen gegen sechs Uhr mor-
gens im Garten getroffen zu haben und vermutet zu haben, dass der Mul-
lah von jemandem benachrichtigt worden sei. Nach der zweiten Aufforde-
rung, den Vorfall noch detaillierter zu beschreiben, sei er überhaupt nicht
auf die Auseinandersetzung eingegangen, sondern habe wiederum im We-
sentlichen bereits Gesagtes wiederholt. Erst als er ein drittes Mal aufgefor-
dert worden sei, den Vorfall Schritt für Schritt zu beschreiben, habe er ein-
zelne Details zu seiner Schilderung hinzugefügt. Auch erstaune, dass der
Beschwerdeführer nicht konkret habe darlegen können, wie sein Cousin
väterlicherseits an alle Informationen zu den weiteren Geschehnissen ge-
kommen sei, obwohl dies für ihn von zentraler Bedeutung gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe zunächst nur vage geantwortet, sein Cousin
sei ins Dorf gegangen und habe dort Informationen gesammelt. Auf weitere
Nachfrage habe er ergänzt, sein Vater habe ihm auch viele Informationen
gegeben. Auf nochmaliges Nachfragen habe er ausgeführt, das Haus des
Mullahs sei gleich nebenan gewesen und die Leute hätten über diese wich-
tige Sache geredet. Wiederum habe er sich allgemein auf die afghanischen
Gepflogenheiten berufen und erklärt, die Informationen würden in seinem
Heimatland von Mund zu Mund weitergegeben. Ferner sei es angesichts
der in Afghanistan grundsätzlich herrschenden strengen Geschlechtertren-
nung schwer nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer möglich ge-
wesen sein soll, sich unbehelligt mit der Tochter des Mullahs – gemäss
seinen Angaben eines konservativen Geistlichen – regelmässig in der Mo-
schee und sogar bei ihr zu Hause zum Lernen zu treffen. Wie er selbst
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betont habe, sei es in Afghanistan unüblich, dass Jungen und Mädchen
sich treffen und miteinander sprechen würden. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer ausgeführt, in seinem Dorf hätten die Taliban regiert, zu
denen auch der Mullah gehört habe. Wenn man ihn erwischt hätte, wäre er
von den Taliban vor Gericht gebracht und gemäss der Scharia gesteinigt
worden. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig plausibel, dass der
Mullah – nach der Darstellung des Beschwerdeführers ein mächtiger und
einflussreicher Mann – alleine in den Garten gekommen sei und eigenhän-
dig und nur mit einem Stock „bewaffnet“ auf den Beschwerdeführer losge-
gangen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Mullah seine Leute infor-
miert hätte und den Beschwerdeführer mitsamt seinem Bruder hätte fest-
nehmen lassen, damit anschliessend gemäss der Scharia über beide hätte
gerichtet werden können.
Bezüglich der nachträglich eingereichten Tazkera merkt die Vorinstanz an,
dass diese nicht geeignet sei, die behauptete Minderjährigkeit zu belegen.
Afghanischen Ausweisen komme generell ein geringer Beweiswert zu, da
sie leicht fälschbar sowie käuflich erwerbbar seien. Gegen die Echtheit der
eingereichten Tazkera würden vorliegend weitere Ungereimtheiten spre-
chen, insbesondere dass das in der Tazkera angegebene Geburtsdatum
von dem in der BzP genannten Datum abweiche.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen ein, seine Aussagen seien durchwegs in sich schlüssig und
stringent ausgefallen und enthielten viele Detail- und Realkennzeichen. In
seiner freien Erzählung habe er zahlreiche Angaben zu den Geschehnis-
sen gemacht, die es erlaubten, eine konkrete Vorstellung von den Ereig-
nissen zu bekommen. Auch habe er persönliche Eindrücke und Emotionen
beschrieben. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er durch die
ihm widerfahrene Situation schwer traumatisiert gewesen sei und sich an
der Anhörung in einem schlechten psychischen Zustand befunden habe.
Bereits deshalb sei es unwahrscheinlich, dass er in diesem Zustand kon-
struierte Vorbringen vorgetragen habe. Ferner gingen seine Vorbringen
über die kognitiven Fähigkeiten eines jungen Mannes seines Alters hinaus
und entsprächen auch nicht denjenigen einer Person, welche darüber auf-
geklärt worden sei, was sie in der Befragung darzulegen habe. Zudem be-
lege der eingereichte Bericht der (…), dass es bei ihm zu einer schweren
Kopfverletzung gekommen sei. Bei der Kopfverletzung handle es sich um
eine objektive Tatsache, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen be-
stätige. In Bezug auf die Informationsbeschaffung durch seinen Cousin
könne die Vorinstanz von ihm keine detaillierte Schilderung erwarten, weil
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er nicht vor Ort gewesen sei, als dieser die Informationen gesammelt habe.
Wie bereits erwähnt, habe ihm auch sein Vater viele Informationen gege-
ben. Zudem sei sein Cousin bereits vor dem Zwischenfall mit dem Mullah
regelmässig in seinem Elternhaus zu Besuch gewesen, weshalb es nie-
mand für ungewöhnlich empfunden habe, dass er dies auch in dieser be-
sonderen Situation getan habe. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass er
zu diesem Zeitpunkt unter Schock gestanden habe. Er habe gerade die
Information erhalten gehabt, dass seine Geliebte ermordet worden sei.
Weiter habe er sehr wahrscheinlich ein Schädel-Hirn-Trauma gehabt. Hin-
sichtlich des regelmässigen Kontakts mit der Tochter des Mullahs habe er
erklärt, dass der Mullah im Haus seines Onkels wohnhaft gewesen sei und
ihn dort Religion gelehrt habe. Er habe unter der Aufsicht des Mullahs ge-
standen, der ihn als guten Schüler angesehen und respektiert habe. Es sei
deshalb glaubhaft, dass er auf diese Weise mit der Tochter des Mullahs in
regelmässigem Kontakt gestanden habe und auch für Tätigkeiten in der
Moschee zuständig gewesen sei. Schliesslich sei die Reaktion des Mullahs
durchaus realistisch und plausibel. Der Mullah habe klarerweise im Affekt
reagiert, als er die heimliche Liebesbeziehung zwischen seiner Tochter und
dem Beschwerdeführer entdeckt habe, was für ihn eine unverzeihliche Be-
leidigung gewesen sei. Es wäre überraschend, wenn er sich die Zeit ge-
nommen hätte, seine Leute zu informieren, um den Beschwerdeführer fest-
nehmen zu lassen, damit anschliessend gemäss Scharia über ihn hätte
gerichtet werden können.
6.
6.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt
habe, indem sie das Dossier seines Bruders D._______ und dessen Fami-
lie (N […]) sowie dasjenige seines Bruders C._______ (N […]) nicht aus-
reichend berücksichtigt habe und erstere nicht als Zeugen befragt habe,
obwohl damit der geltend gemachte Sachverhalt hätte belegt werden kön-
nen.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
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Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
den Asylsuchenden obliegenden Pflichten zur Mitwirkung, insbesondere
bei der Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 8 AsylG).
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Darlegung des wesentlichen Sach-
verhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Per-
son liegt. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rah-
men der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem
freien Bericht (vgl. A23/20 F44) – zu seinen Asylgründen zu äussern. Die
Beurteilung seiner Asylgründe ist nicht von einer Bestätigung der geltend
gemachten Ereignisse durch seine Familienangehörigen abhängig. Aus
den Akten sind ferner keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt
auf welche von einem nur mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszuge-
hen wäre, der zusätzliche Abklärungen oder Zeugenbefragungen erfordert
hätte. Damit liegen die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltsele-
mente vor. Ausserdem sind sie ausreichend beurteilt worden, weshalb dem
SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die Pflicht zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Abklärungspflicht verletzt. Nach dem Ge-
sagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so-
dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Er-
wägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzun-
gen verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhal-
tiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungs-
versuchen.
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7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwer-
deebene nicht mehr daran festhält, bei der Gesuchseinreichung minder-
jährig gewesen zu sein. Aufgrund der unglaubhaften Altersangabe des Be-
schwerdeführers entstehen erste Zweifel an dessen Aussageverhalten und
damit der persönlichen Glaubwürdigkeit.
7.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, sind die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen, namentlich die ge-
walttätige Auseinandersetzung im Garten, die anschliessende Flucht nach
Hause respektive zur Tante sowie die Informationsbeschaffung durch sei-
nen Cousin, auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, pauschal und ohne
persönlichen Bezug ausgefallen (vgl. A23/20 F44, F48-49, F57-59, F61,
F63, F69). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in sei-
ner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Geschehnissen gemacht,
bietet für sich alleine noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen,
zumal die gemachten Angaben die erforderliche Substanz vermissen las-
sen und mithin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als
Realkennzeichen taxiert werden können. Vielmehr wäre zu erwarten ge-
wesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjek-
tiv geprägt über das Geschehene und seine Gedankengänge hätte berich-
ten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und
Weise erlebt hätte. So führte der Beschwerdeführer beispielsweise erst auf
konkrete Nachfrage an, wie er auf den Tod seiner Geliebten reagiert habe
(vgl. A23/20 F65, F67). Die nicht näher substantiierte angebliche Trauma-
tisierung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 5) vermag die von
der Vorinstanz zutreffend aufgeführte Substanzlosigkeit der Vorbringen
nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Anhörungsprotokollen keine
entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Sodann erscheint das Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass er sich nach dem Tod seiner Geliebten unter
Schock befunden habe und sehr wahrscheinlich ein Schädel-Hirn-Trauma
erlitten habe, weshalb er nicht konkretere Angaben zur Informationsbe-
schaffung durch seinen Cousin machen könne, als blosse Schutzbehaup-
tung. Nach dem Gesagten wirken die Vorbringen des Beschwerdeführers
angesichts der in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönli-
chen Eindrücken und Empfindungen geprägten Ausführungen in ihrer Ge-
samtheit konstruiert. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte
ärztliche Bescheinigung der (…) vom 21. Juni 2017 nichts zu ändern. Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte beim Beschwer-
deführer zwar von einem schweren Schädel-Hirn-Trauma ausgehen (Be-
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Seite 11
schwerdeakten, Beilage 4, S. 2), diese Einschätzung aber nicht die Situa-
tion belegen kann, anlässlich derer das mutmassliche Schädel-Hirn-
Trauma entstanden ist.
7.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es entgegen der Be-
schwerde als wenig realitätsnah zu erachten, dass es dem Beschwerde-
führer angesichts der in Afghanistan herrschenden strengen Geschlechter-
trennung möglich gewesen sein soll, sich mit der Tochter eines konservati-
ven Geistlichen unbehelligt und regelmässig in der Moschee und sogar bei
ihr zu Hause zum Lernen zu treffen, zumal es bei diesen Treffen zu Umar-
mungen und Küssen gekommen sein soll (vgl. A23/20 F 84).
7.5 Der Vorinstanz ist betreffend die geltend gemachte Gefährdung durch
die Taliban sodann Recht zu geben, wenn sie festhält, es sei davon auszu-
gehen, dass der Mullah als Anhänger der Taliban dieselben informiert und
den Beschwerdeführer hätte festnehmen lassen, damit anschliessend ge-
mäss der Scharia über beide hätte gerichtet werden können. Die pauschale
Erklärung auf Beschwerdeebene, dass der Mullah im Affekt reagiert habe,
vermag angesichts der Aussage, dass der Mullah vermutungsweise von
jemanden benachrichtigt worden sei (vgl. A23/20 F47), nicht zu überzeu-
gen. Nach dem Gesagten ist auch nicht anzunehmen, dass der Vater des
Beschwerdeführers nach seiner Ausreise von den Taliban festgenommen
worden ist.
7.6 Schliesslich kann aus den Beizugsdossiers (N […] und N […]) nichts
zugunsten des Beschwerdeführers abgleitet werden, zumal diese weitere
Ungereimtheiten aufzeigen.
7.7 In Würdigung dieser Elemente sind die Fluchtgründe des Beschwerde-
führers für nicht glaubhaft zu erachten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
zu prüfen ist. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 12
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 13. November 2018 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: