Abtei lung IV
D-6983/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...), Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
31. Januar 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6983/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen
Angaben am 5. Juni 1999, indem sie zu Fuss die Grenze zum Iran
passierten. Zwei Tage später seien sie unter der Führung eines
Schleppers auf dem Landweg von der iranischen Seite in die Türkei
eingereist und hätten bis am 1. Juli 1999 in einem Ort bei Istanbul im
Versteckten gelebt. Wiederum mit Schlepperhilfe seien sie dort in ei-
nen Lastwagen eingestiegen, mit dem sie zunächst für längere Zeit auf
einem Schiff und in einer zweiten Etappe auf einer Fähre, welche den
Hafen von Bari angelaufen habe, unterwegs gewesen seien. Am 5. Juli
1999 seien sie von Mailand her kommend ohne ein für den Grenz-
übertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz eingereist.
A.b Die Beschwerdeführer, das erst am (...) in der Schweiz geborene
Kind D._______ ausgenommen, erschienen am 5. Juli 1999 in der
Empfangsstelle Kreuzlingen (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] Kreuzlingen) und suchten gemeinsam um
Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien gaben sie zu Protokoll,
sie seien (ethnische Zugehörigkeit), stammten ursprünglich aus dem
östlich von Erbil gelegenen Dorf E._______ (Provinz Erbil, heutige
föderale Region Kurdistan-Irak) und hätten seit dem 27. Juni 1997 in
Kirkuk gelebt. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil
des BFM) befragte sie am 13. Juli 1999 summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem
sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen
worden waren, wurden sie dort am 17. August 1999 durch die zu-
ständige Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Das BFF führte mit
ihnen am 10. Januar 2002 eine ergänzende Befragung durch.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, es habe ihm in seiner Heimat die Todesstrafe durch Urteils-
spruch des Revolutionsgerichts gedroht, weil er für die Nacht vom
21. auf den 22. April 1999 in seinem Haus in Kirkuk - ohne es zu
wissen - einem Oppositionellen und dessen Frau und Kind Unterkunft
gewährt habe. Weil er sich in der in Kirkuk verbrachten Schulzeit mit
guten Leistungen hervorgetan habe, sei er mit Privilegien ausgestattet
und durch ein Dekret von Saddam Hussein berechtigt worden, das
Lehrerseminar in Erbil zu besuchen. Als Gegenleistung habe er ab
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dem Jahre 1984 im von Christen besiedelten Gebiet um E._______ im
Auftrag von Geheimdienstleuten der Baath-Partei Beschattungen
durchgeführt und Informationen gesammelt. In den Jahren 1987 bis
1990 habe etwa zu seinen Aufgaben gezählt, Deserteure zu denun-
zieren, Angehörige der damals gebildeten kurdischen Einheiten zu
identifizieren oder Informationen über die aus dem Iran zurückgekehr-
te Führungsmitglieder der kommunistischen Partei zu liefern. Bei die-
ser Tätigkeit habe er sich als "kleinste Traube eines Astes" verstanden.
Daneben sei er als Fussballtrainer und Schiedsrichter tätig gewesen.
Nach dem Einmarsch der irakischen Regierungstruppen im Verbund
mit Kämpfern der KDP (Kurdistan Democratic Party [Demokratische
Partei Kurdistans]) und der Vertreibung der Soldaten von Talabani aus
Erbil, wozu es am 31. August 1996 und nicht - wie anfänglich als Ver-
mutung von ihm erwähnt - am 1. August 1996 gekommen sei, sei seine
Geheimdiensttätigkeit aufgeflogen. Als Reaktion darauf hätten ihn
sechs kurdische Kämpfer in ein Geländefahrzeug gezerrt und für die
Dauer einiger Tage im Raum eines kleinen Hauses in Erbil festge-
halten. Danach habe man ihn in ein Gefängnis verlegt. In den mitunter
von Beschimpfungen und auch Gewalt geprägten Verhören habe man
ihm das Geständnis abzuringen versucht, als Geheimdienstagent tätig
gewesen zu sein. Er habe alles abgestritten und den Kurden im Ge-
genzug vorgeworfen, gemeinsame Sache mit der Baath-Partei ge-
macht zu haben, um die Stadt von den Kämpfern Talabanis befreien zu
können. Einmal habe man ihm auf den Fuss geschlagen, so dass er
eine ernsthafte Verletzung am Rist erlitten habe, die dann nur unzurei-
chend von einem Laienarzt gepflegt worden sei. Seine Familie habe
sich an den Vorgesetzten der Demokratischen Assyrischen Bewegung
gewandt, welcher für ihn gebürgt und dadurch am 20. April 1997 seine
Freilassung erwirkt habe. Wieder auf freiem Fuss, habe er Erbil am
27. April 1997 zusammen mit seiner Frau und der Tochter verlassen
und sich an seinen früheren Wohnort Kirkuk zurückbegeben. Dort
habe er sich freiwillig mit dem Geheimdienst in Verbindung gesetzt,
indem er auf dem Büro der Baath-Partei vorgesprochen habe. Seine
Vorgesetzten hätten ihm vorgeworfen, ohne Erlaubnis geheiratet zu
haben und über Geschwister zu verfügen, die sich nach Europa abge-
setzt hätten. Er habe den Vorgesetzten klar gemacht, dass er ihret-
wegen gelitten habe und seine Tätigkeit ein für allemal zu beendigen
wünsche. Daraufhin sei die Situation unverändert geblieben, und die
Geheimdienstleute hätten nichts mehr von ihm gefordert, sehe man
einmal davon ab, dass sie ihn beim Suchen einer Arbeitsstelle behin-
dert hätten. Das Unglück sei über ihn hereingebrochen, als ein guter
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Freund von ihm, der mit ihm im gleichen Klub als Schiedsrichter ge-
wirkt habe, zusammen mit seiner Frau und einem Kind bei ihm in Kir-
kuk zu Gast gewesen sei und die Nacht auf den 22. April 1999 ver-
bracht habe. Zwei Tage später seien Angehörige des Geheimdienstes
bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten ihm vorgeworfen, einen Op-
positionellen, Landesverräter und Kriminiellen beherbergt zu haben.
Mit dieser Begründung hätten sie ihn in Gewahrsam genommen und
erst am 8. Mai 1999 mit der Auflage freigelassen, sich in Kirkuk zur
Verfügung zu halten. In der folgenden Zeit habe er den Entschluss zur
Ausreise gefasst, wobei der Umstand mitgewirkt habe, dass seine Frau
mehrmals auf das Büro bestellt und dort von Leuten des Geheim-
dienstes beschimpft worden sei. Er habe befürchtet, dass die Sache
vor das Revolutionsgericht komme und er zum Tode verurteilt werde.
A.d Die Beschwerdeführerin wies zur Begründung ihres Asylgesuchs
hauptsächlich auf die Probleme ihres Ehemannes hin. Für sich selbst
machte sie geltend, ab dem 30. April 1997 im Zeitraum eines Monats
ungefähr sieben- oder achtmal vom Geheimdienst abgeholt bezie-
hungsweise vorgeladen worden zu sein. In den anschliessend durch-
geführten Verhören habe man sie unter Hinweis auf die unbotmässige
Heirat mit einem Geheimdienstagenten beschimpft oder sich über ihr
untypisches Aussehen lustig gemacht. Sie habe in dieser Zeit auf das
Stillen ihres Kindes verzichtet, aus Sorge, dieses könnte wegen der
vermutlich schlechten Muttermilch erkranken. Einmal habe ein Beam-
ter ihr Kleid zerrissen und sie sexuell zu misshandeln versucht, wozu
es jedoch dank ihrer Gegenwehr nicht gekommen sei. In der Folge ha-
be man sie längere Zeit in Ruhe gelassen, bis sie am 24. Mai 1999 er-
neut abgeholt worden sei. Der Grund sei dieses Mal gewesen, dass
sie Briefe von Geschwistern aus dem Ausland erhalten habe, deren In-
halt zwar unbedenklich gewesen sei, die jedoch verbotenerweise als
Absender lediglich Initialen getragen hätten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 - eröffnet am 1. Februar 2002 -
stellte das BFF mit Bezug auf die Beschwerdeführer das Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter dem
im Dispositiv festgehaltenen Vorbehalt, eine Wegweisung in den zen-
tralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks werde zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ausgeschlossen. Als Begründung für die Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Gesuche führte das
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BFF zusammenfassend an, die Vorbringen der Beschwerdeführer
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche.
C.
Mit Beschwerde vom 4. März 2002 (Datum der Telefax-Übermittlung;
Nachreichung des Originals am 5. März 2002) liessen die Beschwer-
deführer die Verfügung des BFF vom 31. Januar 2002 bei der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten.
Als hauptsächliches Begehren brachten sie ein, es sei die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Eventualpunkt stellten sie
den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit, allenfalls die Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie,
es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführer
einen Auszug aus dem am 23. August 1999 erstellten Bericht des an
den kantonalen Anhörungen vom 17. August 1999 anwesenden Hilfs-
werksvertreters zu den Akten. Auf dieses Beweismittel und auf die Be-
gründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für das Urteil von Be-
lang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2002 bestätigte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin der ARK die Berechtigung der Beschwer-
deführer zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des
Verfahrens. Gleichzeitig verwies sie die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzich-
tete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2002 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde.
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F.
Am 29. April 2003 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter Sarah
zur Welt.
G.
G.a Auf die Einladung der Instruktionsrichterin der ARK vom 2. Mai
2005 hin, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Ju-
ni 1998 (AS 1999 2273) vernehmen zu lassen, forderte das BFM mit
prozessleitender Verfügung vom 10. Mai 2005 das Migrationsamt des
Kantons F._______ auf, ihm in diesem Zusammenhang bis zum 5. Juli
2005 Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder
den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
G.b In seinem Bericht vom 10. Juni 2005 an das BFM beantragte das
Migrationsamt des Kantons F._______ den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführer.
G.c Das BFM folgte diesem Antrag nicht, hob mit Verfügung vom
21. Juni 2005 den ursprünglichen Entscheid vom 31. Januar 2002 im
Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern (4
bis 6) wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender persönlicher Notlage
an.
G.d Auf die Anfrage der Instruktionsrichterin der ARK vom 27. Juni
2005 hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde,
soweit diese ohnehin nicht schon gegenstandslos geworden sei, allen-
falls zurückziehen würden, gingen die Beschwerdeführer nicht ein.
H.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 ersuchten die Beschwerdeführer
um einen raschen Verfahrensabschluss. Am 1. Januar 2007 übernahm
das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren von
der ARK. Der neu zuständige Instruktionsrichter teilte den Beschwer-
deführern in Beantwortung einer entsprechenden Anfrage vom 29. Fe-
bruar 2008 mit Schreiben vom 7. März 2008 mit, dass ein verbindlicher
Zeitpunkt, in dem mit dem Erlass des Beschwerdeurteils zu rechnen
sei, nicht genannt werden könne.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl.
Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen
ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde,
welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf sie einzutreten.
2.3 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende
Urteil miteinbezogen.
Seite 7
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3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
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weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermögen die
Beschwerdeführer mit ihren in den Befragungen gelieferten Begrün-
dungen für ihre Asylgesuche nicht zu genügen.
4.1 Zunächst ist es im Einklang mit der Vorinstanz als Hinweis auf ei-
nen vorgespiegelten Sachverhalt zu werten, dass beide Beschwerde-
führer zu Beginn der kantonalen Anhörungen eine - in Wirklichkeit in-
existente - Falschangabe in der Erstbefragung zum Datum des Ein-
marschs der Regierungstruppen in Erbil thematisierten (vgl. A 6/14,
S. 5 f., A7/24, S. 9). Realistischerweise ist eine derartige Überein-
stimmung im Aussageverhalten kaum anders als mit einer vorgängigen
gezielten Absprache zwischen den Beschwerdeführern zu erklären.
Ein solches gegenseitiges Abgleichen der Vorbringen wiederum ist
objektiv weit eher mit dem Bemühen der Beteiligten zu erklären, einen
erfundenen und einstudierten Sachverhalt möglichst identisch zu er-
zählen, als mit etwaigen Bedenken, es könnte ein und derselbe au-
thentische Sachverhalt von zwei involvierten Personen dermassen un-
terschiedlich geschildert werden, dass der falsche Eindruck entstünde,
das Gesagte entspräche nicht den Tatsachen.
Vollauf bestätigt wird bei eingehender Aktenprüfung auch die weitere
Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich im
Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung bei den Kurden
im Zeitraum 1996/1997 in mehrfacher Hinsicht widersprochen hat. So
zeigt sich bei einem Vergleich der Protokolle, dass der Beschwerde-
führer für den Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme zwei unter-
schiedliche Daten nannte (12. August 1996 [vgl. A2a/8, S. 4] und
12. September 1996 [vgl. A7/24, S. 9; A14/16, S. 4]). Eine stichhaltige
Erklärung, aus welchem Grund er in der Erstbefragung noch vom
12. August 1996 gesprochen hatte, ist weder den Vorakten noch der
Seite 9
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Beschwerdeeingabe zu entnehmen. Hinter seiner Äusserung in der
kantonalen Anhörung lässt sich dagegen seine Absicht erkennen, mit
Hilfe einer antizipierenden Berichtigung des von ihm angegebenen
Festnahmedatums (12. August 1996) den Eindruck zu wahren, dass
seine Festnahme in der Chronologie der von ihm geschilderten
Ereignisse jedenfalls nach dem Einmarsch in die Stadt Erbil durch die
Regierungstruppen und Verbände der KDP zu liegen kommt (vgl.
A7/24, S. 9 unten). Zu diesem Zweck nahm er auch eine Änderung an
der Datumsangabe für den Einmarsch in Erbil vor, deren es freilich gar
nicht bedurft hätte, weil - wie schon oben angetönt wurde - weder er
noch seine Ehefrau sich diesbezüglich in der Erstbefragung festgelegt
hatten. Hingegen hatte seine Ehefrau den Beginn der von ihr be-
klagten Einbusse in der Lebensqualität gerade mit dem Einmarsch in
Erbil zusammenfallen lassen (vgl. A2/8, S. 4), wodurch wiederum ver-
ständlich wird, weshalb den Beschwerdeführern daran gelegen haben
mag, zu Beginn der kantonalen Anhörungen von sich aus auf ihre (ver-
meintlichen) Aussagen in der Erstbefragung zurückzukommen und
diese in der erwähnten Weise zu korrigieren.
Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, finden sich nicht etwa
nur in den Angaben zum Datum der Festnahme, sondern auch in den-
jenigen zur Dauer der einzelnen Haftabschnitte massive Widersprüche.
Was die diesbezügliche Sachverhaltserhebung betrifft, kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die Zusammenstellung der Aussa-
gen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, E. I.1. S. 3 unten)
verwiesen werden, welche sich bei einer Nachprüfung der Protokoll-
stellen als zutreffend erweisen. Dass die Vorinstanz die abweichenden
Angaben des Beschwerdeführers als Widersprüche und Merkmale für
die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gewürdigt hat,
ist ihr entgegen der Sichtweise in der Beschwerde nicht als zu restrik-
tive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG entgegenzuhalten.
Dies wird indirekt auch durch die unbehelflichen Erklärungsversuche
in der Beschwerde bestätigt, welche mit dem Wortlaut der protokollier-
ten Aussagen schlechterdings nicht zu vereinbaren sind. So hat der
Beschwerdeführer laut Protokoll in der kantonalen Anhörung unmiss-
verständlich erklärt, er sei in der ersten Phase nach seiner Festnahme
während zirka einer Woche im Zimmer eines kleinen Hauses in Erbil
festgehalten und dann in ein Gefängnis verlegt worden (vgl. A7/24,
S. 10). Insofern kommt es einem klaren Abrücken von früheren Aussa-
gen gleich, wenn in der Beschwerde - im offensichtlichen Bestreben,
die Vorbringen nachträglich an die vorgehaltenen Widersprüche anzu-
Seite 10
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passen - die Version vertreten wird, der Beschwerdeführer sei vorerst
ungefähr drei Tage in Haft gewesen und danach in ein Gefängnis in
Erbil gebracht worden, wo man ihm nach insgesamt sieben Tagen In-
haftierung die Fussverletzung zugefügt habe.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Inhaftie-
rung bei der KDP hat die Vorinstanz richtigerweise darin erkannt, dass
der Beschwerdeführer in der Ergänzungsbefragung Ereignisse im Vor-
feld seiner Festnahme geltend gemacht hat, die als Steigerungen und
Nachschübe zu werten sind. In erster Linie gilt dies für die beiden an-
geblichen "Touren" am 3. und 6. September 1996, anlässlich derer der
Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten beim Geheimdienst Einrich-
tungen von Oppositionellen im Gebiet von E._______ gezeigt haben
will. Obschon er gemäss seiner Darstellung in der Ergänzungsbefra-
gung gerade wegen dieser beiden - nicht unbemerkt gebliebenen -
"Besichtigungstouren" von den Kurden ins Gefängnis gesteckt wurde
(vgl. A14/16, S. 4 oben und S. 13 oben), verlor er darüber in der kan-
tonalen Anhörung kein Wort, selbst dann nicht, als er über die angeb-
lichen ausführlichen Verhöre nach seiner Festnahme berichtete, in de-
nen versucht worden sei, ihn zu einem Geständnis betreffend seine
Arbeit für den Geheimdienst zu bewegen (vgl. A7/24, S. 10). Nachdem
er im ersten Teil der Ergänzungsbefragung die erste "Tour" vom
3. September 1996 einmal erwähnt hatte und gefragt worden war, was
danach passiert sei (vgl. A14/16, S. 3), schlug er nicht etwa eine Brü-
cke zur zweiten "Tour" am 6. September 1996, sondern erklärte, am
12. September 1996 seien dann die Kräfte der "Party-Partei" auf ihn
zugekommen. Erst im zweiten Teil der Ergänzungsbefragung am Nach-
mittag sprach er von einer zweiten identischen "Besichtigungstour" am
6. September 1996, dies bezeichnenderweise erst nachdem er durch
die unterschiedliche Datumsangabe die Rückfrage verursacht hatte,
ob es nun eine oder zwei "Touren" gewesen seien (vgl. A14/16, S. 5).
Der Standpunkt in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in
der Ergänzungsbefragung lediglich Ergänzungen und Präzisierungen
an seinen früheren Aussagen angebracht habe, findet somit in den Ak-
ten keine Stütze.
Gemessen an einer solchen Vielzahl von gewichtigen Unglaubhaftig-
keitsmerkmalen, ist im persönlichen Eindruck des Hilfswerksvertreters,
wonach der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung substanzi-
iert und flüssig erzählt habe, lediglich ein peripherer Hinweis zu erbli-
cken. Es können daraus allein keine Schlüsse in dem Sinne gezogen
Seite 11
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werden, dass es sich bei der Inhaftierung im Zeitraum 1996/1997
wahrscheinlich um einen vom Beschwerdeführer tatsächlich erlebten
Sachverhalt handelt.
4.2 Keine geringeren Vorbehalte sind am Wahrheitsgehalt der Schil-
derungen zur Inhaftierung in den Räumen des Geheimdienstes in Kir-
kuk zwischen dem 24. April 1999 und dem 8. Mai 1999 anzubringen,
die vom Beschwerdeführer selber als unmittelbarer Anlass für den Ent-
schluss zur Ausreise bezeichnet wurde (vgl. A14/16, S. 10 oben). Trotz
ihrer vermeintlich fluchtauslösenden Bedeutung brachte der Be-
schwerdeführer diese zweite Inhaftierung in der Erstbefragung nicht
zur Sprache, obschon er explizit gefragt wurde, ob er "sonst in Haft"
gewesen sei (vgl. A2a/8, S. 4). Vor allem aber schilderte er die Figur
seines angeblich zu Hause beherbergten Freundes dermassen vage
und konturenlos, dass auch hier mit annähernder Gewissheit von tat-
sachenwidrigen Angaben ausgegangen werden muss. Namentlich ge-
lang es dem Beschwerdeführer nicht, mit seinen Ausführungen ver-
ständlich zu machen, warum sein Freund auf eine Übernachtungsmög-
lichkeit angewiesen war und hierfür - abends und ohne ein Wort der
Ankündigung oder Begründung (vgl. A14/16, S. 10) - ausgerecht sein
Zuhause auswählte. So geht aus seinen Angaben beispielsweise nicht
hervor, dass es zuvor zwischen den beiden Familien jemals eine ver-
gleichbare Unterkunftsgewährung gegeben hat. Gegen eine Vertraut-
heit, die eine spontane Beherbergung als passenden und folgerich-
tigen Schritt erscheinen liesse, spricht zudem der Umstand, dass der
Beschwerdeführer den Freund in der Folge "vergessen" haben will
(vgl. A14/16, S. 10 unten). Dass ausgerechnet jene Person in Verges-
senheit gerät, die unmittelbar mit akuten Ängsten um das eigene
Wohlergehen und mit dem Entschluss zum Verlassen des Heimat ver-
bunden ist, ist im Übrigen auch für sich allein betrachtet unverständ-
lich.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin tragen ihrerseits nichts dazu
bei, um die angeblichen Ereignisse kurze Zeit vor der Ausreise in ei-
nem glaubhafteren Licht sehen zu können. Die Beschwerdeführerin
hat sich im Gegenteil vorwerfen zu lassen, dass auch sie in wesent-
lichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht oder Sachumstän-
de, deren Hervorhebung von Beginn weg hätte selbstverständlich sein
müssen, erst im Nachhinein zur Sprache gebracht hat. Insbesondere
gilt dies für ihre Aussagen zu den angeblichen "Vorladungen" durch
den Geheimdienst in Kirkuk. Zunächst antwortete sie in der kantonalen
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Anhörung auf die Frage, wann sie vorgeladen worden sei, sie sei am
30. April 1997 nach der Geburt ihrer Tochter vorgeladen und dann bis
zum 24. Mai 1999 in Ruhe gelassen worden (vgl. A6/14, S. 7). Nur
wenig später änderte sie diese Aussage in dem Sinne ab, dass sie
nach dem 30. April 1997 während eines Monats zirka sieben bis
achtmal und dann ein letztes Mal am 24. Mai 1999 mitgenommen
worden sei (vgl. A6/14, S. 9 oben). Eine dritte Version brachte sie in
der Ergänzungsbefragung vor, als sie erklärte, die Vorladungen hätten
sich nach dem 30. April 1997 in einer Zeitspanne von ungefähr zwei
Monaten ereignet (vgl. A15/12, S. 4 f.). Hinweise auf nicht wahrheits-
getreue Angaben finden sich schliesslich auch mit Blick auf die Be-
handlung, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte
beim Geheimdienst erfahren haben will. In der kantonalen Anhörung
brachte sie erst nach der entsprechenden Frage des Hilfswerksver-
treters erlittene Schläge und einen versuchten sexuellen Übergriff ins
Spiel (vgl. A6/14, S. 10), nachdem sie zuvor stets von Beschimpfungen
beziehungsweise - in der Erstbefragung - von Erniedrigungen durch
Spucken (vgl. A2/8, S. 4) gesprochen hatte. Anzeichen dafür, dass sie
wegen Hemmungen oder einem vom Erlebnis selbst herrührenden
Trauma zu einer früheren Thematisierung nicht in der Lage war, zeigte
sie in ihrem Aussageverhalten nicht (vgl. insbes. A6/14, S. 10 unten).
4.3 Aus dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass die Be-
schwerdeführer die beiden im Zentrum ihrer Vorbringen stehenden
Bestandteile - mehrmonatige Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Zeitraum 1996/1997 bei der KDP in Erbil einerseits, Inhaftierung des
Beschwerdeführers vom 24. April 1999 bis 8. Mai 1999 beim Geheim-
dienst der Baath-Partei mit anschliessendem "Hausarrest" wegen Be-
herbergung eines Oppositionellen sowie mehrere "Vorladungen" der
Beschwerdeführerin durch denselben Geheimdienst andererseits -
weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG zu machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer Aus-
sagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Ver-
fahrens eingereichten Beweismittel lässt sich bezüglich dieser beiden
zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für de-
ren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blos-
se Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. Angesichts die-
ser Aktenlage braucht nicht weiter erörtert zu werden, inwieweit von
"bestimmten Einträgen" im eingereichten Militärbüchlein des Be-
schwerdeführers zuverlässig auf eine Geheimdiensttätigkeit geschlos-
sen werden kann, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird.
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4.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in
den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu-
führen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen
Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar,
dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesent-
lichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der ge-
samten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Das Bundesamt hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen.
5.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom
31. Januar 2002 ordnete das BFM am 21. Juni 2005 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführer wegen festgestellter schwerwiegender
persönlicher Notlage an. Damit ist die Beschwerde im Umfang des
Eventualbegehrens, wonach die Unzumutbarkeit und allenfalls die Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei, als gegenstandslos zu betrachten.
6.
6.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen. Insoweit sind die Kosten des Verfah-
rens grundsätzlich ihnen zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes
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haben sie im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, dessen Beur-
teilung von der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK mit
Zwischenverfügung vom 8. März 2002 in den Endentscheid verwiesen
wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz
nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den
aufgezeigten Gründen erscheint es fraglich, ob den Beschwerdefüh-
rern vorgehalten werden kann, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt
der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die
Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275). Diese Frage braucht aber insofern nicht erörtert
zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführer
von diesen nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in an-
derer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet wird. Der
Beleg für ihre Mittellosigkeit, dessen rasche Einreichung in der Be-
schwerde angekündigt wurde, fand nie den Weg in die Akten. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb - unabhängig von der Frage der Aus-
sichtslosigkeit der Begehren - mangels ausgewiesener Bedürftigkeit
abzuweisen.
6.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM gegenstandslos gewor-
den. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die
Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegen-
standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt.
Diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.3 Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführern praxisgemäss
Kosten in einem Betrag von Fr. 300.--, was einer Ermässigung der
gesamten Verfahrenskosten um die Hälfte entspricht, aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis
3 VGKE).
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6.4 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde füh-
renden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Ver-
tretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5
und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, in-
soweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM
herbeigeführt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu
Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässig-
keit vornehmen lässt. Wegen der bloss teilweisen Gegenstandslosig-
keit rechtfertigt sich sodann eine hälftige Kürzung der Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der für Anwälte und
nichtanwaltliche Vertreterinnen massgeblichen Bandbreite des Stun-
denansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die den Beschwerdeführern
vom BFM auszurichtende Parteientschädigung alsdann auf Fr. 500.--
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über die bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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