Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6983/2011
law/rep/sps
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 20. Dezember 2010
zugegangener Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für
weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz
bewilligen könne, falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im
Drittstaat (hier: Sudan) zu bleiben oder in ein anderes Land
weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche
Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine
Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer
Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben
des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage
einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im
gegenwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz
und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da der UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees) alle Eritreer (recte: Äthiopier),
die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere
und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit den
sudanesischen Behörden um die Grundversorgung kümmere, erachte
das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als zumutbar,
weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne. Diese
Praxis des BFM sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der
Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das
Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil D
2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe, dass die betreffenden
Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten
gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den
sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib
erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig
räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich bis
zum 4. März 2011 zur Frage zu äussern, ob er an seinem Asylgesuch
festhalten wolle oder nicht.
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C.
Mit Eingabe vom 3. März 2011 (Posteingang Botschaft) hielt der
Beschwerdeführer an seinem Asylgesuch fest.
D.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aufgrund des starken Anstiegs der
Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr möglich sei. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer
zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um
Beantwortung konkreter Fragen zu dessen Aufenthalt in Äthiopien, zu
Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt
im Sudan. Zudem wurde ihm die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom
23. März 2010 ausgehändigt.
E.
Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2011 (Posteingang Botschaft: 3. Juli 2011)
beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 6. Juni
2011. Dabei reichte er Kopien seines Flüchtlingsausweises, eines
Empfehlungsschreibens des UNHCR zugunsten einer medizinischen
Untersuchung, einen Diagnosebericht und die Kostenabrechnung einer
medizinischen Behandlung zu den Akten.
F.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 20. Dezember
2010, 3. März 2011 und vom 2. Juli 2011 im Wesentlichen geltend, sein
Vater sei in den 80er Jahren von Angehörigen des herrschenden
MengistuRegimes im Rahmen einer Säuberungswelle gegen Mitglieder
beziehungsweise Sympathisanten der OLF (Oromo Liberation Front)
erschossen worden. In der Folge habe er sich im Jahre 1986 der OLF
angeschlossen und sei aktives Mitglied derselben geworden. Im Jahre
1992 habe er während des Bürgerkrieges im Anschluss an den Sturz des
MengistuRegimes Verletzungen erlitten, ohne eine medizinische
Behandlung erhalten zu haben. Noch im selben Jahr sei er wegen
Mitgliedschaft bei der OLF im Militärgefängnis von B._______ inhaftiert
und ein Jahr später wieder entlassen worden. Weil er auch danach in
Äthiopien keinen Frieden gefunden habe und ständiger Beobachtung
durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei, habe er Äthiopien in
den 90er Jahren verlassen und sich in den Sudan begeben, wo er 1998
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als Flüchtling registriert worden sei, indessen nie in einem
Flüchtlingslager gelebt habe. Wiewohl er sowohl beim UNHCR als auch
der COR (Sudan Commission for Refugees) um medizinische
Unterstützung gebeten habe, habe er nie solche bekommen. Einige
seiner Kollegen, welche ebenfalls OLFAktivisten gewesen seien und
beim UNHCR und bei der COR um Schutz gebeten hätten, seien
trotzdem nach Äthiopien deportiert worden und dort ums Leben
gekommen. Er selber fürchte sich ebenfalls vor einer Deportation nach
Äthiopien.
G.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 – eröffnet am 24. November 2011 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen
darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den äthiopischen
Behörden asylbeachtlich sein könnten. Indessen könne aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass
keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im
Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR
im Sudan registrieren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten, aber nie in
einem Flüchtlingslager gelebt. Die zahlreichen Flüchtlinge im Sudan
verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land,
sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt,
wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es
sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu diesem Zweck in das ihm
zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. In diesem Sinne habe auch
das Bundesverwaltungsgericht entschieden, für somalische Flüchtlinge
sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich
zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge im Sudan
gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die
Flüchtlinge in Äthiopien. Im Weiteren erachte das BFM die vom
Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt
zu werden, als klar unbegründet. Das Bundesamt verfüge namentlich mit
der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die
Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer
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Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt seien, als gering. Der Beschwerdeführer habe
ferner von einer vor etwa 20 Jahren im Krieg erlittenen Verletzung
berichtet und behauptet, weder seitens des UNHCR noch des COR
medizinische Hilfe erhalten zu haben. Mit den von ihm eingereichten
Diagnoseakten habe er aber im Ergebnis dargetan, medizinisch versorgt
worden zu sein. Ausserdem habe er bereits viele Jahre ohne ersichtliche
zunehmende Nachteile mit den Verletzungen gelebt. Aus den Akten
könne somit nicht entnommen werden, weshalb er eine medizinische
Unterstützung oder Behandlung in der Schweiz benötigen würde. Nach
dem Gesagten benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im
Sudan zu verbleiben.
H.
Mit am 18. Dezember 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum
eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das BFM
beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter
englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
29. Dezember 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es
sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die
Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, er befinde
sich aktuell im Gefängnis C._______ in Khartum, nachdem ihn
sudanesische Sicherheitskräfte ohne ersichtlichen Grund festgenommen
hätten, was ihn wiederum der Gefahr aussetze, nach Äthiopien deportiert
zu werden. Das UNHCR unternehme nichts, um seine Freilassung zu
erwirken.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst
im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
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bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der
Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen,
ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade
die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Zusammenfassung
der Rechtsprechung im Urteil D2018/2011 vom 14. September 2011
E. 7.1).
5.
5.1. Zunächst ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass seine
Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht
relevant erscheinen, weshalb von einer Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
5.2. Mit Blick auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Prüfung der Akten,
dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Der
Beschwerdeführer befindet sich gemäss seinen Angaben in der Eingabe
vom 2. Juli 2011 seit Februar 1993 (vgl. act. A 8/6 S. 1), also seit beinahe
19 Jahren im Sudan, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert ist. Es
mag zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu Entführungen
von ehemaligen Mitgliedern der OLF gekommen ist. Die Tatsache
indessen, dass der Beschwerdeführer seit beinahe 19 Jahren als
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Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis allerdings dagegen, dass
hinsichtlich seiner Person diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seitens des UNHCR und der
COR keine medizinische Hilfe erhalten zu haben, geht aus den von ihm
am 2. Juli 2011 eingereichten Dokumenten (vgl. Sachverhalt Bst. E)
hervor, dass er im Sudan medizinisch behandelt worden ist. Dies
erscheint umso bemerkenswerter, als die medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers erfolgte, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge nie
in einem sudanesischen Flüchtlingslager aufgehalten hat, wo sich
Flüchtlinge im Sudan grundsätzlich aufzuhalten hätten. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in Sudan allem Anschein nach und entgegen
seinen Behauptungen auf Fürsprache des UNHCR hin medizinisch
behandelt worden ist, lässt auch gewisse Zweifel daran aufkommen, dass
er aktuell tatsächlich im Gefängnis inhaftiert ist. Darüber hinaus gründet
eine eventuelle Inhaftierung des Beschwerdeführers im Sudan
mutmasslich gerade darin, dass er sich bis anhin offensichtlich geweigert
hat, sich in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten. Dass
sich der UNHCR in keiner Weise für seine Freilassung eingesetzt hätte,
ist Übrigen eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, welche
zudem mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der
UNHCR durchaus bemüht ist, im Sudan verhaftete Flüchtlinge juristisch
zu unterstützen und deren Freilassung zu erwirken, in Widerspruch steht.
Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich
künftig in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten, um
allfällige weitere Inhaftierungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall tritt
hinzu, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau und
seinem Kind im Sudan lebt und keinerlei Anhaltspunkte für eine
besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz
bestehen. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit im vorliegenden Fall zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu
Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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