B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6983/2018
mel
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in
F._______, verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge Anfang August
2015 in Richtung Türkei. Am 6. oder 7. September 2015 reisten sie illegal
in die Schweiz ein und suchten am 7. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Am 21. September
2015 wurden sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg sowie summarisch
zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihnen das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen eines sogenannten Dublin-
Verfahrens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Auf-
grund eines Treffers in der Visadatenbank CS-VIS wurde den Beschwer-
deführenden, welche im Asylverfahren unter anderer Identität aufgetreten
waren, ausserdem das rechtliche Gehör zur Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers und dem Vorliegen eines irakischen Reisepasses sowie
zu zwei vorgängig gestellten Visumsanträgen (für Schweden und die Nie-
derlande) gewährt. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Das SEM
hörte sie am 9. Juni 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 18. Ok-
tober 2018 erfolgte eine Anhörung der Tochter C._______.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er heisse D._______ und sei iranischer Staatsan-
gehöriger. Bis zur Ausreise im Juli 2000 habe er in E._______ bei
F._______, Iran, gelebt. In Iran habe er Beziehungen zur Komala-Partei
gehabt. Er sei nicht Parteimitglied oder gar Perschmerga gewesen, aber er
habe Angehörige, welche Peschmerga gewesen und als Märtyrer gefallen
seien, so sei beispielsweise sein Vater im Jahr 2001 zu Tode gefoltert wor-
den. Die Peschmerga seien daher oft zu ihm nach Hause gekommen, und
er habe am Jahrestag der Peschmerga Angehörige von Märtyrern besucht.
Am 27. Juli 2000 seien einige Peschmerga-Kämpfer bei ihm zuhause ge-
wesen. Die iranischen Behörden hätten gewusst, dass sich Peschmerga
im Dorf aufhielten, und hätten das Dorf angegriffen. Dabei seien zwei Pe-
schmerga sowie auch einige Soldaten getötet worden. Er habe aus dem
Dorf flüchten müssen und sei danach umgehend aus Iran ausgereist. Nach
der Ausreise aus Iran habe er sich zunächst im Komala-Camp in der Nähe
von F._______ niedergelassen. Er habe im Camp gewohnt und in der Stadt
gearbeitet. Er habe keinen Ausweis der Komala, sondern einen Passier-
schein gehabt. Im Jahr 2002 habe er seine Frau nach Brauch geheiratet.
Da er keine offiziellen Dokumente gehabt habe, hätten sie die Ehe nicht
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offiziell registrieren können. Auch ihre Kinder seien deswegen nicht offiziell
registriert worden und könnten daher die öffentlichen Schulen nicht besu-
chen. Seine Tochter sei im Komala-Camp zur Schule gegangen. Er habe
sich im Irak nicht politisch betätigt, sondern primär gearbeitet, und zwar in
der Garage seines Schwagers. Dort habe er aber unter anderem auch
Fahrzeuge der Komala repariert. Einmal habe er zudem zusammen mit
den Peschmerga in Kirkuk gegen den IS vorgehen wollen und sich als
Fahrzeugmechaniker gemeldet. Nach nur einem Tag sei er aber wieder
nach Hause gegangen, da er festgestellt habe, dass die iranische Front
nur 25 km entfernt gewesen sei. Ausserdem habe er manchmal im Auftrag
der Komala Besucher aus Iran an der Grenze abgeholt. Als Anhänger der
Komala-Partei sei er auch in F._______ unter ständiger Beobachtung ge-
standen, da in Kurdistan sehr viele Iraner lebten. Iran beeinflusse die kur-
dischen Regierungsparteien und deren Entscheidungen. Er habe mehrfach
telefonische Drohungen erhalten. Er sei gewarnt worden, dass iranische
Agenten auf seiner Spur seien. Gleichzeitig seien seine Familienangehöri-
gen in Iran seinetwegen unter Druck gesetzt worden. Im März 2012 sei
seine Schwester bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Dabei habe
es sich jedoch in Tat und Wahrheit um einen Mordanschlag gehandelt. Er
habe aus diesen Gründen bereits im Jahr 2014 beschlossen auszureisen,
obwohl er im Irak keine konkreten Probleme gehabt habe. Nachdem der
Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) noch bestritten hatte,
jemals ein Visum beantragt zu haben und je im Besitz eines irakischen
Reisepass gewesen zu sein, führte er in der Anhörung aus, er habe sich
via einen Schlepper irakische Papiere (Identitätskarte, Nationalitätenaus-
weis und Reisepass auf den Namen B._______) beschafft und danach er-
folglos zwei Visumsanträge gestellt respektive stellen lassen. Der Schlep-
per habe sie für den schwedischen Visumsantrag nach Ankara gebracht
und danach auch wieder zurückgefahren. Für den ersten Visumsantrag sei
er mit dem Schlepper nach Erbil zu einem Büro gefahren. Dieses Lokal sei
eine Zweigstelle des holländischen Konsulats gewesen. Die Unterlagen
seien dann in Teheran bearbeitet worden. Auf Vorhalt erklärte der Be-
schwerdeführer, es treffe nicht zu, dass er persönlich in Teheran gewesen
sei und ihm seine Fingerabdrücke dort abgenommen worden seien. Viel-
mehr seien ihm die Fingerabdrücke in diesem Büro in Erbil abgenommen
worden. In Kurdistan könne man mit Geld alles machen. Drei Tage vor sei-
ner Ausreise sei im Komala-Camp eine Bombe entdeckt und entschärft
worden. Dies habe ihn in seinem Ausreiseentschluss bestärkt. Am 7. Au-
gust 2015 sei er zusammen mit den Kindern illegal vom Irak in die Türkei
gereist. Seine Frau sei separat ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in den
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Irak befürchte er eine Verfolgung durch das iranische Regime, dessen Ein-
fluss in Kurdistan gross sei.
A.c Die Beschwerdeführerin (Shirin) machte ihrerseits geltend, sie heisse
G._______, sei irakische Staatsangehörige und stamme aus F._______.
Seit dem Jahr 1997 sei sie in F._______ bei der (…) tätig gewesen. Sie sei
Mitglied der Partei von Jalal Talabany gewesen, habe sich darüber hinaus
jedoch nicht politisch betätigt. Im Jahr 2002 habe sie den Beschwerdefüh-
rer geheiratet. Sie hätten ihre Ehe jedoch bis heute nicht offiziell registrie-
ren lassen können, weil ihr Ehemann Iraner sei, aber keine Identitätspa-
piere habe. Im Irak habe er lediglich eine Art Aufenthaltsbewilligung gehabt,
welche immer wieder verlängert worden sei. Ihr Ehemann sei bei der irani-
schen (sozialistischen) Komala-Partei gewesen und habe vor der Heirat im
Flüchtlingslager der Komala gelebt. Er habe in Iran Probleme gehabt und
sich auch in F._______ vor Verfolgung durch iranische Kräfte gefürchtet.
Er sei im Irak weiterhin für die Komala aktiv gewesen. Insbesondere hätten
sie gemeinsam an von der Partei organisierten Feierlichkeiten teilgenom-
men. Die Tochter C._______ habe in Parteilokalen Schulunterricht erhal-
ten. Im Irak sei weder ihr noch ihrem Ehemann je etwas Konkretes gesche-
hen, sie hätten keine konkreten Probleme gehabt. Ihr Mann sei jedoch
mehrfach telefonisch bedroht worden. Auf Vorhalt räumte die Beschwerde-
führerin ein, dass sie im Juni 2015 in die Türkei gegangen seien und dort
auf der schwedischen Botschaft ein Visum beantragt hätten. Ihr Ehemann
und die Kinder hätten dazu gefälschte irakische Pässe benutzt. Nach vier
Tagen seien sie nach F._______ zurückgekehrt. Ihr Mann habe zudem ei-
nen Visumsantrag für die Niederlande gestellt, aber er sei dazu nicht nach
Iran gereist, sondern lediglich nach Erbil. Nachdem im Flüchtlingslager der
Komala in F._______ eine Bombe gefunden worden sei, hätten sie sich zur
definitiven Ausreise entschlossen. Sie habe ihre Kinder beschützen wollen,
zumal ihre Tochter C._______ dort zur Schule gegangen sei, weil sie man-
gels irakischer Identitätspapiere nicht die öffentliche Schule in der Stadt
habe besuchen können. Sie sei am 7. August 2015 legal mit ihrem iraki-
schen Reisepass in die Türkei ausgereist.
A.d Die Tochter C._______ gab anlässlich ihrer Befragung zu Protokoll, sie
hätten im Irak in H._______ bei F._______ im eigenen Haus gewohnt. Sie
sei aber ausserhalb zur Schule gegangen, nämlich in einem Dorf neben
dem Komala-Camp (in I._______). Auch die Dorfkinder seien dort zur
Schule gegangen. Ihre Mutter habe sie jeden Tag mit dem Auto zur Schule
gefahren. In der Schule sei sie ausgelacht worden, und man habe ihr zu
verstehen gegeben, dass sie nicht von dort stamme. Da sie keine gültigen
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Papiere gehabt habe, habe sie nicht in die öffentliche Schule an ihrem
Wohnort gehen können. Ihre Mutter habe in einem Überwachungsbüro ge-
arbeitet, und der Vater sei Blecharbeiter gewesen. Die Verwandten der
Mutter hätten alle im Irak gelebt, aber väterlicherseits wohne lediglich ein
Cousin des Vaters im Irak, die übrigen Verwandten seien in Iran. Ihr Vater
habe in Iran Probleme gehabt, und auch im Irak habe er Probleme bekom-
men, ihm habe der Tod gedroht. Sie wisse darüber aber nichts Näheres.
Die Mutter habe keine Probleme gehabt, und auch ihr selber sei im Irak
nichts zugestossen. Weil ihr Vater Iraner sei, habe sie aber keine irakischen
Dokumente gehabt, das sei für sie nachteilig gewesen. Sie sei zusammen
mit dem Vater und der Schwester illegal aus dem Irak in die Türkei gereist,
die Mutter habe die Grenze separat und legal passiert. Danach seien sie
zusammen weitergereist. In der Schweiz gefalle es ihr sehr gut, sie gehe
gerne zur Schule und wolle Hochbauzeichnerin werden. Im Irak habe sie
keine Zukunft.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen iranischen Personal-
ausweis des Beschwerdeführers, drei irakische Ausweise der Beschwer-
deführerin (Identitätskarte, Führerausweis, Nationalitätenausweis), den Ar-
beitsausweis der Beschwerdeführerin, ein Bestätigungsschreiben der Ko-
mala vom 21. Juni 2016 sowie mehrere Fotos.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2018
liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Be-
schwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen
Asyl zu gewähren. (Eventuell) sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde eventuali-
ter beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen.
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Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange-
fochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 15. November
2018, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Dezember 2018
sowie ein Schulbericht betreffend die Tochter C._______ vom November
2018.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
17. Dezember 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
den Beschwerdeführenden wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Auf den in der Beschwerde gestellten Even-
tualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen, wurde nicht eingetreten. Ferner wurde das SEM zur Einreichung
einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
F.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 eine
Kostennote zu den Akten. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 verzichtete
sie auf eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden neue
Asylgründe vortragen und Beweismittel (Fotos und Videos auf einem USB-
Stick) einreichen. Dabei wurde beantragt, die Beschwerdeführerin
(A._______) sei vom SEM erneut anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
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Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
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Seite 8
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, es sei aufgrund der Aktenlage entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers davon auszugehen, dass dieser nicht iranischer, sondern
irakischer Staatsangehöriger sei. Ein Fingerabdruckvergleich in der Daten-
bank CS-VIS habe ergeben, dass er am 29. Januar 2015 auf der nieder-
ländischen Botschaft in Teheran sowie am 18. Juni 2015 auf der schwedi-
schen Botschaft in der Türkei mit einem irakischen Pass lautend auf
„B._______, geb. (…)“ ein Besucher – respektive Touristenvisum beantragt
habe. Der Beschwerdeführer habe dies auf Vorhalt zunächst bestritten, in
der Anhörung habe er dann vorgebracht, er habe sich mit Hilfe eines
Schleppers gefälschte irakische Dokumente beschafft. Den Visumsantrag
für die Niederlande habe er zudem nicht in Teheran, sondern auf dem nie-
derländischen Konsulat in Erbil gestellt. Den Visumsantrag für Schweden
habe er auf der schwedischen Botschaft in Ankara gestellt, habe diesen
aber später zurückgezogen und sei in den Irak zurückgereist. Die Angaben
des Beschwerdeführers seien damit widersprüchlich ausgefallen. Ausser-
dem hätten erst ab Mai 2015 Visa-Gesuche auf der niederländischen Bot-
schaft in Erbil gestellt werden können, und ausserdem nur Anträge für Bu-
siness-Visa. Dem CS-VIS-Treffer sei ausserdem zu entnehmen, dass das
Visumsgesuch für Schweden nicht zurückgezogen, sondern abgelehnt
worden sei. Ferner habe sich die vom Beschwerdeführer eingereichte
Shenasnameh (iranischer Personalausweis) als Fälschung erwiesen; wei-
tere Dokumente, welche seine angebliche iranische Staatsangehörigkeit
belegen könnten, habe er nicht zu den Akten gereicht. Zudem fänden sich
in seinen Aussagen keine glaubhaften Hinweise auf die geltend gemachte
iranische Staatsangehörigkeit. Den angeblich gefälschten irakischen Rei-
sepass habe der Beschwerdeführer sodann trotz entsprechender Auffor-
derung nicht zu den Akten gereicht. Dem Beschwerdeführer sei es damit
nicht gelungen, das Beweisergebnis des Fingerabdruckvergleichs zu ent-
kräften, weshalb davon auszugehen sei, er sei ein irakischer Staatsange-
höriger mit den im CS-VIS aufgeführten Personalien. Demnach seien nur
seine Fluchtgründe in Bezug auf den Irak zu prüfen. Aufgrund der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten iranischen Staatsangehörigkeit bestün-
den auch Zweifel an seiner Anhängerschaft bei der Komala sowie an den
in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteilen im Irak. Zudem
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habe der Beschwerdeführer die angeblichen Drohanrufe, welche ausreise-
begründend gewesen seien, an der BzP gar nicht erwähnt. Insgesamt sei
die vorgebrachte Bedrohungslage im Irak nicht glaubhaft. Im Übrigen habe
er diffuse und undifferenzierte Angaben zu seiner Mitglied- oder Anhänger-
schaft bei der Komala gemacht. Es sei demnach nicht glaubhaft, dass er
Mitglied oder Anhänger der Komala sei und deswegen im Irak Nachteile
erlitten respektive zu befürchten habe. Die eingereichten Beweismittel so-
wie die Aussage der Tochter C._______, wonach sie im „Komala-Camp“
die Schule besucht habe, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im Wesentlichen geltend
gemacht, sie habe ihr Heimatland aufgrund der Probleme des Beschwer-
deführers verlassen. Da diese nicht glaubhaft seien, könne die Beschwer-
deführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von der Beschwer-
deführerin ausserdem sinngemäss monierte schlechte Sicherheitslage im
Irak stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Zudem habe
sie sich hinsichtlich des geltend gemachten Bombenanschlags im Komala-
Camp in Widersprüche verwickelt. Auch die übrigen geltend gemachten
Schwierigkeiten (Unmöglichkeit, die Ehe registrieren und den Kindern ira-
kische Identitätspapiere ausstellen zu lassen) seien nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt erfüllten die Beschwerde-
führenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die
Asylgesuche seien abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend die
Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, die Beschwerde-
führenden stammten aus der nordirakischen Provinz F._______, und dort
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug
dorthin sei somit grundsätzlich zumutbar. Sodann sprächen auch keine in-
dividuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Die Beschwer-
deführenden verfügten am Herkunftsort über mehrere Familienangehörige.
Die Beschwerdeführerin sei zudem Mitglied der PUK. Ferner hätten sie vor
der Ausreise in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt, seien berufstätig
gewesen und hätten Wohneigentum gehabt. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass sie bei einer Rückkehr in die Region Kurdistan wiederum in der
Lage wären, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Im Weiteren
hätten sie keinerlei Probleme mit den irakischen Behörden gehabt und
seien bei guter Gesundheit. Es sei demnach von begünstigenden Umstän-
den auszugehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden in die autonome Region Kurdistan als zumutbar zu erachten sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal die beiden älteren Kinder
erst seit rund drei Jahren in der Schweiz lebten und demzufolge nicht von
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einer hier erfolgten Verwurzelung auszugehen sei; dies sei auch bei dem
im Januar 2017 geborenen Kind nicht der Fall.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und ausserdem hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs seine Untersuchungspflicht verletzt. In Bezug auf
Letzteres sei insbesondere die vom SEM gezogene Schlussfolgerung zu
beanstanden. Das SEM habe die Tochter C._______ angehört und deren
Aussagen nicht in Frage gestellt. C._______ sei bald 15 Jahre alt und seit
über drei Jahren in der Schweiz. Die Adoleszenz sei ein wichtiger Lebens-
abschnitt. Die drei in der Schweiz verbrachten Jahre hätten C._______ ge-
prägt. Ihre Kindheit sei für sie nicht mehr relevant, wichtig sei für sie die
Gegenwart. Sie sei in der öffentlichen Schule integriert und zeige gute Leis-
tungen. Auch ihre sozialen Kompetenzen würden gelobt. Sie spreche den
lokalen Dialekt und sei sehr lernwillig. Sie habe viele Freunde, welche sie
auch in der Freizeit und abends treffe. Sie wolle Hochbauzeichnerin wer-
den, und es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz schulisch weiterhin gut entwickeln würde und sich spä-
ter mühelos ins Erwerbsleben integrieren könnte. Ihr Zuhause sei die
Schweiz, und sie wolle hier bleiben. Im Irak sei sie von den anderen Kin-
dern als Iranerin betrachtet und ausgelacht worden. Sie habe dort nicht die
lokale öffentliche Schule in H._______ besuchen können, weil sie keine
irakischen Identitätspapiere gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass
sie die öffentliche Schule am Wohnort besucht hätte, wenn dies möglich
gewesen wäre, d.h. wenn sie irakische Identitätspapiere gehabt hätte.
C._______ habe anlässlich ihrer Anhörung zudem Aussagen zu den
Staatsangehörigkeiten ihrer Eltern, zu ihren Verwandten und den Flucht-
gründen gemacht. Ihre Aussagen würden die Vorbringen ihrer Eltern be-
stätigen. So habe sie insbesondere ausgesagt, ihr Vater sei Iraner, und ihre
Mutter Irakerin. Ihre Mutter habe im Irak keine Probleme gehabt, und über
die Probleme ihres Vaters wisse sie nicht Bescheid. Ihr Vater gehöre aber
der Komala-Partei an und habe befürchtet, bei einem Verbleib im Irak ge-
tötet zu werden. Das SEM habe die Aussagen von C._______ nicht als
unglaubhaft bezeichnet, und dies zu Recht. Gleichzeitig habe das SEM die
Aussagen von C._______ aber bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen ihrer Eltern nicht berücksichtigt. Damit habe es den Sachverhalt
unrichtig festgestellt und die Untersuchungspflicht verletzt. Die Schlussfol-
gerung des SEM, wonach die Beschwerdeführenden unglaubhafte Aussa-
gen gemacht hätten, sei demnach unhaltbar. In der Beschwerde wird so-
dann ausgeführt, es sei glaubhaft, dass C._______ keine Identitätspapiere
habe. Der Wegweisungsvollzug sei daher unmöglich. Ausserdem werde
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sie im Irak von den anderen Kindern abgelehnt, weil ihr Vater Iraner sei.
Bei einer Rückkehr müsste sie in der Illegalität leben, könnte die öffentliche
Schule nicht besuchen und erhielte keine Berufsbildung. Der Vollzug der
Wegweisung würde für sie eine Entwurzelung bedeuten und dem Kindes-
wohl widersprechen. Eine Trennung der Familie wäre ebenfalls unrecht-
mässig, weshalb die gesamte Familie nicht in den Irak zurückgeschickt
werden könne. Ferner wird ausgeführt, es sei glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer und die beiden Töchter über keine irakischen Identitätspa-
piere verfügten. Demnach sei es auch glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer Iraner sei, und somit seien seine auf den Iran bezogenen Asylgründe
relevant. Zudem werde er auch im Irak von den iranischen Behörden ver-
folgt. Er sei nicht Mitglied der Komala-Partei und auch nicht Peschmerga.
Dank seiner Familienangehörigen geniesse er aber den Schutz der Ko-
mala und sei eine Vertrauensperson. Er sei mit den Peschmerga im Kampf
gegen den IS an der Front gewesen und habe die Autos der Parteiangehö-
rigen repariert. Er sei bereits in Iran telefonisch bedroht und überwacht
worden, weil er sich mit der Komala solidarisiert habe. Seine Angehörigen
in Iran seien ebenfalls bedroht worden. Sein Vater sei zu Tode gefoltert und
seine Schwester bei einem organisierten Autounfall getötet worden. Im
Weiteren würden auch die eingereichten Beweismittel für die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen; das SEM
müsse diese für die Sachverhaltsfeststellung berücksichtigen. Das SEM
habe nicht widerlegen können, dass C._______ die Schule im Komala-
Camp besucht habe, daher müsse dieser Umstand ebenfalls berücksichtigt
werden. Die Gesamtheit der Fakten würden die Vorbringen der Beschwer-
deführenden bestätigen. Die Erwägungen des SEM unter Ziff. 4 und 5
seien daher falsch. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe erfah-
ren, dass er im Visier von iranischen Agenten stehe. Die Beschwerdefüh-
rerin habe dies bestätigt. Anschliessend werden die weiteren Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wiedergegeben. Sodann wird
argumentiert, die Beschwerdeführerin hätte die Grenze wohl kaum separat
von ihren Kindern passiert, wenn dies nicht unbedingt nötig gewesen wäre.
Dieser Umstand zeige, dass die Ausführungen des SEM zur irakischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und der Kinder unlogisch
seien. Die mangelnden Farsi-Kenntnisse des Beschwerdeführers seien
ferner dadurch zu erklären, dass er nicht zur Schule gegangen sei und in
Iran auch nicht Militärdienst geleistet habe. Er habe dort vor allem Kontakt
zu Kurden gehabt und daher nur Kurdisch gesprochen. Den Antrag für die
Niederlande habe er im Konsulat in Erbil eingereicht und dort auch seine
Fingerabdrücke abgegeben. Er habe in der Anhörung gesagt, dass ge-
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mäss Auskunft des Schleppers dieses Konsulat Teil der Botschaft in Tehe-
ran sei; dies sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Der Schlepper habe
ihm falsche irakische Identitätspapiere beschafft, unter anderem einen Rei-
sepass. Dies habe die Beschwerdeführerin bestätigt. Sie habe sodann
nicht gesagt, dass der (versuchte) Bombenanschlag im Lager der Grund
für ihre Flucht gewesen sei, sondern dass sie unter anderem deswegen
nicht zurück in den Irak wolle. Fluchtgrund seien vielmehr die Drohungen
gegen den Beschwerdeführer gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ge-
sagt, sie wisse nicht, wann der Vorfall mit der Bombe stattgefunden habe.
Sie habe sich demnach nicht widersprochen. Der Beschwerdeführer sei-
nerseits habe gesagt, die Bomben seien drei Tage vor ihrer Flucht entdeckt
und entschärft worden. Es sei davon auszugehen, dass die Situation im
Camp weiterhin gefährlich sei. Die Kinder der Beschwerdeführenden
müssten bei einer Rückkehr wiederum dort zur Schule, da sie keine iraki-
schen Identitätspapiere hätten. Sie wären dort gefährdet. Insgesamt sei
festzustellen, dass das SEM die Fakten falsch interpretiert habe. Die Asyl-
vorbringen seien glaubhaft, und es sei auch glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer und die Kinder nicht irakische Staatsangehörige seien.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung ohne weitere Ausführungen
an seinen Erwägungen fest, und die Beschwerdeführenden verzichteten
folgerichtig auf die Einreichung einer Replik.
4.4 Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere
Asylgründe und Beweismittel vorbringen: Sie habe als behördliche Auf-
sichtsperson bei der (…) gearbeitet. Im Januar 2015 habe sie die Firma
„(…)“ kontrollieren müssen. Diese Firma habe Verbindungen zu Barham
Salih, welcher zwischen den Jahren 2009 und 2012 Premierminister der
kurdischen Regionalregierung gewesen und seit dem Jahr 2018 irakischer
Präsident sei. Anlässlich dieser Kontrolle sei die Beschwerdeführerin von
einem Angestellten (H. J.) kontaktiert worden. Er habe ihr kompromittie-
rende Informationen über die Firma zukommen lassen (vgl. die Fotos und
Videos auf dem als Beweismittel eingereichten USB-Stick). Die Beschwer-
deführerin habe daraufhin ihren Vorgesetzten informiert. Dieser habe sie
zuerst aufgefordert, einen Bericht zuhanden der vorgesetzten Stelle zu ver-
fassen, habe ihr aber fünf Tage später befohlen, die Sache fallen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin sei daraufhin fünf Stunden lang festgehalten und
vom Geheimdienst befragt worden. In der Folge sei sie ab März 2015 bis
zur Ausreise mehrmals pro Tag massiv telefonisch bedroht worden. Man
habe ihr befohlen, die erhaltenen Beweismittel abzugeben und allfällige
Kopien zu zerstören, und gedroht, man werde ihre Kinder entführen und
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Seite 13
ihren Verwandten Gewalt antun. Aufgrund der Verbindungen der „(…)“ zu
Salih habe die Beschwerdeführerin Angst um ihre Angehörigen im Irak,
deshalb habe sie dem SEM diese Asylgründe nicht mitgeteilt. Sie habe ihre
Meinung nun geändert, da sie keine andere Lösung mehr gesehen habe.
Sie und ihre Familie wären bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr. H. J.
sei später verhaftet worden und aktuell im Gefängnis. „(…)“ unterhalte auch
geschäftliche Verbindungen zu einer Firma namens „(…)“, und der frühere
Vize-Premierminister der kurdischen Regionalregierung, Omer Fattah
Hussain, sei ebenfalls in die erwähnten Vorfälle verwickelt. Die Beschwer-
deführerin habe die Drohungen nicht bei der Polizei gemeldet, da sie auf-
grund der kompromittierenden Informationen über die „(…)“ und der Ver-
bindung dieser Firma zu Salih keinen Schutz habe erwarten können. Die-
ser Eindruck werde bestätigt durch den Umstand, dass ihr Vorgesetzter ihr
befohlen habe, keinen Bericht über die Vorfälle zu verfassen. Zum Beleg
der Vorbringen werde ein USB-Stick mit Fotos und Videos eingereicht. Da-
rauf seien Angestellte zu sehen, welche die Etiketten mit den Ablaufdaten
von Medikamenten abkratzten und diese neu etikettierten oder die datier-
ten Medikamentenverpackungen austauschten. Man sehe auf den Bildern
auch, wie schmutzig es in den Produktionsanlagen sei. Dieses Material sei
für „(…)“ kompromittierend. Es sei glaubhaft, dass die Firma mittels Dro-
hungen Druck auf die Beschwerdeführerin ausübe, um einen Skandal zu
verhindern. Es sei auch glaubhaft, dass sie keinen staatlichen Schutz er-
halten würde. Die Beschwerdeführerin sei vom SEM dazu anzuhören.
5.
Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzuge-
hen: Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, die Vor-
instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt
respektive ihre Untersuchungspflicht verletzt. Sinngemäss wird zudem
eine Verletzung der Prüfungspflicht gerügt.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
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Seite 14
dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456
f., 1043; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann,
dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl.
auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I
83 E. 4.1).
5.2 Die Beschwerdeführenden kritisieren, dass das SEM die Aussagen der
Tochter C._______ bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der von den
ihnen vorgetragenen Asylgründe sowie bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt habe. Ausserdem habe es
die Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf Iran nicht geprüft.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung die Anhörung der Tochter C._______ erwähnt und deren Vorbringen
zusammengefasst wiedergegeben hat. Es ist insofern von einer korrekten
Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann
davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Vorbringen von C._______
durchaus berücksichtigt hat; so hat das SEM beispielsweise ausdrücklich
erklärt, die Ausführungen der Tochter betreffend ihren Schulbesuch im Ko-
mala-Camp vermöchten nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers führen. Wie erwähnt muss sich die Behörde nicht mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf alle Vorbringen von
C._______ einzeln eingegangen ist, zumal diese keine eigenen Asyl-
gründe geltend gemacht hatte. Auch im Wegweisungsvollzugspunkt ist we-
der eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine
Verletzung der Prüfungspflicht ersichtlich. Das SEM hat bei der Prüfung
D-6983/2018
Seite 15
des Wegweisungsvollzugs die rechtserheblichen Sachverhaltselemente
berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den
Wegweisungsvollzug – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – als
zumutbar erachtet. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfol-
gung in Iran hat das SEM schliesslich deshalb nicht geprüft, weil es zum
Schluss gekommen ist, dass die angebliche iranische Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Bei dieser Sachlage stellt es
keine Verletzung der Prüfungspflicht dar, wenn die geltend gemachte Ver-
folgung in Iran für unbeachtlich erklärt wurde. Der blosse Umstand, dass
die Beschwerdeführenden mit dem Ergebnis der vom SEM durchgeführten
Glaubhaftigkeitsprüfung respektive der Zumutbarkeitsprüfung nicht einver-
standen sind, respektive ein anderes Ergebnis als richtig erachten, bedeu-
tet nicht, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, sondern beschlägt die Frage
der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist mithin eine
Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. Die von den
Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführen-
den daraus ohnehin keine prozessualen Anträge abgeleitet.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewie-
sen hat.
6.1 Zunächst ist auf die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers einzugehen.
6.1.1 Dieser macht geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger. Zum Be-
leg dieses Vorbringens reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens einen iranischen Personalausweis (Shenasnameh) zu den Akten. Die
vom SEM veranlasste Dokumentenanalyse ergab indessen, dass es sich
dabei um eine Fälschung handelt. Dem Beschwerdeführer wurde zu die-
sem Ergebnis das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A24); er verzichtete je-
doch darauf, dazu Stellung zu nehmen, und äusserte sich auch in der Be-
schwerde nicht zu diesem Thema. Weitere amtliche Dokumente, welche
geeignet wären, die geltend gemachte iranische Staatsangehörigkeit zu
belegen, legte der Beschwerdeführer bis heute nicht vor. Es sind auch
keine anderweitigen Indizien vorhanden, welche die geltend gemachte ira-
nische Staatsangehörigkeit als überwiegend glaubhaft erscheinen lassen
könnten. Die mangelhaften Farsi-Kenntnisse des Beschwerdeführers spre-
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Seite 16
chen eher gegen eine iranische Staatsangehörigkeit. Sodann wird im Be-
stätigungsschreiben der Komala vom 21. Juni 2016 zwar ausgeführt, es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen iranischen Staatsangehöri-
gen; dieses Schreiben wurde aber offensichtlich allein gestützt auf die An-
gaben des Beschwerdeführers verfasst und muss daher als reines Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. Insgesamt ist es
dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die von ihm behauptete ira-
nische Staatsangehörigkeit zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu ma-
chen. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Behauptungen
der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ nichts zu ändern.
6.1.2 Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss der Datenbank CS-VIS im Jahr 2015 zwei Visa-Anträge (Zweck: Tou-
rismus) gestellt hat (am 29. Januar 2015 auf der niederländischen Bot-
schaft in Teheran und am 18. Juni 2015 auf der schwedischen Botschaft in
Ankara) und dabei beide Male einen am 23. Juni 2011 ausgestellten iraki-
schen Reisepass verwendet hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu-
nächst bestritten (vgl. A10). In der Anhörung räumte er dann ein, die zwei
Visa-Anträge gestellt zu haben, jedoch habe es sich beim verwendeten ira-
kischen Reisepass um eine Fälschung gehandelt, und er sei im Januar
2015 nicht nach Teheran gereist, sondern habe den Antrag auf dem nie-
derländischen Konsulat in Erbil eingereicht. Dazu ist zunächst festzustel-
len, dass die Niederlande in Erbil vor Mai 2015 lediglich ein Verbindungs-
büro unterhielten, welches keine konsularischen Dienstleistungen anbot.
Im Mai 2015 wurde dann ein Generalkonsulat eröffnet, welches aber nur
Business-Visa ausstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
im Januar 2015 auf dem niederländischen Konsulat in Erbil ein Visum (ge-
mäss CS-VIS ein Touristenvisum) beantragt, erscheint daher bereits aus
diesem Grund wenig glaubhaft. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung noch erklärte, er könne den gefälschten
irakischen Pass problemlos beschaffen. Als er jedoch konkret dazu aufge-
fordert wurde, diesen Pass innert Frist einzureichen (vgl. das Schreiben
des SEM vom 20. Juni 2016; A24), liess er die Frist ohne Erklärung unge-
nutzt verstreichen und gab auf spätere Nachfrage an, dieser Pass sei ver-
nichtet worden, er habe ihn nicht mehr (vgl. A33). Damit ist das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er für die Visa-Anträge einen gefälschten
irakischen Reisepass benutzt habe, unbewiesen geblieben. Der Daten-
bank CS-VIS sind ebenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es
sich beim fraglichen irakischen Pass um eine Fälschung gehandelt hat.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde stellte sodann das Vor-
bringen, wonach die Kinder der Beschwerdeführenden nicht irakische
D-6983/2018
Seite 17
Staatsangehörige seien und die Tochter C._______ deswegen nicht die öf-
fentliche Schule in H._______ habe besuchen können, ebenfalls kein ge-
eignetes Indiz für die angeblich nicht gegebene irakische Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers dar. Die Kinder der Beschwerdeführenden
sind nämlich ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
irakische Staatsangehörige, da ihre Mutter Irakerin ist (Art. 3 des irakischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes; vgl. Iraqi Nationality Law [Iraq], Law 26 of
2006, 7 March 2006, abgerufen am 10. April 2019 unter:
). Nach dem Gesagten ist
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen, wonach es
sich bei dem von ihm im Jahr 2015 verwendeten irakischen Reisepass um
eine Fälschung gehandelt habe und er entgegen der Annahme des SEM
nicht irakischer Staatsangehöriger sei, zu belegen oder zumindest glaub-
haft zu machen.
6.1.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer behaup-
tete iranische Staatsangehörigkeit unglaubhaft ist. Da andererseits kon-
krete Anhaltspunkte für eine bestehende irakische Staatsangehörigkeit be-
stehen (insbesondere der erwähnte, offenbar bereits im Jahr 2011 ausge-
stellte irakische Reisepass) und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die entsprechenden Hinweise zu entkräften, ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer über die irakische Staatsangehörigkeit verfügt.
6.2 Da gestützt auf die vorstehenden Ausführungen von der irakischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, kann darauf
verzichtet werden, auf die von ihm geltend gemachten Vorfälle in Iran näher
einzugehen; denn allfällige in einem Drittstaat erlittene Nachteile entfalten
keine Asylrelevanz (vgl. Art. 3 AsylG).
6.3 Die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren in
Bezug auf den Irak geltend gemachten Nachteile beschränken sich im We-
sentlichen auf angebliche telefonische Drohungen durch unbekannte Per-
sonen, ständiges Beobachtet-Werden sowie allgemeine Sicherheitsbeden-
ken. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in F._______ unter stän-
diger Beobachtung gestanden, weil er ein Anhänger der Komala sei. Er sei
informiert worden, dass iranische Agenten hinter ihm her seien. Seine dies-
bezüglichen Angaben fielen indessen äusserst spärlich und unsubstanzi-
iert aus. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er sei telefonisch bedroht wor-
den, was er im Übrigen in der BzP überhaupt nicht erwähnt hatte. Die gel-
tend gemachte Verfolgung durch „iranische Agenten“ ist zudem grundsätz-
lich nicht plausibel, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
D-6983/2018
Seite 18
nicht Mitglied der Komala ist und sich auch nie in qualifizierter Weise zu-
gunsten der Komala politisch betätigt hat. Eine Verfolgung des Beschwer-
deführers durch iranische Kräfte im Irak erscheint demnach umso weniger
wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch ausdrücklich, er
habe weder mit „iranischen Agenten“ noch mit den irakischen Behörden je
konkrete Probleme gehabt (vgl. A9 S. 8; A21 F37). Die Beschwerdeführerin
ihrerseits brachte im vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Verfol-
gungsgründe vor, sondern verwies auf die Schwierigkeiten des Beschwer-
deführers sowie auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage am Her-
kunftsort. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, sofern sie über-
haupt als glaubhaft erachtet werden können, nicht intensiv genug erschei-
nen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifi-
ziert zu werden. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise dafür, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Irak mit einer Intensi-
vierung der angeblichen früheren Verfolgung rechnen müsste. Ferner stellt
die allgemeine Sicherheitslage in F._______ respektive der geltend ge-
machte versuchte Bombenanschlag keine gezielt gegen die Beschwerde-
führenden gerichtete Verfolgung dar und ist schon deswegen nicht asylre-
levant. Die Beschwerdeführenden beklagten sich im Rahmen ihrer Asylbe-
gründung ausserdem über administrative Schwierigkeiten im Irak (keine
Möglichkeit, ihre Ehe registrieren zu lassen und den Kindern irakische
Identitätspapiere ausstellen zu lassen). Angesichts der Bestimmungen im
irakischen Staatsangehörigkeitsgesetz (insbesondere Art. 3 und 7) beste-
hen jedoch erhebliche Zweifel an diesen angeblichen Schwierigkeiten;
denn aufgrund von Art. 3 dieses Gesetzes ist davon auszugehen, dass die
Kinder der Beschwerdeführenden bereits infolge der unbestrittenen iraki-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls irakische
Staatsangehörige sind (vgl. dazu bereits vorstehend E. 6.1.2). Zudem hätte
der Beschwerdeführer, falls er entgegen der Annahme im vorliegenden
Verfahren effektiv nicht über die irakische Staatsangehörigkeit verfügt, ge-
mäss Art. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestützt auf die bereits im
Jahr 2002 erfolgte Heirat mit einer irakischen Staatsangehörigen ein Ein-
bürgerungsgesuch stellen können. Es ist indessen nicht aktenkundig, dass
die Beschwerdeführenden dies getan haben. Infolge fehlender Intensität
stellen diese administrativen Probleme jedoch ohnehin keine asylbeachtli-
chen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
6.4 Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere
Asylgründe vorbringen: Sie habe in ihrer Funktion als Angestellte der (…)
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Seite 19
kompromittierendes Bildmaterial betreffend die Pharmafirma „(…)“ zuge-
spielt erhalten. Sie habe ihren Vorgesetzten darüber informiert. Dieser
habe ihr dann befohlen, die Sache nicht weiter zu verfolgen. In der Folge
sei sie vom Geheimdienst befragt und später mehrfach telefonisch bedroht
worden. Sie und ihre Familie wären deswegen bei einer Rückkehr in den
Irak in Gefahr. Dieses Vorbringen ist indessen aus mehreren Gründen als
unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu erachten: Zunächst ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Asylgrund bisher nicht
erwähnt hat, und zwar weder im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
noch in der Beschwerde. Zur Erklärung bringt sie vor, sie habe zuvor nichts
davon gesagt, weil sie Angst um ihre Angehörigen im Irak habe. Jetzt habe
sie ihre Meinung geändert, da sie keine andere Lösung sehe. Diese Erklä-
rung vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal nicht ersichtlich ist, was
genau den angeblichen Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin
ausgelöst hat. Ausserdem wäre es ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen,
bereits im vorinstanzlichen Verfahren zumindest anzudeuten, dass sie sel-
ber auch Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Die Tatsache, dass sie
nichts dergleichen gesagt, sondern ausdrücklich erklärt hat, sie habe im
Heimatland keine Probleme gehabt (vgl. A13 S. 7; A20 F44 und F45), lässt
die nachträglich geltend gemachten Asylgründe als ohne überzeugenden
Grund nachgeschoben und daher zweifelhaft erscheinen. Ferner ist fest-
zustellen, dass die geltend gemachten Vorfälle innerhalb der „(…)“ sowie
die Verflechtungen zwischen der Wirtschaft und der Politik zwar grundsätz-
lich nicht völlig abwegig erscheinen, dass aber die angeblich damit zusam-
menhängende Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht als plausibel zu
erachten ist. Zunächst erscheint es bereits zweifelhaft, dass der Whist-
leblower der Firma „(…)“, H. J., der Beschwerdeführerin tatsächlich das
von ihr eingereichte Bildmaterial hat zukommen lassen. Denn das (…)
steht selber in der Kritik, weil es die Standards und Prinzipien der (…) nicht
einhält (vgl. […]). Es ist nicht ersichtlich, weshalb H. J. der Beschwerdefüh-
rerin, einer Angestellten dieser Behörde, unter diesen Umständen und an-
gesichts der geltend gemachten Verflechtungen zwischen Politik und Wirt-
schaft hätte vertrauen sollen. Da die Firma „(…)“ den Aussagen der Be-
schwerdeführerin zufolge über Beziehungen zu einflussreichen Politikern
verfügt und Korruption innerhalb der kurdischen Regionalverwaltung nach
wie vor ein grosses Problem ist, ist ferner davon auszugehen, dass die
„(…)“ selbst eine allfällige Veröffentlichung des Bildmaterials durch die Be-
schwerdeführerin relativ schadlos überstanden hätte. Bei dieser Sachlage
ist es nicht als plausibel zu erachten, dass die Beschwerdeführerin im be-
haupteten Ausmass bedroht worden ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass
D-6983/2018
Seite 20
die Beschwerdeführerin angeblich ab März 2015 ständig telefonisch be-
droht wurde, dass ihr aber bis zur Ausreise im August 2015 nichts Konkre-
tes geschehen ist und sie die angeblichen Drohungen auch nicht davon
abhielten, nach ihrem Türkei-Aufenthalt im Juni 2015 wieder in den Irak
zurückzukehren. Die angeblichen Drohungen sind bei dieser Sachlage
selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit mangels ausreichender Intensität
als nicht asylrelevant zu erachten. Ausserdem handelt es sich bei den gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen offensichtlich um kriminelle
Handlungen ohne asylrelevanten Hintergrund; die Asylrelevanz dieses Vor-
bringens ist schon deshalb zu verneinen. Es besteht nach dem Gesagten
keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin zu diesen nachträglichen
Vorbringen vom SEM anhören zu lassen; der entsprechende Antrag ist ab-
zuweisen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch
die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos von Verwandten nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-6983/2018
Seite 21
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Irak ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen indessen vorliegend
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Her-
kunftsregion der Beschwerdeführenden (Nordirak) lässt den Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-6983/2018
Seite 22
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(E. 7.4), bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5
publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den
vier Provinzen des „Kurdistan Regional Government (KRG) – das betref-
fende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet
– sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (heute: AIG) auszugehen, und es lägen auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich
ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die lang-
jährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stam-
mende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonde-
res Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren bei-
zumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019
E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom
21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein
soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesell-
schaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum
weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt
(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer
E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
9.2.2 Die Beschwerdeführenden sind kurdischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in H._______ bei F._______ (Gouvernement Suleimaniya, KRG). Der
Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2000 dort
gelebt, die Beschwerdeführerin sogar seit ihrer Geburt. Vor der Ausreise
hatten sie keinerlei finanzielle Probleme. Der Beschwerdeführer war bis zur
Ausreise als Autospengler in der Werkstatt seines Schwagers tätig, und es
ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr erneut dort arbeiten
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Seite 23
könnte. Die Beschwerdeführerin hatte eine Stelle beim (…) inne. Da sie vor
der Ausreise bei ihrem Arbeitgeber einen fünfjährigen Urlaub beantragt hat
(vgl. A20 F96), ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie ihre Stelle nach
ihrer Rückkehr wieder antreten könnte. Damit sollte ihnen eine wirtschaft-
liche Reintegration möglich sein. In diesem Zusammenhang ist zudem fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin (passives) Mitglied der Patrioti-
schen Union Kurdistans (PUK) ist, einer der zwei dominierenden Parteien
im Nordirak. Ferner leben mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin in
ihrer Herkunftsregion, namentlich ihr Vater sowie ihre beiden Geschwister.
Damit verfügen die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz, welches sie insbesondere bei der sozialen Reintegration
sowie allenfalls bei der Suche nach Wohnraum unterstützen kann. Diese
begünstigenden Faktoren sprechen für die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden (inklusive die drei Kinder) leiden
den Akten zufolge ausserdem an keinen relevanten gesundheitlichen Prob-
lemen, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Ins-
gesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr nach F._______ aufgrund der allgemeinen Si-
tuation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
9.2.3 Da von einem Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch
minderjährige Kinder betroffen wären, ist bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Vollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
9.2.3.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Voll-
zugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf-
ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie
der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind
als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist
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aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persön-
liche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, son-
dern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche
unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt
(vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
9.2.3.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das jüngste Kind,
E._______, im Januar 2017 geboren wurde und demnach erst zwei Jahre
alt ist. Die beiden anderen Kinder sind heute knapp neun (D._______) res-
pektive fünfzehneinhalb Jahre alt (C._______). Aufgrund ihres noch jungen
Alters ist davon auszugehen, dass sich die Tochter D._______ noch in ers-
ter Linie an ihren Eltern orientiert und nicht über signifikante soziale Bin-
dungen ausserhalb der Kernfamilie verfügt. Die ältere Tochter C._______
befindet sich mit ihren fünfzehneinhalb Jahren in der Adoleszenz. Sie lebt
inzwischen seit gut dreieinhalb Jahren in der Schweiz und hat hier somit
eine grundsätzlich prägende Zeit ihrer Kindheit verlebt. Abgesehen von der
rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer lassen sich den Akten indessen
keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz entnehmen.
C._______ hat sich zwar offenbar in der Schule gut integriert und dort
Freunde gefunden, mit welchen sie auch neben der Schule ab und zu Zeit
verbringt (vgl. A32 F11). Es bestehen aber keine Hinweise darauf, dass sie
sich in der Schweiz bereits derart stark assimiliert hat, dass eine Rückkehr
in ihr Heimatland eine Entwurzelung bedeuten würde. Aufgrund der Akten-
lage ist vielmehr davon auszugehen, dass ihre primären sozialen Bindun-
gen nach wie vor jene zu ihren Eltern sind und sie immer noch die meiste
Zeit zuhause respektive mit ihrer Familie verbringt. Entsprechend ist auf
Beschwerdeebene nirgends die Rede von wichtigen ausserfamiliären Be-
zugspersonen oder von spezifischen ausserschulischen Aktivitäten. Da
nach dem Gesagten nicht von einer erfolgten Verwurzelung der drei Kinder
in der Schweiz auszugehen ist, ist im Falle ihrer Rückkehr nach Irak auch
keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten. Es ist ferner davon auszu-
gehen, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern trotz
des inzwischen dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz gut mit der
heimatlichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Rein-
tegration im Nordirak ohne weiteres gelingen dürfte. In Bezug auf
C._______ ist ausserdem festzustellen, dass sie den Akten zufolge (vgl.
die auf Beschwerdeebene eingereichten Schulunterlagen) gute schulische
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Leistungen zeigt, über eine hohe Sozialkompetenz verfügt und offensicht-
lich anpassungs- und lernfähig ist. Diese Fähigkeiten lassen auf gute Er-
folgsaussichten bei der Wiedereingliederung in das heimatliche Schulsys-
tem schliessen. Schliesslich ist festzustellen, dass die Kinder der Be-
schwerdeführenden auch bei einer Rückkehr nach Nordirak durchaus in-
takte Zukunftsperspektiven haben, zumal die Beschwerdeführenden der
Mittelschicht angehören und zumindest die Beschwerdeführerin dort eben-
falls eine gute Ausbildung genossen hat, was sich positiv auf die Bildungs-
chancen der Kinder auswirken dürfte. Nach dem Gesagten ist insgesamt
nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Nordirak gefährdet wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten.
9.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Nordirak insgesamt als zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
17. Dezember 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
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11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und den
Beschwerdeführenden MLaw Céline Benz als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen-
dung der Art. 8–12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Der in der Kostennote vom 21. Dezember 2018 geltend
gemachte Aufwand von 8.5 Stunden sowie die Auslangen von Fr. 20.– er-
scheinen als angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom
21. Dezember 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertre-
tung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist der geltend gemachte
Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt dem-
nach insgesamt Fr. 1‘295.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘295.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: