B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6985/2013
U r t e i l v o m 3 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger
aus B._______ – erstmals am (…) 2012 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei im Zusammenhang mit (…) ins Ausland geschickt
worden, da dieser nicht gewollt habe, dass er sich einmische,
dass (…) den Fall entscheiden würden und die Behörden nicht
eingeschaltet worden seien, da es sich um familieninterne Probleme
handeln würde, beziehungsweise die Familie beabsichtige, sich an (…)
zu wenden,
dass es in diesem Zusammenhang auch zu (…) gekommen sei und
(…), wobei unter anderen auch auf ihn geschossen worden sei, wofür
namentlich seine Verwandten verantwortlich seien,
dass er sich erfolglos an die Behörden gewandt habe, seine Gegner
indes sehr reich seien und man ohne Geld nichts bewirken könne,
dass ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan Schlägereien erwarten wür-
den,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) 2012 – (…) – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und den Kanton C._______ mit dem Vollzug
beauftragte,
dass das BFM zur Begründung in materieller Hinsicht im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen gänzlich vage
und unsubstanziiert geschildert, wobei er sich in grobe Widersprüche
verstrickt habe, und die Verfolgungsvorbringen mithin auf den ersten
Blick als Konstrukt erkennbar seien,
dass er namentlich bei der Befragung im Empfangszentrum ausführte,
es sei nicht nötig gewesen, die Justizbehörden zu involvieren, zumal
es sich um familiäre Probleme handle, während er bei der
einlässlichen Anhörung zunächst angegeben habe, vergeblich
versucht zu haben, bei den Behörden Anzeige zu erstatten, um dann
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im späteren Verlauf der Anhörung zu erklären, dies doch getan zu
haben, nachdem auf ihn geschossen worden sei,
dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM am (…)
2012 schriftlich mitteilte, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei seit
dem (…) 2012 unbekannt,
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ des BFM zum zweiten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM – jeweils im EVZ – am (…) 2013 summarisch befragt
und am (…) 2013 zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
ausführte, er sei am (…) 2012 freiwillig von E._______, wo er sich (…)
habe ausstellen lassen, nach Pakistan zurückgeflogen,
dass er dieselben Asylgründe geltend machte wie im ersten Asyl-
gesuch und zudem ausführte, er sei am (…) 2013 (Version 1)
beziehungsweise im (…) 2013 (Version 2) zusammen mit (…) von (…)
Personen überfallen und dabei mit (…) verletzt worden, wobei es sich
um dieselbe Täterschaft (Verwandte) gehandelt habe, welche mit
seiner Familie verfeindet seien und ihm (…) streitig machen wollten,
dass er seinen Heimatstaat am (…) 2013 (…) in Richtung E._______
verlassen habe und tags darauf von dort illegal in die Schweiz gelangt
sei,
dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, weil sein Leben dort
in Gefahr sei, wobei ihm F._______ erneut zum Verlassen des Landes
geraten habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine pakistanische Identitätskarte
einreichte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (…) in Kopie zu den Akten reich-
te,
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dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 5. Dezember
2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, auf das erste
Asylgesuch sei das BFM nicht eingetreten, weil die Asylvorbringen
offenkundig den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standgehalten hätten, wobei dieses Asylverfahren rechts-
kräftig abgeschlossen sei,
dass die Vorbringen, wonach er im (…) 2013 von denselben Gegnern
geschlagen und verletzt worden sei, als offensichtlich unglaubhaft zu
qualifizieren seien, zumal die angebliche Rückreise nach Pakistan als
nicht gesichert zu betrachten und nicht von einer Rückreise in den
Heimatstaat auszugehen sei,
dass er sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Verfolgungsvorbringens
([…]) widersprochen und diesen Vorfall zudem unsubstanziiert und
nicht nachvollziehbar geschildert habe,
dass auch die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die
Verfolgung zu belegen und die Vorbringen nicht zuletzt auf den bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachten, unglaubhaften Vorbringen
beruhten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei – unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft – der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf
das Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am(…) 2013 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehält-
lich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
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AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl.
Beschwerde S. 2) nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische
materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person
voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf
die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die
Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000
Nr. 14 S. 102 ff.),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S.
213),
dass bei der Prüfung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
indes gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung kommt,
dass deshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden
muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2
S. 769),
dass in diesem Kontext besehen vorliegend die summarische
materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen – wie
eine Überprüfung der Akten ergibt – vom BFM in absolut korrekter
Weise vorgenommen wurde,
dass in der angefochtenen Verfügung namentlich in zutreffender Weise
die geltend gemachte freiwillige Rückkehr nach Pakistan im (…) 2012
und die Behelligungen im (…) 2013 durch vormalige Gegner des Be-
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schwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft und die eingereichten Do-
kumente als zum Beleg der Verfolgung nicht geeignet qualifiziert wurden,
dass in der Beschwerde neu vorgebracht wird, F._______ sei in
Pakistan politisch aktiv gewesen und in diesem Zusammenhang von
(…) bedroht worden,
dass inzwischen die anderen Familienmitglieder nach G._______
geflüchtet seien und der Beschwerdeführer (…) habe,
dass das pauschale neue Vorbringen der Verfolgung aus politischen
Gründen in den Akten keine Stütze findet beziehungsweise vom
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort
erwähnte wurde, mithin nachgeschoben erscheint und deshalb als
offensichtlich nicht glaubhaft zu qualifizieren ist,
dass auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang geltend
gemachte Flucht der übrigen Familienmitglieder ins Ausland und den
Verkauf des Hauses des Beschwerdeführers das Vorliegen von Hin-
weisen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
zu verneinen ist,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss
gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offen-
sichtlich fehlen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
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dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der diesbezüglich als offensichtlich unglaubhaft zu quali-
fizierenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen
ist, dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (El-
tern und sechs Geschwister) nach wie vor in Pakistan wohnhaft sind und
dieser mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Schule (…) ab-
geschlossen hat und sich in der Folge (…) von (…) finanzieren liess,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe)
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: