B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6985/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am 6. März 2013,
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 / N (…).
D-6985/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. August 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin
(A._______) und ihrer Tochter (B._______) vom 28. August 2015 sowie der
Anhörungen der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015, fortgeführt
am 7. Oktober 2015, und der Tochter vom 7. Oktober 2015 zu den Asyl-
gründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
A.a Sie seien in F._______ im (…) Bezirk wohnhaft gewesen, von wo aus
sie am 14. August 2015 ausgereist seien. Dort hätten sie zusammen mit
dem Ehemann beziehungsweise Vater der Kinder (im Folgenden: Ehe-
mann) gewohnt. Dieser habe mit seinen zwei Brüdern Landwirtschaft in
G._______ betrieben, wo er sich im Sommer jeweils aufgehalten habe. Er
sei (…) der Mongolei gewesen, habe aber keiner politischen Partei ange-
hört.
A.b Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Frühjahr 2014 kein
Bankdarlehen für den Kauf von Getreidesaatgut erhalten hätten, hätten sie
sich von einem chinesischen Staatsangehörigen 600 Mio. Tugrik (auch
Tögrög [Anmerkung des Gerichts]) ausgeliehen. Normalerweise hätten sie
ihr ganzes Getreide dem Staat verkauft. Ab September 2014 habe der
Staat die Abnahme jedoch verweigert. Daraufhin habe der Ehemann der
Beschwerdeführerin zu Widerstand aufgerufen und zusammen mit ande-
ren Bauern aus der Gegend Kundgebungen wegen der verweigerten Ab-
nahme ihrer Ernte organisiert, an denen er bis zum 2. Januar 2015 täglich
teilgenommen habe. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin erzählt,
dass er während der Zeit der Kundgebungen ständig Drohanrufe bekom-
men habe, auch vom Staatssicherheitsdienst, um ihn von weiteren Kund-
gebungsteilnahmen abzuhalten. Am (…) 2015 sei er dann zu einem von
der Regierung einberufenen Treffen zwischen den Gewerkschaften, Bau-
ern und der Regierung gegangen. Die Beschwerdeführerin habe noch am
selben Tag nach dem Treffen mit ihm telefoniert, wobei er ihr gesagt habe,
dass das Treffen erfolglos gewesen sei und er nach Hause zurückkomme.
Tatsächlich sei er aber nicht zurückgekehrt, weshalb sie sich an die Polizei
gewandt habe. Am (…) 2015 habe die Polizei seinen Leichnam gefunden
und die Beschwerdeführerin habe ihren Mann identifiziert. Der Leichnam
habe blaue Flecken aufgewiesen, die auf einen Tod durch Fremdeinwir-
kung hätten schliessen lassen. Nach der Analyse des Rechtsmediziners
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sei ihr Mann aber an einer Alkoholvergiftung gestorben. Da sie dem Befund
der Rechtsmedizin nicht geglaubt habe, zumal ihr Ehemann nie Alkohol
getrunken habe, habe sie sich an diverse Stellen gewandt, indessen seien
sämtliche Bemühungen erfolglos geblieben.
A.c Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der chinesische Darlehens-
geber habe die gewährte Darlehenssumme zurückverlangt. Um die ge-
schuldete Darlehenssumme von 600 Mio. Tugrik zurückzahlen zu können,
habe sie die Traktoren, die Felder und alles, was ihnen gehört habe, ver-
kaufen müssen. Indessen habe sich Ende Juni 2015 der Anwalt des Dar-
lehensgebers bei ihr gemeldet und – nach ihrer Meinung zu Unrecht – Zin-
seszinsen in Höhe von knapp 400 Mio. Tugrik gefordert. Sie habe dem An-
walt gesagt, sie könne die Zinseszinsen nicht zurückzahlen. In der Folge
seien ständig, alle zwei bis drei Tage, Leute bei ihr erschienen, die die
Summe zurückgefordert hätten. Diese hätten unter anderem die Haustür
eingetreten, ihren Hund getötet und die Tochter verfolgt und belästigt. Die
Geldeintreiber hätten ihr angeboten, die Schulden dadurch zu begleichen,
dass sie ihre Tochter zur Prostitution nach Malaysia schicke. Sie und die
Tochter hätten sich wegen der Bedrohungen durch die Geldeintreiber tele-
fonisch an die Polizei gewandt, die ihnen aber nicht geholfen habe. Sie
hätten sich vor der Ausreise zudem eine Woche in einem Zentrum gegen
Gewalt aufgehalten, wo sie aber ebenfalls keine weitere Hilfe erhalten hät-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 – frühestens eröffnet am 23. Oktober
2015 – verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ord-
nete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug
an. Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Da-
rin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
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Zur Begründung wird in der Beschwerdeschrift zusammengefasst vorge-
bracht, die Schweiz sei nicht ausreichend über die schlechte Menschen-
rechtslage in der Mongolei informiert. Die Beschwerdeführerin sei insge-
samt drei Mal befragt worden zu ihren Asylgründen. Bei der zweiten Befra-
gung sei die Dolmetscherin, da diese nicht alles verstanden habe, immer
wieder korrigiert worden. Sie habe vor der Ausreise bei sich zu Hause ei-
nen Koffer mit all ihren vorhandenen Dokumenten bei einer Nachbarin un-
tergestellt. Sie werde die Nachbarin bitten, wichtige Dokumente aus dem
Koffer in die Schweiz zu schicken. Sie wisse nicht mehr genau, was sich
im Koffer befinde. Sie benötige deshalb Zeit, um die Dokumente einzu-
reichen.
D.
Mit Schreiben vom 2. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2017 wurden die Beschwer-
deführenden aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Be-
weismittel sowie etwaige andere Nachweise für ihre Vorbringen einzu-
reichen. Zudem wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestäti-
gung eingeräumt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Die Beschwerdeführenden reichten am 26. September 2017 eine Fürsor-
gebestätigung vom 20. September 2017 ein.
G.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Erstreckung der am 12. Oktober 2017 endenden Frist zur Beschaffung von
Beweismitteln bis zum 1. November 2017 mit der Begründung, sie sei da-
bei, sich rechtliche Unterstützung zu suchen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 wies das Gericht das Gesuch
um Fristerstreckung ab.
I.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 informierte die Beschwerdeführerin,
sie habe wegen der in der Mongolei zurückgelassenen Dokumente eine
alte Schulfreundin im Heimatland kontaktiert, die daraufhin diesen Sommer
bei der ehemaligen Nachbarin der Beschwerdeführerin vorbeigegangen
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sei wegen des Koffers mit den Dokumenten, den die Beschwerdeführerin
dort untergestellt habe. Leider wohne ihre Nachbarin nicht mehr an der Ad-
resse, sondern die Tochter der Nachbarin mit ihrem Ehemann. Diesem sei
nichts über den Koffer mit den Dokumenten bekannt. In dem Schreiben der
Beschwerdeführerin wurde auf die beiliegenden Kopien von Bildschirm-Fo-
tos der diesbezüglichen Internet-Kommunikation der Beschwerdeführerin
mit ihrer Schulfreundin samt Übersetzung und auf einen Ausdruck der Kon-
taktdaten der Freundin von deren Netzwerk-Internet-Seite verwiesen im
Hinblick auf eine allfällige Kontaktaufnahme durch das Gericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Vorliegend wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
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Seite 6
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei zwar
nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit dem ungeklärten Tod ihres Ehemannes den Rechtsweg beschritten
habe, um die genauen Hintergründe zu erfahren, und in diesem Zusam-
menhang eine Zeit lang behelligt worden sei. Auch sei nicht grundsätzlich
anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wegen der
Kreditrückzahlung ab Juni 2015 Übergriffen von Drittpersonen ausgesetzt
gewesen seien. Allerdings sei es als unglaubhaft zu erachten, dass zwi-
schen den beiden Vorbringen ein sachlicher Kausalzusammenhang be-
stehe. Es sei also unglaubhaft, dass, wie behauptet, die Übergriffe im Zu-
sammenhang mit der Geldeintreibung in Wahrheit von der demokratischen
Partei ausgegangen seien, um die Beschwerdeführerin daran zu hindern,
die genauen Umstände des Todes des Ehemannes gerichtlich klären zu
lassen und öffentlich zu machen. Auch das behauptete Ausmass der Über-
griffe und die Verweigerung des Schutzes durch die mongolischen Behör-
den seien nicht glaubhaft. Es sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin in
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der BzP noch beide Ereignisse voneinander unabhängig dargestellt habe
und diese erst in der zweiten Anhörung in Zusammenhang gestellt habe,
weshalb diese Variante als konstruierte Geschichte zu werten sei. In der
BzP habe es noch geheissen, die Zinseszinszahlung sei vertraglich verein-
bart gewesen. In der Anhörung aber sei der Vertrag als fingiert bezeichnet
worden, die demokratische Partei habe sich die Schulden nur ausgedacht,
um die Beschwerdeführerin aus dem Verkehr zu ziehen. Auch sei auffal-
lend, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Art und Intensität
der Verfolgungshandlungen im Verlaufe des Verfahrens um wesentliche
Elemente sukzessiv erweitert hätten. Dies betreffe die Häufigkeit und das
Ausmass der Übergriffe der mongolischen Männer, die von der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter erst in den Anhörungen angesprochen worden
seien. Auch der Aufenthalt im Zentrum gegen Gewalt werde von der Be-
schwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung erwähnt, von der Tochter
sogar erst auf Nachfrage in der Anhörung geschildert. Angesichts der Er-
heblichkeit der Eingriffe und der Notwendigkeit der Zuflucht im Zentrum
gegen Gewalt sei es nicht plausibel, dass diese Vorfälle nicht bereits vorher
angesprochen worden seien. Auch die Aussagen zum verweigerten poli-
zeilichen Schutz und der fehlenden Einschaltung der Polizei wirkten wenig
überzeugend. Ebenso erscheine die fehlende Hilfeleistung durch das Zent-
rum gegen Gewalt und die Tatsache, dass dieses Zentrum nicht die Polizei
eingeschaltet habe, unrealistisch.
Insgesamt seien die Vorbringen, von Angehörigen der demokratischen
Partei verfolgt worden zu sein, beziehungsweise die Behauptung, dass die
mongolischen Strafbehörden mit diesen unter einer Decke steckten und
daher der polizeiliche Schutz verweigert worden wäre, als unglaubhaft zu
erachten.
3.2 Weiter erwog die Vorinstanz, an der Behauptung der Beschwerdefüh-
rerin, der Ehemann sei Opfer eines politischen Mordes geworden, bestün-
den auch einige Zweifel, da es sich um blosse Mutmassungen handle. Die
unterbliebene Einreichung jeglicher Dokumente, obwohl die Beschwerde-
führerin angeblich im Besitz entsprechender Beweismittel sei, lasse ver-
muten, dass die wahren Hintergründe des Todes den schweizerischen
Asylbehörden vorenthalten werden sollten. Auch die Beweggründe zum
Rückzug der Klage vor dem Obergericht blieben widersprüchlich. Kaum
vorstellbar sei auch, dass die Anwältin für Menschenrechte der Beschwer-
deführerin die Hilfe verweigert und dass die Beschwerdeführerin die pau-
schalen Antworten so hingenommen habe. Auch habe die Beschwerdefüh-
rerin nicht plausibel machen können, warum angeblich die mongolischen
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Seite 8
Strafbehörden der Beschwerdeführerin die Aufklärung der Todesumstände
des Ehemannes verweigert hätten. Die vermeintlichen telefonischen Be-
drohungen, die die Beschwerdeführerin nach Klageerhebung im Februar
2015 erhalten habe und die vermutlich von Angehörigen des Staatssicher-
heitsdienstes ausgegangen seien, hätten überdies zum Zeitpunkt der Aus-
reise bereits mehrere Monate zurückgelegen, weshalb sie nicht mehr un-
mittelbar ausreise- und asylrelevant gewesen seien. Zudem seien für die
Ausreise ohnehin die ab Juni 2015 erfolgten Übergriffe gegen die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter ausschlaggebend gewesen, nicht die
telefonischen Bedrohungen. Die behaupteten Übergriffe durch die mongo-
lischen Männer zwischen Juni 2015 und der Ausreise im August 2015 seien
aber nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt, sondern im Zusam-
menhang mit dem Kredit. Auch sei die Mongolei vom Bundesrat als verfol-
gungssicherer Staat bezeichnet worden, weshalb die behauptete Uner-
reichbarkeit der mongolischen Behörden und eine Verweigerung des staat-
lichen Schutzes nicht plausibel erschienen.
4.
Die Beschwerdeseite hielt auf Beschwerdeebene an ihren Vorbringen fest
und machte Übersetzungsprobleme in der Befragung und den Anhörungen
geltend. Der Beschwerdeführerin sei es leider nicht möglich, die Doku-
mente aus dem Heimatland zum Nachweis ihrer Vorbringen zu beschaffen.
5.
Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Übersetzerin
habe die Fragen nicht gut verstanden oder die Antworten nicht korrekt auf
Deutsch sagen können, weshalb sie von den anderen Anwesenden immer
wieder korrigiert worden sei, ist darin keine mangelhafte Übersetzung zu
sehen. Auch wenn die anlässlich der Anhörung vom 14. September 2015
anwesende Hilfswerkvertretung anmerkte, der Dolmetscher scheine zum
Teil die Fragen der Sachbearbeiterin nicht gut verstanden zu haben und
habe wiederholt nachfragen müssen (vgl. Akten SEM A 11 letzte Seite),
genügt dies nicht, die Übersetzungsleistung grundsätzlich in Frage zu stel-
len. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden
nicht richtig verstanden und/oder übersetzt worden wären, ergeben sich
aus den Akten nicht.
Zudem besteht für das Gericht – insbesondere angesichts der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG) – kein Anlass, im Hei-
matland der Beschwerdeführenden Abklärungen zu tätigen oder Doku-
mente zu beschaffen. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin tatsächlich
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nicht möglich gewesen sein sollte, ihre zurückgelassenen Unterlagen er-
hältlich zu machen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie solche beziehungs-
weise allenfalls deren Kopien nicht hätte beschaffen können, etwa beim
erwähnten Zentrum gegen Gewalt, bei der Menschenrechtsanwältin oder
staatlichen Stellen.
6.
6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend sub-
stantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Per-
son. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führenden nach vorgenommener Gesamtwürdigung, insbesondere ange-
sichts vorhandener Ungereimtheiten, fehlender Substanz und Widersprü-
che, als unglaubhaft.
6.2.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass nicht geglaubt werden kann,
zwischen den für die Ausreise der Beschwerdeführenden als relevant vor-
gebrachten Bedrohungen durch die Geldeintreiber wegen der fehlenden
Kreditrückzahlung und den vorher erfolgten Behelligungen wegen der ein-
geleiteten rechtlichen Schritte zur Klärung der Todesursache des Eheman-
nes bestehe ein sachlicher Kausalzusammenhang.
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Seite 10
Das SEM hebt zu Recht hervor, dass zwar einzelne Vorbingen durchaus
stattgefunden haben könnten wie die Einleitung rechtlicher Schritte zur Klä-
rung der Todesursache des Ehemannes und in der Folge erlebte Behelli-
gungen. Auch Übergriffe durch Geldeintreiber wegen einer fehlenden Kre-
ditrückzahlung sind durchaus denkbar.
Unglaubhaft ist aber der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den
beiden Vorbringen, wonach die Übergriffe der Geldeintreiber durch die de-
mokratische Partei initiiert seien, da die Beschwerdeführerin daran hätte
gehindert werden sollen, den Tod des Ehemannes gerichtlich klären zu las-
sen und an die Öffentlichkeit zu bringen. Auch das Ausmass der Übergriffe
durch die Geldeintreiber und die Verweigerung des Schutzes durch die
mongolischen Behörden erscheinen unglaubhaft.
Die Beschwerdeführerin hat in der BzP beide Ereignisse voneinander un-
abhängig dargestellt und erst in der Anhörung in Zusammenhang gesetzt,
was klarerweise nachgeschoben wirkt. In der BZP stellte die Beschwerde-
führerin die Ereignisse als getrennte Geschehen dar. In dem Vertrag, den
ihr Ehemann mit dem Kreditgeber geschlossen habe, seien für den Fall der
verspäteten Rückzahlung Zinseszinsen vereinbart gewesen (vgl. act. 4,
S. 9). Erst in der Anhörung hiess es, die Zinseszinsen seien von der demo-
kratischen Partei ausgedacht gewesen, um die Beschwerdeführerin an der
weiteren rechtlichen Klärung der Todesumstände des Ehemannes zu hin-
dern und um sie ins Gefängnis zu bringen (vgl. act. A11, S. 17, 18). Der
Vertrag sei fingiert gewesen (vgl. act. A11, S. 18). Es mutet eigenartig an,
dass in der BzP nicht einmal andeutungsweise von der demokratischen
Partei als Urheberin hinter den Übergriffen der Geldeintreiber die Rede ist,
wodurch die in der Anhörung geschilderte Version konstruiert erscheint.
Auch dass der Ehemann durch die demokratische Partei umgebracht wor-
den sein soll, sagte die Beschwerdeführerin in der BzP noch nicht, dort
hiess es noch allgemein, die Regierung stecke dahinter (vgl. act. A4,
S. 10). Grundsätzlich erscheint es schwer vorstellbar, dass der Ehemann
als einer der Organisatoren der Proteste Opfer eines politischen Mordes
geworden sein soll. So kann die Beschwerdeführerin die Motive für einen
vermeintlichen politischen Mord auch nicht überzeugend erklären. Es han-
delt sich eher um Mutmassungen ihrerseits (vgl. A11, S. 20). Auch seien
die Kundgebungen nach der vermeintlichen Ermordung des Ehemannes
noch bis Ende März weitergegangen (vgl. act. A11, S. 6, 7, 10), weshalb
es unglaubhaft erscheint, er sei als einer der Organisatoren wegen der Pro-
teste umgebracht worden. Auch da ihr Ehemann keiner politischen Partei
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Seite 11
angehört habe, sondern einzig im (…) gewesen sei (vgl. act. A11, S. 10),
erscheint es unglaubhaft, dass er wegen seiner politischen Anschauungen
Opfer eines Mordes durch Regierungsmitglieder gewesen sein soll.
Auffällig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin keinerlei schriftliche Do-
kumente eingereicht hat bezüglich ihrer Abklärungen zur Todesursache
des Ehemannes und der Klagen bei den Gerichten, die einen politischen
Mord beziehungsweise die Behinderung durch die Justiz belegen würden.
Zwar sagt sie einmal aus, sie habe überhaupt keine schriftlichen Doku-
mente von den heimatlichen Behörden erhalten (vgl. A11, S. 19). Da sie an
anderer Stelle angegeben hatte, sie habe alle Materialien zum Attentat ge-
sammelt und beim Obergericht eingereicht (vgl. act. A11, S. 13), müsste
sie schriftliche Dokumente in ihrem Besitz gehabt haben. Auch in der Be-
schwerde vom 30. Oktober 2015 war von Dokumenten zum Tod des Ehe-
mannes die Rede, die sie in einem Koffer bei einer Nachbarin deponiert
habe. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Stellungnahme vom
13. Oktober 2017 unter Beilage von Ausdrucken der Internet-Kommunika-
tion mit ihrer Freundin im Heimatland, sich im Juni 2017, also fast zwei
Jahre später, erfolglos um die Beweismittel bemüht zu haben. Es wirft zum
einen Fragen zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf, dass sie
sich nicht, wie in der Beschwerde von Oktober 2015 angekündigt, gleich
um die vermeintlich vorhandenen heimatlichen Beweismittel bemüht hat,
sondern erst im Juni 2017. Zum anderen werden die Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin
bis dato keinerlei Dokumente zur Untermauerung ihrer Vorbringen einrei-
chen konnte.
Auch das Ausmass der Belästigungen und Bedrohungen durch die Geld-
eintreiber unterscheidet sich in den Kurzbefragungen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Tochter erheblich. In der BzP der Beschwerdeführerin war
nur die Rede davon, dass die Geldeintreiber sich in der Nähe des Wohn-
hauses aufgehalten und den Hund getötet hätten (vgl. act. A4, S. 10). In
der BzP der Tochter wurde protokolliert, sie sei von einer Person im Auto
verfolgt und belästigt worden, die einmal bei ihnen zu Hause von ihrer Mut-
ter Geld verlangt habe (vgl. act. A5, S. 6). Von Hausbesuchen alle zwei bis
drei Tage im Zeitraum Juni bis August 2015 war erst in der Anhörung der
Beschwerdeführerin die Rede, ebenso davon, dass die Männer einmal die
Haustür eingetreten und damit das Schloss kaputtgemacht hätten (vgl.
act. A11, S. 14, 15). Auch erwähnte die Beschwerdeführerin erst in der An-
hörung den Vorfall, der sich in der Nacht zum 3. August 2015 zugetragen
haben soll, als die Geldeintreiber bei ihnen zu Hause erschienen seien und
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Seite 12
einer der Männer die Tochter an den Haaren in die Küche gezerrt habe.
Daraufhin habe die Beschwerdeführerin versucht, ihre Tochter zu befreien,
wobei sie von dem Mann mit einer Pfanne auf die Stirn geschlagen worden
sei (vgl. act. A11, S. 22, 23). Auch die Tochter gab erst in der Anhörung zu
Protokoll, es seien abends immer vier bis fünf Männer zu ihnen gekommen
und hätten das Haus durchwühlt und die Mutter geschlagen. Zudem be-
richtete sie erstmals vom Vorfall, wonach sie in die Küche gezerrt und die
Mutter mit der Pfanne geschlagen worden sei (vgl. act. A14, S. 3 bis 5).
Darauf angesprochen, dass sie die über mehrere Wochen andauernden
Belästigungen zu Hause, das Durchwühlen der Wohnung und die Schläge
gegen die Mutter erst in der Anhörung erzählt, in der BzP aber nur berichtet
habe, einmal im Hause einen Mann gesehen zu haben, der von der Mutter
Geld gewollt habe, behauptete sie, schon in der BzP diese Vorfälle geschil-
dert zu haben (vgl. act. A14, S. 11).
Auch fallen weitere wesentliche Widersprüche auf: So ist bei der Be-
schwerdeführerin in der BzP die Rede von einer Zinseszinssumme von 450
Mio. Tugrik, die sie hätte zurückzahlen sollen (vgl. act. A4, S. 9). In der
Anhörung heisst es jedoch, es seien fällige Zinseszinsen von 386 Mio. Tu-
grik gewesen (vgl. act. A11, S. 14, 17, 22). Unterschiedliche Angaben be-
stehen auch zur Frage, ob sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
wegen der Übergriffe der Geldeintreiber an die Polizei gewandt haben und
wie oft dies geschehen sei. So sagte die Beschwerdeführerin in der Anhö-
rung aus, sie sei wegen der Männer nicht zur Polizei gegangen. Sie habe
die Polizei einmal angerufen, ihre Tochter auch einmal, diese sei aber nicht
gekommen. Sie sei der Meinung gewesen, es hätte nichts genutzt, zur Po-
lizei zur gehen (vgl. act. A11, S. 15). Auch nach dem Vorfall in der Küche,
als ihre Tochter bedrängt worden sei und sie Angst gehabt habe, die Män-
ner würden versuchen, die Tochter zu vergewaltigen, habe sie dies der Po-
lizei nicht gemeldet (vgl. act. A11, S. 23). Nach den Aussagen der Tochter
hatte die Beschwerdeführerin wegen der Bedrohungen durch die Geldein-
treiber vier bis fünf Mal bei der Polizei telefonisch eine Anzeige erstattet.
Auch die Tochter habe angerufen. Die Polizei sei aber nie gekommen (vgl.
act. A14, S. 6). Im Gegensatz zu ihrer Mutter behauptete die Tochter, die
Beschwerdeführerin sei auch einmal mit ihr zur Polizei gegangen und habe
die ständigen Belästigungen geschildert, woraufhin die Polizei ihnen ge-
sagt habe, sie müssten abwarten (vgl. act. A14, S. 7).
Auch die Aussagen dazu, ob und wann sie sich an das Zentrum gegen
Gewalt gewandt und wie lange sie sich dort aufgehalten haben, fallen un-
terschiedlich aus, wozu auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden
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Seite 13
kann. Zudem blieb der Aufenthalt im Zentrum gegen Gewalt in den Kurz-
befragungen gänzlich unerwähnt. Erst in den Anhörungen wurde er (mit
unterschiedlichen Aufenthaltszeiten) geschildert. Demnach kann nicht ge-
glaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zentrum keiner-
lei Schutz bekommen hätten, wie behauptet wurde (vgl. act. A15, S. 4).
Dies umso mehr, als auch zu diesem Sachverhaltselement keinerlei Beleg
eingereicht wurde. Realitätsfremd und damit ebenfalls unglaubhaft wirkt,
dass eine bekannte Menschenrechtsanwältin der Beschwerdeführerin
nicht habe helfen wollen und abgeraten habe von weiteren Schritten, da
ein politisches Motiv dahinterstecke (vgl. act. A11, S. 12).
Widersprüchlich sind auch die Aussagen zu den Beweggründen für den
Rückzug der Klage beim Obergericht. So hiess es zuerst, die Beschwer-
deführerin habe die Klage zurückgezogen, um zu verhindern, dass ihre
Tochter von den Geldeintreibern zur Prostitution gezwungen würde. Später
sagte sie jedoch aus, die lange Verfahrensdauer habe sie zum Klagerück-
zug veranlasst (vgl. act. A11, S. 17, 19).
Ob das SEM zu Recht davon ausging, es fehle am Kausalzusammenhang
zwischen den mit dem Tod des Ehemannes zusammenhängenden Ereig-
nissen und der Ausreise der Beschwerdeführenden, kann offen bleiben.
Nach dem vorstehend Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden
ein asylrelevantes Motiv für die behauptete Tötung nicht glaubhaft zu ma-
chen, ebenso wenig ein solches Motiv für die behaupteten, auf dem Tö-
tungsdelikt basierenden Verfolgungshandlungen. Unmittelbare Ausreise-
gründe bildeten nach den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls die
Übergriffe der Geldeintreiber. Diese behaupteten Übergriffe der Drittperso-
nen, die in ihrem geschilderten Ausmass und mit der demokratischen Par-
tei als Urheberin als unglaubhaft zu erachten sind (s.o.), erfolgten ebenfalls
nicht aus einem asylrelevanten Motiv, sondern im Zusammenhang mit der
Kreditrückzahlung.
Wie oben geschildert, waren die Aussagen der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter zur Erreichbarkeit der Polizei zudem widersprüchlich und hin-
sichtlich der Behauptung, die Behörden hätten ihnen keinen Schutz bieten
wollen, unglaubhaft. Zudem gilt die Mongolei als verfolgungssicherer Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb grundsätzlich von der
Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit auszugehen ist. Die Ausführungen
der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diese Annahme zu widerle-
gen.
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6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den bei Gesamtwürdigung aller Umstände nicht gelungen ist, glaubhaft
darzulegen, dass sie auf die beschriebene Weise Übergriffen der Geldein-
treiber, initiiert durch die demokratische Partei, ausgesetzt gewesen seien,
um die Beschwerdeführerin daran zu hindern, den politischen Mord am
Ehemann aufzuklären und öffentlich zu machen. Die Vorinstanz hat des-
halb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver-
neint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 15
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Besch-
werdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Weder die allgemeine Situation in der Mongolei noch individuelle Gründe
lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Ausbildung, ist diplomierte
(…) und hat zwei Jahre in einer staatlichen Firma im Bereich der (…) ge-
arbeitet und ein halbes Jahr für eine private Firma (vgl. act. A4, S. 4), bis
sie wegen der Kinder aufgehört habe. Aufgrund ihrer guten Ausbildung ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr ein beruflicher Wiedereinstieg
gelingen wird, auch wenn sie zuletzt nicht in ihrem Beruf gearbeitet habe,
sondern von Kindergeld und Ersparnissen gelebt haben will. Nach dem Tod
des Ehemannes habe sie sich aber auch einen gewissen Zuverdienst mit
dem Betreuen von Kindern einer Bekannten und Hilfstätigkeiten in der Kü-
che gegen Lebensmittel als Entgelt erwerben können (vgl. act. A15, S. 2).
Auch wenn die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, keinen Kontakt mehr
zu den Brüdern ihres Mannes zu haben, ist doch davon auszugehen, dass
dieser Kontakt zu den Verwandten nicht vollständig abgebrochen ist, hat
sie doch in der ergänzenden Anhörung erklärt, sie habe diese versucht zu
kontaktieren (vgl. act. A15, S. 2). Auch ein Onkel ihrer Mutter mit seinen
Kindern lebt im Heimatland (vgl. act. A11, S. 3). Zudem erwähnte sie eine
befreundete Familie, mit der sie öfters zusammen ein Ferienhaus gemietet
haben (vgl. A15, S. 3). Zudem ergibt sich aus der Beschwerde und der
Eingabe vom Oktober 2017, dass sie mit einer Schulfreundin über soziale
Netzwerke in Kontakt steht, wie ihre beigelegten Ausdrucke der Internet-
Kommunikations-Protokolle belegen. Ein gewisses, unterstützendes sozi-
ales Netz dürfte im Heimatland also vorhanden sein, ebenso wie Möglich-
keiten zur Finanzierung des Lebensunterhaltes.
Auch wenn es für die Beschwerdeführerin gewiss nicht einfach sein wird
und mit wirtschaftlichen Mühseligkeit verbunden, sich im Heimatland zu re-
integrierten, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage
geraten werden. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ist der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu erachten. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann zwar – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine rezip-
roke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in
den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6,
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist die Toch-
ter der Beschwerdeführerin zwar mittlerweile (…) Jahre alt, die jüngeren
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Brüder sind (…) und (…) Jahre alt. Die Beschwerdeführenden sind im Au-
gust 2015 eingereist und demnach erst seit etwa zwei Jahren in der
Schweiz. Da es sich dabei um eine relativ kurze Aufenthaltsdauer handelt,
kann bei allen drei Kindern mit den verschiedenen Altersgruppen nicht von
einer Entwurzelung gesprochen werden. Die Tochter hat zudem bis kurz
vor der Ausreise die Schule in der Mongolei besucht, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass sie sich dort schnell wieder schulisch integrieren und die
Schule wird abschliessen können. Die Söhne sind erst im (…) beziehungs-
weise (…)alter, weshalb sie noch im sehr anpassungsfähigen Alter sind
und von vornherein nicht von erschwerten Re-Integrationsmöglichkeiten im
Heimatland gesprochen werden kann. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu bezeich-
nen.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch
nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und den Beschwer-
deführenden sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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