Abtei lung IV
D-6986/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______ alias B._______,
geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6986/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2005 unter dem
Namen A._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2005
wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) C._______ zu seinen Personalien, zu seinem
Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte ihn am 9. November 2005 zu seinen Asylgründen an. Das BFM
verzichtete auf eine zusätzliche Befragung des Beschwerdeführers.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seine Eltern seien
nach der Machtübernahme von Ajatollah Khomeini im Jahre 1979 in
den Irak geflohen und hätten sich zuerst in E._______ (Provinz
Suleimanyia) und später im Lager F._______ bei G._______ (Provinz
al-Anbar, Zentralirak) niedergelassen. Dort sei der Beschwerdeführer
geboren und – zusammen mit seinem Bruder und seinen beiden
Schwestern (vgl. Vorakten A1 S. 2 und A7 S. 5) – aufgewachsen.
Während vier Jahren habe er die Schule besucht; seit 1988 habe er
ein eigenes Gemüsegeschäft betrieben.
Im Gegensatz zu seinem Vater, der sich schon im Iran für die Demo-
kratische Partei Kurdistans (kurdisch: Partîya Demokrata Kurdistanê;
PDK) engagiert habe, und seinem älteren Bruder habe er sich selber
nie politisch betätigt.
Am 2. September 2005 seien zwei zivil gekleidete, aber maskierte
Männer in sein Elternhaus eingedrungen und hätten seinen Vater
H._______ (vgl. A1 S. 1) und seinen älteren Bruder mitgenommen. Er
– der Beschwerdeführer – habe zu jenem Zeitpunkt in seinem
Geschäft gearbeitet und sei von einem Nachbarn namens M. über den
Vorfall informiert worden. Er habe daraufhin sein Geschäft sofort
geschlossen und sich während rund einer Woche im Haus von M.
versteckt. Während seines Aufenthaltes bei M. sei seine Mutter
vorbeikommen und habe ihm mitgeteilt, die maskierten Männer
würden sich auf der Strasse nach seinem Verbleib erkundigen. Da er
befürchte, wie sein Vater und sein Bruder mitgenommen zu werden,
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habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen. Via Bagdad sei er
nach Syrien und danach in die Türkei gelangt, wobei er die Grenzen
jeweils zu Fuss passiert habe. Nach rund einwöchigem Aufenthalt in
Istanbul sei er – in einem Lastwagen versteckt – durch verschiedene,
ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gereist. Bei
der am 29. September 2005 erfolgten Einreise habe er keine
Kontrollen bemerkt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in
den Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom
6. Oktober 2005 einen am 19. November 2000 vom irakischen Innen-
ministerium auf den Namen A._______ ausgestellten Ausweis für
iranische Flüchtlinge sowie eine auf die Identität B._______ lautende
Bestätigung des UNHCR in Bagdad vom 11. Januar 1996 zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2007 – eröffnet am 14. September
2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Voll-
zug der Wegweisung in sein Heimatland Iran sei zulässig, zumutbar
und möglich. Auch wenn der Beschwerdeführer selber nie im Iran ge-
lebt habe, so verfüge er nach seinen Angaben dort über Verwandte,
die wegen ihrer ebenfalls apolitischen Haltung ohne Probleme mit den
örtlichen Behörden lebten.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Rechtsver-
treter (I.________) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
15. Oktober 2007 – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung –
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm für die Dauer des
Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
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Zur Stützung dieser Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden diverse dem Internet entnommene, teilweise mit Bildern
von Hinrichtungen versehene Berichte betreffend die Situation der
kurdischen Minderheit im Iran sowie ein in arabischer Sprache ge-
haltenes, mit deutscher Übersetzung versehenes Schreiben eines
"Flüchtlingskomitees im Lager F._______" vom 4. Oktober 2007,
wonach J._______ und B._______ am 2. September 2005 von
Unbekannten entführt und bis anhin nicht gefunden worden seien,
eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall –
aufgefordert, bis zum 5. November 2007 einen Kostenvorschuss im
Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen oder einzahlen zu lassen.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht am 24. Oktober
2007 bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 teilte der jetzige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, vom Be-
schwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden zu
sein, und gab gleichzeitig die Kopie einer am 5. Mai 2008 aus-
gestellten Vollmacht zu den Akten.
Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin
bestätigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
21. Januar 2009, in der Angelegenheit sein Mandat bereits nieder-
gelegt zu haben.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. November 2009 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem
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Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2009 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM bemerkte in seiner angefochtenen Verfügung vorab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Ereig-
nisse vom 2. September 2005 und der folgenden Tage seien in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
ausgefallen und vermittelten daher nicht den Eindruck, der Be-
schwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. So habe er
sowohl bei der Befragung zur Person als auch im Rahmen der
kantonalen Anhörung "mit abstrakten Formulierungen" erzählt, dass
am 2. September 2005 maskierte Männer nach Hause gekommen und
seinen Vater und seinen älteren Bruder mitgenommen hätten; zwei
Tage später seien dieselben Personen erneut erschienen und hätten
bei den Leuten auf der Strasse nach ihm gefragt.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 4 und A7 S. 7
ff.) wirken zwar in der Tat etwas stereotyp und einstudiert, vermögen
jedoch für sich alleine noch keine gewichtigen Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen zu wecken.
4.2 Wie die Vorinstanz indessen zutreffend feststellte, konnte der Be-
schwerdeführer nicht plausibel erklären, wieso sich die Männer,
welche bereits seinen Vater und seinen älteren Bruder entführt haben
sollen, zwei Tage später nur bei Leuten auf der Strasse, nicht aber –
was naheliegend gewesen wäre – in seinem Elternhaus nach seinem
Verbleib erkundigt haben sollen. Die dazu gemachte Aussage, die be-
sagten Männer hätten vielleicht gewusst, dass er nicht mehr zu Hause
gewesen sei (vgl. A7 S. 10), vermag nicht zu überzeugen.
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Als nicht glaubhaft qualifizierte das BFM sodann zu Recht die Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Nachbarn M.. So gab
der Beschwerdeführer in beiden Befragungen zu Protokoll, M. habe
gesehen, wie die maskierten Männer am 2. September 2005 sein
Elternhaus gestürmt und seinen Vater und seinen Bruder weggebracht
hätten (vgl. insbesondere A7 S. 10). Auf die Frage, warum er sich dann
gerade bei diesem Nachbar – und damit im unmittelbaren Gefahren-
bereich – versteckt gehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, M.
sei kein direkter Nachbar, sondern wohne etwa zehn Fussminuten von
seinem Elternhaus entfernt (vgl. A7 S. 10). Auf die weitere Nachfrage,
wie M. unter diesen Umständen die Geschehnisse habe sehen
können, sagte er, seine Mutter und seine Schwester hätten geschrien,
worauf sich viele Leute, auch M., dort versammelt hätten (vgl. A7
S. 10). Diese Ausführungen erscheinen nachgeschoben und sind nicht
geeignet, die festgestellten Ungereimtheiten zu erklären.
Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Schilderung
des eigenen Verhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit
den behaupteten Ereignissen (etwa die Aussage, er habe keine
Ahnung, wer sich seither um sein Gemüsegeschäft kümmere; mangels
Telefonanschluss habe er seit dem 10. September 2005 zu seiner
Familie keinen Kontakt mehr gehabt; vgl. A7 S. 10 f.) erscheine er -
fahrungswidrig und realitätsfremd, gefolgt werden. Das BFM wies
dabei berechtigterweise darauf hin, gerade "im islamischen Umfeld
wäre es kaum zu verstehen", dass der Beschwerdeführer "als einzig
verbliebenes männliches Familienmitglied seine Mutter und die beiden
ledigen Schwestern auf diese Art allein zurückgelassen hätte".
4.3 Anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum gab der Be-
schwerdeführer einen am 19. November 2000 vom irakischen Innen-
ministerium ausgestellten Ausweis für iranische Flüchtlinge sowie eine
Bestätigung des UNHCR in Bagdad vom 11. Januar 1996 zu den
Akten. Der vom irakischen Innenministerium ausgestellte Ausweis
lautet auf den Namen A._______ und enthält auch das Bild des
Beschwerdeführers, während die – keine Foto aufweisende – UNHCR-
Bestätigung eine Person namens B._______, Sohn des K._______,
betrifft.
Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung als Alias-Name
des Beschwerdeführers zwar den Namen B._______ auf, unterliess es
jedoch, in den Erwägungen zu den beiden unterschiedlichen
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Identitäten Stellung zu nehmen beziehungsweise sich zum Beweiswert
der beiden zum Nachweis der Identität eingereichten Papiere zu
äussern.
Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Unterlassen vom Beschwerde-
führer beziehungsweise von seinem damaligen oder jetzigen Rechts-
vertreter nicht gerügt worden ist, ist festzuhalten, dass dadurch der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht verletzt worden ist. So wurden die
beiden erwähnten Schriftstücke einerseits vom Beschwerdeführer
selber eingereicht, andererseits bestätigen diese lediglich die
Registrierung der genannten Personen als iranisch-stämmige
Flüchtlinge im Irak, mithin einen Sachverhalt, welcher vom BFM
bezüglich des Beschwerdeführers gar nie in Frage gestellt worden war.
Hinsichtlich der UNHCR-Bestätigung fällt auf, dass die Bestätigung
weder einen Herkunfts- oder Wohnort, noch ein Geburtsdatum nennt.
Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass das UNHCR-Büro in
Bagdad für ein zu jenem Zeitpunkt erst gut 13-jähriges, bei seinen
Eltern wohnhaftes Kind eine solche Bestätigung ausgestellt hätte. Es
ist daher denkbar, dass die UNHCR-Bestätigung den Vater des Be-
schwerdeführers betreffen soll, gab der Beschwerdeführer doch an-
lässlich der Erstbefragung zu Protokoll, sein Vater heisse mit Vor-
namen L._______. Dadurch werden jedoch die Ungereimtheiten in
Bezug auf den Nachnamen nicht aufgelöst, erklärte der
Beschwerdeführer doch unzweideutig, sein Vater heisse H._______
(vgl. A1 S. 1); von einer Person namens M._______ war anlässlich der
Befragungen nie die Rede. Es erscheint daher zweifelhaft, dass es
sich bei der fraglichen UNHCR-Bestätigung um ein dem
Beschwerdeführer oder einem nahen Angehörigen zustehendes
Papier handelt.
4.4 Schliesslich ist auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, in
arabischer Sprache gehaltene und mit einer deutschen Übersetzung
versehene Schreiben eines "Flüchtlingskomitees im Lager F._______
nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu beseitigen. So soll das Schreiben bestätigen,
dass am 2. September 2005 zwei Männer namens J._______ und
B._______ entführt worden seien. Anlässlich der kantonalen Anhörung
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Vorname seines Bruders
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sei N._______, was immerhin eine Ähnlichkeit mit dem aufgeführten
O._______ aufweist. B._______ hingegen ist der Name der auf der
erwähnten UNHCR-Bestätigung genannten Person. Sofern der
Beschwerdeführer mit der Einreichung der UNHCR-Bestätigung seine
eigene Identität beweisen wollte, machen die Angaben im Schreiben
des "Flüchtlingskomitees", nebst J._______ sei B._______ entführt
worden, keinen Sinn, behauptete der Beschwerdeführer doch nie,
selber mitgenommen worden zu sein. Schliesslich fällt auf, dass das
Schreiben des "Flüchtlingskomitees" erst am 4. Oktober 2007, mithin
erst über zwei Jahre nach den geltend gemachten Ereignissen und
erst nach Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM ausgestellt
wurde, was die Vermutung zulässt, dieses sei vom Beschwerdeführer
nach Erhalt des ablehnenden Entscheids der Vorinstanz in Auftrag
gegeben worden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Mitnahme
seines Vaters und seines Bruders am 2. September 2005, nicht ge-
glaubt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die
übrigen in der angefochtenen Verfügung genannten Ungereimtheiten
und auf die weiteren diesbezüglichen Darlegungen in der Be-
schwerdeschrift einzugehen.
Nachdem sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nie
politisch betätigt hat (vgl. A1 S. 4) und auch die im Zusammenhang mit
dem angeblichen Engagement seines Vaters und seines Bruders für
die PDK stehende Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, be-
stehen – wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde –
keine Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle einer Rückkehr in den Irak oder in seinen Heimatstaat Iran.
Das BFM bemerkte ebenfalls zutreffend, in den vergangenen Jahren
hätten zahlreiche iranische Flüchtlinge das Lager F._______ verlassen
und seien in den Iran zurückgekehrt, wobei sie – abgesehen von ge-
legentlichen Problemen bei der Einfuhr von Vieh oder anderem Hab
und Gut – keinen, insbesondere keinen asylrelevanten Problemen
ausgesetzt gewesen wären.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen,
teilweise mit Bildern von Hinrichtungen versehenen Berichte be-
treffend die Situation der kurdischen Bevölkerung im Iran vermögen zu
keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal die
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darin geschilderten Probleme und Verfolgungsmassnahmen nur
politisch aktive und exponierte Kurden betreffen. Es ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen (vgl. A7 S. 11) ebenfalls erklärte, seine Angehörigen im
Iran hätten keine Probleme, weil sie "mit der Politik nichts zu tun"
hätten.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im Irak geboren
und will dort bis zu seiner Ausreise im September 2005 im Flücht-
lingslager F._______ gelebt haben. Seine Eltern stammen jedoch aus
dem Iran und er selber verfügt ebenfalls über die iranische Staats-
angehörigkeit, weshalb im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Iran zu prüfen ist.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
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jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen
eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungs-
situation nicht geglaubt werden kann. Die – mit verschiedenen dem
Internet entnommenen Berichten untermauerten – Hinweise auf die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran vermag zu keiner anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, hat sich der Beschwerde-
führer doch gemäss eigenen Angaben nie politisch betätigt.
Schliesslich lassen sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur Volksgruppe der Kurden keine Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung entnehmen. Die rund 5 Millionen Kurden im Iran (7 % der
iranischen Gesamtbevölkerung) leben vorwiegend im Nordwesten des
Landes. Als Mehrheit der Bevölkerung in dieser Region haben sie –
sofern nicht politisch exponiert – keine Probleme mit den iranischen
Behörden zu befürchten. An dieser Stelle ist auch nochmals darauf
hinzuweisen, dass die im Iran wohnhaften, politisch nicht aktiven An-
gehörigen des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben keine
Probleme haben (vgl. A7 S. 11).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Bezüglich des Iran kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würde, gesprochen werden. An dieser Feststellung
vermögen auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der umstrittenen
Präsidentenwahl vom Juni 2009 und der damit in Zusammenhang
stehende Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zivil -
bevölkerung nichts zu ändern (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E.7.3.1).
7.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran in eine konkrete, seine
Seite 12
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Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer
ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über
eine gewisse Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als
Besitzer eines Gemüseladens. Zudem spricht er neben seiner
Muttersprache Sorani auch etwas Farsi (vgl. A1 S. 2), und es ist davon
auszugehen, dass seine im Iran wohnhaften Verwandten (vgl. A7
S. 11) ihm bei der Integration behilflich sein werden.
7.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem
am 24. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei lage:
Schreiben des "Flüchtlingskomitees"; über eine allfällige Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM
auf entsprechende Anfrage)
- den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
(I._______) auf dessen Wunsch zur Kenntnisnahme (vgl. Eingabe
vom 21. Januar 2009)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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