B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6986/2013
law/bah
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Aegypten,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
D-6986/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 13. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person (BzP) befragt. Im Wesentlichen machte er geltend, er
habe sein Heimatland am 26. Mai 2012 verlassen und sei zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern am 2. Juni 2012 in Italien angelangt. Er
habe dort am 4. Juni 2012 ein Asylgesuch gestellt und sich in drei Flücht-
lingslagern, zuletzt drei Monate lang in einem in B._______ gelegenen,
aufgehalten. Die italienischen Behörden hätten ihm seinen Reisepass
abgenommen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, einen
Reiseausweis und eine Identitätskarte für Ausländer ausgestellt. Er habe
Italien verlassen, weil er und seine Familie nicht anständig behandelt
worden seien. Aus seiner Heimat sei er wegen der Diskriminierung als
Kopte geflohen. Sie seien im Herbst 2011 zu Hause von Privatpersonen
überfallen und misshandelt worden.
B.
Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens haben Abklärungen des
BFM ergeben, dass mit Ausnahme des Bruders C._______ die ganze
Familie in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurde. Mit Schreiben vom
22. Mai 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-
Verfahren werde beendet und das nationale Verfahren in der Schweiz
durchgeführt.
C.
Am 7. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen Behörden auf ein ent-
sprechendes Gesuch des BFM vom 28. Mai 2013 hin bereit, den Be-
schwerdeführer wieder aufzunehmen.
D.
Am 19. November 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich in der
Schweiz mit einem ägyptischen Staatsangehörigen, D._______, den er in
der Kirche kennengelernt habe, angefreundet. Er habe in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt, weil die Menschenrechte in Italien oft verletzt wür-
den. Sie seien nach ihrer Ankunft in Italien voneinander getrennt worden
und hätten sich nur dank Eigeninitiative wiedergefunden. Die Zustände in
den Flüchtlingscamps, in denen sie sich aufgehalten hätten, seien
schlecht gewesen. Sie seien oft Zeugen von gewalttätigen Auseinander-
setzungen zwischen Flüchtlingsgruppen geworden. Sie hätten sich
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mehrmals erfolglos bei der Polizei beschwert. Bei der Vergabe einer
Wohnmöglichkeit seien sie benachteiligt worden. Schliesslich habe man
ihnen gesagt, sie würden nach B._______ transferiert, wo es für sie eine
Wohnung gebe. Sie seien aber dort wiederum in einem Camp unterge-
bracht worden. Sie hätten vom italienischen Staat finanzielle Unterstüt-
zung erhalten und seine Mutter habe sich an die Caritas gewandt, wo
sich auch Hilfe erhalten hätten. Er habe für sich in Italien keine Perspekti-
ve gesehen und unter Kopfschmerzen gelitten. In der Schweiz sei er in
ärztlicher Behandlung, es müssten weitere Abklärungen gemacht werden.
Er gab seine Geburtsurkunde, eine italienische Steuererklärung, einen
Arztbericht und Empfehlungsschreiben seines Deutschlehrers und der
Wohngemeinde zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am 3. Dezember 2013 –
trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ita-
lien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, verpflichtete den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner wurde beantragt,
es sei die unentgeltliche Prozessführung ([recte: Rechtspflege]; Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen. Schliesslich wurde beantragt, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der
Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 7 der Beschwerde).
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Seite 4
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM hat dieser die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung
vom 2. Dezember 2013 nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den
Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wie-
derherzustellen, ist deshalb mangels Rechtschutzinteresses nicht einzu-
treten. Die angefochtene Verfügung enthält im Übrigen keine Anordnung
bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
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Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz allerdings auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die an-
gefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5
S. 116).
3.
3.1 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden, da sie sich als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist vorliegend auf einen Schriften-
wechsel zu verzichten.
4.
4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher
aufgehalten haben.
4.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. a keine Anwen-
dung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c).
4.3 Gemäss Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung des offen-
sichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits
Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen
Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat (Art. 34 Abs. 2
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Bst. a AsylG) gewährt worden ist, sie sich dort vor der Einreise in die
Schweiz aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG) be-
fürchten zu müssen (vgl. BVGE 2010/56 E.3-6, insbes. E. 5.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, dass
der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Der Be-
schwerdeführer habe in Italien am 4. Juni 2012 um Asyl nachgesucht und
sei dort als Flüchtling anerkannt worden. Italien habe sich zu seiner Rück-
übernahme bereit erklärt. Auf die Asylgesuche seiner Eltern und seiner
beiden Brüder, die auch in der Schweiz wohnten, sei ebenso nicht einge-
treten worden, da sie in Italien ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. Aus der Freundschaft zu D._______ lasse sich kein Abhängig-
keitsverhältnis ableiten, das eine Überstellung nach Italien ausschlösse.
Der Beschwerdeführer sei in Italien zwar als Flüchtling anerkannt worden,
es könne aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Asylsu-
chende in die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzu-
schliessen, die den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie die-
sen bereits in einem Drittstaat beanspruchten. Es bestünden keine Hin-
weise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen seien in Aegypten an Leib und Leben bedroht gewe-
sen. Er leide als Folge eines Überfalls auf ihn durch zwei Islamisten an
chronischen, posttraumatischen Kopfschmerzen mit hoher Schmerzinten-
sität, die weiterer Abklärung und Behandlung bedürften. Er sei auch in Ita-
lien mehrfach mit verbalen und tätlichen Angriffen seitens moslemischer
Fanatiker bedroht worden. Sein jüngerer Bruder C._______ müsse auf-
grund eines in Italien erlittenen Übergriffs ärztlich und psychiatrisch be-
treut werden. Im Camp in B._______ seien sie die einzige christliche Fa-
milie unter lauter Moslems gewesen. Er habe in seiner Familie aufgrund
seiner Ausbildung und seinen Sprachkenntnissen eine wichtige Funktion.
Er sei aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen sehr verletzlich und
bedürfe einer stabilen Situation. Dem Aspekt der posttraumatischen Be-
lastungsstörung sei in der Anhörung kaum Gewicht beigemessen worden,
dazu bedürfe es einer entsprechend ausgebildeten Fachperson. Eine
Wegweisung der Familie widerspreche der Menschenrechtskonvention,
da die Behandlung in Italien unmenschlich und erniedrigend sei. In
B._______ habe man ihnen mitgeteilt, sie könnten bis zum 27. Juni 2013
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im Camp bleiben und müssten danach selbst für Unterkunft und Nahrung
besorgt sein. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) habe eine nach Italien zurückgeschaffte Person keine Chance auf
Unterstützung. Italien verletze mit den systematischen Mängeln im Auf-
nahmesystem seine internationalen Verpflichtungen. Aufgrund der trau-
matischen Erfahrungen zählten er und seine Familie zu den Verletzlichen.
Er könne in Italien keine adäquate medizinische Behandlung erhalten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten zu haben und von den dortigen Behörden
als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Damit verfügt er in Italien über
einen geregelten Aufenthaltsstatus; aufgrund der Zusicherung der Rück-
übernahme durch die italienischen Behörden kann er nach Italien zurück-
kehren.
6.2 Insofern geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in seiner
Familie eine wichtige Funktion, ist darauf hinzuweisen, dass das BFM auf
die Asylgesuche seiner Eltern und Geschwister ebenfalls nicht eingetre-
ten ist und ihre Wegweisung nach Italien verfügt hat. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat deren Beschwerden mit den Urteilen E-6391/2013 und
E-6392/2013 vom 20. November 2013 abgewiesen. Sie verfügen somit in
der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht, weshalb der Beschwerdefüh-
rer aus ihrer allfälligen weiteren Anwesenheit nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG
kommt demnach vorliegend nicht zur Anwendung.
6.3 Schliesslich sind bei der vorliegenden Konstellation auch die in Art. 34
Abs. 3 Bst. b und c AsylG formulierten Ausnahmeregelungen nicht an-
wendbar. Italien hat den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, mit-
hin ist er nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (BVGE
2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4). Daran vermögen die eingereichten Be-
richte zur allgemeinen Lage für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge
in Italien nichts zu ändern.
6.4 Auf die Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland erlitten habe, ist vorliegend nicht einzugehen. Wie bereits vor-
stehend angeführt, hat er bereits in Italien Schutz vor im Heimatland dro-
hender Verfolgung erhalten. Auf den eingereichten Artikel aus der Welt-
woche Nr. 42 "Krieg den Christen" ist deshalb nicht weiter einzugehen.
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Seite 8
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht
nicht eingetreten ist.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kommt Ita-
lien seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) nach. Dem Beschwerdeführer ist es auch
unter Hinweis auf die schwierigen Lebensumstände, unter denen er und
seine Familie in Italien gelitten hätten, nicht gelungen, ein ihm drohendes
"real risk" einer menschenrechtswidrigen Behandlung darzulegen. Inso-
weit er geltend macht, er sei in Italien mehrfach von islamistischen Fana-
tikern bedroht und angegriffen worden, steht es ihm offen, sich an die
schutzbereiten und schutzfähigen italienischen Behörden zu wenden.
Sollte er dabei Unterstützung benötigen, so bieten in Italien zahlreiche ka-
ritative Organisationen ihre Hilfe an. Der Vollzug der Wegweisung nach
Italien ist somit zulässig.
8.3 Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der Be-
schwerdeführer vor, er habe in Italien keine adäquate Unterstützung er-
halten, obwohl er darum ersucht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass
der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Italien Anspruch auf
Unterkunft (Art. 21 FK) und die gleiche Fürsorge und öffentliche Unter-
stützung wie die Einheimischen (Art. 23 FK) hat. Auch stehen ihm die üb-
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rigen aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Es obliegt
daher ihm, diese ihm zustehenden Ansprüche – dies gilt auch für die be-
nötigte medizinische Betreuung (vgl. Untersuchungsbericht des Kantons-
spitals E._______ vom 29. Oktober 2013) – bei den zuständigen Stellen
einzufordern. Wie bereits vorstehend erwogen, bieten auch in Italien
mehrere Nichtregierungsorganisationen ihre Dienste an, auf deren Unter-
stützung er bei Bedarf zurückgreifen kann. Dabei werden ihm seine
Sprachkenntnisse eine Hilfe sein, da es ihm diese erleichtern, mit den zu-
ständigen Personen direkt zu kommunizieren. Schliesslich ändert das lo-
benswerte Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Schrei-
ben der Gemeindeverwaltung F._______ vom 14. November 2013 und
des Klassenlehrers G._______ vom 12. November 2013) nichts an der
rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles.
8.4 Die italienischen Behörden haben der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist.
8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit
zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache, ist der Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den. Ebenso ist der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vor-
sorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als
solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten –
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, infolge des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden. Der diesbezügliche Antrag erscheint im Übrigen ohnehin unsin-
nig, da vorliegend einzig die Rücküberstellung des Beschwerdeführers
nach Italien Gegenstand des Verfahrens bildet. Den Akten kann denn
auch nicht entnommen werden, dass das BFM mit den Behörden Aegyp-
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Seite 10
tens Kontakt aufgenommen oder diesen Daten des Beschwerdeführers
weitergeleitet hätte.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos waren.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb der An-
trag abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6986/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: