Abtei lung IV
D-6988/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
seiner Ehefrau
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Robert P. Gehring, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Okto-
ber 2002 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6988/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Hei-
matstaat am 10. Juli 1999 und gelangten am 8. August 1999 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag in
der Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch stellten. Anlässlich der
Befragungen vom 11. August 1999 in der Empfangsstelle und der An-
hörungen vom 8. September 1999 durch die Fremdenpolizei (heute:
Migrationsamt) des Kantons (...) machten die Beschwerdeführer zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten vor
der Ausreise aus dem Heimatstaat in (...) gelebt. Der Ehemann habe
den Lebensunterhalt als Taxichauffeur verdient. Am 10. April 1999
habe er in (...) einen jungen Familienvater mit dem Taxi angefahren
und tödlich verletzt. In der Folge hätten ihn die Behörden zwei Monate
lang in (...) festgehalten. Anfangs Juni 1999 habe er sich dazu
verpflichtet, der Familie des Verkehrsopfers eine Geldsumme als
Entschädigung zukommen zu lassen, und sei im Gegenzug wieder auf
freien Fuss gesetzt worden. Er habe die Zahlung nach dem Verkauf
von Grundstücken und von Gold der Ehefrau tatsächlich auch geleis-
tet, doch habe die Erfüllung des Zahlungsversprechens nicht zu einer
definitiven Erledigung der Angelegenheit geführt. So habe die geschä-
digte Familie immer wieder sein Taxi ausgeliehen und es einmal tage-
lang nicht zurückgebracht. Dies habe ihn dazu gebracht, sich bei den
Behörden zu beschweren. Dabei sei er insoweit erfolgreich gewesen,
als er sein Fahrzeug zurückerhalten habe, wenngleich in stark beschä-
digtem Zustand. Er habe sich aufgrund der veränderten Sachlage für
einen Verkauf des Fahrzeugs entschieden. Wenige Tage später habe
sich die geschädigte Familie wieder bei ihm gemeldet und eine zusätz-
liche Geldforderung gestellt. Da habe er in dieser Angelegenheit noch-
mals bei den Sicherheitsbehörden vorgesprochen, doch hätten ihm
diese nicht helfen können. Da er den Eindruck gehabt habe, es gehe
der geschädigten Familie weniger ums Geld als darum, ihn zu töten,
habe er sich aus Angst um sein Leben am 10. Juli 1999 dazu ent-
schlossen, den Heimatstaat zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 - eröffnet am 15. Oktober 2002 -
stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es
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festhielt, der Wegweisungsvollzug dürfe nicht in das vom zentralirak-
ischen Regime beherrschte Territorium vollzogen werden.
C.
Mit Beschwerde vom 14. November 2002 beantragten die Beschwer-
deführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
in der Schweiz. Zumindest sei von einer Wegweisung abzusehen und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts. Schliesslich beantragten
die Beschwerdeführer eine persönliche Befragung im Beschwerdever-
fahren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2002 teilte der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden, und forderte sie auf,
bis zum 6. Dezember 2002 entweder eine Fürsorgebestätigung der zu-
ständigen Amtsstelle einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
unentgeltliche rechtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab.
D.b Mit Eingabe vom 25. November 2002 reichten die Beschwerdefüh-
rer eine "Bestätigung über vollumfängliche Fürsorgeabhängigkeit" der
Sozialdienste (...) zu den Akten.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde.
E.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 gewährte der Instruktions-
richter der ARK den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung.
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F.
F.a Mit Verfügung vom 29. September 2005 hob das Bundesamt die
Ziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2002
auf und hielt fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbar-
keit nicht vollzogen. Gleichzeitig schob das Bundesamt den Vollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2005 räumte der Instruk-
tionsrichter der ARK den Beschwerdeführern Gelegenheit ein, bis am
21. Oktober 2005 mitzuteilen, ob sie bei dieser Sachlage an der Be-
schwerde festhalten oder aber diese allenfalls zurückziehen wollten.
Nach mehrmaliger Fristerstreckung durch den Instruktionsrichter der
ARK teilte der Rechtsvertreter im Schreiben vom 1. Dezember 2005 im
Wesentlichen mit, er könne seinen "Klienten nur insofern den Rückzug
der Beschwerde empfehlen, als dieser angebrachtermassen und mit
der Möglichkeit der Wiedereinbringung des Asylgesuches im Falle ei-
ner Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen bewerk-
stelligt werden könne". In seiner Zwischenverfügung vom 5. Dezember
2005 erläuterte der (damalige) Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter
eingehend die Rechtslage und machte ihn namentlich auf die Möglich-
keit aufmerksam, die Rückzugserklärung zu einem späteren Zeitpunkt
nachzureichen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 teilte der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern
mit, das Migrationsamt des Kantons (...) werde angefragt, ob es den
Beschwerdeführern gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen bereit sei, und das Migrationsamt werde eingeladen, dem
Bundesverwaltungsgericht bis zum 31. Januar 2008 eine Stellungnah-
me zukommen zu lassen.
G.b Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teilte das Migrationsamt des
Kantons (...) mit, die Prüfung des Gesuchs werde noch einige Zeit in
Anspruch nehmen.
G.c Mit Schreiben vom 7. April 2008 teilte das Migrationsamt den Be-
schwerdeführern mit, nach kantonaler Praxis könne das Migrationsamt
vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Mindestanforderungen an
die Wohnverhältnisse und an die finanzielle Situation stellen. Ein Ge-
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suchsteller habe nachzuweisen, dass er unter anderem über genü-
gend finanzielle Mittel, eine gesicherte Arbeitsstelle, wie auch über
eine eigene und angemessene Wohnung verfüge. Diese Voraussetzun-
gen erfüllten die Gesuchsteller nicht. Nach Prüfung des Gesuches
werde festgestellt, dass der Gesuchsteller zurzeit keine Arbeitsstelle
habe. Eine feste, gesicherte Arbeitsstelle sei jedoch eine der wichtigs-
ten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B.
Zudem seien die beiden Söhne negativ aufgefallen. Die Polizei habe
sich bereits mehrmals mit ihnen beschäftigen müssen. Von den Ge-
suchstellern und ihren Kindern werde jedoch ein absolut klagloses
Verhalten erwartet. Bei dieser Sachlage fehlten die Voraussetzungen
zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung.
H.
H.a In einer zweiten Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 hielt das Bun-
desamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzli-
chen Standpunktes rechtfertigen könnten. Dementsprechend werde
auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten
werde.
H.b Mit Eingabe vom 11. August 2008 nahmen die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur zweiten Vernehmlassung der
Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführer gel-
tend, aufgrund des angefochtenen Entscheides zeigten sich die Unzu-
länglichkeiten der von der Vorinstanz veranlassten Befragungen, wes-
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halb die Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nochmals umfas-
send zu befragen seien. Namentlich habe die Vorinstanz drei Jahre
nach den Befragungen einfach einen Entscheid gefällt, ohne den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zu ergän-
zen, durch geeignete Beweismittel zu belegen sowie allfällige Missver-
ständnisse zu beseitigen. Was die Erwägungen der Vorinstanz betref-
fe, so gehe es nicht an, den Beschwerdeführern eine ungenügende
Sachverhaltsdarstellung vorzuwerfen, zumal diese nie konkret aufge-
fordert worden seien, über die betreffenden Geschehnisse detaillierter
Auskunft zu geben. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Vorbringen
der Beschwerdeführer ohne zureichenden Grund als unwahrscheinlich
bezeichnet. So etwa habe die Beschwerdeführerin nie behaupten wol-
len, sie habe während zweier Monate nicht gewusst, in welchem Ge-
fängnis ihr Ehemann eingesperrt gewesen und wann er entlassen wor-
den sei. Gerade in diesem Punkt bestätige sich die Kritik an der unzu-
länglichen Fragestellung besonders. Die von den Intentionen der Be-
schwerdeführerin abweichende, anderslautende Interpretation ihrer
Vorbringen durch das Bundesamt sei willkürlich. Ebensowenig gehe es
an, gewisse Vorbringen der Beschwerdeführer als widersprüchlich und
unglaubwürdig zu bezeichnen. Vielmehr handle es sich um unbedeu-
tende Nebensächlichkeiten, die von der Vorinstanz zu Essentialia auf-
gebauscht worden seien. Schliesslich sei es auch verfehlt, den Be-
schwerdeführern die Verwendung falscher Dokumente vorzuwerfen.
Das von der Vorinstanz angeführte Aktenstück hätten diese genauso
eingereicht, wie sie es erhalten hätten. Die Vermutungen der Vorins-
tanz in diesem Punkt seien daher zurückzuweisen.
4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden den Beschwerdeführern
beide Protokolle nach Abschluss der jeweiligen Befragungen bezie-
hungsweise Anhörungen in eine ihnen verständliche Sprache rück-
übersetzt. Bei dieser Gelegenheit bestätigten die Beschwerdeführer
mit ihrer Unterschrift, die Empfangsstellenprotokolle entsprächen ihren
Äusserungen und der Protokollinhalt der Wahrheit. Nach Abschluss
der Anhörungen vom 8. September 1999 durch die Fremdenpolizei
des Kantons (...) bestätigten sie mit ihrer Unterschrift die Rück-
übersetzung sowie die Übereinstimmung ihrer Äusserungen mit dem
Protokollinhalt. Alle ihre Vorbringen seien darin abschliessend festge-
halten, und sie hätten diesen nichts mehr beizufügen. Dementspre-
chend müssen sich die Beschwerdeführer bei ihren Erklärungen, wie
sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen, zumal
es aufgrund der Akten keinerlei Anlass zur Annahme gibt, die in der
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Beschwerdebegründung angeführten Gründe - fehlende "professionel-
le Ausbildung" der Befragerin, ihre "ungenügende Erfahrung" oder "un-
klare, nicht ganz eindeutige Fragen" - lägen den vom BFF erkannten
Unstimmigkeiten als Ursache zugrunde. Diese Annahme drängt sich
umso weniger auf, als die Hilfswerkvertreterin die Anhörungen mit
keinem Wort beanstandet hat, weshalb man nach dem Gesagten
davon ausgehen darf, der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
umfassend und in einer rechtsgenüglichen Weise ermittelt. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, die Beschwerdeführer vor der
Rechtsmittelinstanz nochmals anzuhören, und das entsprechende
Gesuch ist abzuweisen. Ebensowenig hatte die Vorinstanz Anlass, den
Beschwerdeführern vor ihrem Entscheid noch eine zusätzliche
Möglichkeit einzuräumen, den Sachverhalt zu ergänzen oder durch
geeignete Beweismittel zu belegen, zumal die Beschwerdeführer
entsprechende Vorbringen oder Beweismittel schon aufgrund ihrer
Mitwirkungsrechte und -pflichten bis zum Abschluss des Verfahrens
jederzeit hätten deponieren können und müssen.
4.3 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer unter an-
derem geltend, es gehe nicht an, ihnen eine ungenügende Sachver-
haltsdarstellung vorzuwerfen, seien sie doch nie konkret aufgefordert
worden, über die betreffenden Geschehnisse detaillierter Auskunft zu
erteilen. Diese Rüge erweist sich indessen aufgrund der Akten als un-
begründet. So wurde der Beschwerdeführer etwa aufgefordert, den
Unfallhergang zu schildern. Dabei beschränkte sich dieser auf die Ant-
wort: "Ich war mit dem Auto unterwegs. Der andere wollte zu Fuss die
Strasse überqueren. Ich habe ihn überfahren" (vgl. A5/10 S. 4). Damit
war er mit seiner Schilderung des Unfallhergangs bereits zu Ende, und
es war die Befragerin, welche ihn mit ebenso zahlreichen wie konkre-
ten Zusatzfragen konfrontieren musste, um bruchstückweise mehr zu
erfahren. Diese fehlende Substanziierung der wesentlichen Vorbringen
ist jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - ein klares
Indiz für die Unglaubhaftigkeit derselben, drängt sich doch der Ein-
druck auf, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen
nicht auf Erinnerungen an konkrete Tatsachen zurückgreifen, weil das
geltend gemachte Ereignis in Wirklichkeit überhaupt nicht stattgefun-
den hat. Die fehlende Substanziierung erstreckt sich in casu zudem
über verschiedene Themenbereiche, zu denen der Beschwerdeführer
aufgrund persönlicher Erlebnisse einen besonderen Bezug haben
müsste. So ist nicht nur seine Schilderung des Unfallhergangs, son-
dern auch diejenige der zweimonatigen Haft, des Verhandlungsprozes-
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ses oder der Beziehungen zur Opferfamilie unsubstanziiert ausgefal-
len. Da es sich bei diesen Themenbereichen allesamt um wesentliche
Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt,
kann diese wegen der fehlenden Substanziierung nicht geglaubt wer-
den. Es erübrigt sich, an dieser Stelle nochmals auf weitere Einzelhei-
ten einzugehen, zumal die diesbezüglichen Erwägungen der vorins-
tanzlichen Verfügung überzeugend ausgefallen sind und dementspre-
chend auf sie verwiesen werden kann. Auch die Beschwerdeführerin
ist im Zusammenhang mit der Schilderung eigener Erlebnisse mit un-
glaubhaften beziehungsweise wirklichkeitsfremden Vorbringen in Er-
scheinung getreten. So beantwortete sie die Frage, ob sie gewusst
habe, wo ihr Ehemann festgehalten wurde (vgl. A4/7 S. 3), mit einem
klaren Nein und fügte hinzu: "Zwei Monate war er in Haft und ich
wusste nicht, wo er ist, und ich bin auch nicht hingegangen". Wie die
Vorinstanz zu Recht erwähnte, hätte sie diesbezüglich - bei Wahrun-
terstellung dieses Vorbringens - aber bereits kurze Zeit nach der Inhaf-
tierung ihres Ehemannes Bescheid wissen müssen, nachdem ihr eige-
ner Bruder ihren Ehemann während seiner Haft zwei- oder dreimal be-
sucht haben soll (vgl. A4/7 S. 4). Die Beschwerdeführer möchten auf-
grund derartiger Unstimmigkeiten demgegenüber auf Mängel der Fra-
gestellung (und willkürliche Würdigung) schliessen, obwohl die Befra-
gerin mit ihrer Fragestellung keineswegs eine Antwort suggerierte. Die
Fragestellung war vielmehr offen, weshalb sich aufgrund der klaren
Verneinung der Beschwerdeführerin und den sich daraus ergebenden
Unstimmigkeiten mit späteren Vorbringen ebenfalls der Schluss auf-
drängt, dass auch die Beschwerdeführerin nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Vorkommnisse zurückgreifen konnte. Schliesslich führt
auch das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten das von der Vorins-
tanz als Fälschung bezeichnete Urteil des Gerichts von (...) genau so
eingereicht, wie sie es erhalten hätten, nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise, zumal in der angefochtenen Verfügung nicht behaup-
tet wurde, die Beschwerdeführer selbst hätten das Dokument ge-
fälscht. Indessen handelt es sich nicht um eine Kopie eines Originaldo-
kuments, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, sondern um eine foto-
kopierte Vorlage, welche - wie bei Vorlagen üblich - anschliessend be-
arbeitet worden ist und keinen Beweis für das Bestehen eines amtli-
chen Dokumentes erbringt.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei den Beschwerdefüh-
rern keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht
als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flücht-
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lingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht ge-
währt worden
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
- 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Vorliegend hat jedoch das
BFM in seiner Verfügung vom 29. September 2005 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet, wodurch die
Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt.
6.2 Angesichts der veränderten Lage im Nordirak wird an dieser Stelle
auf die aktuellen Lageburteilungen in BVGE 2008/4 und insbesondere
BVGE 2008/5 hingewiesen, welche aber nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem aber weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
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Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der
Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdefüh-
rern eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte
herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende,
reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrich-
ten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) und dem Hinweis auf
Ziffer 6.2 der obenstehenden Erwägungen
- das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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