B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6988/2013
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N_______.
D-6988/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 30. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______(Provinz C._______)
in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009
lehnt das BFM dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid
am 10. Juni 2009 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D–3746/2009 vom 10. Juli 2009 abgewiesen.
A.b Mit Schreiben des BFM vom 15. Juli 2009 wurde dem Beschwerde-
führer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 12. August 2009
angesetzt. Gemäss Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons
D._______ vom 18. August 2009 wurde der Beschwerdeführer seit
14. August 2009 als verschwunden gemeldet.
A.c Auf Anfrage der Behörden von E._______ vom 2. Oktober 2009
stimmten die schweizerischen Behörden der Übernahme des Beschwer-
deführers im Rahmen des Dublin-Abkommens zu. Am 7. Dezember 2009
wurde dieser in die Schweiz zurückgeführt.
A.d Am 20. Dezember 2010 ersuchten die Behörden von E._______ die
Schweiz erneut um Übernahme des Beschwerdeführers, da dieser in
E._______ wieder um Asyl ersucht habe. Die Schweizer Behörden
stimmten dem Übernahmegesuch zu. Der Beschwerdeführer wurde am
12. Mai 2011 in die Schweiz überstellt.
B.
B.a Am 12. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ ein zweites Asylgesuch ein. Nach
der dort am 25. Mai 2011 durchgeführten Befragung zur Person (BzP)
wurde er mit Verfügung vom 27. Mai 2011 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens – wie bisher – dem Kanton D._______ zugewiesen. Am
5. November 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
B.b Zur Begründung seines neuerlichen Gesuchs führte er anlässlich der
BzP an, er habe sich nach der rechtskräftigen Ablehnung des ersten
Asylantrags zunächst in E._______ aufgehalten, sei danach im Rahmen
des Dublin-Verfahrens am 7. Dezember 2009 in die Schweiz rücküber-
stellt worden und nach zwei Monaten erneut nach E._______ gereist, wo
er bis im Mai 2011 geblieben sei. Nach dem Verlassen seiner Heimat am
D-6988/2013
Seite 3
30. Oktober 2007 habe er sich nie mehr in Syrien aufgehalten. In der Fol-
ge habe er begonnen, bei einem Internetblog namens G._______ mitzu-
machen, in welchem er seine Person vorgestellt habe. In diesem Blog
hätten verschiedene Teilnehmer – so auch er – über Politik gesprochen
respektive geschrieben und dabei die Regierung kritisiert. Unter den Teil-
nehmern hätten sich auch Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes
befunden, die im Blog unter einer falschen Identität in Erscheinung getre-
ten seien. Diese hätten ihm im Blog gesagt, dass sie wüssten, wer er sei,
und man ihn töten werde, wenn sie ihn erwischten. Daraufhin habe er mit
seinem Bruder am Telefon sprechen wollen. Dessen Ehefrau oder Kinder
würden ihm aber jeweils sagen, dass sein Bruder nicht zuhause sei. Er
denke, dieser sei seinetwegen festgenommen worden, aber seine Ange-
hörigen würden ihm dies verschweigen.
B.c Im Rahmen der Anhörung beim BFM brachte er in Ergänzung zu sei-
nen bisherigen Schilderungen vor, er habe einen Monat vor seiner Aus-
reise begonnen, bei der fraglichen Internetseite namens G._______ – die
ihm von Freunden vorgestellt worden sei – mitzumachen, und sich auch
seit seinem Aufenthalt in der Schweiz daran weiter beteiligt. Auf wieder-
holte Nachfrage des Befragers, wie man vorgehen müsse, um auf die
fragliche Internetseite zu gelangen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass
ihm dieser Blog von einem Freund auf seinem Laptop installiert respekti-
ve heruntergeladen worden sei, er keine Kenntnisse besitze, wie dies zu
geschehen habe, da es dazu einen Computerspezialisten benötige. Erst
danach könne man auf diese Internetseite zugreifen. Ferner bestehe sein
Problem darin, dass er seinen ältesten Bruder verloren habe. Die Polizei
habe diesen verhaftet. Seine Geschwister hätten ihm aber dessen Auf-
enthaltsort auf seine wiederholten Nachfragen nicht sagen wollen. Dabei
habe sich dieser im Gefängnis befunden. So habe er im Zeitraum von (...)
bis (...) keine Informationen über seinen Bruder gehabt. Erst an diesem
Tag habe er von dessen Tod erfahren. Die Polizei habe der Familie ge-
sagt, dass sein Bruder eines natürlichen Todes gestorben sei, was aber
nicht stimme.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2013 – eröffnet am 11. November
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 12. Mai 2011 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
D-6988/2013
Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung, die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling und eventuell die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur ergänzenden
Abklärung und neuem Entscheid.
Seiner Eingabe lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und einer
Anwaltsvollmacht vom 3. Dezember 2013 – verschiedene Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 3. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Dezember 2013 geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 brachte die Vorinstanz vor,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten, und hielt an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.
I.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bun-
desverwaltungsgericht am 3. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-6988/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Vorliegend richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Ziff. 1 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2013, soweit sie die Frage der
Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft (Ziff. 2 und 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), ist somit in Rechtskraft er-
wachsen.
2.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
D-6988/2013
Seite 6
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhö-
rung eingehend zur Internetseite, auf welcher er mitgewirkt und sich re-
gimekritisch geäussert habe, befragt worden. Dabei habe er nicht an-
zugeben vermocht, seit wann diese bestehe, wer genau für sie verant-
wortlich sei oder wo sie verwaltet werde. Auch habe er nicht gewusst, wie
man auf diese Internetseite gelange, und habe auch seine darauf ge-
machten Einträge mittels seines angeblichen Passwortes oder den von
ihm benutzten Chatroom nicht vorzeigen können. Da er sich auf der
betreffenden Internetseite nachweislich nicht auskenne und sich nicht zu-
rechtfinde, könne folgerichtig nicht geglaubt werden, dass er sich dort seit
dem Jahre (...) regimekritisch geäussert haben wolle. Ferner habe er sich
zum Zeitpunkt, seit wann er am besagten Blog mitgewirkt habe, wider-
sprüchlich geäussert. Da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne
folgerichtig auch nicht geglaubt werden, dass sein Bruder wegen seiner
angeblich regimefeindlichen Äusserungen auf einer Internetseite umge-
bracht worden sei. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, er sei während der Anhörung über zwei
Protokollseiten hinweg fortwährend gedrängt worden vorzumachen, wie
er auf die fragliche Internetseite gelange, diese "downloade" und in den
Chatroom gelange. Dabei habe er schon früh in der Anhörung respektive
bei der Frage 22 darauf hingewiesen, dass als erster Schritt die Seite
G._______ heruntergeladen werden müsse, was er jedoch nicht könne.
D-6988/2013
Seite 7
Auf seinem Computer sei dies durch einen Kollegen eingerichtet bezie-
hungsweise vorprogrammiert worden. Nachher könne er seine Mailad-
resse und sein Passwort eingeben und komme dann über die diversen
Fenster in den Chatroom. Obwohl er auf jede Frage sinngemäss klar ge-
antwortet habe, dass zuerst das Programm G._______ heruntergeladen
und auf dem PC installiert werden müsse, was er selber nicht könne und
Kollegen für ihn getan hätten, hätten seine Äusserungen überhaupt kein
Gehör gefunden. Ebenso sei ihm mangels Demonstration nicht geglaubt
worden, dass er sich in den Blog und den Chatroom von G._______ ein-
loggen und sich daran beteiligen könne, wenn das Programm installiert
sei. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich im Wesentlichen auf den
Umstand, dass er bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, die
fragliche Internetseite abzurufen. Dabei habe sich der Befrager so verhal-
ten, als würde es genügen, auf "Google" eine Internetseite zu öffnen, auf
welcher man sich einloggen könne. Es gehe jedoch nicht an, ihm das ei-
gene Unverständnis des Befragers als entscheidwesentliches Unglaub-
haftigkeitselement anzulasten. Das BFM habe es unterlassen, seine Vor-
bringen vorurteilsfrei abzuklären und zu würdigen. G._______ sei ein
Chatservice für Sprache und Videochats, wobei es sich dabei nicht um
eine Internetseite, sondern um eine Software beziehungsweise Applikati-
on handle, die vorgängig auf dem PC installiert werden müsse. Es gebe
verschiedene Chaträume, auch Groups genannt, welche von den Benut-
zern ins Leben gerufen und verwaltet werden könnten. Mehrere Millionen
Teilnehmer würden den Service aktiv benutzen und die Software sei milli-
onenfach aus dem Netz heruntergeladen worden. Wenn auf "Google"
G._______ eingegeben werde, erscheine ein Link zur Einstiegsseite, von
welcher aus der Download der Software in mehreren, in englischer Spra-
che gehaltenen Schritten gestartet werden könne. Dass er, der der engli-
schen Sprache nicht mächtig sei, diesen Vorgang nicht beherrsche, sei
nachvollziehbar. Die eingereichten Standbilder würden seine Vorgehens-
weise beim Einloggen und bei der Benutzung von G._______ auch bild-
lich verständlich machen. Zudem habe er sich dabei filmen lassen.
Kurz vor seiner Flucht aus Syrien im Jahre 2007 habe er erstmals mit
Kollegen den Chat auf G._______ benutzen können. In der Schweiz habe
er keinen eigenen Account besessen. Erst in E._______ habe er wieder
Zugang zum Chat herstellen können. Im (...) habe er dort anlässlich einer
regimekritischen Demonstration seinen Landsmann H._______ kennen-
gelernt, der ihn aufgefordert habe, sich der Oppositionsbewegung anzu-
schliessen und gegen das syrische Regime zur Wehr zu setzen. Dazu
habe die Bewegung auch G._______ benutzt, das ihm von H._______
D-6988/2013
Seite 8
auf seinem Laptop installiert worden sei. In den von ihm besuchten
Chatrooms würden sich Oppositionelle in Syrien und im Exil gegenseitig
über ihre Erfahrungen und Meinungen austauschen. Diese Tätigkeit habe
er auch nach seiner erneuten Abschiebung in die Schweiz fortgesetzt. Im
(...) habe er seinen alten Laptop ersetzen müssen, wobei das Chat-
Programm G._______ durch I._______ darauf neu installiert worden sei,
da er dies aufgrund fehlender Kenntnisse nicht selber habe tun können.
Diesbezüglich sei auf den Zeugenbericht (recte: Bericht einer Auskunfts-
person) von I._______ zu verweisen. Damit sei erstellt, dass er die fragli-
che Software nicht selber installieren, aber auf dem einmal eingerichteten
Programm am Chat teilnehmen könne. Schon die in Erwägung 1 des vor-
instanzlichen Entscheids festgehaltene Auffassung, es handle sich beim
Programm G._______ um eine Internetseite, sei grundlegend falsch. So-
mit treffe es zu, dass es – wie er während der Anhörung wiederholt fest-
gehalten habe – nicht möglich sei, von irgendeinem PC mit Internetzu-
gang auf das Programm zuzugreifen. Die Vorinstanz habe nicht erkannt,
dass vielmehr die Software zunächst vorgängig heruntergeladen und auf
dem gewünschten PC installiert werden müsse. Die Beurteilung des BFM
entbehre somit einer objektiven Grundlage.
Im Chatroom würden sich zwar alle Mitglieder unter einer falschen Identi-
tät bewegen. Indessen seien aber darin auch Spitzel des syrischen Ge-
heimdienstes zugegen und er habe in der Annahme eines vermeintlichen
Vertrauensverhältnisses einem anderen Mitglied, bei dem es sich um ei-
nen solchen Spitzel gehandelt habe, seinen wahren Namen genannt. In
der Folge seien Drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen
ausgestossen worden. Da die Polizei die Leiche seines lange Zeit unauf-
findbaren Bruders am (...) seiner Familie übergeben habe und sich am
Leichnam Gewaltspuren befunden hätten, habe er die naheliegende und
berechtigte Schlussfolgerung gezogen, dieser sei aus Rache umgebracht
worden. So habe die Revolution in seiner Heimat am 4. Februar 2011 ih-
ren Anfang genommen und im Sommer desselben Jahres seien viele
Teilnehmer der oppositionellen Chatrooms oder deren Angehörigen ent-
führt und umgebracht worden. Wie die meisten regelmässigen Benutzer
habe im Übrigen auch er feststellen müssen, dass sein Chat-Account
durch das Regime gesperrt worden sei. Entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht würden sich seine Vorbringen als glaubhaft erweisen, so insbe-
sondere der Umstand, dass er ab (...) regelmässig an oppositionellen
Chats teilgenommen habe. Der sachliche und zeitliche Konnex lassen es
zudem als sehr glaubhaft erscheinen, dass der Tod seines Bruders als
Vergeltungsmassnahme des Regimes gegen die oppositionellen Aktivitä-
D-6988/2013
Seite 9
ten im Chat gerichtet gewesen sei. Dass er sich damit als Regimegegner
exponiert habe und von schwerer Verfolgung bedroht sei, müsse als
glaubhaft anerkannt werden.
4.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe implizit vor,
die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts, mithin den Untersuchungsgrundsatz
verletzt, indem es diesen nicht objektiv und vorurteilsfrei abgeklärt und
gewürdigt habe.
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat
in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine er-
gänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherhei-
ten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).
4.2 Das BFM stützt sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
auf den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer während der Anhörung
vom 5. November 2013 nicht möglich gewesen sei, Angaben zum Inhalt
und zur Benutzung der von ihm benutzten Internetseite G._______ zu
geben, auf welcher er seit (...) mitgewirkt und sich regimekritisch geäus-
sert habe. Folglich seien seine regimekritischen Tätigkeiten und der dar-
aus resultierende Tod eines seiner Brüder in Syrien nicht glaubhaft. Dies-
bezüglich ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
auf die ersten Fragen nach dem Einstieg in diese Internetseite bei der
Anhörung erwiderte, das fragliche Chatprogramm müsse zunächst auf
den Computer heruntergeladen werden, und wiederholt darauf hinwies, er
könne dem Befrager nicht (weiter-)helfen, da G._______ von einem Kol-
D-6988/2013
Seite 10
legen auf seinem Laptop installiert worden sei beziehungsweise es dazu
einen Computerspezialisten benötige, weil ihm die nötigen Kenntnisse
fehlten (vgl. act. A14/9 S. 4 f.). Indessen war er in der Lage, die verschie-
denen Fenster zu beschreiben, die sich nach dem Einstieg ins Programm
zeigen würden, um in den Chat zu gelangen (vgl. act. A14/9 S. 5 oben).
Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist vorliegend als un-
richtig und unvollständig zu erachten, da sie verkennt, dass es sich – wie
in der Rechtsmitteleingabe zu Recht und mit zutreffender Begründung ge-
rügt – bei G._______ in der Tat nicht um eine blosse Internetseite, auf
welcher sich jedermann ohne Weiteres einloggen kann, sondern um ein
Softwareprogramm handelt, das zunächst auf den jeweiligen Computer
heruntergeladen werden muss. Eine einfache Abfrage bei "Google" nach
dem Namen G._______ zeigt denn auch in den ersten Treffern des Such-
resultates die fragliche Internetseite mit dem unübersehbaren Hinweis
"Download". Entsprechende Hinweise des Beschwerdeführers während
der Anhörung blieben offensichtlich unbeachtet. Zudem ist nachvollzieh-
bar, dass es ihm angesichts fehlender Englischkenntnisse nicht möglich
gewesen sein dürfte, das entsprechende Programm selber auf seinem
Laptop zu installieren oder sich Kenntnisse über den Ersteller und die
Verantwortlichen des Programms zu erwerben. Die auf Beschwerdeebe-
ne eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zeigen im Übri-
gen klar, dass Drittpersonen das Programm für den Beschwerdeführer in-
stallierten, ihn für die Benutzung desselben instruierten und er mit dem
Einstieg ins Programm und der weiteren Handhabung des Chatrooms auf
seinem Laptop vertraut ist. Rein spekulativ wurde damit vom BFM im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung von der Unkenntnis des Beschwer-
deführers, sich im fraglichen Chatroom regimekritisch geäussert und da-
durch Probleme erhalten zu haben, ausgegangen. Zudem wurde seitens
der Vorinstanz auch auf Vernehmlassungsstufe an dieser Einschätzung
mit dem pauschalen Hinweis, wonach die Beschwerdeschrift keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, festgehalten und weder den Ein-
wänden in der Beschwerdeschrift noch den diesbezüglichen Beweismit-
teln Beachtung geschenkt.
4.3 Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht
über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn
eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch dar-
aufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl.
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum Gan-
zen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
D-6988/2013
Seite 11
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zü-
rich 2008, Rz. 28 zu Art. 49).
Nach dem Gesagten kann aktuell nicht von einem korrekt und vollständig
erstellten Sachverhalt bezüglich der regimekritischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers ausserhalb seiner Heimat ausgegangen werden. Die
angefochtene Verfügung beruht somit hinsichtlich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
4.4 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung
des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur aus-
nahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indes-
sen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes, voraus. Abgesehen davon ginge dem Be-
schwerdeführer durch einen reformatorischen Entscheid vorliegend eine
Überprüfungsinstanz verloren.
5.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen. Die Verfügung vom 6. November 2013 ist aufzuheben und das
BFM anzuweisen, über das zweite Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf
das im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellte Be-
gehren und dessen Begründung sowie auf die in diesem Zusammenhang
eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter
einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 23. Dezember 2013 geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht, jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
D-6988/2013
Seite 12
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die entsprechende Parteientschädigung auf
Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag in der Höhe
von Fr. 1600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6988/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: