Abtei lung IV
D-6989/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Florastrasse 12, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung, Verfügung des BFM vom 5. Oktober
2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6989/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger ta-
milischer Ethnie aus A._______ – seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im September 2007 verliess und am 16. September
2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 27. September 2007 in
Begleitung seiner am 21. September 2007 mandatierten
Rechtsvertreterin um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 27. September 2007 im Wesentlichen angab, er
habe zuletzt in A._______ die achte Klasse besucht,
dass er sich angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen und
den ständigen Schikanen sowie aus Angst, es könnte ihm in Zukunft
etwas passieren, zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen
habe,
dass er – ohne Rücksprache mit seinen Eltern – seinen Heimatort am
23. Juli 2007 verlassen und sich nach Colombo begeben habe, wo er
sich in der Folge während zweier Monate bei einem Onkel mütterli-
cherseits aufgehalten habe,
dass er schliesslich mit Hilfe von Verwandten auf dem Luftweg in die
Schweiz gelangt sei, wo ihn sein im Kanton C._______
niedergelassener Onkel D._______ am Flughafen abgeholt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Empfangsstellenbefragung
unter anderem Kopien seines srilankischen Geburtsschein sowie der
Niederlassungsbewilligung seines Onkels – bei welchem er sich seit
der Einreise in die Schweiz aufhielt – zu den Akten reichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
5. Oktober 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
15. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Zuweisungsent-
scheid vom 5. Oktober 2007 sei aufzuheben und er sei dem Kanton
C._______ zuzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer von der zuständigen Vormundschaftsbe-
hörde am 30. Oktober 2007 Herr F._______ als Vertrauensperson im
Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) beigeordnet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfü-
gung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mangels Vorliegen einer entsprechenden Empfangsbestätigung
der Zeitpunkt der Eröffnung der Zwischenverfügung vom 5. Oktober
2007 nicht feststeht,
dass indessen ungeachtet dieser Tatsache die vom Beschwerdeführer
am 15. Oktober 2007 der schweizerischen Post übergebene Be-
schwerdeschrift mit Sicherheit innert der damals geltenden 10-tägigen
Beschwerdefrist eingereicht wurde,
dass ein Zuweisungsentscheid des BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter
Satz AsylG – welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art.
106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass der Beschwerdeführer diese Rüge im vorliegenden Fall explizit
erhebt,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 ff. VwVG),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen (Formular-)Verfügung ausführte,
es seien keine spezifischen schützenswerten Interessen des Be-
schwerdeführers ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimm-
ten Kanton sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seinen Eingaben vom
15. Oktober 2007 und vom 16. Dezember 2007 eine Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie rügt und geltend macht, er wohne
derzeit bei seinem Onkel und dessen Ehefrau in C._______, wo sich
letztere – da nicht erwerbstätig – um seine Belange kümmern könne,
dass der Onkel sodann, wie sich aus den eingereichten Lohnabrech-
nungen ergebe, ohne weiteres in der Lage sei, finanziell für ihn aufzu-
kommen,
dass demgegenüber im Wohnheim, in welchem er im Kanton
D._______ untergebracht werden solle, nach erhaltener Auskunft neun
unbegleitete minderjährige Asylsuchende lebten, von denen keiner aus
Sri Lanka stamme,
dass vor diesem Hintergrund bei einer dortigen Platzierung eine Be-
einträchtigung in seiner Entwicklung anzunehmen sei, weshalb es un-
verantwortlich wäre, ihm die vorhandene Möglichkeit des Aufwachsens
in einer Familie zu verwehren,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfü-
gung vom 30. Oktober 2007 auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2008 an der
angefochtenen Verfügung festhält und die Abweisung der Beschwerde
beantragt,
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dass es dabei ausführt, die Anwesenheit eines Onkels des Beschwer-
deführers im Kanton Bern sei ihm anlässlich der Kantonszuteilung be-
kannt gewesen,
dass das BFM jedoch bei Kantonszuteilungen nur Familienangehörige
im Sinne von Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), mithin Ehegatten, min-
derjährige Kinder sowie eingetragene Partnerinnen und Partner be-
rücksichtige, der Onkel des Beschwerdeführers indessen nicht zum
engeren Familienkreis gehöre,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 18. Sep-
tember 2008 vorbringt, in der tamilischen Gesellschaft komme dem
Mutterbruder eine zentrale Rolle gegenüber Kindern zu, welche derje-
nigen des leiblichen Vaters angenähert sei,
dass traditionellerweise die elterliche Verantwortung an ein Geschwis-
ter der Eltern – idealerweise an den Mutterbruder – übertragen werde,
wenn die Eltern sie nicht selber wahrnehmen könnten,
dass er in der Schweiz nur durch seinen Onkel und dessen Ehefrau in
der für ihn schwierigen Lebenssituation die notwendige familiäre Nähe
und Geborgenheit erhalte,
dass er ferner seit über einem Jahr bei seinem Onkel wohne und in
G._______ zur Schule gehe, weshalb ihn eine Platzierung im Kanton
E._______ aus sämtlichen Strukturen reissen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst
in formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt,
dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG eine blosse Formularverfügung – wie sie die Zwischenverfügung
des BFM vom 5. Oktober 2007 darstellt – den Anforderungen an die
Begründungsdichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein
eingehend begründetes Gesuch stellt, aus Gründen familiärer Bezie-
hungen in einen bestimmten Kanton zugewiesen zu werden (vgl.
BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 3.3.3, zur Publikation
vorgesehen),
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel ein sinngemässes, für die Vorinstanz klar er-
kennbares Gesuch um Zuteilung an den Kanton C._______ – den
Wohnsitzkanton seiner Verwandten, bei welchen er sich zum Zeitpunkt
der Einreichung seines Asylgesuches bereits aufhielt – stellte,
dass indessen trotz dieses Verfahrensmangels – und ungeachtet der
Frage einer allfälligen Heilung auf Beschwerdeebene – eine nähere
Prüfung der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung nicht angezeigt erscheint, da der Beschwerdeführer, wie nachfol-
gend aufgezeigt, auch in materieller Hinsicht mit seinen Rechtsbegeh-
ren durchdringt,
dass der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – entge-
gen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar
2008 implizit vertretenen Auffassung – über den engen familiären Kern
im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 hinausgeht und weitere verwandt-
schaftliche Bande – namentliche auch diejenigen zwischen Onkel/Tan-
te und Neffe/Nichte – umfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung beziehungsweise ein eigentliches Abhängigkeits-
verhältnis zwischen den Angehörigen besteht (vgl. dazu BVGE
D-1020/2007 E. 4.1 m.w.H.),
dass bei minderjährigen asylsuchenden Personen grundsätzlich von
einem Abhängigkeitsverhältnis zu in der Schweiz lebenden – nicht der
Kernfamilie zugehörigen – Verwandten auszugehen ist, da angesichts
ihres jungen Alters und der Tatsache, dass sie weder eine schweizeri-
sche Landessprache sprechen noch die hiesige Kultur kennen, eine
möglichst vertraute Umgebung für ihre Entwicklung sinnvoll und not-
wendig erscheint,
dass vor diesem Hintergrund eine Unterbringung Minderjähriger bei
Verwandten dem Kindeswohl regelmässig – jedenfalls wenn die per-
sönliche Betreuung gewährleistet erscheint – besser entspricht als
eine Platzierung in einem Heim mit Fremdbetreuung,
dass im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel an der Fähigkeit des On-
kels und dessen Ehefrau bestehen, den Beschwerdeführer adäquat zu
betreuen, hält sich letzterer doch seit nunmehr rund anderthalb Jahren
bei ihnen auf, ohne dass etwelche Beanstandungen aktenkundig ge-
worden sind,
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dass damit insgesamt offensichtlich ein Abhängigkeitsverhältnis des im
heutigen Zeitpunkt erst knapp 15-jährigen Beschwerdeführers zu die-
sen Personen besteht,
dass die angefochtene Zwischenverfügung nach dem Gesagten den
Grundsatz der Einheit der Familie verletzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Zwischenverfü-
gung vom 5. Oktober 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuwei-
sen ist, den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asyl-
verfahrens dem Kanton C._______ zuzuteilen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch des Beschwer-
deführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig
wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG), welche aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwan-
des seiner Rechtsvertreterin und der praxisgemässen Bemessungs-
faktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art.
14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) auf insgesamt Fr. 600.-- (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 5. Oktober 2007 wird aufgeho-
ben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zuzuweisen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- Herrn F._______
- das BFM, Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren, mit den Ak-
ten zur Fortsetzung des Verfahrens (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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