B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6989/2015/plo
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______ ,
(…)Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit
C.________, geboren am (…), und deren Kinder
D.________, geboren am (…), und E._______, geboren am
(…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Januar 2012 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2014 um Familien-
zusammenführung mit seiner zurzeit in Äthiopien lebenden Lebenspartne-
rin C.________ und den gemeinsamen Kindern ersuchte,
dass das SEM – mit am 2. Oktober 2015 eröffnetem – Entscheid vom
30. September 2015 die Einreise verweigerte und das Gesuch um Famili-
enzusammenführung ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. Oktober 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2015 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
19. November 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 4. Dezember 2015 erhob,
welcher in der Folge fristgerecht einging,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 – unter Bei-
lage eines Bestätigungsschreibens der für den Beschwerdeführer zustän-
digen Sozialberaterin vom 25. November 2015 – seine Beschwerde er-
gänzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen
Übergangsbestimmungen vorsehen, dass für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2002 dieses Gesetzes – also am
1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
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nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes.
5.4.2),
dass zwar der Beschwerdeführer und dessen damalige Lebenspartnerin
M.E. M. und deren gemeinsamen Kinder unbestrittenermassen vor der
Flucht - d.h. bis zur Ausreise im Jahre 2006 - eine Lebensgemeinschaft
gebildet haben,
dass sich indessen aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer
nach seiner Einreise in die Schweiz 2012 mit einer anderen Frau eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, aus welcher zwei
Kinder, geboren am 23. April 2013 und am 26. Dezember 2014,
hervorgegangen sind,
dass der Beschwerdeführer damit konkludent die Beziehung zu seiner
im Heimatstaat zurückgebliebenen früheren Partnerin beendet hat,
womit nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine
Einreisebewilligung an diese nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2012/32),
dass an dieser Einschätzung die Vorbringen auf Beschwerdeebene,
wonach der Beschwerdeführer mit der Mutter der in der Schweiz
geborenen Kinder nie zusammen gelebt habe, de facto eine bloss
sexuelle Beziehung eingegangen worden sei und folglich nie eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, als fadenscheinig
bezeichnet werden muss,
dass es abwegig erscheint, wenn der Beschwerdeführer diese mehrere
Jahre dauernde amouröse Beziehung, welcher immerhin auch zwei
Kinder entsprungen sind, als blosse sexuelle Eskapade herunterspielen
will,
dass es zudem unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer mit der Mutter
dieser beiden Kinder nie in Hausgemeinschaft gelebt haben will,
sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer de
facto in der Schweiz eine neue familiäre Situation geschaffen hat und er
daher nicht ernsthaft behaupten kann, die Beziehung zu seiner früheren
Partnerin habe sich dadurch nicht verändert,
dass überdies auffällt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um
Familienzusammenführung nicht etwa sogleich nach Zuerkennung des
Asylstatus im Januar 2012 stellte, sondern erst anderthalb Jahre später,
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was im Gegensatz zu den im Bestätigungsschreiben vom 25. November
2015 wiedergegebenen Beteuerung steht, wonach der Beschwerde-
führer seit längerem versucht habe, seine frühere Lebenspartnerin samt
Kindern nachziehen zu lassen,
dass auch die übrigen Ausführungen in diesem Schreiben, wonach die
Gestaltung der Ausübung der elterlichen Pflichten aufgrund des nicht
einfachen Verhältnisses zwischen den Eltern mit Schwierigkeiten ver-
bunden sei, nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu
gelangen,
dass gesamthaft gesehen hinreichende Indizien dafür bestehen, dass
der Beschwerdeführer die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit
C._______M.E. faktisch aufgegeben hatte,
dass daher die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt in zutreffender
Weise als "besondere Umstände" würdigte, welche im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG der Familienvereinigung entgegenstehen,
dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusam-
menführung zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch den
Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) sind,
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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