Abtei lung IV
D-6991/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
sowie die Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kosovo
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, c/o Caritas
Schweiz, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFF vom 18. Februar 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6991/2006
Sachverhalt:
A.
Die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 28. Oktober 1999 wurden
mit Verfügung des BFF vom 23. November 1999 abgelehnt. Gleichzei-
tig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug der
Wegweisung angeordnet. Unter explizitem Verzicht auf eine Prüfung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer wurde zur
Begründung ausgeführt, ihr Sachvortrag (Plünderung, Zerstörung des
Hauses im Kosovo durch Albaner; Angst vor Übergriffen Dritter
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit) halte den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der
Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei durchführbar und
zumutbar. Diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen.
B.
Mit Schreiben des BFF vom 22. Juni 2000 wurde den Beschwerdefüh-
rern eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum
21. Juli 2000 angesetzt. Die Ausreisefrist wurde den
Beschwerdeführern am 11. Juli 2000 durch die zuständige kantonale
Behörde im Rahmen "Aufforderung zur Ausreise" eröffnet. In der Folge
wurde diversen Fristverlängerungsgesuchen stattgegeben; letztmals
mit Schreiben des BFF vom 8. September 2000 bis zum 31. Mai 2001.
C.
Mit Verfügung des BFF gleichen Datums wurde der zuständigen kanto-
nalen Behörde zu deren Antrag vom 23. Mai 2000 im Rahmen der
"humanitären Aktion 2000" mitgeteilt, im Falle der Beschwerdeführer
könne keine vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Die bereits ver-
fügte Wegweisung bleibe somit vollstreckbar und es seien diesbezüg-
lich umgehend die notwendigen Massnahme zu treffen.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2000 liessen die Beschwerdeführer
durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, es sei die rechts-
kräftigen Verfügung vom 23. November 1999 in Wiederewägung zu
ziehen und insofern aufzuheben, als sie die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz betreffe. Nach dem 31. Mai 2001 sei
der Wegweisungsvollzug auszusetzen, bis über die Wegweisung der
Beschwerdeführer rechtskräftig entschieden sei. Den Beschwerdefüh-
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rern sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Eventualiter sei ihnen im Rahmen der humanitären Aktion 2000 eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu gewähren. Hinsichtlich der
Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Schreiben des BFF vom 12. Januar 2001 wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, ihre jugoslawischen Reisepässe sowie
die entsprechenden Unterlagen, Verfügungen oder allenfalls eine
Bestätigung der bosnisch-herzegowinischen Behörden bezüglich der
geltend gemachten Verweigerung der Ausstellung der Reisepässe und
der Aberkennung ihrer bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft
zuzustellen.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2001 kamen die Beschwerdeführer der
Aufforderung nach. Unter anderem führten sie darin aus, die annulier-
ten Pässe aus Bosnien und Herzegowina, welche vom 23. November
1993 bis 1995 gültig gewesen seien, habe die Botschaft in (...) aus-
gestellt. Der Heimatort (...) sei vom bosnischen dem serbischen
Territorium zugeteilt worden. Die Beschwerdeführer hätten deshalb ab
dem 15. März 1994 serbische Pässe erhalten, die bis 1999 gültig ge-
wesen seien. Die aktuellen serbischen Pässe hätten die Beschwerde-
führer anlässlich der Asylgesuchsstellung abgegeben. Falls eine
schriftliche Bestätigung der involvierten Botschaften benötigt werde,
sei man selbstverständlich bereit, eine solche zu beschaffen, was etwa
drei Monate Zeit brauche.
G.
Mit Schreiben des BFF vom 23. August 2001 wurde die zuständige
kantonale Behörde angewiesen, vorderhand keine Vollzugsmassnah-
men vorzunehmen.
H.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2002 – eröffnet am 20. Februar 2002 –
wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung
vom 23. November als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Vorab wurde festgehalten, dass der Antrag der Beschwerdeführer
vom 23. Mai 2000 (recte: Kanton) auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" mit
Verfügung des BFF vom 22. Juni 2000 abgelehnt worden sei. Zur
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weiteren Begründung wurde im Wesentlichen alsdann ausgeführt, die
von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen bezüglich
ihrer jugoslawischen Staatsangehörigkeit würden nichts an der
Tatsache ändern, dass sie zugleich auch Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina seien. Die Aberkennung der
Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina könne den
Beschwerdeführer nicht geglaubt werden (eine durch keine
Beweismittel unterstützte Behauptung, Nichteinreichen einer
entsprechender Bestätigung trotz in Aussichtstellens). Es sei von der
jugoslawischen und der bosnischen Staatsangehörigkeit bei den
Beschwerdeführern auszugehen, weshalb sie nach Bosnien und
Herzegowina zurückkehren und sich dort niederlassen könnten.
Angesichts der gegenwärtigen Lage erachte das BFF eine
Rückführung dorthin als zumutbar.
I.
Mit Eingabe vom 20. März 2002 liessen die Beschwerdeführer durch
ihren damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführer in der Schweiz beantragen. Eventualiter
seien die Beschwerdeführer im Rahmen der "humanitären Aktion
2000" vorläufig aufzunehmen. Den Beschwerdeführern sei im Falle
des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin auszurichten. Auf die Begründung der mit diver-
sen Unterlagen versehenen Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Verfügung vom 25. März 2002 (per Telefax) wurde die zuständige
kantonale Behörde vorgängig ersucht, den Vollzug der Wegweisung
bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung vorsorglich auszusetzen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2002 wurde der Vollzug der Weg-
weisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG ausgesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
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L.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2002 hielt das BFF an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hin-
sichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
M.
Mit Verfügung vom 23. April 2002 wurde die Vernehmlassung der Vor-
instanz den Beschwerdeführern zur Replik zugestellt. Auf die mit diver-
sen Unterlagen untermauerte Stellungnahme vom 29. Mai 2002 wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 wurde die Mandatsübernahme durch
die im Rubrum erwähnte Rechtsvertreterin angezeigt.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2008 wurde den Beschwerde-
führern mitgeteilt, dass sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener
Gegebenheiten Fragen stellen würden, die einen erweiterten Schrif-
tenwechsel zu rechtfertigen vermöchten.
P.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 beantragte das BFM eine Fristverlän-
gerung zur Abgabe der Vernehmlassung auf unbestimmte Zeit, da
Gesuche von serbischsprachigen Roma aus dem Kosovo derzeit nicht
behandelt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
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eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 In der ursprünglichen, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung wur-
den die Vorbringen der Beschwerdeführer im Asyl- wie auch im Weg-
weisungsvollzugspunkt in Bezug auf den Kosovo geprüft. Indem die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer mit
der Begründung ablehnte, als Staatsbürger von Bosnien und Herzego-
wina könnten sie dorthin zurückkehren, beging sie in verschiedener
Hinsicht Rechtsverletzungen. So hätte die Vorinstanz den Beschwer-
deführern im Rahmen des Wiedererwägungsverfahren vorgängig das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina einräumen müssen. Das BFF kam dieser Vorgehenswei-
se nicht nach. Auch ist festzustellen, dass die im Wiedererwägungsge-
such vom 28. Dezember 2000 geltend gemachten Gründe der Be-
schwerdeführer keine Beurteilung erfahren haben sondern gleichsam
ausgeblendet worden beziehungsweise schlichtweg unberücksichtigt
geblieben sind. Nicht entgegen gehalten werden kann den Beschwer-
deführern sodann die im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung er-
wähnte Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" durch das BFF mit
Verfügung vom 22. Juni 2000 (vgl. Bst. C). Von der entsprechenden
Verfügung respektive Begründung erlangten die Beschwerdeführer
nämlich nie Kenntnis. Schliesslich ist auf die Kehrtwendung der Vorins-
tanz im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels hinzuweisen (vgl.
Bst. P). Aus ihrem in diesem Zusammenhang beantragten Fristverlän-
gerungsgesuchs auf unbestimmte Zeit wird ersichtlich, dass die
Vorinstanz - entgegen der vertretenen Auffassung in der angefochte-
nen Verfügung - nunmehr wieder von der kosovarischen
Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer ausgeht. Mit anderen
Worten wird dadurch explizit eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts eingestanden.
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5.2 Lediglich Im Sinne der Vollständigkeit ist in diesem Zusammen-
hang auf die Befragungsprotokolle der Beschwerdeführer im Rahmen
des Asylverfahrens hinzuweisen, in denen sie als ihren Herkunftsort
stets (...)/Kosovo angegeben und sich als jugoslawische Staatsbürger
bezeichnet haben. (...) in Bosnien und Herzegowina bezeichneten sie
indes als einen Ort, an dem sie sich (...) respektive (...) Jahre aufge-
halten haben und wo zwei der Kinder geboren wurden. Der Vorwurf der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2002, wonach sich
die Beschwerdeführer je nach der ihnen gerade passenden Situation
auf die bosnisch-herzegowinische oder die jugoslawische Staatsange-
hörigkeit (heute: kosovarische) berufen würden, geht somit offensicht-
lich fehl.
5.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung
des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen
und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 6 und 106
AsylG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ob die Entscheidungs-
reife durch die Vorinstanz oder durch die Rechtsmittelinstanz herzu-
stellen ist, ist bei reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Ab-
wägung nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.). Eine
"Heilung" von Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene (siehe zu die-
sem Problemkreis auch EMARK 1994 Nr. 1 S. 15 ff., mit weiteren Hin-
weisen auf Lehre und Praxis; EMARK 1995 Nr. 6 E 3d S. 62) erscheint
vorliegend nicht angezeigt. Nebst den in Ziff. 5.1 genannten Rechts-
verletzungen geht insbesondere aus der Begründung des Fristverlän-
gerungsgesuchs im Rahmen des erweiterten Schriftenwechsels her-
vor, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen respektive nach wie vor
unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, was nicht
nur ein schwerwiegender Verfahrensmangel darstellt, sondern auch
eine Heilung desselben auf Beschwerdestufe klarerweise ausschliesst.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des BFF vom
18. Februar 2002 auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt
beruht. Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Feststellung des rechtlich erheblichen Sachverhaltes
zurückzuweisen. Über die weitergehenden Anträge ist nicht zu
befinden.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (vgl. Art. 63 VwVG).
6.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwen-
digen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art.
7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte keine
Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber
aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte Fälle
zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf
Fr. 1'200.-- festzusetzen. Das BFM ist zu verpflichten, den
Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung
des BFF vom 18. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur weite-
ren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N 383 246 (per Kurier; in Kopie)
- Amt für Migration des Kantons Luzern ad 113 012 (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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