B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6991/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
D-6991/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe in englischer Sprache vom 20. Oktober 2010 (Eingang
Botschaft: 2. November 2010) reichte die Mutter des Beschwerdeführers
in dessen Namen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der
Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein, welches mit internem Beschluss
vom 26. November 2010 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
A.b Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar
2012 seine Haftentlassung (…) bekannt gegeben hatte, wurde das Ver-
fahren wieder aufgenommen.
B.
Auf Einladung vom 23. Februar 2012 fand am 5. März 2012 in der Bot-
schaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt.
C.
Im Anschluss an die Befragung reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene weitere Eingaben bei der Botschaft ein, die jeweils dem BFM über-
mittelt wurden.
D.
D.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus B._______ stam-
mend – machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe im
Jahr 2005 B._______ aufgrund der damaligen Kämpfe verlassen und sich
ins Vanni-Gebiet begeben, wo er im Jahr 2008 von den Liberations Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. An den Kämpfen ha-
be er nicht teilgenommen, er sei lediglich für die Betreuung von Verwun-
deten und für den Bau von Bunkern eingesetzt worden. Im Mai 2009 sei
er auf dem Weg zum Armeelager, wo er sich der sri-lankischen Armee
habe ergeben wollen, von den Sicherheitskräften festgenommen und ins
Gefängnis gebracht worden. Dort sei er wiederholt misshandelt worden.
Infolge der erlittenen Misshandlungen habe er bleibende Verletzungen
des Gehörs erlitten. Im Februar 2010 sei er in ein anderes Gefängnis ver-
legt worden. Während seines Aufenthalts in diesem Gefängnis habe sei-
ne Mutter eine Grundrechtklage erhoben. Nach deren Gutheissung sei er
im November 2011 aus dem Gefängnis freigelassen worden. Danach ha-
be er sich nach C._______ begeben, wo er geheiratet habe. Er sei immer
wieder von den sri-lankischen Behörden, insbesondere vom Sicher-
heitsdienst CID und der Armee befragt und behelligt worden. Auch telefo-
D-6991/2013
Seite 3
nisch sei er mehrmals bedroht worden. Aus diesem Grund habe er sein
Zuhause verlassen und sei in ein anderes Haus gezogen. Dort habe er
erfahren, dass er Anfang März 2013 von Soldaten an seinem früheren
Wohnort gesucht worden sei. Aus diesen Gründen ersuche er die
Schweiz um Schutz.
D.b Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes und
die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 28. Oktober 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM zugestellt und ihm am 2. Novem-
ber 2013 eröffnet.
F.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. November 2013 (Eingangsstempel
der Botschaft) erhob der Beschwerdeführer in englischer Sprache mit
deutscher Übersetzung Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
9. Oktober 2013. Am 4. Dezember 2013 überwies die Botschaft die Ein-
gabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behand-
lung. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefoch-
tene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht si-
cher, Mitglieder seiner Familie würden bedroht und gesucht und er selbst
fürchte um sein Leben, weshalb er um Schutz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG, SR 173.32 beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6991/2013
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat
seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl-
verfahren anzuwenden.
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend
der Fall.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
D-6991/2013
Seite 5
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung
zukommt. Das BFM hält richtigerweise fest, dass die von ihm geltend ge-
machten Ereignisse vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Si-
tuation betrachtet werden müssten, welche während und nach der Been-
digung des Bürgerkrieges geherrscht hätten, seine Haft im Zeitpunkt der
Verfügung bereits zwei Jahre zurückgelegen habe und mit seiner Freilas-
sung auf richterliche Anweisung hin als beendet zu betrachten sei. Dar-
aus folgerte das BFM zu Recht, dass es aktuell keine konkret belegten
Anhaltspunkte dafür gebe, ihm könnten deswegen noch irgendwelche
persönliche Nachteile drohen. Im Weiteren ist mit der Einschätzung des
BFM einig zu gehen, wonach die von ihm für den Zeitpunkt seiner Haft-
entlassung geltend gemachten Vorfälle aufgrund ihrer Art und Intensität
keine erhebliche Verfolgung darstellten, die für die Gewährung der Einrei-
se in die Schweiz erforderlich seien. Zudem ist von der Schutzfähigkeit
des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht,
bei den zuständigen Behörden um Schutz vor einer allfälligen Verfolgung
seitens Dritter zu ersuchen. Für eine Schutzunwilligkeit des sri-lankischen
Staates ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Weiteren kann
der Beschwerdeführer auch aus den während der Haft erlittenen Verlet-
zungen keine Einreiserelevanz herleiten. Auch schliesst sich das Bun-
desverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach davon aus-
zugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht dermassen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, inskünftig solchen
D-6991/2013
Seite 6
Nachteilen ausgesetzt zu werden, da er bislang sein Heimatland nicht
verlassen und insbesondere bisher auch nicht geltend gemacht hat, dazu
nicht in der Lage gewesen zu sein.
5.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers
zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6991/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: