B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6991/2017
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).
D-6991/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, am (…) in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 8. November 2017 aufgrund einer Abfrage der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) feststellte, dass
er bereits am (…) in Deutschland um Gewährung von Asyl ersucht hatte,
dass am 14. November 2017 die Befragung zur Person (BzP) stattfand,
anlässlich welcher der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person
und zum Reiseweg befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 21. November 2017 anlässlich eines per-
sönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von
Deutschland gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung dorthin gewährt wurde,
dass er betonte, nicht zurück nach Deutschland zu wollen, da er dort Prob-
leme mit gewissen Personen – jedoch nicht mit den Behörden – habe,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Asylgesuch sei in
Deutschland abgewiesen worden, allerdings habe er keine Beschwerde
gegen den negativen Entscheid erhoben, sondern sei direkt in die Schweiz
gereist und habe hier ein neues Asylgesuch gestellt,
dass er im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden angab, an
Schlafproblemen zu leiden, zudem [Krankheit] und [Krankheit],
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Arztbericht des Ambulatori-
ums (…) vom 21. November 2017 zu den Akten reichte, welchem zu ent-
nehmen ist, dass beim Beschwerdeführer (…) festgestellt wurden,
D-6991/2017
Seite 3
dass das SEM vor diesem Hintergrund ein Dublin-Verfahren einleitete und
die zuständige deutsche Behörde am 27. November 2017 um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die zuständige deutsche Behörde das Ersuchen des SEM um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-III-VO guthiess,
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 4. Dezember 2017
(eröffnet am 5. Dezember 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Ab-
gleich mit dem europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu-
rodac) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am (…) in Deutschland
um Asyl ersucht habe,
dass gestützt darauf ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des
Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs am
21. November 2017 zu Protokoll gegeben habe, in Deutschland einen ne-
gativen Asylentscheid erhalten zu haben,
dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO Deutschland weiterhin für
sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer all-
fälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe, auch wenn sein
Asylverfahren in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen sei,
D-6991/2017
Seite 4
dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der be-
troffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu wi-
derlegen vermöchten,
dass ferner festgehalten wurde, dass Deutschland die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten
der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei
Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und
es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Deutschland
nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass somit nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Überstellung
nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in
eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat-
respektive Herkunftsstaat überstellt werde,
dass in Deutschland keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahme-
system bekannt seien,
dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlä-
gen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch
zu prüfen,
dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden,
dass zu seinem Gesundheitszustand festzuhalten sei, dass Deutschland
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss
Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche
D-6991/2017
Seite 5
medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasse, zu gewähren,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach ihm Deutschland eine medizinische
Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde,
dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung trage,
indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32
Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und
die notwendige medizinische Behandlung informieren werde,
dass zu seinen Problemen in Deutschland mit Drittpersonen anzumerken
sei, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als
schutzfähig gelte,
dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen staatlichen Stel-
len wenden könne, wenn er sich in Deutschland vor Übergriffen durch Pri-
vatpersonen fürchte oder sogar solche erleide,
dass demnach keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM
vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten und es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss die unentgeltliche Prozess-
führung beantragte sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, da er bedürftig und die Beschwerde nicht aussichtslos sei,
D-6991/2017
Seite 6
dass er insbesondere geltend machte, in Deutschland private Probleme mit
Drittpersonen zu haben,
dass es ihm deshalb nicht möglich sei, in einer Asylunterkunft in Deutsch-
land zu wohnen, da er dort Kontakt zu diesen Personen hätte,
dass zudem sein Asylgesuch in Deutschland bereits abgewiesen worden
sei, weshalb er durch eine Wegweisung nach Deutschland anschliessend
nach Georgien weggewiesen würde,
dass er in Georgien jedoch nicht die nötige medizinische Versorgung er-
halten würde und insbesondere an Leib und Leben bedroht wäre,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D-6991/2017
Seite 7
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bun-
desamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9
E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass somit im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht hatte,
D-6991/2017
Seite 8
dass aufgrund der Aktenlage zudem davon auszugehen ist, er habe sein
Asylgesuch in Deutschland zurückgezogen (vgl. dazu die Zustimmungser-
klärung der zuständigen deutschen Dublin-Behörde, in welcher auf die Be-
stimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO verwiesen wird),
dass er gemäss Aktenlage weder in die Heimat zurückgekehrt ist noch das
Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten anderweitig verlassen hat, sondern von
Deutschland kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Dublin-III-VO (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) zwei-
felsohne Deutschland für seine Person zuständig ist, was von Deutschland
im Rahmen der Erklärung vom 29. November 2017 denn auch ausdrück-
lich anerkannt worden ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird,
dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass vom Beschwerdeführer weder etwas geltend gemacht wird noch auf-
grund der Aktenlage etwas ersichtlich ist, was in rechtserheblicher Weise
gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung nach Deutschland spre-
chen würde,
dass bezüglich der geltend gemachten privaten Probleme mit Dritten in
Deutschland mit der Vorinstanz dahingehend einig zu gehen ist, dass
Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizei-
behörde verfügt, die sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gilt
und dem Beschwerdeführer somit die Möglichkeit offen steht, sich an die
deutschen Behörden zu wenden,
dass bezüglich seines Gesundheitszustandes festzuhalten ist, dass
Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antrag-
stellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
D-6991/2017
Seite 9
psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahme-
richtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Asylge-
such in Deutschland bereits abgewiesen worden sei, weshalb ihm bei einer
Wegweisung nach Deutschland anschliessend eine Wegweisung nach Ge-
orgien drohe, wo er jedoch nicht die nötige medizinische Versorgung erhal-
ten würde und insbesondere an Leib und Leben bedroht wäre, zu entgeg-
nen ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist, wie im Übrigen auch des vorerwähnten Übereinkom-
mens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (von Deutschland ratifiziert
am 2. August 1976; dort in Kraft getreten am 24. Januar 1977), und
Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt,
dass somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung
seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt wird,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen und die
eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
D-6991/2017
Seite 10
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6991/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
Versand: