Abtei lung IV
D-6992/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6992/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Igbo aus Bayelsa State, am
3. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 22. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass am 26. Mai 2008 mit dem Beschwerdeführer eine landeskund-
lich-kulturelle sowie linguistische Analyse seitens eines Experten
durchgeführt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu ver-
zichten und ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder Identi-
tätspapiere bekommen (vgl. act. A6/10 S. 4),
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dass er ohne Dokumente und Geld von Nigeria in einem grossen
Schiff versteckt in ein fremdes Land gereist sei, das er nicht kenne und
wo er nur Weisse gesehen habe (vgl. act. A9/14 S. 5, 10 und 11),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit
der Begründung, der Beschwerdeführer sei ausser Stande irgendwel-
che Papiere zu organisieren, da er niemanden in seinem Heimatland
kontaktieren könne,
dass diese Erklärung angesichts des Umstandes, dass er dank der
Hilfe eines Freundes in die Schweiz reisen konnte und offensichtlich
vor seiner Ausreise in engem Kontakt mit seiner Mutter gestanden
habe, nicht zu überzeugen vermöge,
dass zudem davon auszugehen sei, dass der volljährige Beschwerde-
führer, der sein ganzes Leben bis zur kürzlich erfolgten Ausreise in
seinem Herkunftsland verbracht habe, über mehrere Bezugspersonen
und Kollegen verfüge, an die er sich per Telefon oder Post wenden
könne,
dass er einerseits angebe, er habe nie die Schule besucht und könne
daher auch keine Schulzeugnisse vorlegen, andererseits jedoch fähig
gewesen sei, das Personalienblatt selbständig auszufüllen,
dass ebenso stereotyp und unglaubhaft die Angaben bezüglich der
Reiseumstände anmuten würden, wonach der Beschwerdeführer ohne
jegliches Identitätspapier und ohne selbst irgendetwas bezahlt zu ha-
ben, problemlos an einem unbekannten Ort auf ein Schiff gestiegen
sei, die gesamte Fahrt in einer Kabine zugebracht habe und dann bei
Nacht wieder an einem unbekannten Ort das Schiff verlassen habe,
dass aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen davon ausgegan-
gen werde, der Beschwerdeführer habe für die Reise in die Schweiz
echte Reisepapiere verwendet, welche er den schweizerischen Behör-
den nicht aushändige, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen
würden, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass die Beschwerde diesbezüglich keine Einwendungen enthält,
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dass mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen,
dass das BFM unter diesen Umständen - nach Prüfung der Akten auch
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht davon ausgegan-
gen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe im Sommer 2007, als er auf der
Jagd im Wald gewesen sei, drei gefesselte Kinder gesehen, welche er
zusammen mit einem Freund befreit habe,
dass diejenigen, welche die Kinder entführt hätten, seinen Freund drei
Tage danach umgebracht hätten und die Mutter des Beschwerdefüh-
rers hätten wissen lassen, dass sie auch ihn umbringen würden, wes-
halb ihm die Mutter zur Flucht geraten und ein Freund seines Vaters
ihm dabei geholfen habe,
dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befra-
gung vom 22. Mai 2008 und der Anhörung vom 4. Juni 2008 sowie die
Verfügung vom 29. Oktober 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers unglaubhaft seien,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. November 2008
geltend macht, aufgrund seiner grundsätzlich widerspruchsfreien und
äusserst realitätsnahen Angaben gelte als erstellt, dass er von den
Kinderverschleppern verfolgt werde,
dass die Vorinstanz keine wesentlichen Gründe, welche gegen die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, vorzubrin-
gen vermöge,
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dass es angesichts des summarischen Charakters des Protokolls der
Empfangsstellenbefragung nicht anhängig sei, blossen Unvollständig-
keiten und unwesentlichen Abweichungen in späteren Aussagen ent-
scheidende Bedeutung beizumessen,
dass es nicht von zentraler Bedeutung sei, ob es sich bei den gerette-
ten Kinder um zwei weisse und ein schwarzes oder umgekehrt gehan-
delt habe oder ob sein Vater verstorben oder weggegangen sei,
dass er sich auch nicht auf den Schutz der Behörden verlassen könne,
da es äusserst fraglich sei, ob die lokalen Sicherheitsbehörden ihm
tatsächlich ausreichenden Schutz zur Verhinderung der Verfolgung ge-
währen könnten, und das nigerianische Sicherheitssystem gemäss ei-
nem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe unter Korruption lei-
de und die Polizei Menschenrechtsverletzungen begehe,
dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen
vermögen, da es sich bei den vom BFM aufgezeigten Widersprüche
nicht um unwesentliche Abweichungen handelt, die mit dem summari-
schen Charakter der Befragung entschuldigt werden können,
dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben machte, indem
er einerseits erklärte, bei den Kinder, die er befreit habe, habe es sich
um zwei weisse Kinder und ein kleines schwarzes Mädchen (vgl.
act. A6/10, S.5) gehandelt, andererseits aber von zwei kleinen weissen
Kindern und von einem schwarzen Dienstmädchen sprach (vgl.
act. A9/14, S.5), in diesem Zusammenhang jedoch erwartet werden
kann, dass er in der Lage ist, übereinstimmende Angaben zu machen,
falls er die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt haben sollte,
dass es sich nicht um einen nebensächlichen Umstand handelt, ob der
Vater die Familie verlassen hat oder gar gestorben ist, und vom Be-
schwerdeführer erwartet werden darf, dass er betreffend den Verbleib
seines Vaters übereinstimmende Angaben machen kann, dies auch
deshalb, weil er erklärte, ab und zu im Haus des Vaters gelebt zu ha-
ben (vgl. act. A6/10 S. 1 und 2), weshalb er zumindest wissen müsste,
ob sein Vater noch lebt,
dass er sich nebst den unsubstanziierten Reiseschilderungen auch wi-
dersprüchlich bezüglich der Aufenthaltsdauer beim Freund der Familie
in Lagos geäussert hat (vgl. act. A6/10 S. 6 mit act. A9/14 S. 9),
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dass im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte keinen
Schutz von den Sicherheitsbehörden erhalten, nicht überzeugt, da er
der Polizei den Vorfall gar nicht rapportiert hatte, weshalb nicht ersicht-
lich wird, inwiefern der Beschwerdeführer über die Gewissheit verfü-
gen kann, dass sich die Polizei seinen angeblichen Problemen nicht
angenommen hätte, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung angab, mit der Polizei bis anhin keine Probleme gehabt zu haben
(vgl. act. A9/14 S. 11),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
nicht zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, in
Nigeria ein familiäres Beziehungsnetz besitzt (vgl. act. A6/10 S. 4 und
A9/14 S. 4) und als Jäger, Bauer sowie auf Baustellen gearbeitet hat
(vgl. act. A6/10 S. 3 und A9/14 S. 5), weshalb es ihm möglich sein soll-
te, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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