B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6992/2017
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Verena Gessler,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (…).
D-6992/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Bosniaken mit letztem Wohnsitz in
E._______/F._______, verliessen Bosnien und Herzegowina eigenen An-
gaben gemäss am 13. März 2013 und gelangten am folgenden Tag in die
Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013
lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. Juli 2013 mit Urteil D-
4137/2013 vom 2. September 2013 nicht ein, nachdem der erhobene Kos-
tenvorschuss nicht geleistet worden war.
B.
Das BFM lehnte ein am 16. August 2014 und 4. September 2014 durch die
damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden gestelltes erstes
Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. September 2014 ab. Es
stellte fest, die Verfügung vom 17. Juni 2013 sei rechtskräftig und voll-
streckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Es wies darauf hin, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.
C.a Mit Eingabe an das SEM vom 17. November 2016 stellten die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin ein zweites Wiedererwä-
gungsgesuch. Sie beantragten, die ursprüngliche Verfügung des SEM sei
im Wegweisungspunkt (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs) aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wieder-
erwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei.
Es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden un-
zulässig, eventualiter unzumutbar sei. Es sei ihnen die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren und die kantonale Behörde sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshand-
lungen auszusetzen. Es sei ihnen eine Anwesenheitsbestätigung und (den
Eltern) eine provisorische Arbeitsbewilligung zu erteilen. Es sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung für die Kosten des Verfahrens zu bewilligen
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende
zu gewähren. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen mehrere Beweismittel
bei (vgl. act. C2/36).
C.b Am 21. März 2017 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM
zwei weitere Beweismittel (vgl. act. C4/10)
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D.
Das SEM wies das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
8. November 2017 ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 17. Juni
2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei, und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung lehnte es
ab. Es wies darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
E.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2017 die
Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2017. Die im Wiedererwä-
gungsgesuch gestellten Anträge seien gutzuheissen und die Verfügung
vom 17. Juni 2013 sei zu korrigieren. Sie seien vorläufig aufzunehmen. Der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen eine An-
wesenheitsbestätigung und den Eltern eine provisorische Arbeitsbewilli-
gung zu erteilen. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu be-
willigen. Der Eingabe lagen zwei ärztliche Berichte vom 1. Dezember 2017
und vom 30. November 2017 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 setzte der Instruktions-
richter den Vollzug der Wegweisung aus. Auf den Antrag, den Beschwer-
deführenden sei eine Anwesenheitsbestätigung und den Eltern eine Ar-
beitsbewilligung zu erteilen, trat er nicht ein. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut, dasjenige um Beiordnung
der Unterzeichnenden als unentgeltliche Anwältin wies er ab. Die Akten
übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Dezember 2017 einen ärztli-
chen Bericht vom 14. Dezember 2017 ein.
I.
In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 14. Januar 2018 hielten
die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Sie beantragten zudem,
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das Beschwerdeverfahren sei für die Dauer des pendenten (dritten) Wie-
dererwägungsverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei das Wiedererwä-
gungsgesuch an das SEM vom 18. Dezember 2017 vom Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu prüfen.
J.
J.a Bereits am 18. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin ein drittes Wiedererwägungsgesuch beim
SEM ein, in dem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung
vom 17. Juni 2013 beantragt wurde. Sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
J.b Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 wies das SEM das dritte Wieder-
erwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Juni 2013 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und
lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Es wies
darauf hin, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
J.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 17. Februar 2018 mit Urteil D-1037/2018 vom
15. März 2018 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Ausnahme des
Antrags, es sei den Beschwerdeführenden eine Anwesenheitsbestätigung
und den Eltern eine Arbeitsbewilligung zu erteilen – einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Namentlich ist
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auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausser-
dem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsub-
stanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die
tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwä-
gungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein
Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vor-
bringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu
führen.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei in der Verfügung
vom 17. Juni 2013 ausführlich auf den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin eingegangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
einer Zwischenverfügung vom 8. August 2013 festgehalten, dass die me-
dizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzego-
wina gewährleistet sei. Auch im Entscheid des SEM vom 15. September
2014 sei darauf hingewiesen worden, dass die medizinische und psychiat-
rische Versorgung dort grundsätzlich landesweit zur Verfügung stehe. Vor-
liegend könne nicht von einer entscheidwesentlichen Veränderung des
rechtserheblichen Sachverhalts seit der letztmaligen Beurteilung im or-
dentlichen Verfahren ausgegangen werden. Dem Wiedererwägungsge-
such sei zu entnehmen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin sich trotz engmaschiger Betreuung verschlechtert habe, wobei
die medizinischen Erfolge eng an ihren Aufenthaltsstatus geknüpft seien.
Das Asylgesuch sei wenige Monate nach ihrer Einreise abgelehnt worden,
womit den Beschwerdeführenden zu einem frühen Zeitpunkt bewusst ge-
wesen sei, dass die Wegweisung in absehbarer Zukunft vollzogen werden
könne. Idealerweise fokussiere eine psychiatrische Behandlung auf diesen
Umstand und helfe der betroffenen Person, eine innere Bereitschaft zur
Rückkehr aufzubauen. Die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin
sei nicht glaubhaft gewesen, sodass die diagnostizierten psychischen
Probleme anderen Ursprungs seien, da sie sich auf eine Anamnese stütz-
ten, die nicht geglaubt werden könne. Entgegen der Annahme in der ärzt-
lichen Stellungnahme vom 24. Juni 2013 sei nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in eine bedrohliche Umgebung zurückkehren
müsse, in der sich ihr Zustand verschlechtern würde. Das Phänomen, dass
sich eine depressive Entwicklung durch einen ablehnenden Asylentscheid
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akzentuieren könne, stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die
für die Ausreise zuständigen Behörden hätten die Möglichkeit, gesundheit-
lichen Problemen bei der Gestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung
zu tragen. Die diagnostizierten Probleme liessen nicht darauf schliessen,
dass eine Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar wäre, respektive, dass
diese zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands führten. Die Klinik für Psychiatrie in F._______ verfüge
über mehrere Unterabteilungen, die ein breites Spektrum an psychiatri-
schen Behandlungen anböten. In den staatlichen Strukturen könne der
grösste Teil der psychischen Erkrankungen behandelt werden. Die auch in
Westeuropa gängigen Behandlungsformen seien bekannt und gelangten
zur Anwendung. Anstelle von stationären Aufenthalten in Kliniken träten
medikamentöse Ansätze und familiäre Unterstützungssettings zu Hause.
Durch den Aufenthalt in der Schweiz sei die Beschwerdeführerin in den
Genuss einer länger dauernden Behandlung gekommen, die eine medizi-
nische Eingliederung in Bosnien und Herzegowina erleichtern dürfte. Die
Beschwerdeführenden könnten dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen, das sich positiv auf die Erfolgschancen einer Behandlung
auswirken könne. Auch hinsichtlich des Kindeswohls sei der positive Nut-
zen eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes hervorzuheben. Auf-
grund ihres Alters sei der Anschluss der Kinder an die Eltern noch gross,
weshalb nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen sei. Es
stehe den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrbera-
tungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Das SEM trage
dem Gesundheitszustand bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten
Rechnung; es bestehe die Möglichkeit, die zuständigen heimatlichen Be-
hörden oder Institutionen vorgängig über die notwendige medizinische Be-
handlung zu informieren.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im März 2013 hochschwanger
und schwer traumatisiert gewesen. Wegen starker Schmerzen im Unterleib
sei sie in die (…) eingeliefert worden. Von April bis Juni 2013 sei sie in der
(…) stationär behandelt worden. Da sich ihr Zustand in der Folge ver-
schlimmert habe, seien auch der Beschwerdeführer und die beiden Klein-
kinder in Mitleidenschaft gezogen worden, sodass heute ein Betreuungs-
netz notwendig sei. Am 7. Dezember 2017 sei die Beschwerdeführerin in
die Psychiatrische Klinik (…) gegangen. Als sie durch den sie behandeln-
den Psychiater am 17. November 2017 damit konfrontiert worden sei, dass
die Behörden ihr nicht glaubten, sei sie zusammengebrochen und habe
erstmals ihre vollständigen Fluchtgründe geschildert. Sie sei am 12. März
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Seite 8
2013 von einem Nachbarn vergewaltigt worden. Dieser hätte noch das
Kind in ihrem Leib umgebracht, wäre ihr Mann nicht gerade zurückgekom-
men. Sie habe es ihrem Mann bisher nicht gesagt, da er den Täter umbrin-
gen würde, sobald sie es ihm sage. Der Täter habe ihr gesagt, er werde
sie töten, da sie ihn erkannt habe. Da Frauen in ihrer Kultur nicht zur Polizei
gingen, sei nur die Flucht geblieben. Neben dem Bericht des Psychiaters
liege auch ein Bericht der Handchirurgin vor, die bei der Beschwerdeführe-
rin posttraumatische Handgelenksschmerzen nach einer Handgelenksdis-
torsion im Rahmen eines Übergriffs im März 2013 diagnostiziere.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe seine
frühere Praxis zur Anwendung von Art. 3 EMRK in Medizinalfällen gelo-
ckert. Eine Verletzung des Non-refoulement-Gebots liege auch dann vor,
wenn für eine Person bei einer Rückkehr die konkrete Gefahr bestehe,
dass sie aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden
Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt sei. Es stehe
fest, dass die Beschwerdeführerin schwer krank sei und auch ihre Ange-
hörigen in Behandlung stünden. Eine Rückführung der Personen würde in-
tensives Leiden und/oder eine wesentliche Verringerung ihrer Lebenser-
wartung nach sich ziehen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin falle
damit in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK. Wenn das SEM ohne
Einzelfallbeurteilung pauschal darauf hinweise, die Erkrankung sei in Bos-
nien und Herzegowina behandelbar, verletze dies den prozessualen Ge-
halt von Art. 3 EMRK. Der EGMR habe verlangt, dass allgemeine Berichte
von der WHO oder NGOs sowie individuelle Gutachten einzuholen seien.
Es müsse einzelfallgemäss abgeschätzt werden, wie sich der Gesund-
heitszustand nach einer Rückkehr entwickeln werde. Mit der Erwähnung
von psychiatrischen Einrichtungen im Heimatland sei nicht geklärt, ob der
Zugang zu diesen Leistungen offenstehe und finanzierbar sei. Damit habe
das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Nach den traumatisieren-
den Erlebnissen, denen die Beschwerdeführerin in der Heimat ausgesetzt
gewesen sei, bestünden dort keine Heilungschancen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es stelle sich die Frage,
weshalb die Beschwerdeführerin die erst auf Beschwerdeebene vorge-
brachte Vergewaltigung nicht bereits im ordentlichen Verfahren oder an-
lässlich der beiden Wiedererwägungsgesuche habe vorbringen können,
zumal sie gemäss Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2017 angegeben
habe, wegen des Vorfalls nie mehr in ihre Heimat zurückkehren zu wollen.
Vor diesem Hintergrund sei das Arztzeugnis der Handchirurgin vom
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30. November 2017 nicht geeignet, den Sachverhalt zu untermauern, da
Handprobleme verschiedene Ursachen haben könnten.
4.4 In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es sich bei ver-
spätet geltend gemachten Vergewaltigungen nicht zwingend um einen un-
glaubhaften Nachschub handeln müsse. Das Geltendmachen von trauma-
tisierenden Erlebnissen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens könne un-
zumutbar sein. Der Bericht von Dr. med. G._______ vom 14. Dezember
2017 bestätige die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihre Diagnose sei
zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nie materiell über
Asyl und Aufenthalt der Beschwerdeführenden entschieden, da das ordent-
liche Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen worden
sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Be-
dingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedin-
gungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4, m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im
Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26).
Abgesehen von den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können
namentlich auch die fehlende oder mangelhafte medizinische Behand-
lungsmöglichkeit im Herkunftsland, die Beeinträchtigung des Kindeswohls
bei minderjährigen Gesuchstellern (vgl. dazu nachfolgend) oder eine Kom-
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bination von problematischen Faktoren (Alter, Beeinträchtigung der Ge-
sundheit, fehlendes Beziehungsnetz, ungünstige Aussichten bezüglich des
wirtschaftlichen Fortkommens etc.) von Bedeutung sein, immer vorausge-
setzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben führen
(vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.5; 2011/25 E. 8.5).
Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK mit
zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2), da das
Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle
Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5). Sind
von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet das
Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämt-
liche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere
der letztgenannten Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegra-
tion im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld her-
ausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des-
sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6,
mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin waren bereits
Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. In der Verfügung des SEM
(damals BFM) vom 17. Juni 2013 wurde ausgeführt, dass bei ihr eine An-
passungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) diagnostiziert
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Seite 11
worden sei. Die Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be-
handlung in Bosnien und Herzegowina sei gewährleistet. Die Beschwerde-
führerin sei bereits vor ihrer Ausreise in der Heimat psychopharmakolo-
gisch behandelt worden und es sei ihr dort eine psychiatrische Behandlung
empfohlen worden. Es sei ihr zuzumuten, sich den in der Heimat vorhan-
denen medizinischen Strukturen anzuvertrauen. Das Bundesverwaltungs-
gericht gelangte im Rahmen einer summarischen Prüfung der Akten in der
Zwischenverfügung vom 8. August 2013 zum Schluss, dass die vorinstanz-
liche Einschätzung zu bestätigen sein dürfte.
6.2 Im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens wurden zur Do-
kumentation der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
mehrere ärztliche beziehungsweise behördliche Berichte eingereicht.
6.2.1 Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, FMH Psychiatrie &
Psychotherapie, vom 17. September 2016 ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS; ICD-10 F43.1) und einer andauernden Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) leide. Zudem bestehe eine soziale
Phobie. Ohne Behandlung sei eine schlechte Prognose zu stellen, mit Be-
handlung bestünde die Chance, dass sie wieder gesund werde. Eine er-
zwungene Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina würde zu einer Re-
traumatisierung führen und dürfte „ganz böse Folgen“ haben. Die Be-
schwerdeführerin würde in Ermangelung eines sicheren Orts dekompen-
sieren und dadurch unmittelbar in Lebensgefahr geraten. Der Beschwer-
deführer, der sich nicht mehr zu helfen wüsste, würde ebenfalls dekompen-
sieren und in ein schweres depressives Zustandsbild geraten. Die Familie
würde auseinanderfallen und die Kinder wären lebenslang massiv trauma-
tisiert, was psychotherapeutisch nicht mehr zu beheben wäre.
6.2.2 Das Erziehungsdepartement des Kantons I._______, Kinder und Ju-
genddienst, gelangte in seinem Bericht und seiner Einschätzung über die
Folgen einer möglichen Wegweisung der Familie in ihr Heimatland in Be-
zug auf das Kindeswohl zur Auffassung, die Beschwerdeführerin leide un-
ter der realen Angst, dass sie und ihre Familie im Falle einer Abschiebung
ins Heimatland umgebracht würden. Auch wenn sie sich in der Schweiz
einigermassen sicher fühle, reiche dies nicht, damit sie sich allein aus dem
Haus zu gehen getraue oder die Kinder alleine betreuen könne. Jede Akti-
vität werde von ihrer Angststörung beeinflusst. Die Familienbegleitung be-
richte darüber, dass sie ausserhalb der Wohnung immer wieder Angst be-
kunde, verfolgt zu werden. Auch der Beschwerdeführer zeige körperliche
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Seite 12
Symptome und habe sich zumindest einmal wegen Herzbeschwerden in
die Notfallaufnahme begeben. Das körperliche Wohl der Kinder sei nie in
Gefahr gewesen, sie bekämen jedoch die seelischen Krisenzustände der
Mutter mit, wobei sie die traumatischen Erlebnisse der Mutter ebenfalls
spürten. Die Tochter sei schreckhaft und nässe hin und wieder ein. Um die
Kinder zu unterstützen, sei eine Familienbegleitung installiert worden. Die
Eltern zeigten sich zur Integration bereit und besuchten Deutschkurse, wo-
bei die Beschwerdeführerin nicht alleine gehen könne. Die Betreuungsper-
sonen seien einheitlich der Meinung, dass die Eltern über gute Ressourcen
verfügten, um ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Die unsichere Auf-
enthaltssituation der Familie stelle indessen eine Barriere für alle Hilfestel-
lungen dar. Eine Rückkehr der Familie sei aus ihrer Sicht mit fatalen Folgen
für die Mutter und die Kinder verbunden. Es sei nicht realistisch, dass im
Heimatland ähnliche Hilfsstrukturen angeboten werden könnten, die die El-
tern in ihrer Not auffangen und die Kinder schützen könnten. Unter dem
Aspekt des Kindeswohls sei der Antrag zu stellen, die Unsicherheit durch
eine drohende Abschiebung zu beseitigen, da andernfalls das Recht auf
die seelische Unversehrtheit des Kindes nicht mehr gewährleistet werden
könne.
6.2.3 Im Abklärungsbericht der Klinik (…) vom 26. Oktober 2016 wird aus-
geführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine PTBS und eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert worden
seien. Sie sei seit April 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung und
werde regelmässig durch die Psychiatrie-Spitex unterstützt. In die Betreu-
ung der Familie seien zwei Personen von (…) und ein Vertreter vom Kin-
der- und Jugenddienst der KESB involviert. Die Tochter der Beschwerde-
führenden werde von einer Psychologin betreut und auch der Beschwer-
deführer sei in psychiatrischer Behandlung. Die Ängste der Beschwerde-
führerin schienen sich in der letzten Zeit ausgeweitet zu haben und beide
Kinder zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Eine stationäre Behandlung sei
indiziert und die Beschwerdeführerin werde dazu aufgeboten.
6.2.4 Im „Zwischenbericht stationär“ der Klinik (…) vom 17. November
2016 werden die bereits gestellten Diagnosen bestätigt und erwähnt, die
Beschwerdeführerin sei eine Patientin mit komplexem Störungsbild. Sie
befinde sich im Zustand chronischer Hypervigilanz, da sie Menschen
grundsätzlich als Bedrohung erlebe. Das Gefühl der Angst sei omnipräsent
und überflutend. Ihre Alpträume handelten oft von blutigen Szenen und
vom Verlust der Kinder. Tagsüber benötige sie (z.B. fürs Essen) eine Ein-
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zelbetreuung ausserhalb der dafür vorgesehenen Lokalität. Klinisch domi-
nant seien Dissoziationen mit Hinfallen, die sich ereigneten, wenn der Or-
ganismus sich in einer bedrohlichen Situation wähne. Obschon sie koope-
rativ sei, verfüge sie noch über keine Kontrolle über das Eintreten jener
Zustände. Angesichts des hoch fragilen Zustandsbilds werde deutlich,
dass das vorsichtig formulierte Behandlungsziel des zuweisenden Arztes –
die Wiederherstellung der Fähigkeit, Wege selbständig zurückzulegen – in
weiter Ferne liege.
Im Austrittsbericht der Klinik (…) vom 10. Februar 2017 werden folgende
Diagnosen gestellt: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-
lastung (ICD-10 F62.0), rezidivierende depressive Störung (F33.3), Agora-
phobie mit Panikstörung (F40.01), sonstige phobische Störungen (F40.8)
und dissoziative Störungen [Konversionsstörungen] gemischt (F44.7).
6.2.5 Dr. med. H._______ führt in seinem Bericht vom 20. März 2017 aus,
der Beschwerdeführerin könne es psychiatrisch-medizinisch nur besser
gehen, wenn sie sicher sei, dass sie mit ihrer Familie in der Schweiz blei-
ben könne. Die Familie bedürfe seit geraumer Zeit engmaschiger Betreu-
ung durch verschiedene Personen. Die psychiatrische Behandlung sei am-
bulant fortzusetzen, es werde eine pflegerische Übergangsbegleitung
durch das Klinikteam eingerichtet und die Fortsetzung der Betreuung durch
die Psychiatrie-Spitex und durch den Familienhelfer sowie der Kinderbe-
treuung in der Kindertagesstätte würden empfohlen.
6.2.6 Frau Dr. med. J._______, FMH Handchirurgie und Chirurgie, bestä-
tigt in ihrem Arztbericht vom 30. November 2017, die Beschwerdeführerin
leide unter posttraumatischen Handgelenksschmerzen nach einem Distor-
sionstrauma vor fünf Jahren. Sie sei im März 2013 in ihrem Haus von drei
Männern überfallen und vergewaltigt worden. Da sie sich gewehrt habe,
sei ihr rechter Arm ruckartig verdreht worden. Seither bestünden Schmer-
zen im Bereich der Schulter und des Handgelenks. Sie habe die Beschwer-
deführerin bereits im Januar 2016 mit Handgelenksschmerzen in der
Sprechstunde gesehen; damals habe sie allerdings nicht über ein Trauma
berichtet.
6.2.7 Dem Abklärungsbericht der Klinik (…) vom 1. Dezember 2017 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erneut für eine stationäre Be-
handlung zugewiesen worden sei. Sie sei nach dem Erhalt des abweisen-
den Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch völlig dekompensiert
und habe gegenüber ihrem Psychiater eingeräumt, nicht die volle Wahrheit
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über die Ereignisse im Heimatland gesagt zu haben. Der Mann, der sie
damals bedroht habe, habe sie auch vergewaltigt. Da sie befürchtet habe,
ihr Ehemann werde ihn umbringen, habe sie mit niemandem darüber ge-
sprochen. Sie habe dem Täter die Maske vom Gesicht gerissen und gese-
hen, dass es sich um einen Nachbarn handle. Aus diesem Grund wolle sie
nie mehr in die Heimat zurückkehren. Sie habe in den letzten zwei Wochen
fünf Kilo abgenommen und auch ihrem Ehemann gehe es schlecht. Die
Kinder hätten während ihrer Hospitalisierung bei Gastfamilien unterge-
bracht werden sollen, was aufgrund ihrer psychosomatischen Beschwer-
den nicht gegangen sei. Für sie sei schlimm gewesen sei, dass sie von
ihrer Tochter als „Monster“ bezeichnet worden sei, wenn sie Dissoziations-
anfälle erlitten habe. Der Aufenthalt in der Klinik solle sie entlasten und ei-
ner Stabilisierung dienen, sofern diese bei der noch ungelösten psychoso-
zialen Belastungssituation überhaupt eintreten könne. Die Aufenthalts-
dauer werde voraussichtlich sechs bis acht Wochen dauern.
6.3 Frau Dr. med. G._______, (…), bestätigt in ihrem Bericht vom 14. De-
zember 2017, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 im Spital betreut
werde. Es bestehe eine PTBS und eine Depression nach Stalking, Verfol-
gung und Bedrohung im Heimatland. Während ihrer Schwangerschaften
sei es immer wieder zur Hospitalisierung aufgrund von ausgeprägten Ängs-
ten gekommen. Bei der Arbeit in der Abteilung für psychosomatische So-
zialmedizin und Gynäkologie werde häufig festgestellt, dass Patientinnen
erst nach einer gewissen Zeit von sexuellen Übergriffen berichteten, da
diese sehr schambehaftet seien und grosse Ängste auslösten.
7.
7.1 Den vorstehend unter Ziff. 6.2 erwähnten, inhaltlich zusammengefass-
ten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass sich die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin seit deren Beurteilung im ordentlichen
Verfahren deutlich verschlimmert und teilweise chronifiziert haben. Die be-
reits im ordentlichen Verfahren bekannte Anpassungsstörung mit depres-
siver Reaktion hat sich zu einer rezidivierenden depressiven Störung ent-
wickelt. Des Weiteren wurden bei der Beschwerdeführerin hauptsächlich
eine PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-
lastung festgestellt. Insgesamt ergibt sich das Bild, die Beschwerdeführerin
leide unter realen, durch sie nicht kontrollierbaren Ängsten, die in Erlebnis-
sen, die sich in ihrem Heimatland zutrugen, begründet liegen. Ob sie, wie
erstmals Ende 2017 gegenüber dem sie behandelnden Psychiater gegen-
über geäussert, in der Heimat Opfer einer Vergewaltigung wurde oder
nicht, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, weshalb diese Frage
vom Bundesverwaltungsgericht offengelassen werden kann. Aufgrund der
Arztberichte und der bisherigen Ereignisse ist im Vorfeld oder spätestens
bei einem Ausschaffungsversuch mit einer erneuten psychischen Dekom-
pensation der Beschwerdeführerin zu rechnen, was ihre Gesundheit ge-
fährden würde. Selbst wenn in Bosnien und Herzegowina eine adäquate,
nahtlos einsetzende psychiatrische Behandlung organisiert werden
könnte, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass
diese die Dekompensation auffangen könnte, da sie sich aufgrund ihrer
nicht kontrollierbaren Todesängste vor einer Rückkehr nach Bosnien und
Herzegowina auf eine Therapie nicht einlassen könnte. Vor diesem Hinter-
grund und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz bereits hat hospitalisiert werden müssen, ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit absehbar, dass sie im Falle des Vollzugs der Wegwei-
sung in eine existenzielle Notlage geraten und mithin im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG konkret an Leib und Leben gefährdet wäre.
7.2 Aufgrund der eingereichten medizinischen und amtlichen Berichte
steht fest, dass die beiden Kleinkinder der Beschwerdeführenden durch die
psychische Erkrankung ihrer Mutter stark betroffen sind, da sie ihre disso-
ziativen Anfälle und ihre Traumatisierung realisieren und darunter leiden.
Demnach ist im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung insbeson-
dere auch der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Die Kinder sind
zwar mit Sicherheit noch stark auf ihre Eltern, daneben aber auch auf die
sie begleitenden Betreuungspersonen fokussiert. Bei einer Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina wäre es in erster Linie die Beschwerdeführerin,
welche den Kindern die benötigte Stabilität und Unterstützung bei der In-
tegration – beide Kinder waren noch nie in ihrem Heimatland und kennen
ihre dort lebenden Verwandten nicht – bieten müsste, da der Beschwerde-
führer schnellstmöglich einer Arbeitstätigkeit nachgehen müsste. Ob die
Beschwerdeführerin, die nach Einschätzung des Gerichts mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit trotz ihrer überdurchschnittlichen Ausbil-
dung nicht arbeitsfähig wäre, diese Funktion wahrnehmen könnte, er-
scheint angesichts der bekannten Krankheitsgeschichte als nahezu aus-
geschlossen. Seit mehreren Jahren nimmt sie eine engmaschige psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung mit medikamentöser Unterstüt-
zung in Anspruch und wird diese Therapie in absehbarer Zukunft weiterhin
benötigen. Selbst wenn sie in Bosnien und Herzegowina eine angemes-
sene Behandlung erhalten würde, wäre sie aufgrund ihrer Krankheit, die
sich im Falle einer Rückschaffung aus übereinstimmender Sicht der Ärzte
und Betreuungspersonen verschlimmern würde, kaum fähig, ihren Kindern
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in der schwierigen Phase des Umzugs und der Anpassung an eine neue
Lebenssituation eine Stütze zu sein. Aus den Akten geht hervor, dass sie
unter den in der Schweiz gewährleisteten überdurchschnittlichen Therapie-
und Betreuungsbedingungen offensichtlich nicht genügend Ressourcen für
die Bewältigung des Alltags und die Erziehung ihrer Kinder mobilisieren
kann. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und
Herzegowina würde die bereits jetzt bestehenden Auswirkungen der Er-
krankung der Beschwerdeführerin auf ihre Kinder weiter akzentuieren, zu-
mal nicht davon auszugehen ist, dass diese dort zeitnah eine qualitativ ver-
gleichbare Unterstützung wie in der Schweiz erhalten würden. Die im Falle
einer bevorstehenden Ausschaffung „vorprogrammierte“ Dekompensation
der Beschwerdeführerin würde erneut zu einer Beeinträchtigung der seeli-
schen Gesundheit der beiden Kinder führen. Es wäre dem Kindeswohl im
vorliegend speziell gelagerten Einzelfall nicht zuträglich, wenn man die bei-
den Kinder aus der ihnen vertrauten Schweizer Umgebung herausreissen
würde. Diesbezüglich ist auf die Einschätzung von Dr. med. H._______ in
seinem ausführlichen ärztlichen Bericht vom 17. September 2016 zu ver-
weisen, in dem er davon ausgeht, die Kinder würden im Falle der bei einer
versuchten Zwangsausschaffung absehbaren Dekompensation ihrer Mut-
ter und allenfalls auch ihres Vaters schwer traumatisiert. Nach dem Gesag-
ten ist hinsichtlich der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden
von einer insgesamt klar negativen Zukunftsperspektive im Falle einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina und damit einer konkreten Ge-
fährdung für ihre weitere persönliche Entwicklung auszugehen. Der Vollzug
der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina widerspricht damit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls, weshalb er auch deshalb als unzumut-
bar zu qualifizieren ist.
7.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung in-
folge einer medizinischen Notlage konkret gefährdet wäre. Er würde auch
für die Kinder zu einer konkreten Gefährdung führen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist folglich im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
8.
Die Beschwerde ist demnach – da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83
Abs. 7 AuG vorliegen – gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes
vom 8. November 2017 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
17. Juni 2013 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und
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Art. 83 Abs. 4 AuG). Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshinder-
nisse (vgl. E. 5.2) erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Be-
schwerde implizit erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Partei-
entschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen und das SEM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. November 2017 wird aufgehoben und das
SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiederer-
wägung seiner Verfügung vom 17. Juni 2013 vorläufig in der Schweiz auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: